Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See)

A. Problem und Ziel

Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 15. Juli 2011 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978. Bei den Änderungen handelt es sich um Änderungen der Anlagen IV (Ausweisung der Ostsee als Sondergebiet für Schiffsabwasser und strengere Ausrüstungsvorschriften für Fahrgastschiffe innerhalb von Sondergebieten) und V (Neufassung der Anlage V, darin grundsätzliches Verbot des Einbringens und Einleitens von Müll) des MARPOL-Übereinkommens.

B. Lösung

Inkraftsetzen der erwähnten Änderungen durch Erlass einer Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine. Deutschland ist als MARPOL-Vertragsstaat zur Umsetzung der Änderungen in nationales Recht verpflichtet.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung keinen über die internationalen Verpflichtungen hinausgehenden Erfüllungsaufwand ein.

F. Weitere Kosten

Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Meeresumwelt können für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, Kosten verursachen, die nicht näher quantifizierbar sind. Die mögliche Kostenbelastung ist jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch von Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindizes) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- und das Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 29. März 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die vom Ausschuss für den Schutz der der Internationalen in London am 15. Juli 2011 mit den Entschließungen ) und ) angenommenen Änderungen der Anlagen IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 S. 2, 4, 24; 1996 S. 399 Anlageband; 2003 S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen ) und ) vom 15. Juli 2011 (BGBl. ... S. ... ), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Entschließungen vom 15. Juli 2011 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Entschließung MEPC.200(62)
angenommen am 15. Juli 2011

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt - gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden; im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 073/78 ) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird; nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage IV von MARPOL 073/78 -

Anlage
Änderungen der Anlage IV von MARPOL

Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

Entschliessung MEPC.201(62)
angenommen am 15. Juli 2011

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Revidierte Anlage V von MARPOL)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt - gestützt auf Artikel 3 8 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden; im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 073/78 ) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird; nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage V von MARPOL 073/78 -

Anlage
Revidierte Anlage V von MARPOL

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Regel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, das Nordseegebiet, das Antarktisgebiet und die Region der Karibik, die wie folgt festgelegt werden:

Regel 2
Anwendung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.

Regel 3
Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer

Regel 4
Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

Regel 5
Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen

Regel 6
Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

Regel 7
Ausnahmen

Regel 8
Auffanganlagen

Regel 9
Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

Regel 10
Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

Anhang
Muster eines Mülltagebuchs

Name des Schiffes:
Unterscheidungssignal:
IMO-Nr. :
Zeitabschnitt vom bis zum

1 Einführung

Nach Regel 10 der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL) sind über jedes Einbringen, jedes Einleiten oder jeden abgeschlossenen Verbrennungsvorgang Aufzeichnungen anzufertigen. Dies umfasst das Einbringen oder Einleiten ins Meer, die Abgabe an Auffanganlagen, die Abgabe an andere Schiffe sowie den unfallbedingten Verlust von Müll.

2 Müll und Müllbehandlung

Der Ausdruck Müll umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.

Weitere einschlägige Angaben sind den Richtlinien für die Durchführung der Anlage V von MARPOL zu entnehmen.

3 Beschreibung des Mülls

Für die Zwecke der Führung des Mülltagebuchs (oder des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs) ist der Müll in folgende Gruppen zu unterteilen:

A Kunststoffe
B Lebensmittelabfälle
C Haushaltsabfälle
D Speiseöl
E Asche aus Verbrennungsanlagen
F Betriebsabfälle
G Ladungsrückstände
H Tierkörper
I Fanggerät

4 Eintragungen im Mülltagebuch

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit

Ziel der Verordnung ist die nationale Inkraftsetzung der durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 15. Juli 2011 angenommenen Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) zur Änderung der Anlagen IV und V des MARPOL-Übereinkommens.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2013 völkerrechtlich in Kraft. Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Änderungen national umzusetzen.

Durch die Änderungen der Anlage IV und V des MARPOL-Übereinkommens können Änderungen in den Vorschriften der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung und der Schiffssicherheitsverordnung erforderlich werden. Diese Änderungen werden gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren vorgenommen.

2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des MARPOL-Gesetzes und Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eine Zustimmung des Bundesrates dann erforderlich, wenn Vorschriften enthalten sind, die die Länder als eigene Aufgaben ausführen. Bei Änderungen bestehender Verordnungen besteht das Erfordernis der Zustimmung durch den Bundesrat, soweit sich dadurch materielle Änderungen solcher Vorschriften ergeben.

Die Zustimmung des Bundesrates ist hier im Hinblick auf neue Vorschriften zur Abfallentsorgung von Land vorgesehen:

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

3. Folgenabschätzung

a) Weitere Kosten

Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Meeresumwelt können für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, Kosten verursachen, die nicht näher quantifizierbar sind.

Die mögliche Kostenbelastung ist jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch von Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindizes) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- und das Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

b) Gleichstellungspolitische Belange

Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

c) Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt zugleich den Umweltschutz. Betroffen ist die Managementregel(4) "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden.". Die Verordnung dient der Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen. Dem in der Managementregel(4) der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie niedergelegten Ziel des Gesundheitsschutzes wird damit Rechnung getragen.

d) Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung keinen über die internationalen Verpflichtungen hinausgehenden Erfüllungsaufwand ein.

B. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

Die Verordnung setzt die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) national in Kraft, mit der die Anlagen IV ("Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser") und V ("Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll") des MARPOL-Übereinkommens geändert werden.

Im Einzelnen handelt es sich um:

MEPC.200(62): Die Ostsee wird zum 1. Januar 2013 als Sondergebiet im Sinne der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens ausgewiesen. Bei Sondergebieten handelt es sich um besonders schutzbedürftige Meeresgebiete. Die mit der Ausweisung zusammenhängenden Schutzmaßnahmen werden jedoch erst wirksam, sobald ausreichend Auffanganlagen bereitgestellt worden sind. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

Die Änderungen treten am 1. Januar 2013 international in Kraft.

2. Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen treten nach ihrer Annahme gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii) in Verbindung mit Ziffer iii) gemäß Artikel 16 Buchstabe g Ziffer ii) des MARPOL-Übereinkommens am 1. Januar 2013 völkerrechtlich in Kraft. Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Änderungen zu diesem Zeitpunkt innerstaatlich in Kraft zu setzen.