Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Januar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c, e ,f, j und w und Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S.310, 919), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Verordnung über die technische Ausrüstung von Fahrrädern (Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung - FAusrüstV)


Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Zulassung zum Verkehr
§ 3 Beschaffenheit der Fahrräder
§ 4 Bremsen
§ 5 Lenkeinrichtung
§ 6 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
§ 7 Einrichtung für Schallzeichen
§ 8 Rückspiegel an mehrspurigen Fahrrädern
§ 9 Kennzeichnung von Fahrrädern
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger
§ 11 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
§ 12 Kennzeichnung von Fahrradanhängern
§ 13 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern
§ 14 Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
§ 15 In anderen Staaten hergestellte Fahrräder und Fahrradanhänger
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen


") Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für düe Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Fahrräder im Sinne dieser Verordnung sind alle Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die durch die Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden.

(2) Kinderfahrräder, Kinderroller und ähnliche nicht motorbetriebene, zum Gebrauch durch Kinder bestimmte Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrräder im Sinne dieser Verordnung.

(3) Fahrräder, die als Trethilfe mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgerüstet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten innehält, unterbrochen wird, sind ebenfalls Fahrräder im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Zulassung zum Verkehr

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrräder zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

§ 3 Beschaffenheit der Fahrräder

(1) Fahrräder müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt, oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Am Umriss der Fahrräder dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

§ 4 Bremsen

(1)Fahrräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein, von denen jeweils eine auf das Vorderrad oder die Vorderräder und eine auf das Hinterrad oder die Hinterräder wirken. Räder an derselben Achse müssen gemeinsam über eine Betätigungseinrichtung gebremst werden können.

(2)Im Neuzustand müssen die Bremsen mindestens der internationalen Norm ISO 4210:1996 entsprechen*. Ein Händler darf ein neues Fahrrad nur verkaufen, wenn es mit Bremsen nach Satz 1 ausgerüstet ist.

(3)Ein Fahrrad darf im Straßenverkehr nur in Betrieb genommen werden, wenn die Bremsen so beschaffen sind, dass der Bremsweg aus einer Geschwindigkeit von

(4) Ein Fahrrad mit mehr als zwei Rädern darf im Straßenverkehr nur in Betrieb genommen werden, wenn es an einer Achse mit einer Feststelleinrichtung ausgerüstet ist, mit der das Fahrrad leer sowie beladen in einem Gefälle von 15 vom Hundert im Stillstand gehalten wird.

§ 5 Lenkeinrichtung

Fahrräder müssen leicht und sicher lenkbar sein. Dies gilt auch beim Mitführen eines Fahrradanhängers.

§ 6 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1)Fahrräder dürfen nur mit den in den folgenden Absätzen vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Zusätzlich dürfen Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel angebracht sein.

(2)Einspurige und mehrspurige Fahrräder mit einer Breite bis zu 1,00 m müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

(3)Mehrspurige Fahrräder mit einer Breite von mehr als 1,00 m müssen mit den nach Absatz 2 vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen paarweise ausgerüstet sein. Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten lichttechnischen Einrichtungen müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrrades angebracht sein; der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 150 mm vorn äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses entfernt sein.

(4)Das Lichtbündel von Scheinwerfern muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte auf ebener Fläche in 10 m Entfernung von der Lichtquelle auf die Fahrbahn trifft. Scheinwerfer müssen so angebracht sein, dass sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden können.

(5)Lichttechnische Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht, nicht verdeckt sowie ständig betriebsbereit sein. Sie müssen so angebaut sein, dass die Lichtverteilung nicht durch Fahrradteile oder Ladung, die auf den Gepäckträgern mitgeführt wird, behindert wird; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn aus konstruktiven Gründen ein anderer Anbau nicht möglich ist.

(6)Scheinwerfer und Schlussleuchten dürfen nur gemeinsam in Betrieb gesetzt werden können. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind unzulässig. Für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte darf zusätzlich zur Lichtmaschine eine Batterie- oder Akku-Einheit mit einer Nennspannung entsprechend Absatz 2 Nr. 5 zur wahlweisen Versorgung oder kombiniert mit der Lichtmaschine verwendet werden. Die unterschiedlichen Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nur soweit beeinflussen, dass die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführten lichttechnischen Einrichtungen in allen Betriebszuständen weiterhin wirken.

(7)Bei langsamer Schrittgeschwindigkeit und bei vorübergehendem Stillstand des Fahrrades muss eine Schaltung selbsttätig die Standlichtfunktion einschalten. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 darf in diesen Fällen die Schlussleuchte allein leuchten.

(8)Mehrspurige Fahrräder, bei denen das Handzeichen des Fahrers zur Anzeige einer beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung durch den Fahrzeugaufbau oder mitfahrende Personen für andere Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend erkennbar ist, müssen hinten zusätzlich mit Fahrtrichtungsanzeigern, die auch mit Batterien oder Akkus betrieben werden dürfen, ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen den Bestimmungen des Kapitels 2 Anhang I und II der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG (Nr. ) L 226 S.1, 1998 Nr. L 65 S.35, 1998 Nr. L 244 S.20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(9)Elektrische Leitungen zwischen einzelnen Teilen der lichttechnischen Einrichtungen müssen paarweise geführt werden. Rahmen und Anbauten gelten nicht als Leitung. Die Verbindung zwischen den Leitungen und anderen Bauteilen der lichttechnischen Anlage muss korrosionsgeschützt, ohne Werkzeuge lösbar und sicher wiederherstellbar sein. Leitungsübergänge und Verbindungen müssen eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen. Die Anzahl der stromführenden, in Reihe geschalteten Kontaktstellen ist so gering wie möglich zu halten.

(10) Für Rennräder mit einer Gesamtmasse bis zu 11 kg und Geländefahrräder mit einer Gesamtmasse bis zu 13 kg gelten abweichend folgende Vorschriften:

(11) Für die Dauer der Teilnahme an amtlich genehmigten Radsportveranstaltungen sind Fahrräder von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 befreit.

(12) Ein Fahrrad darf im Straßenverkehr nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit den lichttechnischen Einrichtungen nach Absatz 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, Absatz 6, 7 oder 8 Satz 1 ausgerüstet ist.

§ 7 Einrichtung für Schallzeichen

(1) Ein Fahrrad darf im Straßenverkehr nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit einer am Lenker angebrachten helltönenden Glocke ausgerüstet ist. Andere Einrichtungen für Schallzeichen einschließlich Radlaufglocken sind nicht zulässig.

(2) Für die Dauer der Teilnahme an amtlich genehmigten Radsportveranstaltungen sind Fahrräder von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 befreit.

§ 8 Rückspiegel an mehrspurigen Fahrrädern

Mehrspurige Fahrräder, bei denen die Sicht des Fahrers nach hinten durch den Fahrzeugaufbau oder mitfahrende Personen beeinträchtigt üst, müssen mit mindestens einem linken Außenspiegel ausgerüstet sein, der den Bestimmungen des Kapitels 4 Anhang I, II und III der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG (Nr. ) L 226 S.1, 1998 Nr. L 65 S.35, 1998 Nr. L 244 S.20) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

§ 9 Kennzeichnung von Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen vom Hersteller oder Händler eindeutig und dauerhaft an gut sichtbarer Stelle in Nähe des Steuerkopfes, Tretlagers oder Sattels mit einer Rahmennummer, die eine eindeutige Identifizierung des Fahrrads ermöglicht, gekennzeichnet sein.

(2) Fahrräder oder Fahrradrahmen sind vom Händler vor der erstmaligen Abgabe an den Endverbraucher mit einer kreisrunden Plakette mit einem Durchmesser von 50 mm zu kennzeichnen. Die Plakette ist von dem Händler durch Angabe seines Namens oder seiner Firma sowie der Anschrift und der vierstelligen Jahreszahl der erstmaligen Abgabe an den Endverbraucher auszufüllen und deutlich sichtbar und dauerhaft am Rahmen anzubringen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.

§ 10 Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger

(1) Fahrradanhänger dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten bis zu 4,00 m lang sein.

(2) Fahrradanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 40 kg sollen mit einer Bremse ausgerüstet sein.

§ 11 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

(1) Fahrradanhänger dürfen nur mit den vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Zusätzlich dürfen Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel angebracht werden. -

(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

(3) Im Straßenverkehr darf ein Fahrradanhänger nur in Betrieb genommen werden, wenn er mit den lichttechnischen Einrichtungen nach Absatz 2 ausgerüstet ist.

§ 12 Kennzeichnung von Fahrradanhängern

Fahrradanhänger sind vom Hersteller oder Händler vor der erstmaligen Abgabe an den Endverbraucher eindeutig und dauerhaft an gut sichtbarer Stelle wie folgt zu kennzeichnen :

§ 13 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern müssen so bemessen, ausgestaltet und befestigt sein, dass die Sicherheit ständig, auch bei Bedienung der Kupplung, gewährleistet ist.

(2) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern für die Beförderung von Kindern müssen am Hinterbau des Fahrrades in Höhe der Achse oder an der Achse selbst angebracht sein. Bei einrädrigen Fahrradanhängern darf sie höher angebracht sein.

§ 14 Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

(2) Fahrzeugteile, die nach Absatz 1 in einer amtlichen Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung in Geltungsbereich dieser Verordnung gewerbsmäßig nur feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom einsetzen: Ausfertigungsdatum dieser Verordnung (BGBl. I S. einsetzen: Fundstelle dieser Verordnung) geändert worden ist, gekennzeichnet sind.

(3) Mit einem amtlichen Prüfzeichen nach Absatz 2 darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen hierbei nicht angebracht werden.

§ 15 In anderen Staaten hergestellte Fahrräder und Fahrradanhänger

Bei Fahrrädern, Fahrradanhängern und deren Teilen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt worden sind und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, darf von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, wenn der Schutz der Gesundheit und die Verkehrssicherheit in mindestens der gleichen Weise gewährleistet sind wüe bei Fahrrädern und Fahrradanhängern, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 17 Übergangsbestimmungen

(1) § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist spätestens ab dem 01.07.2007 anzuwenden. Für lichttechnische Einrichtungen, die vor dem Einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats hergestellt wurden, ist § 22a Abs. 1 Nr. 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 14 Abs. 1 Nr. 5 ist spätestens ab dem 01.07.2007 anzuwenden. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern für die Beförderung von Kindern, die vor dem 01.07.2007 hergestellt wurden, dürfen auch nach diesem Datum verwendet werden.

(3) Die §§ 4 und 6 Abs. 7, 8 und 9 sowie die §§ 8, 9, 10, 11 und 12 sind spätestens ab dem 01.07.2007 anzuwenden. Für Fahrräder und Fahrradanhänger, die vom Händler vor dem 01.01.2008 erstmals an den Endverbraucher abgegeben wurden, bleiben § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats geltenden Fassung weiter anwendbar.

(4)§ 13 Abs. 2 ist spätestens ab dem 01.01.2008 für erstmals vom Händler an den Endverbraucher abgegebene Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern und Fahrradanhängern für die Beförderung von Kindern anzuwenden.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vorn 28. September 1988 (BGBl. S.1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vorn 27. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1882), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

In § 1 Satz 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März 1993 (BGBl. 1 S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 § 1 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl.1 S. 2214) geändert worden ist, wird die Angabe " § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Angabe " § 6 der Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. 1S.2142), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. 1 S.2085), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. 1 S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

Verschiedene Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und anderer wissenschaftlicher Institute belegen, dass Fahrräder und Fahrradanhänger technisch verbessert werden müssen, um ihre Verkehrssicherheit zu gewährleisten und zu erhöhen. Dies wird auch im Ersten Bericht der Bundesregierung über die Situation des Fahrradverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland 1998 sowie im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs (BT-Drs. 014/3445) bestätigt. Zwar können die Hersteller für die meisten Einsatzzwecke verkehrssichere Fahrräder und Bauteile zur Verfügung stellen, gleichwohl treten technische Mängel an Fahrrädern auf und sind auch unfallursächlich.

Nach einem Forschungsbericht der BASt (Verkehrssicherheit von Fahrrädern, 1996) wurden im Jahre 1992 bei 78.695 Unfällen mit Personenschaden unter Beteiligung von Fahrrädern l.681-mal "Technische Mängel am Fahrrad" als Unfallursache genannt. Dies entspricht einem Anteil von 2,13 % bezogen auf die Zahl dieser Unfälle. Als wesentliche Unfallursachen wurden folgende Mängel genannt: "Beleuchtung" 46,2 %, "Bremsen" 28,9 % und "Sonstige" 20,5 %. Im Jahre 2000 wurde bei 73.927 Unfällen mit Personenschaden unter Beteiligung von Fahrrädern 1.775-ma1 die Ursache "Technische Mängel am Fahrrad" genannt; dieses entspricht einem Anteil von 2,4 %. Von diesen Ursachen sind Mängel an der "Beleuchtung" mit 55,6 % der Ursachen weiter in den Vordergrund getreten. Allerdings waren bei knapp 50 % der an Unfällen beteiligten Fahrräder mit technischen Mängeln diese Mängel nicht alleinige Unfallursache.

Nach anderen Untersuchungen rühren bis etwa 12 % der Radfahrerunfälle von technischen Mängeln bzw. Versagen von Bauteilen her; davon sind 68 % Alleinunfälle. Mängel an neuen Fahrrädern, begünstigt durch derzeit niedrige Anforderungen in den geltenden fahrradtechnischen Bestimmungen sind ebenso ursächlich wie Mängel auf Grund des Gebrauchs und einer unzureichenden Instandhaltung der Fahrräder.

Schon im Neuzustand, also vor bzw. bei der Übergabe an die Kunden, weisen viele Fahrräder aus Fachgeschäften und Kaufhäusern Defekte an den Bremsen auf; mangelhafte Lichtanlagen haben bis zu 25 % solcher Fahrräder. Fahrräder aus Groß- und Supermärkten müssen die Kunden oft selbst montieren; daraus ergeben sich erfahrungsgemäß weitere Mängel. Der Marktanteil von Rädern der untersten Preisklasse von etwa 10% lässt befürchten, dass beim Fahrradkauf oft nur ein geringes Marken- und Qualitätsbewusstsein vorhanden ist. Ein Verkaufsverbot für nicht vollständig oder nicht den Vorschriften entsprechend ausgerüstete und damit nicht verkehrssichere Fahrräder ist aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen nicht möglich.

Mit der Verordnung wird dem Erfordernis einer Erhöhung der technischen Sicherheit von Fahrrädern Rechnung getragen, indem die bestehenden Vorschriften für Fahrräder und Fahrradanhänger um bisher nicht oder nicht hinreichend geregelte Sachverhalte ergänzt werden. Die wichtigsten Neuregelungen sind die Einführung: - technischer Mindestanforderungen an Bremsen von Fahrrädern bzw. nach der ISO-Norm 4210-1996 für neue Fahrräder, neuer Anforderungen an die Beleuchtung von Fahrrädern und Fahrradanhänger, u.a. Zulassung von 12 V-Beleuchtungsanlagen, eines nach hinten wirkenden Standlichtes, der Bauartgenehmigungspflicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern zur Beförderung von Kindern, zusätzlicher Anforderungen an mehrspurige Fahrräder, die zur Beförderung von mehreren Personen bestimmt sind, einer Kennzeichnung für Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer Rahmennummer, einer Verpflichtung des Händlers, das Fahrrad bei der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Plakette zu kennzeichnen, aus der der Name oder die Firma und die Anschrift des Händlers sowie das Jahr der Abgabe an den Endverbraucher ersichtlich sind.

Es ist beabsichtigt, das Recht der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr unter Berücksichtigung des Bürokratieabbaus und zur bürgerfreundlicheren Gestaltung der Vorschriften zu vereinfachen. Dabei sollen mindestens acht Verordnungen, die teilweise zusammenhängende Sachverhalte regeln, in drei ggf. vier neuen Verordnungen aufgehen, die sich jeweils an bestimmte Adressaten richten (Hersteller, Zulassungs- und Registrierungsbehörden, Nutzer usw.). Nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, die derzeit dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegt, werden in dieser Verordnung die für Fahrräder (als nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge) relevanten technischen Vorschriften zusammengefasst. Da der Referentenentwurf für die dritte ggf. vierte Verordnung noch erarbeitet werden muss, müssen als Zwischenschritt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, die Fahrzeugteileverordnung und die Bußgeldkatalogverordnung geändert bzw. redaktionell angepasst werden. Für die herstellende Industrie, Nutzer und Händler werden die Vorschriften insgesamt übersichtlicher.

II. Kosten

Nach Einschätzung der Fahrradindustrie entstehen Mehrkosten z.B. für die doppelte Kabelführung nur im preiswerten Produktsegment. Bei höherwertigen Produkten ist die doppelte Kabelführung bereits heute üblich. Diese Mehrkosten werden als äußert gering eingeschätzt. Mehrkosten für die zusätzliche Kennzeichnung von Fahrrad bzw. Fahrradanhänger mit einer Plakette, die Aufschluss über den Händler und das Jahr der Abgabe an den Endverbraucher gibt, halten sich in einem vertretbaren Rahmen. Spürbare Mehrkosten sind lediglich für die rückwärtige Standlichtfunktion und die in amtlich genehmigter Bauart auszuführende Verbindungseinrichtung für Anhänger, die für die Beförderung von Kindern bestimmt sind, zu erwarten. Die Mehrkosten für den Verbraucher sind grundsätzlich gerechtfertigt, da der Sicherheitsgewinn im Straßenverkehr durch die neuen technischen Anforderungen deutlich überwiegt. Dies gilt auch für Beleuchtungseinrichtungen an Fahrradanhängern. Mehrkosten durch die neuen Anforderungen an die Bremsen entstehen nicht.

III. Im Einzelnen

1. Zu Artikel 1 (Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung - FAusrüstV -)

In der neuen, eigenständigen Verordnung werden alle fahrzeugtechnischen Regelungen und technischen Anforderungen an Fahrräder aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen und inhaltlich ergänzt, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist

1.1 Zu § 1 (Begriffsbestimmung)

Mit der Neufassung wird die DefInition des Fahrrades an Kapitel I, Artikel 1, Buchstabe 1 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 Il S. 809) angepasst. Damit wird deutlich gemacht, dass von der FAusrüV ausschließlich Fahrräder erfasst werden, die am öffentlichen Verkehr entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) teilnehmen (Absatz 1).

Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass es sich bei den dort genannten Fahrzeugen nicht um Fahrräder im Sinne der FAusrüV handelt.

Mit Absatz 3 werden die Ausnahmen aus der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Krad-EG-TypV - vom 07.02.2004 (BGBl. I S. 248) (§ 1 Abs. 3 Nr. 8) in die Begriffsbestimmung "Fahrräder" übernommen.

1.2 Zu § 2 (Zulassung zum Verkehr)

§ 2 übernimmt den entsprechenden Text aus § 16 StVZO.

1.3 Zu § 3 (Beschaffenheit der Fahrräder)

Die Bestimmungen aus § 30 StVZO werden in die neue Verordnung übernommen.

1.4 Zu § 4 (Bremsen)

1.4.1 Zu Absatz 1

Bisher war für Fahrräder lediglich in § 65 Abs. 1 StVZO die Ausrüstung mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsen vorgeschrieben. Bei Fahrrädern mit mehr als zwei Rädern müssen zukünftig die Räder auf derselben Achse über eine Betätigungseinrichtung gemeinsam gebremst werden können, um einseitiges Bremsen zu vermeiden.

1.4.2 Zu Absatz 2

Neue Fahrräder müssen hinsichtlich der Bremsleistung mindestens der internationalen ISO-Norm 4210-1996 entsprechen.

1.4.3 Zu Absatz 3

Mit der Neufassung wird vorgeschrieben, dass Fahrräder mit Bremsen ausgerüstet sein müssen, die in verschiedenen Betriebszuständen bestimmte Bremswege nicht übersteigen. Sonderkonstruktionen von Fahrrädern, wie Tandem, Rikscha u. ä., die mehr als einen Sitz haben, müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die denselben Anforderungen an Mindestbremswege bei Besetzung aller Sitze genügen.

1.4.4 Zu Absatz 4

Fahrräder mit mehr als zwei Rädern müssen mit einer Feststelleinrichtung ausgerüstet sein, mit der sie beim Abstellen gegen Wegrollen gesichert werden können.

1.5 Zu § 5 (Lenkeinrichtungen)

Redaktionelle Änderung aus Anlass der neuen Verordnung. Inhaltlich fand sich diese Vorschrift bisher in § 64 Abs. 1 Satz 1 StVZO.

1.6 Zu § 6 (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern)

1.6.1 Zu Absatz 1

Inhaltlich war diese Vorschrift bisher in § 67 Abs. 2 Satz 1 StVZO enthalten (Satz 1). Satz 2 erlaubt, dass zusätzlich angebrachte Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, solche Mittel - ohne Prüfungs- und Genehmigungsaufwand - an Fahrrädern anzubringen.

1.6.2 Zu Absatz 2

Diese Vorschrift regelt, mit welchen lichttechnischen Einrichtungen einspurige und mehrspurige Fahrräder mit einer Breite von bis zu 1,0 m mindestens ausgerüstet sein müssen.

Der technischen Entwicklung folgend können künftig Fahrräder auch mit 12 V-Beleuchtungseinrichtungen, die einen mit besseren Wirkungsgrad als 6 V - Beleuchtungseinrichtungen haben, ausgerüstet sein.

1.6.3 Zu Absatz 3

Diese Bestimmung regelt, mit welchen lichttechnischen Einrichtungen mehrspurige Fahrräder mit einer Breite von mehr als 1,0 m zusätzlich zu der nach Absatz 2 geforderten Beleuchtung ausgerüstet sein müssen.

1.6.4 Zu Absatz 4

Diese Bestimmung war bisher in § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVZO enthalten. Die Änderung des Wortlautes dient dem besseren Verständnis.

1.6.5 Zu Absatz 5

Diese Bestimmung war bisher in § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO enthalten. Wie die lichttechnischen Einrichtungen anzubringen sind ("vorschriftsmäßig"), ist in der Technischen Anforderung Nr. 23 zur Fahrzeugteile-Verordnung beschrieben.

1.6.6 Zu Absatz 6

Satz 1 dieser Bestimmung war bisher in § 67 Abs. 9 StVZO enthalten. Blinkende Scheinwerfer und Leuchten sind nicht zulässig. Sie haben nach der StVZO und der StVO eine eigenständige rechtliche Bedeutung. Eine Akku/Batterie-Versorgung zusätzlich zur vorgeschriebenen Lichtmaschine wird künftig zulässig sein. Mit der Benutzung einer zusätzlichen lichtmaschinenunabhängigen Beleuchtungseinrichtung kann der Fahrradfahrer den energieverzehrenden Antrieb der Lichtmaschine ausschalten. Bei nachlassender Leuchtkraft der Batterieleuchten kann dann jederzeit auf die fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung mit Lichtmaschine - der unerschöpflichen Energiequelle - umgeschaltet werden. Die Zusatzeinrichtungen dürfen die in amtlich genehmigter Bauart auszuführenden lichttechnischen Einrichtungen im Betrieb nicht beeinflussen.

1.6.7 Zu Absatz 7

Die bisher nach § 67 Abs. 9 Satz 2 StVZO zulässige Standbeleuchtung wird entsprechend dem "Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom Februar 2001 jetzt vorgeschrieben.

1.6.8 Zu Absatz 8

Mehrspurige Fahrräder, wie z.B. Rikschas, verdecken für andere Verkehrsteilnehmer konstruktionsbedingt das Handzeichen des Fahrzeugführers zur beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung. Die für diese Fahrzeuge vorgeschriebene Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern dient der allgemeinen Verkehrssicherheit. Eine Nachrüstung ist deshalb erforderlich.

1.6.9 Zu Absatz 9

Diese Bestimmung soll den dauerhaften, ordnungsgemäßen Betrieb der lichttechnischen Einrichtungen sicherstellen. Untersuchungen haben ergeben, dass neben der unzureichenden Befestigung der Beleuchtungseinrichtung die Schwäche der herkömmlichen Dynamoanlagen in einer "unzuverlässigen" Energieversorgung der Lichtquellen liegt. Elektrische Verbindungen müssen daher zukünftig in paarweiser Leitungsführung hergestellt sein.

1.6.10 Zu Absatz 10

Die Bestimmung regelt für bestimmte Fahrräder die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrrädern.

1.6.11 Zu Absatz 11

Die Bestimmung regelt, dass Fahrräder für die Dauer der Teilnahme an amtlich genehmigten Radsportveranstaltungen von den Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrrädern befreit sind.

1.6.12 Zu Absatz 12

Diese Bestimmung verbietet die Inbetriebnahme von lichttechnisch nicht vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrrädern im Straßenverkehr.

1.7 Zu § 7 (Einrichtungen für Schallzeichen)

1.7.1 Zu Absatz 1

Inhaltlich war diese Bestimmung bisher in § 64a StVZO enthalten.

1.7.2 Zu Absatz 2

Die Bestimmung regelt, dass Fahrräder für die Dauer der Teilnahme an amtlich genehmigten Radsportveranstaltungen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 befreit sind.

1.8 Zu § 8 (Rückspiegel an mehrspurigen Fahrzeugen)

Mehrspurige Fahrräder, wie z.B. Rikschas, behindern konstruktionsbedingt die Sicht des Fahrzeugführers nach hinten. Die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes ist aus Verkehrssicherheitsgründen z.B. beim Abbiegen wichtig; deshalb ist die Ausrüstung mit mindestens einem Rückspiegel erforderlich. Eine Nachrüstung ist ebenfalls notwendig.

1.9 Zu § 9 (Kennzeichnung von Fahrrädern)

1.9.1 Zu Absatz 1

Die Bestimmung regelt, dass Fahrräder, die auf öffentlichen Straßen betrieben werden sollen, mit einer Rahmennummer gekennzeichnet werden müssen.

1.9.2 Zu Absatz 2

Die Bestimmung regelt, dass Fahrräder bei der Übergabe an den Endverbraucher vom Händler mit einer Plakette versehen werden müssen, aus der der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Händlers und die Jahreszahl der Abgabe an den Endverbraucher ersichtlich ist. Diese Maßnahme erlaubt es den Polizei- und sonstigen zuständigen Kontrollbehörden, unvollständig ausgerüstete Fahrräder, die nach Ablauf der Übergangsfrist an den Endverbraucher übergeben werden und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, als solche zu erkennen und Mängel beheben zu lassen sowie gegebenenfalls Verstöße ahnden zu können. Die vor diesem Zeitpunkt übergebenen Fahrräder brauchen keine Plakette; sie müssen lediglich die vor dem Übergabezeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllen.

1.10 Zu § 10 (Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger)

1.10.1 Zu Absatz 1

Die Bestimmung regelt die zulässigen Abmessungen für Fahrradanhänger, die nicht überschritten werden dürfen, sowie die zulässige Gesamtmasse.

1.10.2 Zu Absatz 2

Eine frühere Entwurfsfassung sah folgende Vorschriften über die Gesamtmasse und die Bremse von Fahrradanhängern vor: "Die zulässige Gesamtmasse eines Fahrradanhängers ohne Bremse darf 40 kg, die eines Fahrradanhängers mit Bremse darf 80 kg nicht übersteigen." Diese Vorschrift, die vor allem der Sicherheit der im Anhänger beförderten Kinder dienen sollte, wurde im Verfahren der Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation -WTO -) als Handelshemmnis eingestuft und musste daher zurückgenommen werden.

Nach Ansicht von Sachverständigen steigt bei einer höheren Anhängergesamtmasse als 40 kg die Unfallgefahr beim Mitführen eines nicht gebremsten Anhängers. Diese Auffassung bedarf weiterer Untersuchungen, mit denen die Notwendigkeit der Ausstattung mit Bremsen für bestimmte Anhänger belegt werden kann. Gegebenenfalls könnte die Einführung einer entsprechenden zwingenden Vorschrift zu einem späteren Zeitpunkt gerechtfertigt sein. Bei der Anschaffung eines Fahrradanhängers sollte der Käufer die Ausrüstung des Anhängers mit Bremsen in seine Entscheidung miteinbeziehen.

Durch die jetzt aufgenommene "Soll-Vorschrift" soll dokumentiert werden, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Ausrüstung von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 40 kg mit einer Bremse angezeigt ist. Mit dieser Formulierung wird nicht gegen die WTO-Bestimmungen verstoßen. Es wird davon ausgegangen, dass die Hersteller von Fahrradanhängern der Zielsetzung dieser Sollvorschrift Rechnung tragen.

1.11 Zu § 11 (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern)

1.11.1 Zu Absatz 1

Die Bestimmung enthält Regelungen betreffend die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern. Zum Ausgleich der bekannten Nachteile der Batterie-/Akku-Beleuchtung (im Gegensatz zur Lichtmaschine keine unerschöpfliche Energiequelle) ist die allseitige passive lichttechnische Absicherung durch Leuchtstoffe und reflektierende Mittel möglich und vorteilhaft. Dies dient dazu, die Auffälligkeit eines Anhängers, der vorwiegend zur Beförderung von Kleinkindern genutzt wird, im Interesse der Verkehrssicherheit zu optimieren. Im Übrigen siehe Begründung unter Ziffer 1.6.5.

1.11.2 Zu Absatz 2

Nummern 1 bis 3 listen die mindestens vorgeschriebenen und fest anzubringenden, lichttechnischen Einrichtungen auf. Folgende Möglichkeiten bestehen:

Da die körperlichen Leistungsfähigkeit eines Radfahrers begrenzt ist (ein durchschnittlicher Radfahrer erbringt eine Dauerleistung von ca. 50 W, ein trainierter Radfahrer ca. 100 W), kann die aktive Beleuchtung der Anhänger bzw. die aktive lichttechnische Absicherung alternativ durch Batteriebeleuchtung erfolgen. Dies gilt sowohl für die rückwärtige als auch - bei Überschreitung der Breite von 0,8 m - für die nach vorn wirkende Absicherung. Damit ist die Verwendung einer zweiten Fahrradlichtmaschine oder eines relativ hochwertigen Dynamos mit gutem Wirkungsgrad nicht ausgeschlossen, jedoch ist hier aus praktischen Gründen eine Batterieversorgung vorteilhaft.

1.11.3 Zu Absatz 3

Diese Bestimmung verbietet die Inbetriebnahme von lichttechnisch nicht vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrradanhängern im Straßenverkehr.

1.12 Zu § 12 (Kennzeichnung von Fahrradanhängern)

Die Bestimmung regelt, dass Fahrradanhänger, die auf öffentlichen Straßen betrieben werden sollen, mit einer Rahmennummer und der Angabe der zulässigen Gesamtmasse gekennzeichnet werden müssen. Sie müssen wie Fahrräder mit einer Plakette, die der in § 9 Abs. 2 beschriebenen Regelung entspricht, versehen sein.

1.13 Zu § 13 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern)

1.13.1 Zu Absatz 1

Die Bestimmung regelt die allgemeinen Anforderungen an Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern.

1.13.2 Zu Absatz 2

Die Bestimmung beschreibt den Befestigungspunkt der Verbindungseinrichtung.

1.14 Zu § 14 (Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen)

1.14.1 Zu Absatz 1

Die Bestimmung fasst zusammen, welche Fahrradteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Diese Teile waren bisher in § 22a StVZO als bauartgenehmigungspflichtige Teile aufgeführt. Zusätzlich wird eine Bauartgenehmigungspflicht für retroreflektierende Speichen und Streifen an Rädern und Reifen für Fahrräder oder Rädern für Fahrradanhänger sowie für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern zur Beförderung von Kindern eingeführt.

1.14.2 Zu Absatz 2 und 3

Übernahme der Bestimmungen aus § 22a Abs. 2 und 5 StVZO.

1.15 Zu § 15 (In anderen Staaten hergestellte Fahrräder und Fahrradanhänger)

Die Bestimmung regelt, dass bei Fahrrädern und Fahrradanhängern, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, von den §§ 4 bis 14 unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden darf.

Diese "Gleichwertigkeitsklausel" trägt den Verpflichtungen aus den Artikeln 28 bis 30 des EG-Vertrages Rechnung, die eine Ein- und Ausfuhrbeschränkung verbieten, es sei denn, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens erfordern dies.

1.16 Zu § 16 (Ordnungswidrigkeiten)

Mit diesen Bestimmungen werden weitgehend die entsprechenden Bestimmungen des § 69a StVZO in diese Verordnung übernommen und den aktuellen Formulierungen der Gesetzgebung angepasst.

Überdies werden mit diesen neuen Bestimmungen künftig auch Verstöße gegen die Kennzeichnung von Fahrrädern (§ 9) oder die Kennzeichnung von Fahrradanhängern (§ 12) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Das Gleiche gilt künftig, wenn mitzuführende Teile nicht vorgezeigt oder ausgehändigt werden (§ 6 Abs. 10 Nr. 2).

1.17 Zu § 17 (Übergangsbestimmungen)

Diese Bestimmung regelt die notwendigen Übergangsvorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 72 StVZO, die übernommen wurden.

1.17.1 Zu Absatz 1

Diese Bestimmung regelt zusätzlich den Zeitpunkt, ab dem die neuen Bestimmungen des § 14 Abs.1 Nr. 1 bis 4 über die Bauartgenehmigungspflicht für lichttechnische Einrichtungen zwingend anzuwenden sind.

1.17.2 Zu Absatz 2

Diese Bestimmung regelt zusätzlich den Zeitpunkt, ab dem die neuen Bestimmungen des § 14 Abs.1 Nr. 5 über die Bauartgenehmigung für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern zur Beförderung von Kindern zwingend anzuwenden sind.

1.17.3 Zu Absatz 3

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt, ab dem die neu gefassten § 4 (Bremsen), § 6 Abs. 7 (Standlicht), Abs. 8 (Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern), Abs. 9 (Elektrische Verbindungen), § 8 (Rückspiegel an mehrspurigen Fahrrädern), § 9 (Kennzeichnung von Fahrrädern), § 10 (Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger), § 11 (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern), und § 12 (Kennzeichnung von Fahrradanhängern) zwingend anzuwenden sind.

1.17.4 Zu Absatz 4

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt, ab wann Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern zur Beförderung von Kindern nach § 13 Abs. 2 nur in der dort vorgeschriebenen Weise vom Händler abgegeben werden dürfen.

2. Zu Artikel 2 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Die nunmehr in der FAusrüV geregelten Sachverhalte werden in der StVZO gestrichen.

In § 16 Abs. 2 wird klargestellt, dass für Fahrräder künftig nicht mehr die Vorschriften der StVZO gelten.

3. Zu Artikel 3 (Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)

Redaktionelle Änderung aus Anlass der neuen FAusrüstV.

4. Zu Artikel 4 (Änderung der Fahrzeugteileverordnung)

4.1 Zu Nummer 1

Redaktionelle Änderungen aus Anlass der neuen FAusrüstV.

4.2 Zu Nummer 2

Mit dieser Bestimmung wird die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, die von zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt oder bescheinigt wurden, geregelt.

4.3 Zu Nummer 3

Redaktionelle Änderung aus Anlass der neuen FAusrüstV.

4.4 Zu Nummer 4

Redaktionelle Änderung aus Anlass der neuen FAusrüstV

5. Zu Artikel 5 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung)

Die Änderung der BKatV dient der Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Ahndung von Verstößen gegen die FAusrüstV. Betont werden die Zuwiderhandlungen der Händler und Hersteller von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Fahrradteilen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verordnungsgeber die Hauptverantwortung für die Vorschriftsmäßigkeit neuer Fahrräder künftig diesem Personenkreis zugewiesen wissen will. Die Missachtung der dazu im Einzelnen aufgestellten Verbote, insbesondere der Verkaufsverbote, und Pflichten, insbesondere zur Gewährleistung einer Nachprüfungen erlaubenden Kennzeichnung, ist somit als bedeutender Verkehrsverstoß einzuordnen. Bei der Festlegung der Bußgeldregelsätze ist zudem berücksichtigt worden, dass sich die Käufer von Fahrrädern auf die Beachtung der entsprechenden Beschaffenheitsbestimmungen durch Händler und Hersteller verlassen, zumal sie vielfach nicht in der Lage sind, die Vorschriftsmäßigkeit im Einzelnen zu überprüfen. Zu beachten war schließlich, dass es sich vorliegend um Bestimmungen handelt, deren Durchsetzung erfahrungsgemäß im Spannungsfeld mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen erforderlich ist. Für Händler und Hersteller sind deshalb im Vergleich zum sonstigen Sanktionsniveau der BKatV einschneidende Bußgeldregelsätze festgelegt worden, die auch zur Eintragung der Zuwiderhandlung im Verkehrszentralregister führt. Das entspricht - allerdings auf deutlich niedrigerem Niveau - dem Vorgehen im Kraftfahrzeugbereich, wo für das gewerbsmäßige Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile eine höhere Bußgeldobergrenze bestimmt worden ist (§ 23 StVG). Für die Inbetriebnahme von Fahrrädern unter Verstoß gegen Beschaffenheitsvorschriften ist der bisherige Bußgeldregelsatz (Nr. . 229, 230 BKat) beibehalten worden.

6. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung Die vorgesehene Frist für das Inkrafttreten der Änderungen des Bußgeldkataloges gibt den Normadressaten die Möglichkeit, sich in einem Zeitraum von fünf Monaten zunächst auf die neuen Bestimmungen einzustellen. In diesem Zeitraum sollte die Rechtsordnung zunächst nur mit Verwarnungen durchgesetzt werden. Die Frist dient außerdem der Erleichterung der Überführung der neuen Bußgeldvorschriften in die für die Ahndung von Verkehrsverstößen bestehenden Datenverarbeitungssysteme der Länder.