980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 13 Absatz 3 Satz 2, Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 13 ist § 13 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "zur Erfüllung" durch die Wörter "bei der Erfüllung" zu ersetzen.
- b) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Dies gilt nicht für die Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung gestellt werden müssen."
Begründung:
Die nach § 13 Absatz 1 und 2 FinVermV zu erteilenden Informationen sind eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung. Vor allem bei komplexeren oder hochriskanten Finanzanlagen ist es für durchschnittliche Anleger und ihr Informationsbedürfnis oftmals nicht ausreichend, wenn ihnen lediglich die vom Emittenten erstellten Informationsblätter oder Anlageprospekte übergeben werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach aktuellen Untersuchungen des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentralen beispielsweise die Informationen in Vermögensanlage-Informationsblättern in hohem Maße unvollständig oder intransparent sind. Daher ist die gesetzliche Fiktion in § 13 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz, dass der Finanzanlagenvermittler seine Informationspflichten durch die Emittenteninformationen erfüllt, zu streichen, zumal sie keine Grundlage in der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente findet und außerdem von den Anforderungen in § 63 Absatz 7 WpHG abweicht. Auch führt eine gesetzliche Fiktion in Bezug auf die Haftung bei Aufklärungsfehlern zu Rechtsunsicherheit.
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 13 Absatz 7 Satz 1, Satz 2, Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 13 ist § 13 Absatz 7 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist zu streichen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Dem Anleger sind auf Nachfrage" durch die Wörter "Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind dem Anleger" zu ersetzen.
- c) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die nach § 13 Absatz 1 und 2 FinVermV zu erteilenden Informationen sind eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung. Dies gilt auch bei Altersvorsorgeprodukten. Für durchschnittliche Anleger und ihr Informationsbedürfnis ist es oftmals nicht ausreichend, wenn ihnen lediglich die vom Emittenten erstellten Produktinformationsblätter übergeben werden, zumal der Anleger für die Vermittlungsdienstleistung regelmäßig eine nicht unerhebliche Vergütung zahlt. Daher ist die gesetzliche Fiktion in § 13 Absatz 7 Satz 1, dass der Finanzanlagenvermittler seine Informationspflichten allein durch Übergabe des Produktinformationsblatts erfüllt, zu streichen. Außerdem sind auch bei Altersvorsorgeprodukten die Kosten der Vermittlung offenzulegen, ohne dass es hierzu der Nachfrage des Anlegers bedarf. In der Folge entfällt die Hinweispflicht nach § 13 Absatz 7 Satz 3.
B
3. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss, der Kulturausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.