Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 739/01 = AE-Nr. 012789,
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 725/05 (PDF) = AE-Nr. 052523,
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524,
Drucksache 727/05 (PDF) = AE-Nr. 052525,
Drucksache 728/05 (PDF) = AE-Nr. 052526,
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527,
Drucksache 730/05 (PDF) = AE-Nr. 052528 und
Drucksache 731/05 (PDF) = AE-Nr. 052529
1. Hintergrund des Vorschlags
Der Vorschlag der Kommission für das Siebte Rahmenprogramm (RP7), der am 6. April 2005 angenommen wurde, wurde von einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur "Vereinfachung im Siebten Rahmenprogramm" begleitet, das zehn Hauptmaßnahmen zur Verwirklichung aufstellte, und das die Bedeutung der Vereinfachung als "kritischer Erfolgsfaktor" hervorhob.
Der Vorschlag der Kommission für die Regeln zur Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm ist ein Instrument zur Verwirklichung vieler Aspekte dieser Vereinfachung und zum Aufbauen auf Prinzipien, die im Sechsten Rahmenprogramm aufgestellt wurden.
2. Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Rates und Parlaments fußt auf Artikel 167 von Kapitel XVIII des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft, der die Annahme von Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und von Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms für Forschung vorsieht. Diese Regeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten und legen die Prinzipien für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme fest. Die Beteiligungsregeln für das Siebte Rahmenprogramm werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung, umgesetzt.
3. VORANGEGANGENE Konsultationen
Interessierte Einrichtungen und Personen sowie Mitgliedsstaaten und assoziierte Länder wurden zu den möglichen Veränderungen zu den Beteiligungsregeln für das RP7 in Seminaren und über eine Konsultationsinternetseite befragt. Weiterhin wurde eine Gruppe kleinerer Akteure zu den Vorschlägen konsultiert, um dafür zu sorgen, dass die Änderungen keine Nachteile für diese Art von Teilnehmern erzeugen.
4. Inhalt
Der vorliegende Vorschlag enthält vier Kapitel: Einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit), Teilnahme an indirekten Maßnahmen (Minimalbedingungen der Teilnahme, Verfahrensaspekte, einschließlich der Mindestteilnehmerzahlen, deren Sitz, Vorschlagseinreichung und -bewertung, Durchführung und Finanzhilfevereinbarung, Überwachung von Projekten und Programmen, der Finanzbeitrag der Gemeinschaft, Zulässigkeit für die Förderung und Formen der Finanzhilfe, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien), Europäische Investitionsbank, und Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Kenntnissen und Schutzrechten).
Die Mindestteilnehmerzahl und die Bedingungen für den Sitz der Niederlassung der Teilnehmer wird entsprechend dem Typ der Maßnahme festgelegt. Rechtspersonen, die in assoziierten Ländern ihren Sitz haben, können auf derselben Basis teilnehmen, wie jene in Mitgliedsstaaten.
Die Regeln geben die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen an sowie die Ausnahmen zu diesen, außerdem Verfahren für Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen. Zusätzlich legen sie die Verfahren für die Benennung unabhängiger Gutachter fest. Weitere, noch detailliertere interne Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen werden durch die Kommission festgelegt und werden Bestimmungen für die Benennung unabhängiger Gutachter enthalten. Diese Regeln werden besondere Bestimmungen für zweistufige Einreichungsverfahren (die in größerem Ausmaß genutzt werden, wo dies sinnvoll ist, z.B. wenn eine hohe Überzeichnung zu erwarten ist, für sehr große Projekte und um die Vorbereitungskosten für Vorschläge zu reduzieren, die möglicherweise niemals gefördert werden, u.s.w.) und für Zweischrittevaluationen (mit einfacher Einreichung) enthalten. Der Bewertungsprozess, der in früheren Rahmenprogrammen entwickelt wurde und der in diesen internen Regeln beschrieben wird, wird ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Fernbewertungen werden wenn möglich stärker genutzt, und die Einweisungen der Gutachter werden kontinuierlich verbessert. Der Gebrauch von Anhörungen wird rationalisiert. Die Bewertungskriterien befinden sich jetzt in den Spezifischen Programmen und nicht mehr in den Beteiligungsregeln und können in den Arbeitsprogrammen (und den Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen) weiter spezifiziert werden.
Obwohl das nicht in den Beteiligungsregeln festgelegt ist, wird vorgeschlagen, die vollelektronische Einreichung zum Standardfall in RP7 zu machen, da dieses System mit gutem Erfolg im RP6 getestet und genutzt worden ist. Auch die Nutzung von vorgefüllten Formularen/Vorregistrierung unter Nutzung von Daten von einer zentralen Quelle und Änderungen an Inhalt und Format von Vorschlägen sollten es ermöglichen, dass erfolgreiche Vorschläge viel schneller zu einer Finanzhilfevereinbarung kommen. Ein einheitliches Registrierungssystem mit einer gemeinsamen Datenbank für alle Kommissionsdienste sollte eine bedeutende Hilfe sein.
Um eine einheitliche Bewertung der finanziellen Bonität von Teilnehmern und der zugehörigen finanziellen Verfahren zu sichern, wird die Kommission interne Regeln zur Durchführung der Bewertung annehmen und veröffentlichen.
Die Kommission wird ein Modell für die Finanzhilfevereinbarung vorbereiten, das Rechte und Pflichten der Teilnehmer untereinander und gegenüber der Kommission festlegt. Die im RP6 eingeführte Autonomie und Flexibilität des Konsortium wird fortgesetzt, insbesondere was die Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums betrifft. Die Finanzhilfevereinbarung tritt in Kraft, wenn Koordinator und anweisungsbefugte Person der Kommission unterschrieben haben, so wie es im RP6 der Fall war. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, um in den Genuss der Rechte und Pflichten im Projekt zu gelangen.
Teilnehmer müssen wie im RP6 eine Konsortialvereinbarung abschließen, es sei denn, der Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen sieht eine Ausnahme vor. Viele der neuen Bestimmungen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte sollten den Abschluss und die später eventuell notwendigen Anpassungen von Konsortialvereinbarungen einfacher machen.
Die Kommission wird alle von der Gemeinschaft finanzierten indirekten Maßnahmen und auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen, wenn notwendig mit Unterstützung durch externe Sachverständige.
Die für die Gemeinschaftsförderung zulässigen Teilnehmer werden in der Subsektion "finanzielle Beitrag der Kommission" benannt. In dieser Subsektion werden auch Formen der Finanzhilfe, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderung und Garantien befasst.
Drei Formen von Finanzhilfen werden für den Finanzbeitrag der Kommission vorgeschlagen: Erstattung zulässiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung nach Pauschalsätzen (letzteres kann auf der Basis von Skalen von Einheitskosten beruhen, schließt aber auch Einheitssätze für indirekte Kosten ein). Diese Formen können einzeln oder in Kombination genutzt werden, um den gesamten Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine Förderform abzudecken. Für die meisten Förderformen wird die Erstattung zulässiger Kosten die bevorzugte Methode sein, insbesondere zu Beginn des RP7. Der Gebrauch von Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen wird allmählich eingeführt und im Erfolgsfall weiter ausgedehnt.
Für Maßnahmen der Pionierforschung wird der Wissenschaftliche Rat des Europäischen Forschungsrates passende Fördermodalitäten vorschlagen im Rahmen der durch die Beteiligungsregeln und die Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen. Die Kommission wird dem Wissenschaftlichen Rat jede Unterstützung gewähren, um die Erzielung des bestmöglichen Ansatzes zu befördern.
Die Definition zulässiger Kosten wurde vereinfacht und die drei in vorangegangenen Rahmenprogrammen genutzten Kostenberichtsmodelle werden abgeschafft. Das heißt, dass Teilnehmer ihre gesamten zulässigen direkten und indirekten Kosten anrechnen können und die Möglichkeit haben, einen Pauschalsatz für indirekte Kosten zu nutzen. Kosten werden nach den von den Teilnehmern gewöhnlich genutzten Buchhaltungs- und Managementprinzipien ermittelt, um die Ziele des Projektes zu erreichen, unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität. Mit anderen Worten, die subjektive Bewertung über die "Notwendigkeit" der Zuweisung von Kosten zum Projekt wird abgeschafft.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird maximal 50% der zulässigen Kosten abzüglich der Einnahmen sowohl für Forschungs- als auch für Demonstrationsaktivitäten betragen. Für KMUs, öffentliche Einrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Forschungsorganisationen wird ein Zusatzbetrag von 25% für Forschungsaktivitäten gewährt. Maßnahmen der Pionierforschung werden für alle Arten von Einrichtungen bis zu 100% erstattet. Alle anderen Aktivitäten, einschließlich solcher in Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Einrichtungen zu 100% erstattet.
Die oben angegebenen Maxima werden auf alle Arten von zulässigen Kosten solcher Einrichtungen angewendet, selbst wenn einige der Kosten auf der Basis von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden. Die Maxima werden auch angewendet für Einrichtungen, die in Projekten teilnehmen, bei denen die gesamten Projektkosten durch Pauschalbeträge oder Pauschalsätze ermittelt werden.
Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag vorgeschlagen. Der Pauschalbetrag wird durch die Beteiligungsregeln als ein Festbetrag pro Forscher und pro Jahr festgelegt.
Periodische Zahlungen von Teilen des Pauschalbetrags werden auf der Basis der Erreichung von Indikatoren erteilt, die die fortschreitende Verwirklichung des Gemeinsamen Programms der Aktivitäten (GPA) aufzeigen.
Öffentliche Einrichtungen, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Forschungszentren und mittlere und höhere Bildungseinrichtungen sind berechtigt, Rechnungsprüfungszertifikate durch einen kompetenten öffentlichen Angestellten ausstellen zu lassen. Die Zahl der Rechnungsprüfungszertifikate pro Finanzhilfevereinbarung und Teilnehmer wird reduziert, und Berichte und Berichtszeiträume werden rationalisiert.
Wie im RP6 werden Teilnehmer eines Konsortiums die Verantwortung zur vollen Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben, selbst wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Jedoch wird das im RP6 für die meisten Maßnahmen eingeführte Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung nicht fortgesetzt, um Barrieren für die Beteiligung insbesondere von KMUs zu beseitigen. Dies sollte auch zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen und kosteneffektiver sein. Abhängig von einer Bewertung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt, die der europäischen Forschungsförderung innewohnen, könnte ein Mechanismus eingeführt werden, der das finanzielle Risiko von Nicht-Rückzahlung geschuldeter Beträge durch ausfallende Teilnehmer abdeckt. Dieser Mechanismus würde finanziert durch einen kleinen Beitrag von teilnehmenden Unternehmen und anderen Teilnehmern, die nicht öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Forschungsorganisationen oder mittlere und höhere Bildunsgeinrichtungen sind oder deren Teilnahme nicht durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist. Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Teilnehmer an Maßnahmen zum Nutzen von speziellen Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen zum Nutzen von KMUs, und Teilnehmer an
Maßnahmen der Pionierforschung werden dazu nicht beitragen. Der Beitrag wird eingezogen durch Einbehalt der Beträge. Die Kommission wird gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) Möglichkeiten erkunden, um diesen Mechanismus an die EIB zu übertragen. In Übereinstimmung mit Artikel 18(2) der Haushaltsordnung werden zurückbehaltene Beträge, die nicht mehr zur Abdeckung der finanziellen Risiken benötigt werden den Forschungsmaßnahmen des laufenden Rahmenprogramms wieder zugewiesen.
Aus diesem Grund werden Bankgarantien nur noch in Ausnahmefällen gefordert, dort wo die Vorfinanzierung mehr als 80% der Finanzhilfe ausmacht. Dies ist der einzige Fall, in dem die Haushaltsordnung Bankgarantien vorsieht. Außerdem wird die Kommission jede notwendige Maßnahme ergreifen, um die mit einem speziellen Teilnehmer verbundenen spezifischen Risiken zu reduzieren. Betreffend der Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten) war es das Ziel, größtmögliche Kontinuität mit RP6 zu behalten mit Verbesserungen/Feinabstimmungen auf der Grundlage von Änderungen, die während der Durchführung von RP6 als notwendig erkannt wurden. Die wesentlichen Änderungen sind a) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen der Teilnehmer, ihre Bedingungen vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung fertigzustellen und b) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen, die Vorabzustimmung der Kommission für Veröffentlichung, Übertragung von Eigentumsrechten, und Bereitstellung von Zugriffsrechten an Dritte einzuholen, wenn alle Teilnehmer des Konsortiums einverstanden sind. Die Änderungen sollten den Teilnehmern mehr Flexibilität während des Fortschreitens des Projektes gewähren. Änderungen an den Definitionen sind: "vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte" ersetzt "bestehendes knowhow" und schließt nicht mehr die während der Projektlaufzeit außerhalb eines Projektes erlangten Kenntnisse und Schutzrechte ("sideground") ein und infolgedessen wird "Wissen" ersetzt durch "neue Kenntnisse und Schutzrechte". Die Möglichkeit, vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte auszuschließen und Bedingungen außerhalb der Bestimmungen der Beteiligungsregeln festzulegen, bleibt bestehen aber auf viel flexiblere Art, die Anpassungen durch die Teilnehmer während des Fortschreitens des Projektes erlaubt. Für gemeinsames Eigentum wird ein Standardverfahren für die Nutzung von Ergebnissen eingeführt, um die Verwertung von Ergebnissen im gemeinsamen Besitz zu erleichtern, wenn dafür keine klare Absprache zwischen den Teilnehmern besteht. Wenn ein Teilnehmer sein Wissen nicht schützen will, kann er anderen Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, das Eigentum zu übernehmen, bevor diese Möglichkeit der Kommission angeboten wird. Außerdem wird es Teilnehmern möglich sein, Dritten ausschließliche Zugriffsrechte anzubieten, falls alle anderen Teilnehmer auf ihre Zugriffsrechte verzichten.
Die Kohärenz der Bestimmungen für Verbreitung und Veröffentlichung wurde verbessert. Die Vorabinformation an die Kommission für die Veröffentlichung von Ergebnissen wird abgeschafft. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen sind für spezifische Maßnahmen mit besonderen Anforderungen enthalten (z.B. für Pionierforschungsmaßnahmen, Sicherheitsforschung, Forschung zum Nutzen spezieller Gruppen u.s.w.).
Andere Maßnahmen, die nicht in den Regeln behandelt werden:
Programmausschüsse
Die Programmausschüsse werden vollständige und aktuelle Informationen über die finanzierten Projekte erhalten, jedoch haben sie nicht mehr die Aufgabe, die einzelnen Projekte zu verabschieden (dies ist in den am 21.09.2005 von der Kommission verabschiedeten Vorschlägen über die spezifischen Programme des RP7 vorgesehen).
Dadurch wird die Notwendigkeit einer Kommissionsentscheidung für jedes einzelne zur Finanzierung ausgewählte oder abgelehnte Projekt abgeschafft (und alle damit zusammenhängenden Prozeduren), wodurch die Zeitspanne bis zum Vertragsabschluß beschleunigt wird. Die Programmausschüsse werden weiterhin eine wichtige Rolle bei der Aktualisierung und Verabschiedung der Arbeitsprogramme sowie bei anderen wichtigen Politikfragen spielen. Des Weiteren werden sie über alle Abläufe und Ergebnisse der Bewertungen auf dem Laufenden gehalten.
Helpdesks
Eine einheitliche Auslegung insbesondere der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen der Projekte in allen betroffenen Kommissionsdienststellen soll sichergestellt werden. Dies kann in bestimmtem Maße durch die Kommissionsregeln erreicht werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vorschlags über die Regeln für die Beteiligung erstellt werden sollen. Helpdesks und "clearing houses" sollen gewährleisten, dass die durch die Kommission ausgegebenen Informationen kohärent und einheitlich sind. Ein IPR-Helpdesk soll weiterhin zur Verfügung stehen.
Kommunikation
Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Informationen so klar und zugänglich wie möglich zu machen. Die Anzahl und Länge der Unterlagen soll verringert und konsolidiert werden. Es wird außerdem angestrebt, eine doppelte Aufführung der Informationen sowie eine unterschiedliche Präsentation der gleichen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu vermeiden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. //EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Siebte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013)5 (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") verabschiedet. Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.
(2) Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung7 (im folgenden "Durchführungsbestimmungen") durchgeführt.
(3) Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt8.
(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.
(5) Das Siebte Rahmenprogramm soll sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten fördern.
(6) Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG9vorgesehene Begriffsbestimmung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.
(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.
(8) Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.
(9) Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.
(10) Internationale Organisationen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.
(11) Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in Artikeln 164 und 170 des Vertrags beschrieben werden, sollte auch die Teilnahme von in 7 ABl. L 357, 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201, 2.8.2005, S. 3). Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen vorgesehen werden. Es ist jedoch angemessen zu fordern, dass deren Beteiligung durch die dadurch erfolgende Förderung der mit dem siebten Rahmenprogramm angestrebten Ziele gerechtfertigt werden kann.
(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.
(13) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen dienen. Insbesondere müssen die Regeln für die Nutzung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.
(14) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.
(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag.
(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.
(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.
(18) Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.
(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.
(20) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.
(21) Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(22) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.
(23) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.
(24) Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen unter anderem in folgender Form leisten:
- a) Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden,
- b) Finanzhilfen,
- c) Mitgliedsbeiträge an Organisationen,
- d) Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung,
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom April 2005 und Beschluss des Rates vom .
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. L 248, 16.9.2002, S. 1.
8 Derzeitiger Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, ABl. C 45,17.2.1996, S. 5.
9 ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I:
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil (a) von Anhang III der Entscheidung / zum Siebten Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden.
Diese Maßnahmen werden im folgenden "indirekte Maßnahmen" genannt.
Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die "Haushaltsordnung", und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.
Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als "Verbreitung" bezeichnet.
Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als "Nutzung" bezeichnet.
Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als "Zugangsrechte" bezeichnet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "neue Kenntnisse und Schutzrechte" sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;
- 2. "bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" sind Informationen, die vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Vertragspartners sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;
- 3. "Forschungsorganisation" bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;
- 4. "Drittland" ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
- 5. "Assoziiertes Land" ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen Finanzieller Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;
- 6. "internationale Organisation" ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;
- 7. "internationale Organisation europäischen Interesses" ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;
- 8. "Partnerland der internationalen Zusammenarbeit" ist ein Drittland, das die Europäische Kommission als ein Land der niedrigen Einkommensgruppe, des unteren Bereichs der mittleren Einkommensgruppe oder des oberen Bereichs der mittleren Einkommensgruppe einstuft und das als solches im Arbeitsprogramm ausgewiesen ist;
- 9. "öffentliche Einrichtung" ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation;
- 10. "KMU" sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;
- 11. "Arbeitsprogramm" ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 3 der Entscheidung / genannten spezifischen Programms;
- 12. "Förderformen" sind die im Teil (a) von Anhang III der Entscheidung / für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;
- 13. "FTE-Akteur" ist eine Rechtsperson, die Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten für spezielle Gruppen in Forschungsprojekten zu Gunsten dieser Gruppen durchführt;
Artikel 3
Vertraulichkeit
Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer jegliche Daten, Wissen und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.
Kapitel II
Teilnahme
Abschnitt 1:
Mindestteilnahmebedingungen
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
- 1. Unternehmen, Universitäten, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen, gleich ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem dritten Land haben, können sich unter der Voraussetzung an einer indirekten Maßnahme beteiligen dass sie die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestteilnahmebedingungen, einschließlich der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 12, erfüllen.
Soweit jedoch die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden. Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann
- 2. Im Fall von natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
- 3. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission ("GFS") kann sich an indirekten Maßnahmen genauso wie eine Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen und hat hierbei dieselben Rechte und Pflichten.
Artikel 5
Mindestteilnahmebedingungen
- 1. Die Mindestteilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen lauten wie folgt:
- (a) Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben,
- (b) alle drei Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.
- 2. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe (a) gelten die GFS, eine internationale Organisation europäischen Interesses und eine nach Gemeinschaftsrecht gegründete Einrichtung, soweit diese Teilnehmer sind, als Rechtspersonen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als alle übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme.
Artikel 6
Unabhängigkeit
- 1. Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine Rechtsperson direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird oder beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.
- 2. Im Hinblick auf Absatz 1 kann die Kontrolle insbesondere resultieren aus:
- (a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betroffenen Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,
- (b) dem direkten oder indirekten Defacto- oder Dejure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betroffenen Rechtsperson.
- 3. Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten nicht per se als
Begründung eines Kontrollverhältnisses:
- (a) Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, ein institutioneller Investor oder eine Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.
- (b) Befinden sich mehrere Rechtspersonen im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden sie von dieser treuhänderisch verwaltet, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen.
Artikel 7
Indirekte Maßnahmen zu Gunsten von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit
Für Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:
- (a) Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;
- (b) Es müssen mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben, von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben dürfen;
- (c) Es müssen mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben dürfen;
- (d) Alle vier in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen müssen voneinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.
Artikel 8
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und
Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.
Artikel 9
Forschungstätigkeiten der Pionierforschung
Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.
Artikel 10
Alleiniger Teilnehmer
Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.
Artikel 11
Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern
Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle übrigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.
Artikel 12
Zusätzliche Bedingungen
Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden. In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht der Ort seines Sitzes bestimmt werden.
Abschnitt 2
Verfahren
Unterabschnitt 1
AUFFORDERUNGEN zur Einreichung von Vorschlägen
Artikel 13
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
- 1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen.
In Ergänzung zu den in den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Veröffentlichungserfordernissen, veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern.
- 2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können.
Artikel 14
Ausnahmen
Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:
- a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;
- b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen;
- c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;
- d) sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.
Unterabschnitt 2
Bewertung von Vorschlägen
Artikel 15
Bewertung, Auswahl und Gewährung
- 1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung sowie gemäß den in den Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien. In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.
- 2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.
- 3. Vorschläge sollen auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses ausgewählt werden.
Artikel 16
Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung
- 1. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln über das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung fest und Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung.
- 2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.
- 3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.
- 4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.
Artikel 17
Benennung von unabhängigen Sachverständigen
- 1. Die Kommission benennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige.
Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.
- 2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben angemessenen Kenntnisse ausgewählt.
Benannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die nationalen Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.
Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.
Bei der Benennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.
- 3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.
- 4. Die Kommission verabschiedet ein Musterbenennungschreiben, im folgenden "Benennungsschreiben". Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Benennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Benennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.
- 5. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.
Unterabschnitt 3
Durchführung der Maßnahmen und Finanzhilfevereinbarungen
Artikel 18
Allgemeines
- 1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.
- 2. Die Kommission entwirft auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.
- 3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.
- 4. Wenn ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.
- 5. Sollte die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich sein oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.
- 6. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen können.
Artikel 19
Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung
- 1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer in Bezug auf die Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung / dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, ihrer Durchführungsverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ebenfalls im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten.
- 2. Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen.
- 3. In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss
- 4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.
- 5. Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.
- 6. Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.
- 7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.
- 8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung10. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der 10 ABl. L 75, 22.3.2005, S. 67. Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.
Artikel 20
Bestimmungen im Bezug auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung
- 1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.
Zu diesen Zwecken wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass ein Plan für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte an die Kommission eingereicht werden muss.
- 2. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer der Durchführung einer technologischen Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter widersprechen können.
Artikel 21
Bestimmungen zur Beendigung
Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung so wie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.
Artikel 22
Sonderbestimmungen
- 1. Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung bestehender Forschungsinfrastrukturen und gegebenenfalls neuer Forschungsinfrastrukturen, können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die Rechte andere Nutzer der Infrastruktur beeinträchtigen könnten, getroffen werden.
- 2. Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern, können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die durch die Maßnahme begünstigten Forscher betreffen, getroffen werden.
- 3. Im Fall von indirekten Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Weltraumforschung, können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Klassifizierung der Informationen, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und der Nutzung getroffen werden.
- 4. Gegebenenfalls können in der Finanzhilfevereinbarung betreffend indirekter Maßnahmen mit sicherheitsrelevanten Inhalten, die nicht bereits von Absatz 3 erfasst werden ebenfalls Sonderbestimmungen getroffen werden.
Artikel 23
Unterzeichnung und Beitritt
Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.
Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.
Unterabschnitt 4
Konsortien
Artikel 24
Konsortialvereinbarungen
Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, untereinander eine Vereinbarung (nachstehend "Konsortialvereinbarung") zur Regelung folgender Punkte ab:
- a) interne Organisation des Konsortiums;
- b) Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;
- c) ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln einschließlich, soweit sachgerecht Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;
- d) Streitbeilegung.
Artikel 25
Koordinator
- 1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt: Der Koordinator
- (a) stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen wie dort angegeben;
- (b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen;
- (c) sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 36;
- (d) stellt die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission sicher.
- 2. Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.
Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.
Artikel 26
Änderungen des Konsortiums
- 1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen.
- 2. Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.
Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internetseiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.
Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 15 Absatz 1 und 2 beziehungsweise Artikel 17 bestimmten Grundsätzen benannt werden.
- 3. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.
Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.
Unterabschnitt 5
Überwachung der Programme und der indirekten Maßnahmen sowie
Kommunikation und Information
Artikel 27
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19(4) eingereichten Tätigkeitsberichte.
Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1, 2. Unterabsatz eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Erkenntnissen und Schutzrechten. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.
Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.
Artikel 28
Zur Verfügung zu stellende Informationen
- 1. Auf Anfrage macht die Kommission jedem Mitgliedsstaat oder assoziierten Land nützliche Information zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Die betreffende Information ist relevant für öffentliche Politik;
- (b) Die Teilnehmer haben keine hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgetragen.
- 2. Aufgrund dieser Übermittlung von Informationen gehen keinerlei Ansprüche und keine Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer auf die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder über, die diese Informationen erhalten.
Der Empfänger der Informationen ist verpflichtet, jegliche auf diese Weise erhaltene Information als vertraulich behandeln, es sei denn, diese wird öffentlich oder wird durch die Teilnehmer öffentlich zugänglich gemacht oder die Kommission hat die Information Auflagen zur Geheimhaltung übermittelt.
Abschnitt 3
FINANZIELLER Beitrag der Gemeinschaft
Unterabschnitt 1
KOSTENERSTATTUNG und Förderformen
Artikel 29
Förderwürdigkeit
- 1. Folgende, an einer indirekten Maßnahme teilnehmende Rechtspersonen können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:
- (a) Rechtspersonen, die in einem Mitgliedsstaat oder einem Assoziierten Land ihren Sitz haben oder nach Gemeinschaftsrecht errichtet wurden,
- (b) jede internationale Organisation europäischen Interesses,
- (c) jede Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit hat.
- 2. Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gruppe der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (a) Die Förderung ist im Spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ist ausdrücklich vorgesehen,
- (b) ihre Teilnahme ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme unerlässlich
- (c) die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlichtechnischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.
Artikel 30
Förderformen
- 1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil (a) von Anhang III zum Siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf der Erstattung erstattungsfähiger Kosten.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.
- 2. Der finanzielle Beitrag der Kommission wird mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.
Artikel 31
Erstattung zulässiger Kosten
- 1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.
- 2. Einnahmen werden für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.
- 3. Als erstattungsfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:
- (a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;
- (b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Endberichten, falls so in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen
- (c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und -praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht
- (d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verzeichnet und gezahlt sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;
- (e) sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt.
Für den unter Punkt (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten genutzt werden, falls diese mit den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers übereinstimmen und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.
Artikel 32
Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten
- 1. Erstattungsfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend "direkte erstattungsfähige Kosten") und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten angefallen sind (nachfolgend "indirekte erstattungsfähige Kosten").
- 2. Zur Deckung der indirekten Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten erstattungsfähigen direkten Kosten, abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden.
- 3. In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.
Artikel 33
Höchstgrenzen der Förderung
- 1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
- 2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
- 3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
- 4. Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.
- 5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.
- 6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.
Artikel 34
Berichterstattung und Prüfbescheinigungen zu erstattungsfähigen Kosten
- 1. Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.
Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffenen Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.
- 2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.
Artikel 35
Exzellenznetzwerke
- 1. Soweit nicht anderes im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetzwerke als Pauschalfinanzierung, der auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.
- 2. Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt EUR 23.500 je Forscher und Jahr.
Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.
- 3. Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.
- 4. Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.
Diese Zahlungen werden im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren erfolgen.
Unterabschnitt 2
Zahlung, Aufteilung, EINZIEHUNG und Sicherheiten
Artikel 36
Zahlung und Aufteilung
- 1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt.
- 2. Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde.
Der Koordinator übermittelt diese Information auf Nachfrage an die Kommission.
Artikel 37
Einziehung
Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.
Artikel 38
Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien
- 1. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.
- 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
- (a) öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein Assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;
- (b) Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.
Die unter Punkt (a) und (b) genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
- 3. Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.
- 4. Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.
Kapitel III
Regeln für Verbreitung und Nutzung
Abschnitt I
NEUE Kenntnisse und Schutzrechte
Unterabschnitt 1:
EIGENTUM
Artikel 39
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
- 1. Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind Eigentum der Kommission in den nachfolgenden Fällen:
- (a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen
- (b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit unabhängigen Sachverständigen stehen.
- 2. Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.
- 3. Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige von ihm beauftragte Personen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so stellt der Teilnehmer sicher, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung in Einklang zu bringen ist.
Artikel 40
Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
- 1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.
- 2. Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:
- (a) Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen;
- (b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.
Artikel 41
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu Gunsten spezieller Gruppen
In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.
Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern alle erforderlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.
Artikel 42
Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
- 1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.
- 2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.
Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.
- 3. Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2, 1. Unterabsatz können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen.
Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.
- 4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist.
Artikel 43
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und Wahrung ethischer Grundsätze
Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.
In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.
Unterabschnitt 2
Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung
Artikel 44
Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten
- 1. Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme.
Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.
- 2. Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.
In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und
Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.
Artikel 45
Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft
Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte, müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.
Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt
Artikel 46
Nutzung und Verbreitung
- 1. Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Inhaber sie sind oder sorgen für ihre Nutzung.
- 2. Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.
- 3. Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, dem Geheimhaltungsinteresse und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.
- 4. Vor jeglicher Verbreitungsmaßnahme unterrichtet ein Teilnehmer die anderen Teilnehmer.
Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.
Artikel 47
Verbreitung von Ergebnissen in Bezug auf Maßnahmen der Pionierforschung
Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.
Abschnitt 2
ZUGANGSRECHTE ZU bereits bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten
Artikel 48
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte
Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.
Artikel 49
Grundsätze
- 1. Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.
- 2. Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
- 3. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ist möglich, sofern alle Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.
- 4. Unbeschadet der Regelung in Absatz 3, soll in jeder Vereinbarung, mit der Zugangsrechte zu bestehenden oder neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Teilnehmer oder Dritte gewährt werden, sichergestellt werden, dass potentielle Nutzungsrechte für andere Teilnehmer gewahrt bleiben.
- 5. Teilnehmer derselben Maßnahme sollen sich über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können unverzüglich gegenseitig informieren.
- 6. Die Beendigung seiner Teilnahme an einer indirekten Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, den verbleibenden Teilnehmern derselben Maßnahme Zugangsrechte unter den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.
Artikel 50
Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme
- 1. Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen. Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden.
- 2. Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist dies zu gewähren. Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde. FTE-Akteure gewähren indes Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Zugangsrechten unentgeltlich.
Artikel 51
Zugangsrechte für die Nutzung
- 1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.
Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.
- 2. Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.
Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.
- 3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:
- (a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;
- (b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
Die Teilnehmer können indes auch andere Fristen vereinbaren.
- 4. Vorbehaltlich der Vereinbarung aller betroffenen Inhaber, sind FTE-Akteuren Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu billigen und angemessenen Bedingungen, die zu vereinbaren sind, für den Zweck der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten zu gewähren.
- 5. FTE-Akteure gewähren unentgeltlichen Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, die für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind die aus der indirekten Maßnahmen entstanden sind.
Artikel 52
Zusätzliche Bestimmungen über die Gewährung unentgeltlicher Zugangsrechte für Maßnahmen der Pionierforschung und für Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen
- 1. In den Fällen der Maßnahmen der Pionierforschung sind Zugangsrechte zu bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten zur Durchführung oder Nutzung unbeschadet der Regelungen in Artikel 50 und 51 unentgeltlich zu gewähren.
- 2. Ist eine spezielle Gruppe, der eine indirekte Maßnahme zugute kommt, durch eine Rechtsperson vertreten, die an ihrer Stelle an der indirekten Maßnahme teilnimmt, kann diese Rechtsperson Unterlizenzen über ihr eingeräumte Zugangsrechte an diejenigen ihrer Mitglieder vergeben, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässig sind.
Kapitel IV
Europäische Investitionsbank
Artikel 53
- 1. Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe zur Abdeckung der Risiken von Krediten gewähren, die die EIB zur Unterstützung der im Siebten Rahmenprogramm ausgewiesenen Forschungsziele vergibt ("Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis").
- 2. Die EIB vergibt diese Kredite nach den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.
- 3. Die Kommission hat das Recht, der Nutzung der "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis" für einen bestimmten Kredit zu widersprechen, unter den in der Finanzhilfevereinbarung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm festzulegenden Bedingungen.
Kapitel V
Schlussbestimmung
Artikel 54
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident