Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 596/02 = AE-Nr. 022101 und Drucksache 924/03 (PDF) = AE-Nr. 034127
Begründung
Die Europäische Gemeinschaft ist einer der Vorreiter im Bereich moderner Technologien zur Verbesserung der Verwaltung und Überwachung von Fischereitätigkeiten. Seit 1992 fördert sie die Einführung von satellitengestützten Schiffsüberwachungssystemen als Instrument zur wirksamen Kontrolle ihrer Fischereiflotte in allen Bereichen sowie der Flotten von Drittländern, wenn diese in Gemeinschaftsgewässern fischen. Nach einer Reihe von Pilotvorhaben ist die Ausstattung mit einem Schiffsortungsgerät für bestimmte Arten von Fischereifahrzeugen nun vorgeschrieben. Ab dem 1. Januar 2005 werden mit wenigen Ausnahmen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die länger als 15 Meter sind, unter das Schiffsüberwachungssystem fallen und dürfen nicht mehr ohne ein funktionierendes Satellitenortungsgerät an Bord fischen.
Nun wird ein weiterer Schritt in Richtung der Nutzung von modernen Technologien vorgeschlagen. Die rationelle Nutzung von Fischereiressourcen, eines der Hauptziele der Gemeinsamen Fischereipolitik, erfordert eine genaue und rechtzeitige Übermittelung von Informationen über Fischereitätigkeiten wie beispielsweise die Fangmengen, die Arten, die Fangzeiten, das befischte Gebiet, die Fanggebiete und die verwendeten Fanggeräte. Die wichtigsten Informationen werden derzeit von den Kapitänen der Fischereifahrzeuge in einem Logbuch in Papierform erfasst. Dasselbe Verfahren wird angewandt, wenn Fänge umgeladen, angelandet transportiert oder verkauft werden.
Um zusammengetragen, analysiert und an die mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betrauten Behörden übermittelt zu werden, müssen diese Informationen digitalisiert werden.
Dieses Verfahren ist langsam, kostspielig und oft mit Eingabefehlern verbunden, die die Qualität der Daten beeinträchtigen können.
Um das Verfahren effizienter, genauer und kostengünstiger zu gestalten, möchte die Kommission ein elektronisches Datenerfassungs- und übermittlungssystem einführen, das das derzeitige umständliche Verfahren der handschriftlichen Erfassung ersetzen soll. Dieses wird so gestaltet, das der Verwaltungsaufwand für die Kapitäne und die wichtigsten Akteure der Marktkette erleichtert und die Aufgaben der nationalen Behörden drastisch vereinfacht werden.
In den letzten Jahren sind Politvorhaben für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Informationen über Fischereitätigkeiten durchgeführt worden. Einige sind bereits mit aufschlussreichen Ergebnissen abgeschlossen worden, andere laufen noch. Es besteht kein Zweifel an der Durchführbarkeit der elektronischen Erfassung von Fischereitätigkeiten. Eine spezifische Software ist bereits auf dem Markt erhältlich. Nun ist ein Rechtsrahmen notwendig in dem die Mindestanforderungen festgelegt werden.
Das Festlegen der notwendigen technischen Spezifikationen zur Einhaltung der in der Gemeinschaft und in Drittländern geltenden Rechtsvorschriften ist das Ziel eines internationalen Projektes für ein gesichertes und harmonisiertes elektronisches Logbuch.
Dieses Projekt wird derzeit durchgeführt und im Jahr 2005 werden die Spezifikationen verfügbar sein. Die derzeitigen Rechtsvorschriften über das Logbuch und die anderen Erfassungsanforderungen werden durch eine Kommissionsverordnung entsprechend geändert werden.
Die Kommission kann den Fischern und den nationalen Behörden im Rahmen der Entscheidung 2004/465/EG1 finanzielle Hilfestellung gewähren, wie dies auch in der Vergangenheit bei der Einrichtung der Schiffsüberwachungssysteme bereits der Fall war.
Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, das Schiffsüberwachungssystem zu nutzen, um Fischereifahrzeuge aufzuspüren, die in einem bestimmten Gebiet fischen und dabei die nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verletzen. Dabei könnten Fernerkundungsbilder eingesetzt werden. Diese Technologie ist nicht neu und wird bereits in anderen Bereichen verwendet. Es wurden Pilotvorhaben im Fischereibereich durchgeführt, die sich als erfolgreich erwiesen haben. Ziel ist es, den Status der mit Hilfe dieser Technologie (Schiffsortungssystem) georteten Fischereifahrzeuge mit Positionsberichten des Schiffsüberwachungssystems abzugleichen. Fischereiüberwachungszentren können dann auf Wunsch die Fischereifahrzeuge näher untersuchen, die keine Positionsberichte übermitteln.
Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S.114).
Entwurf für eine Verordnung des Rates
über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/20022 des Rates wurde ein Rechtsrahmen für die
- (1) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen.
- (2) Die Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen werden durch bestimmte Bedingungen im Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Beständen erreicht, namentlich die Begrenzung von Fängen und Fischereiaufwand sowie die Umsetzung technischer Maßnahmen in Bezug auf Fangtechniken, Fanggeräte und Fangmengen.
- (3) Um die Fischereimöglichkeiten angemessen zu verwalten und diese Ziele zu erreichen, sollten die Fangtätigkeiten mit den geeignetsten Mitteln überwacht werden. Die Fangmengen werden hauptsächlich durch die Sammlung von Informationen über Fänge, Anlandungen, Umladungen, Transporte und Verkäufe kontrolliert, während die Kontrolle des Fischereiaufwands durch die Sammlung von Informationen über die Merkmale des Schiffes, die Fangzeiten und die verwendeten Fanggeräte erfolgt. Darüber hinaus ermöglichen Fernerkundungstechnologien den Fischereikontrollbehörden eine Überwachung der Schiffe in einem bestimmten Gebiet. Die Kombination all dieser Mittel erhöht die Genauigkeit der Informationen.
- (4) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befindet der Rat im Jahr 2004 über eine Verpflichtung der elektronischen Aufzeichnung und Übertragung relevanter Informationen über die Fischereitätigkeiten, einschließlich Anlandungen oder Umladungen von Fängen und Verkaufsbelegen, bzw. über die Verpflichtung der Einführung einer Fernerkundung.
- (5) Mitgliedstaaten und andere Länder haben in den letzten Jahren Pilotvorhaben in den Bereichen elektronische Datenerfassung und übermittlung sowie Fernerkundung durchgeführt. Diese haben sich als erfolgreich und kostenwirksam erwiesen.
- (6) Es sollten daher Bedingungen festgelegt werden, unter denen die elektronische Datenerfassung und übermittlung sowie Fernerkundungssysteme für Kontrollzwecke eingesetzt werden können.
- (7) Die für die Umsetzung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse3 erlassen werden -HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten
- 1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst elektronisch die Informationen in Bezug auf die Fischereitätigkeit, die er gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in einem Logbuch aufzeichnen muss, und übersendet diese auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde.
- 2. Die Meldung der von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft angelandeten Fänge sowie der Beleg über den Erstverkauf dieser Fänge werden elektronisch erfasst.
- 3. Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen verwaltungsbezogenen und technischen Strukturen um die im Logbuch enthaltenen Informationen sowie Anlandungsmeldungen und Verkaufsbelege gemäß den Absätzen 1 und 2 auf elektronischem Wege empfangen, bearbeiten, vergleichen und übermitteln zu können.
- 4. In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung 2371/2002 können ausführliche Regeln für die Umsetzung der Absätze 1 und 2 erlassen werden. Diese Regeln können auch Ausnahmen von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren, wenn solche Ausnahmen durch eine im Vergleich zu der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Aktivität unverhältnismäßig große Belastung für den Marktteilnehmer begründet werden können.
Artikel 2
Fernerkundung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren über die notwendigen technischen Strukturen verfügen, um die mit dem Schiffsüberwachungssystem über Satelliten gesendeten Fernerkundungsbilder und die daraus abgeleiteten Positionen in Echtzeit erfassen und damit die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet feststellen zu können.
- 2. Gemäß dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können ausführliche Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 erlassen werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident