Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2),
Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 4 Abs. 3 Satz 1),
Doppelbuchstabe bb (§ 4 Abs. 3 Satz 2)
Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
- 5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
- 1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, und
- 2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1) für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind."
Begründung
Die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 RiFlEtikettG auf die Fleischhygieneverordnung entspricht auf Grund der Neuregelung des Lebensmittelhygienerechts nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Mit dem Änderungsvorschlag wird der neuen Situation im Lebensmittelhygienerecht Rechnung getragen und die bisherigen Zuständigkeiten, die sich bewährt haben und nicht geändert werden sollten, werden beibehalten.
Vor allem für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch, der über mehrere Länder hinweggeht, ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde. Denn ein Vorgang müsste ggf. von mehreren zuständigen Landesbehörden bearbeitet werden.