Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 441/09 (PDF) = AE-Nr. 090369 und
Drucksache 665/11 (PDF) = AE-Nr. 110860
Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 862 endgültig 2011/0418 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2011) 1512 endgültig}
{SEK(2011) 1513 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Wichtigstes Ziel dieses Vorschlags ist die Unterstützung des Marktes für Sozialunternehmen, indem die Effektivität der Mittelbeschaffung durch Investmentfonds, deren Zielgruppe solche Unternehmen sind, verbessert wird.
In der EU entsteht derzeit ein eigener Sektor der Sozialunternehmen1. Vorrangig geht es Sozialunternehmen eher um die sozialen Auswirkungen ihrer Arbeit als um die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Aktionäre oder sonstigen Partner. Bei der Verwirklichung ihrer sozialen Zielsetzungen versuchen Sozialunternehmen auf unternehmerischen Modellen aufzubauen - einschließlich der Unternehmensfinanzierung. Obschon der Sektor neu ist, zeichnet er sich durch rasantes Wachstum aus. Dem Bericht "Global Enterprise Monitor 2009" zufolge waren zwischen 3 % und 7,5 % der Arbeitnehmer in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten in verschiedenen Formen von Sozialunternehmen beschäftigt.
Sozialunternehmen sind nahezu ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mit dem sozialen Auftrag von Sozialunternehmen geht eine deutliche Ausrichtung auf nachhaltiges und integratives Wachstum und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in der gesamten EU einher. Deshalb dürften Investitionen in Sozialunternehmen größere positive soziale Auswirkungen haben als Investitionen in KMU im Allgemeinen. Schätzungen zufolge (z.B. von J. P. Morgan) könnten soziale Investitionen rasch zu einem Markt mit einem Umfang von weit über 100 Milliarden EUR heranwachsen. Dies zeigt deutlich, welches Potenzial dieser wachsende Sektor in sich trägt. 2
Wenn dafür gesorgt wird, dass dieser Sektor weiter wächst und gedeiht, wäre dies ein wertvoller Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020.
Sozialunternehmen bestreiten einen erheblichen Teil ihrer Finanzmittel aus Finanzhilfen, sei es nun von Stiftungen, Einzelpersonen oder von der öffentlichen Hand. Da es sich allerdings um Unternehmen handelt, hängt ihr nachhaltiges Wachstum davon ab, eine breitere Palette von Investitionen und Finanzierungsquellen nutzen zu können. In diesem Zusammenhang spielt der EU-Markt für Investmentfonds neuerdings eine wichtige Rolle. Denn inzwischen hat ein Markt für Investmentfonds Gestalt angenommen, deren wichtigstes Ziel Investitionen in Sozialunternehmen sind. Um solche gezielten Fonds von weiter gefassten Sozialinvestitionsfonds besser abzugrenzen, werden diese gezielten Fonds in diesem Vorschlag als "Fonds für soziales Unternehmertum" bezeichnet. Das Wachstum von Fonds für soziales Unternehmertum zeugt von dem steigenden Interesse vieler Anleger, Investitionen - in der Regel als Teil eines weiter gefassten Portfolios - zu tätigen, die nicht nur nach finanziellen Erträgen streben, sondern auch das Ziel verfolgen, sich in sozialer Hinsicht positiv auszuwirken.
Jedoch wird das Wachstum von Fonds für soziales Unternehmertum durch zwei Problempunkte eingeschränkt: Mängel bei der Regulierung und Marktversagen.
Erstens sind rechtliche Anforderungen auf EU- und nationaler Ebene nicht darauf ausgelegt, die Beschaffung von Kapital durch diese Art von Fonds zu erleichtern. Die grenzüberschreitende Beschaffung von Kapital ist infolge des Wildwuchses an einzelstaatlichen Regeln, die für "Privatplatzierungen"3 im Ausland gelten, kostspielig und komplex. Dadurch, dass eine Vielzahl von einzelstaatlichen Regeln bei der Auswahl von Anlegergruppen im Rahmen von Privatplatzierungen eingehalten werden müssen, erhöhen sich die Kapitalkosten für diese Fonds. Deshalb florieren Fonds für soziales Unternehmertum nicht in allen Mitgliedstaaten, sondern sind geographisch unterschiedlich verteilt.
Aus den Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wird deutlich, dass für Fonds für soziales Unternehmertum in den meisten Fällen entweder nationale Regeln für Privatplatzierungen oder besondere Rechtsvorschriften, die für Risikokapital oder privates Beteiligungskapital eingeführt werden, gelten. In einer kleinen Zahl von Mitgliedstaaten gibt es daneben Sonderregeln für weiter gefasste Kategorien von Sozialinvestitionsfonds, die auch Kleinanlegern zugänglich sind. Die Zielgruppe der Investitionen dieser weiter gefassten Sozialinvestitionsfonds besteht nicht unbedingt nur aus Sozialunternehmen. Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, werden Fonds für soziales Unternehmertum dadurch, dass die für sie geltenden nationalen Regeln unterschiedlich sind und diese Regeln nicht auf ihre Erfordernisse zugeschnitten sind, mit Kosten belastetet und verfügen über einen weniger effizienten Zugang zu den Kapitalmärkten. Trotz eines ausgeprägten Interesses der Anleger an sozial ausgerichteten Investitionsstrategien stehen diese aufwändigen Rechtsvorschriften der Schaffung von Fonds für soziales Unternehmertum im Wege (die durchschnittlichen verwalteten Vermögenswerte eines Fonds für soziales Unternehmertum übersteigen selten 20 Mio. EUR).
Zweitens sehen sich potenzielle Anleger von Fonds für soziales Unternehmertum einer Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten für Sozialinvestitionen gegenüber gestellt wie auch einem unterschiedlichen Informationsstand über die Sozialinvestitionen, die Auswahl oder Prüfung von Sozialunternehmen und einer breiten Palette von Konzepten für die Messung ihrer sozialen Leistung. Für die Fonds selber und ihre Zielgruppe der Sozialunternehmen können sich so Kosten ergeben, weil es im Hinblick auf die genannten Aspekte sich überschneidende oder konkurrierende Selbstregulierungsmaßnahmen gibt. Dadurch wird das Vertrauen der Anleger aufs Spiel gesetzt.
Die Schwierigkeiten behindern effiziente Kapitalflüsse an Fonds für soziales Unternehmertum und damit den Kapitalfluss an Sozialunternehmen selbst. Dies steht der Entwicklung eines Investitionsbinnenmarktes in diesem Bereich entgegen.
Angesichts dieser Situation hat sich die Kommission in der Binnenmarktakte4 verpflichtet, mehrere Maßnahmen zu initiieren, mit denen dafür gesorgt wird, dass Sozialunternehmen florieren können. Auch solche Finanzierungsschwachpunkte sollen beseitigt werden. Der Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der auf die Erfordernisse von Sozialunternehmen, die Anleger, die solche Unternehmen finanzieren möchten, und die spezialisierten Investmentfonds, die als Vermittler zwischen den beiden auftreten wollen, zugeschnitten ist. Mit ihr soll ein hohes Maß an Klarheit entstehen in Bezug auf die Merkmale, die Fonds für soziales Unternehmertum von der weiter gefassten Kategorie alternativer Investmentfonds unterscheiden. Nur Fonds, auf die diese Merkmale zutreffen, können sich mit Hilfe des vorgeschlagenen europäischen Rahmens für Fonds für soziales Unternehmertum Finanzmittel beschaffen.
In der vorgeschlagenen Verordnung wird auf diese Probleme eingegangen. Mit ihr werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tätig sind. In dem Vorschlag werden Anforderungen an das Portfolio, die Anlagetechniken und die Unternehmen gestellt, die als Zielgruppe für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Frage kommen. Ferner werden einheitliche Regeln dazu eingeführt, welche Kategorien von Anlegern für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Frage kommen, sowie für die interne Organisation der Verwalter, die solche Fonds vertreiben. Da für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tätig sind, identische materiellrechtliche Vorschriften in der ganzen EU gelten werden, werden ihnen einheitliche Registrierungsanforderungen und ein EU-weiter Pass zugute kommen, was helfen wird, auf dem Markt für die Finanzierung sozialen Unternehmertums gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu schaffen.
Die vorgeschlagene Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) ergänzt die vorgeschlagene Verordnung [ ... ] über Risikokapitalfonds. Die beiden Vorschläge verfolgen unterschiedliche Ziele und werden, falls sie angenommen werden, als eigenständige Rechtsakte unabhängig voneinander bestehen.
Risikokapitalfonds geht es schwerpunktmäßig um die Bereitstellung von Beteiligungskapital für KMU, in der Regel erreichen sie jedoch nicht die auf den Vermögenswerten basierende Schwelle, die für den Pass für Verwalter großer Fonds im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EG (über Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM) ausschlaggebend ist. Während Sozialunternehmen auch KMU sind und die Fonds, die auf Sozialunternehmen ausgerichtet sind, auch unterhalb der sich an den Vermögenswerten orientierenden Schwellen der Richtlinie 2011/61/EG tätig sind, gehen die Möglichkeiten der in der Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente über die Beteiligungsfinanzierung hinaus, das übliche Instrument für neu gegründete Unternehmen im Technologiesektor. Neben der Beteiligungsfinanzierung greifen Sozialunternehmen auch auf andere Formen der Finanzierung zurück, indem sie Finanzierungen des öffentlichen und des privaten Sektors, Kreditinstrumente oder geringe Darlehen kombinieren. Mit den vorgeschlagenen Regeln über Fonds für soziales Unternehmen wird daher eine größere Bandbreite möglicher Investmentwerkzeuge geschaffen als die, die für Risikokapitalfonds zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus unterscheiden sich die von Investitionen in Sozialunternehmen aufgeworfenen Transparenzfragen von den generellen Meldepflichten, die im Bereich des Risikokapitals bestehen: Bei Investitionen in soziales Unternehmertum geht es um einen "sozialen Gewinn" bzw. um positive soziale Auswirkungen. Die vorgeschlagenen Regeln umfassen besondere Abschnitt e über die Informationen zu sozialen Auswirkungen, ihrer Messung und den Strategien, die zu ihrer Förderung eingesetzt werden.
Aus diesen Gründen sollten vorzugsweise zwei EU-Rahmen bestehen, einer für Risikokapital und einer für soziales Unternehmertum, die eigenständig nebeneinander bestehen.
Ferner sollte daraufhin gewirkt werden, dass die aufgrund dieser Verordnung EuFSU-Verwaltern und den EuFSU, die sie verwalten, zustehenden Rechte nicht durch steuerliche Hindernisse beeinträchtigt werden. Entsprechende steuerliche Maßnahmen - auch wenn sie unabhängig von dieser Verordnung sind - stellen eine wichtige Ergänzung dar und werden zu einem voll funktionsfähigen Markt für EuFSU in der EU beitragen. Sie könnten effiziente Kapitalflüsse an die EuFSU und letztlich an die qualifizierten Portfolio-Unternehmen sichern, in die die Fonds investieren.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
Am 13. Juli 2011 leiteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Sozialunternehmen zur Finanzierung mit Hilfe von Investmentfonds ein, die am 14. September 2011 abgeschlossen wurde5. Insgesamt gingen 67 Beiträge ein, die unter der folgenden Internetadresse eingesehen werden können: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/201 1/social investment funds en.htm .
Außerdem wurden über den Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden konsultiert; dazu gehörte auch ein Fragebogen, in dem um Einzelheiten zu den bestehenden nationalen Regelungen für Sozialinvestitionsfonds im allgemeineren Sinne, einschließlich Fonds für soziales Unternehmertum, gebeten wurde.
Dieser Schritt reiht sich ein in den größeren Zusammenhang der Kommissionsarbeit und der Konsultation über die Binnenmarktakte, bei der die Rolle von Sozialunternehmen und deren Finanzierung ebenfalls herausgestellt und mit interessierten Kreisen und Konsultationsteilnehmern näher beleuchtet wurde. Im Anschluss daran veröffentlichte die Kommission eine eigenständige Initiative für soziales Unternehmertum, die weitere Möglichkeiten für Diskussionen mit den interessierten Kreisen, auch auf einem Workshop im Mai 2011, bot.
2.2. Folgenabschätzung
Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen.
Bei dieser Analyse wurden zwei zentrale Probleme herausgestellt: Zum einen sind die Informationen, die Anlegern über Sozialunternehmen, die Anlagestrategien und Prüfverfahren, die Fonds für soziales Unternehmertum anwenden, sowie die Messung sozialer Auswirkungen zur Verfügung gestellt werden, entweder unzureichend oder nicht in einer vergleichstauglichen Weise dargestellt. Zum anderen sind Regulierungskonzepte zur Mittelbeschaffung von Unternehmen, die sich auf Investitionen in Sozialunternehmen spezialisieren, nicht ausreichend auf die speziellen Erfordernisse von Fonds für soziales Unternehmertum zugeschnitten.
Erstens fehlt es Marktteilnehmern an Vertrauen in die verfügbaren Informationen; sie sind nicht ohne weiteres in der Lage, die Fonds auszumachen, die auf Sozialunternehmen ausgerichtet sind, und sind nicht überzeugt von den sozialen Auswirkungen, die sie durch die Investitionen in solche Fonds erreichen können. Das zweite Problem betrifft Regulierungsversäumnisse: Die einzelstaatlichen Systeme, die die Mittelbeschaffung außerhalb der freien Märkte (Privatplatzierungen) regeln, sind sehr unterschiedlich und nicht speziell auf die Bedürfnisse der Fonds für soziales Unternehmertum und ihrer Verwalter ausgelegt. Dies bedeutet, dass die grenzüberschreitende Mittelbeschaffung komplex ist und von Unterschieden in der Regulierung geprägt ist. Gibt es keine einheitlichen Regeln auf EU-Ebene, wird die soziale Mittelbeschaffung durch Fonds für soziales Unternehmen voraussichtlich weiterhin auf die nationale Ebene beschränkt sein.
Bei der Analyse wurden daher drei zentrale Ziele formuliert: deutlichere Abgrenzung und bessere Vergleichbarkeit von Investmentfonds, deren Zielgruppe Sozialunternehmen sind; Verbesserung der Instrumente zur Bewertung und Analyse sozialer Auswirkungen; stärkere Berücksichtigung der Erfordernisse von Fonds für soziales Unternehmertum in den Regeln, die unionsweit für solche Fonds gelten.
Anhand dieser Ziele wurde eine breite Palette von Optionen geprüft.
Was die deutlichere Abgrenzung und bessere Vergleichbarkeit von Fonds für soziales Unternehmertum angeht, werden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen erkundet, mit denen die Transparenz durch Selbstregulierung (Verhaltensregeln) sowie die Einführung eines EU-Gütesiegels in Kombination mit harmonisierten und verbindlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Regeleinhaltung erleichtert werden sollen. Zur Verbesserung der Instrumente zur Bewertung und Analyse sozialer Auswirkungen wurden verschiedene Optionen geprüft, darunter die Einrichtung von Diskussionsforen für Interessengruppen und die Initiierung einer weiteren Studie, in der untersucht werden soll, wie solche Bewertungsinstrumente auf EU-Ebene harmonisiert werden können. Hinsichtlich der Verbesserung der grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung durch solche Fonds und des Regulierungsrahmens, der für Privatplatzierungen im Ausland gilt, reichten die Optionen von der Förderung der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Regeln für Privatplatzierungen über den Rückgriff auf die Risikokapitalregeln zur Unterstützung der Kapitalbeschaffung durch Fonds für soziales Unternehmertum und die Schaffung eines maßgeschneiderten Mittelbeschaffungssystems für solche Fonds bis hin zur Schaffung eines eigenständigen europäischen Rahmens für solche Fonds.
Die Folgenabschätzung ergab eine Präferenz für einen eigenständigen Rahmen, der die Definition der Fonds und die für die geltenden Regeln festlegt. Dadurch sollen die innerstaatliche und die grenzüberschreitende Mittelbeschaffung erleichtert werden und außerdem ein europäisches "Gütesiegel" für Fonds für soziales Unternehmertum entstehen. Flankiert werden soll dies durch umfassende Transparenzmaßnahmen.
Die Folgen der Optionen, einschließlich des Nutzens und der Kosten, für die Fondsbranche, die Anleger, die Sozialunternehmen, die Gesellschaft, die Aufsichtsbehörden und sonstige beteiligte Kreise wurden bewertet. Der oben genannten Option wurde der Vorzug gegeben, da sie das größte Potenzial bietet, die ermittelten Probleme zu lösen, und gleichzeitig in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, die denjenigen, die den neuen Rahmen in Anspruch nehmen wollen, für die Befolgung der Vorschriften entstehen.
In den Bericht über die Folgenabschätzung ist die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 18. November 2011 eingeflossen. So wird jetzt der weitere Zusammenhang dieser Initiative näher beleuchtet, indem aufgezeigt wird, wie die verschiedenen Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Sozialunternehmen ineinandergreifen und gemeinsam eine kohärente Strategie bilden. Im Zuge der Analyse der Probleme wird außerdem noch deutlicher erläutert, weshalb sich die Initiative über Risikokapitalfonds nicht dazu eignet, die Schwierigkeiten für Fonds für soziales Unternehmertum zu lösen. Ferner wird auf die Interventionslogik und die Analyse der einzelnen Optionen, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Anlegerkategorien, näher eingegangen. Auch wird der Inhalt der gegenwärtig geplanten Maßnahmen und derjenigen, die zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnten, verdeutlicht. Die Abschätzung der Folgen wurde insofern verbessert, als auch eine Bewertung der Wechselbeziehung der Maßnahmen in Bezug auf ihre voraussichtliche Wirksamkeit angestellt wird. Schließlich werden Aspekte hinsichtlich der Überwachung und der Befolgung der Rechtsvorschriften näher beleuchtet.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV als zweckmäßigste Rechtsgrundlage auf diesem Gebiet. Der Vorschlag zielt in erster Linie auf eine Verbesserung der Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" ab. In Verfolgung dieses Ziels führt der Vorschlag einheitliche Standards ein für die Zusammensetzung des Portfolios, mögliche Finanzinstrumente und geeignete Anlageziele für Fonds für gemeinsame Anlagen, die unter der genannten Bezeichnung vertrieben werden. Der Vorschlag führt zudem Regeln für die Anlegerkategorien ein, die in solche Investmentfonds investieren dürfen.
Eine Verordnung wird als das am besten geeignete Rechtsinstrument betrachtet, um einheitliche Anforderungen an alle Teilnehmer des Finanzierungsmarkts für Sozialunternehmen festzulegen - d.h. an die Anleger, die Fonds für soziales Unternehmertum und die Zielunternehmen der Fonds. Eine Verordnung wird ferner als optimal geeignetes Instrument betrachtet, um einheitliche Regeln dafür festzulegen, wer ein Anleger eines Fonds für soziales Unternehmertum Sozialunternehmen sein kann, wer die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden darf und welche Arten von Unternehmen eine Finanzierung aus solchen qualifizierten Fonds erhalten können. Schließlich wird eine Verordnung als das am besten geeignete Instrument betrachtet, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer einheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Zeichnung von Anteilen an einem "Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum", der von solchen Fonds verfolgten Anlagestrategien und der von ihnen eingesetzten Investmentwerkzeuge unterliegen.
Darüber hinaus geht es in dieser Verordnung um einheitliche Anforderungen an die Transparenz in Bezug auf soziale Auswirkungen, einschließlich Meldepflichten und Messungen der sozialen Leistung. Hierzu sind einheitliche Anforderungen - d.h. Einzelheiten über die Form der Präsentation der Informationen über soziale Leistung - erforderlich. Würde der einzelstaatlichen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen, welche Mittel zur Vereinheitlichung dieser Anforderungen im Einzelnen eingesetzt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Anforderungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfielen. Dadurch entstünden ungleiche Standards in einem Bereich, der für die weitere Entwicklung des Marktes für Investmentfonds, deren Zielgruppe Sozialunternehmen sind, ausschlaggebend ist. Solche ungleichen Standards stünden dem Ziel entgegen, einen Markt zu schaffen, in den die Anleger vertrauen können. Soll das Vertrauen der Anleger gewonnen werden, ist es daher notwendig, dafür zu sorgen, dass die Fondsverwalter in diesem zentralen Bereich dieselben Regeln befolgen.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird im Wesentlichen das Ziel verfolgt, vertrauenswürdige, sichere und rechtlich stabile Rahmenbedingungen für den Vertrieb "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu schaffen. Die Bestimmung wesentlicher Merkmale eines solchen Fonds hinsichtlich der Zusammensetzung des Portfolios, der Investmentwerkzeuge, Anlageziele und geeigneten Anlegergruppen kann nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden, da dies zu einer unterschiedlichen, nicht konsequenten Anwendung dieser Definitionsanforderungen in der EU führen würde. Daher muss bei der Festlegung gemeinsamer Regeln für den europäischen Markt für solche Fonds und ihre Verwalter einheitlichen Begriffsbestimmungen und gleichen Anforderungen an die Funktionsweise eine zentrale Bedeutung beigemessen werden. Darüber hinaus müssen alle Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf diesem Markt tätig sind und die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" nutzen, im Hinblick auf die Organisation, die Geschäftstätigkeiten und die Transparenz den gleichen Anforderungen unterliegen.
Hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter von "Fonds für soziales Unternehmertum" soll mit dem Vorschlag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedarf an wirkungsvoller Aufsicht, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds entweder ihren Sitz haben oder den in Frage kommenden Kategorien von Anlegern angeboten werden, und der Koordinierungsaufgabe der ESMA geschaffen werden. Um ein reibungsloses Beaufsichtigungsverfahren einzurichten, wird die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Verwalter des qualifizierten "Fonds für soziales Unternehmertum" niedergelassen ist, die vom antragstellenden Verwalter eingereichten Registrierungsunterlagen prüfen und die Registrierung des Antragstellers vornehmen, nachdem er beurteilt hat, ob der Antragsteller ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tragen dürfen.
Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so wahrt der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Förderung der Entwicklung effizienter Märkte für "Europäische Fonds für soziales Unternehmertum" und der Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Durch sein einfaches
Registrierungssystem trägt der Vorschlag der Notwendigkeit umfassend Rechnung, Sicherheit und Verlässlichkeit, die mit der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verbunden sind, und das effiziente Funktionieren des Marktes sowie die Kosten für die einzelnen Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: "Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
3.4. Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
Gegenstand
In Artikel 1 wird der Gegenstandsbereich der geplanten Verordnung abgesteckt. Er legt eindeutig fest, dass die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuFSU) solchen Fondsverwaltern vorbehalten sein soll, die einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die für den unionsweiten Vertrieb ihrer Fonds gelten. So dient Artikel 1 dem Ziel, ein einheitliches Konzept für die Frage, was ein EuFSU auszeichnet, festzulegen. Das Konzept wird entwickelt, um einen reibungslosen, unionsweiten Vertrieb solcher Fonds sicherzustellen.)
Artikel 2
Anwendungsbereich
In Artikel 2 wird bestimmt, dass die Verordnung für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gilt, sofern diese Verwalter in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats registrierungspflichtig sind und Portfolios von EuFSU verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR nicht hinausgehen.)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Artikel 3 enthält wesentliche Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags. Schlüsselbegriffe wie der EuFSU selbst, der EuFSU-Verwalter, die qualifizierten Investmentwerkzeuge und die qualifizierten Anlageziele werden festgelegt. Im Wesentlichen geht es bei diesen Begriffsbestimmungen darum, eine eindeutige Demarkationslinie zwischen einem EuFSU und anderen Fonds zu ziehen, die zwar ähnliche Anlagestrategien verfolgen, aber nicht zielgerichtet in Sozialunternehmen investieren.
Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Fonds genau zu bestimmen, wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, dass ein EuFSU ein Fonds ist, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen vorsieht. Dies bedeutet, dass z.B. Betriebsausgaben, die im Einvernehmen mit den Anlegern dem EuFSU angelastet werden, aus den verbleibenden 30 Prozent des zugesagten Kapitals bestritten werden müssen. Diese Verordnung trägt auch den besonderen Merkmalen von Sozialunternehmen Rechnung. Sozialunternehmen haben sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben. Deshalb sollte ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen dieser Verordnung zufolge messbare, positive soziale Auswirkungen haben, seine Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzen und in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet werden. Ferner schreibt Artikel 3 vor, dass es für die Fälle, in denen ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen einen Teil seiner Gewinne an seine Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, im Voraus festgelegte Regeln und Verfahren geben muss. Wie in den Erwägungsgründen erläutert, sollten solche Ausschüttungen das vorrangige Ziel des Unternehmens nicht gefährden.
Unter Berücksichtigung des Finanzierungsbedarfs solcher Unternehmen werden ebenfalls die in Frage kommenden Investmentwerkzeuge definiert. Dazu gehören Instrumente der Beteiligungsfinanzierung, Schuldtitel, Investitionen in andere EuFSU sowie lang- und mittelfristige Darlehen.)
Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum"
Artikel 4 enthält das Grundprinzip, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU die Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden dürfen.
Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios
Artikel 5 enthält ausführliche Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, die ein EuFSU ausmacht. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 5 einheitliche Regeln für die Anlageziele für EuFSU, in Frage kommende Investmentwerkzeuge sowie Beschränkungen der Möglichkeiten für einen EuFSU-Verwalter, das Risiko des Fonds zu erhöhen. Um EuFSU ein gewisses Maß an Flexibilität bei ihren Investitionen und ihrem Liquiditätsmanagement zu ermöglichen, sind andere Investitionen bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte erlaubt, die nicht qualifizierte Investitionen sind.)
Artikel 6
In Frage kommende Anleger
Artikel 6 enthält ausführliche Bestimmungen über die Anleger, die in EuFSU investieren dürfen: Gemäß diesem Artikel darf sich der Vertrieb von EuFSU nur an Anleger richten, die in der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden anerkannt werden. Der Vertrieb an andere Anleger, etwa Einzelpersonen mit hohem Nettovermögen, ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und falls der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält, so dass er hinreichend davon überzeugt ist, dass diese anderen Anleger nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen.)
Artikel 7
Regelnfür die Geschäftstätigkeit
Artikel 7 enthält allgemeine Grundsätze für das Verhalten eines EuFSU-Verwalters, insbesondere für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zu seinen Anlegern.)
Artikel 8
Interessenkonflikte
Artikel 8 enthält Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten durch EuFSU-Verwalter. Diesen Regeln zufolge müssen die Verwalter organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.)
Artikel 9
Messungpositiver sozialer Auswirkungen
Artikel 9 verlangt von EuFSU-Verwaltern, die erforderlichen Verfahren einzurichten, mit denen sie messen und überwachen können, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen die positiven sozialen Ergebnisse, auf die diese sich verpflichtet haben, erreichen.)
Artikel 10
Organisatorische Anforderungen
Artikel 10 verlangt, dass EuFSU-Verwalter im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU über angemessene personelle und technische Ressourcen sowie über ausreichende Eigenmittel verfügen.
Artikel 11
Bewertung
In Artikel 11 wird auf die Bewertung der Vermögenswerte eines EuFSU eingegangen. Die entsprechenden Regeln sollten in den satzungsmäßigen Unterlagen jedes EuFSU niedergelegt werden.
Artikel 12
Jahresberichte
In Artikel 12 sind die Regeln für den Jahresbericht enthalten, den EuFSU-Verwalter für den von ihnen verwalteten EuFSU abfassen sollten. In diesem Bericht müssen die Zusammensetzung des Fonds-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben werden. Er sollte außerdem Informationen zu den erreichten sozialen Auswirkungen der Anlagestrategie des Fonds enthalten.)
Artikel 13
Offenlegung gegenüber den Anlegern
Artikel 13 enthält grundlegende Offenlegungspflichten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören vorvertragliche generelle Offenlegungspflichten in Bezug auf die Anlagestrategie und die Anlageziele des EuFSU, die Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der von dem EuFSU angebotenen Anlage. Auch zu der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters werden Angaben verlangt. Gleichzeitig soll mit diesen Anforderungen Transparenz in Bezug auf die besondere Beschaffenheit von EuFSU gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich des durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Ergebnisses.
Artikel 14
Beaufsichtigung
Um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die Einhaltung der in dieser Verordnung einheitlichen Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter zu überwachen, verlangt Artikel 14 von EuFSU-Verwaltern, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden wollen, die zuständige Behörde über ihre Absicht zu unterrichten. Der Verwalter legt auch die erforderlichen Angaben zu den Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sowie zu den Fonds, die er zu vertreiben beabsichtigt. Sobald sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die vorgeschriebenen Informationen vollständig sind und die Vorkehrungen geeignet sind, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nimmt sie die Registrierung des EuFSU-Verwalters vor. Die Registrierung gilt in der gesamten Union und gibt dem EuFSU-Verwalter die Möglichkeit, EuFSU unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu vertreiben.)
Artikel 15
Aktualisierung der Informationen
Artikel 15 enthält Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen.)
Artikel 16
Grenzüberschreitende Mitteilungen
Artikel 16 beschreibt das Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden, das durch die Registrierung des EuFSU-Verwalters in Gang gesetzt wird.)
Artikel 17
ESMA-Datenbank
Artikel 17 betraut die ESMA mit der Führung einer zentralen Datenbank, in der alle in der Union registrierten EuFSU aufgelistet sind.
Artikel 18
Aufsicht durch die zuständigen Behörden
Gemäß Artikel 18 überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung.
Artikel 19
Aufsichtsbefugnisse
In Artikel 19 sind die Aufsichtsbefugnisse aufgelistet, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein sollten, um die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zu gewährleisten.)
Artikel 20
Sanktionen
Artikel 20 enthält im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung Bestimmungen über Sanktionen.)
Artikel 21
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen
In Artikel 21 wird bestimmt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen der Verordnung, d.h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über in Frage kommende Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum", durch das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register geahndet werden sollte.)
Artikel 22
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 22 enthält Regeln über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA.)
Artikel 23
Berufsgeheimnis
Artikel 23 enthält Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch alle einschlägigen nationalen Behörden und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).)
Artikel 24
Bedingungen der Befugnisübertragung
In Artikel 24 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen.)
Artikel 25
Überprüfung
Artikel 25 enthält Klauseln über die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung und eventuelle Kommissionsvorschläge, mit denen sie geändert werden kann.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank6,7 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich an der finanziellen Rendite zu orientieren, so dass in Europa ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.
- (2) Nun müssen gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" geschaffen werden, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageziele, zulässige Investmentwerkzeuge und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Rahmens besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die geeigneten Anlageziele und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Sozialinvestitionen im Rahmen Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener EuFSU vergleichen können. Signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von EuFSU müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds und jegliche weitere Handelshemmnisse verhindert und signifikante Wettbewerbsverzerrungen in der Zukunft vermieden werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- (3) Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für alle EuFSU festlegt und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende, entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.
- (4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" in Form einer Verordnung sollte gewährleisten, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union die gleichen Vorschriften befolgen müssten, und würde damit auch das Vertrauen von Anlegern, die in Fonds mit Schwerpunkt auf Sozialunternehmen investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die häufig unterschiedliche nationale Regeln für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Eine Verordnung würde zudem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
- (5) Um deutlich zu machen, in welchem Verhältnis diese Verordnung und allgemein geltende Vorschriften der Union über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zueinander stehen, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur anwendbar ist auf die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)8, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/20109 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios von EuFSU verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte der Kommission zur Klärung der Modalitäten für diese Berechnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz der Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen Maßnahmen Rechnung tragen, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG erlassen hat.
- (6) Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.
- (7) Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für EuFSU festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die EuFSU investieren dürfen, und die Anlageinstrumente, die sie verwenden dürfen. Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Beschreibung der Sozialunternehmen, die als qualifizierte Portfolio-Unternehmen in Frage kommen, aufgestellt werden. Sozialunternehmen haben sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben, die Gewinnmaximierung spielt nur eine untergeordnete Rolle. Deshalb sollte ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen dieser Verordnung zufolge auf die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen ausgerichtet sein, seine Gewinne zur Erreichung seines primären Ziels einsetzen und in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet werden. In den - generell eher ausnahmsweise auftretenden - Fällen, dass ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen Gewinne an Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, sollte das qualifizierte Portfolio-Unternehmen im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel nicht untergraben dürfen.
- (8) Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige oder marginalisierte Personen Sozialdienstleistungen erbringen oder diesen Güter anbieten. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, die bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel anstreben, ohne dass ihre Tätigkeit zwangsläufig sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind.
- (9) Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein EuFSU für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb sollten in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt werden, die ein EuFSU bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Instrumenten der Beteiligungsfinanzierung, Schuldtiteln, Investitionen in andere EuFSU sowie kurz-und mittelfristiger Darlehen.
- (10) Um sein Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, kann ein EuFSU auch in Vermögenswerte investieren, die keine qualifizierten Investitionen sind, solange der Umfang dieser Investitionen innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Grenzen für nicht qualifizierte Investitionen bleibt. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für nicht qualifizierte Investitionen nicht berücksichtigt werden.
- (11) Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU diese Bezeichnung verwenden dürfen.
- (12) Um sicherzustellen, dass EuFSU ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, festgelegt werden.
- (13) Damit EuFSU nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Damit Fonds den außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken können, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sollte jedoch eine kurzfristige Kreditaufnahme möglich sein.
- (14) Um sicherzustellen, dass der Vertrieb von EuFSU sich an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in EuFSU zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von EuFSU generell nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85 /61 1/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 093/22/EWG10 des Rates entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in EuFSU zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich Privatpersonen mit großem Nettovermögen, Zugang zu diesen Fonds haben. Für diese anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass EuFSU ausschließlich an Anleger vertrieben werden, die ein angemessenes Risikoprofil für solche Investitionen aufweisen. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus.
- (15) Um sicherzustellen, dass nur EuFSU-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zwischen EuFSU-Verwalter und seinen Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollten in dieser Verordnung einheitliche Bedingungen für den Umgang mit Interessenkonflikten solcher Verwalter beschrieben werden. Diesen Regeln zufolge sollten die Verwalter die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen treffen müssen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.
- (16) Positive soziale Auswirkungen, die über den rein finanziellen Gewinn der Anleger hinausgehen, sind ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet. Deshalb sollten EuSFU-Verwalter in dieser Verordnung aufgefordert werden, Verfahren zur Überwachung und Messung positiver sozialer Auswirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfolio-Unternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.
- (17) Um die Integrität der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien für die Organisation von EuFSU-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche und angemessene Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen sowie ausreichende Eigenmittel für eine ordnungsgemäße Verwaltung von EuFSU gegeben sein müssen.
- (18) Aus Gründen des Anlegerschutzes müssen die Vermögenswerte von EuFSU ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten in den satzungsmäßigen Unterlagen des EuFSU Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte niedergelegt werden. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.
- (19) Um sicherzustellen, dass EuFSU-Verwalter, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.
- (20) Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung nur von Fondsverwaltern genutzt werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageziele vollständig transparent sind. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten enthalten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Diese Anforderungen beziehen sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente, so dass mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen gegeben sind. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfolio-Unternehmen als Anlageziel und Informationen über die durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Auswirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, sind ferner Informationen über die Vermögenswerte von EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden erforderlich.
- (21) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder EuFSU-Verwalter, der seinen Fonds unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Fondsverwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.
- (22) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen enthalten.
- (23) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der festgelegten Anforderungen sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des EuFSU-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgelöst wird.
- (24) Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb durch die EuFSU-Verwalter sicherzustellen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle im Einklang mit dieser Verordnung registrierten EuFSU aufgelistet sind.
- (25) Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.
- (26) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung Sanktionen für Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen festgelegt werden, d.h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die registrierten EuFSU-Verwaltern vorbehaltene Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum". Ein Verstoß gegen diese wesentlichen Bestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Fondsverwalter nach sich ziehen.
- (27) Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.
- (28) Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.
- (29) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Überwachung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.
- (30) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (EU) Nr. 1095/1011 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Erarbeitung technischer Durchführungsstandards für Format und Verfahren der in Artikel 16 beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.
- (31) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Einzelheiten für die Beschreibung qualifizierter Portfolio-Unternehmen, die Arten von Interessenkonflikten, die EuFSU-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen, die die qualifizierten Portfolio-Unternehmen erreichen sollen, sowie die Kriterien zur Klärung der Transparenzanforderungen zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei diesen Arbeiten sollte Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln Rechnung getragen werden.
- (32) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
- (33) Spätestens fünf Jahre nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der EuFSU-Markt entwickelt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten.
- (34) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts der unternehmerischen Freiheit.
- (35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 12 . Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr13.
- (36) Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für EuFSU durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung von EuFSU-Verwaltern zur Vereinfachung des Vertriebs von EuFSU in der gesamten Union kann nur auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuFSU) verwenden wollen, und die Modalitäten für Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter dieser Bezeichnung in der Union vertrieben werden, festgelegt; somit wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet.
Diese Verordnung enthält außerdem einheitliche Regeln für den Vertrieb durch EuFSU-Verwalter an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung von EuFSU-Portfolios, für die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Transparenz und Verhaltensweise von EuFSU-Verwaltern, die EuFSU in der Union vertreiben.
Artikel 2
- 1. Diese Verordnung gilt für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, und EuFSU-Portfolios verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, über den entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, nicht hinausgehen.
- 2. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die andere Fonds als EuFSU verwalten, brauchen bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts die im Rahmen dieser anderen Fonds verwalteten Vermögenswerte nicht zu aggregieren.
- 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Verfahren für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts und die laufende Überwachung der Einhaltung dieses Schwellenwerts festzulegen.
Artikel 3
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- (a) "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuFSU) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Investitionen sind;
- (b) "Organismus für gemeinsame Anlagen" einen Organismus, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer bestimmten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der keine Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt;
- (c) "qualifizierte Investitionen" eines der folgenden Instrumente:
- i) ein Instrument der Beteiligungsfinanzierung, das - von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert wird und das der EuFSU direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erwirbt, oder
- - von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert wird, oder
- - von einem Unternehmen emittiert wird, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und das der EuFSU im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Instrument der Beteiligungsfinanzierung erwirbt;
- ii) von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte, verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;
- iii) Anteile von einem oder mehreren EuFSU;
- iv) mittel- bis langfristige Darlehen, die dem qualifizierten Portfolio-Unternehmen vom EuFSU gewährt werden;
- v) jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen;
- i) ein Instrument der Beteiligungsfinanzierung, das - von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert wird und das der EuFSU direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erwirbt, oder
- (d) "qualifiziertes Portfolio-Unternehmen" ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des EuFSU nicht auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert ist und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanz von höchstens 43 Mio. EUR hat, nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist und
- i) die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen satzungsmäßigen Unterlagen als vorrangiges Ziel sieht, wobei
- - das Unternehmen schutzbedürftigen oder marginalisierten Personen Dienstleistungen oder Güter liefert; oder
- - das Unternehmen bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt;
- ii) seine Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt, statt sie auszuschütten, und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festgelegt hat;
- iii) in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften, Kunden und Beteiligten, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind;
- i) die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen satzungsmäßigen Unterlagen als vorrangiges Ziel sieht, wobei
- (e) "Beteiligungskapital" die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder andere Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens, die für die Anleger emittiert werden;
- (f) "Vertrieb" das direkte oder indirekte, auf Initiative des EuFSU-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten EuFSU an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;
- (g) "zugesagtes Kapital" jede Verpflichtung einer Person zum Erwerb einer Beteiligung am EuFSU oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage beim EuFSU;
- (h) "EuFSU-Verwalter" jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen EuFSU zu verwalten;
- (i) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter niedergelassen ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz hat;
- (j) "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU gemäß dieser Verordnung vertreibt;
- (k) "zuständige Behörde" die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt wurde.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen festzulegen und die Bedingungen, unter denen Gewinne an Besitzer und Anleger ausgeschüttet werden können, zu bestimmen.
Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer FONDS für Soziales Unternehmertum"
Artikel 4
EuFSU-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden.
Artikel 5
- 1. Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Investitionen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals des EuFSU für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als nicht qualifizierten Investitionen eingesetzt werden; kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Grenzwerts nicht berücksichtigt.
- 2. Die EuFSU-Verwalter nehmen auf Ebene des EuFSU keine Darlehen auf, geben keine Schuldtitel aus, stellen keine Garantien und wenden auf Ebene des EuFSU auch keine sonstige Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise erhöht.
- 3. Das Verbot von Absatz 2 gilt nicht für die Kreditaufnahme mit einer nicht verlängerbaren Laufzeit von höchstens 120 Kalendertagen zur Bereitstellung von Liquidität zwischen der Einforderung und dem Eingang zugesagten Kapitals von Anlegern.
Artikel 6
Die EuFSU-Verwalter vertreiben Anteile der verwalteten EuFSU ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern
- (a) diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren;
- (b) diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind;
- (c) der EuFSU-Verwalter den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kunden verfügt;< /li>
- (d) der EuFSU-Verwalter angesichts der beabsichtigten Verpflichtung hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist;
- (e) der EuFSU-Verwalter schriftlich bestätigt, dass er die unter Buchstabe c genannte Bewertung vorgenommen hat und dabei zu dem unter Buchstabe d genannten Schluss gekommen ist.
Artikel 7
Die EuFSU-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten EuFSU
- (a) ihrer Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;
- (b) geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, das sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;
- (c) ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten EuFSU, der Anleger dieser EuFSU und der Integrität des Marktes dienen;
- (d) bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
- (e) in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen.
Artikel 8
- 1. Die EuFSU-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der EuFSU und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten EuFSU zu vermeiden.
- 2. Die EuFSU-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
- (a) EuFSU-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den EuFSU-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder den Anlegern dieser EuFSU;
- (b) einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem vom gleichen EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder dessen Anlegern.
- 3. Die EuFSU-Verwalter behalten wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen bei, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen an.
- 4. Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom EuFSU-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die EuFSU-Verwalter unterrichten die Anleger - bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen - unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte und entwickeln angemessene Strategien und Verfahren.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:
- (a) die in Absatz 2 genannten Arten von Interessenkonflikten;
- (b) die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem EuFSU-Verwalter erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.
Artikel 9
- 1. Die EuFSU-Verwalter wenden bei jedem von ihnen verwalteten EuFSU Verfahren an, um zu messen und zu überwachen, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, die positiven sozialen Auswirkungen, auf die diese sich verpflichtet haben, erreichen.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen sie die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren im Hinblick auf unterschiedliche qualifizierte Portfolio-Unternehmen festlegt.
Artikel 10
Die EuFSU-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU zu ermöglichen.
Artikel 11
Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des EuFSU niedergelegt.
Artikel 12
- 1. Die EuFSU-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten EuFSU spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des EuFSU-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des EuFSU. Er wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem EuFSU-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der EuFSU-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die EuFSU-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf ergänzende Offenlegungsmaßnahmen einigen.
- 2. Der Jahresbericht umfasst zumindest Folgendes:
- (a) gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;
- (b) eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfolio-Unternehmen;
- (c) eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;
- (d) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k genannten qualifizierten Portfolio-Unternehmen.
- 3. Ist der EuFSU-Verwalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über den EuFSU entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.< /li>
Artikel 13
- 1. Die EuFSU-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor jeder Anlageentscheidung zumindest über Folgendes:
- (a) die Identität des EuFSU-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des EuFSU-Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
- (b) eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des EuFSU, einschließlich einer Beschreibung der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen und der Verfahren und Kriterien zu deren Ermittlung, der Anlagetechniken, die sie anwenden dürfen, und etwaiger Anlagebeschränkungen;
- (c) die durch die Anlagestrategie des EuFSU angestrebten positiven sozialen Auswirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Auswirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;
- (d) die Methodik zur Messung der sozialen Auswirkungen;
- (e) eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfolio-Unternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten;
- (f) eine Beschreibung des Risikoprofils des EuFSU und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den in Frage kommenden Anlagetechniken;
- (g) eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des EuFSU für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;
- (h) eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
- (i) eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters;
- (j) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des EuFSU;
- (k) Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der EuFSU-Verwalter selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
- (1) eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der EuFSU seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und überprüft.
- 3. Ist der EuFSU-Verwalter gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 oder gemäß für den EuFSU geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:
- (a) der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen;
- (b) Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.
Kapitel III
Beaufsichtigung Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 14
- 1. EuFSU-Verwalter, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen folgende Informationen vor:
- (a) die Identität der Personen, die die Geschäfte der EuFSU tatsächlich führen;
- (b) die Identität der EuFSU, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;
- (c) Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
- (d) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter die einzelnen EuFSU zu vertreiben beabsichtigt.
- 2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des EuFSU-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die unter Absatz 1 verlangten Informationen sind vollständig;
- (b) die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.
- 3. Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht EuFSU-Verwaltern das Recht, EuFSU in der gesamten Union unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu vertreiben.
Artikel 15
Der EuFSU-Verwalter aktualisiert die Informationen, die er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat, wenn er beabsichtigt,
- (a) einen neuen EuFSU zu vertreiben;
- (b) einen bestehenden EuFSU in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.
Artikel 16
- 1. Unmittelbar nach Registrierung des EuFSU-Verwalters unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA über die Registrierung des EuFSU-Verwalters.
- 2. Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten EuFSU-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer EuFSU keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
- 3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.
- 4. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [Datum einfügen] vor.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/201 016 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 17
Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle EuFSU-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden.
Artikel 18
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
Artikel 19
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
- (a) Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
- (b) vom EuFSU-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
- (c) von jeder mit den Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters oder des EuFSU in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
- (d) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
- (e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;
- (f) eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
Artikel 20
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 21
- 1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn EuFSU-Verwalter
- (a) es versäumen, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
- (b) den EuFSU nicht an die gemäß Artikel 6 in Frage kommenden Anleger vertreibt;
- (c) die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden, ohne gemäß Artikel 14 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein.
- 2. In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:
- (a) sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" für den Vertrieb von einem oder mehreren EuFSU des betreffenden EuFSU-Verwalters;
- (b) sie streicht den EuFSU-Verwalter aus dem Register.
- 3. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen
Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register.
- 4. Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren EuFSU unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.
Artikel 22
- 1. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
- 2. Sie tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
Artikel 23
- 1. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden und der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen - vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren - an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen EuFSU-Verwalter und EuFSU nicht zu erkennen sind.
- 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für EuFSU-Verwalter und EuFSU geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.
- 3. Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24
- 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- 2. Die Befugnisse nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.
- 3. Die Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 25
- 1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
- (a) Umfang der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" durch EuFSU-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
- (b) Einsatz der verschiedenen qualifizierten Investitionen durch EuFSU und Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union;
- (c) Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfolio-Unternehmen in der Praxis und Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union;
- (d) Anwendungsbereich dieser Verordnung, einschließlich des Schwellenwerts von 500 Mio. EUR.
- 2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Die englischen Begriffe "social undertaking" und "social business" entsprechen für die Zwecke dieser Verordnung dem deutschen Begriff "Sozialunternehmen". Auch der Begriff "social enterprises" wird mit"Sozialunternehmen" wiedergegeben.
- 2. Siehe J.P Morgan,Impact Investments: An Emerging Asset Class, 2011.
- 3. Privatplatzierungen können als der Verkauf von Wertpapieren an eine relativ kleine Anzahl ausgewählter Anleger als Mittel zur Kapitalbeschaffung beschrieben werden. An Privatplatzierungen beteiligte Anleger sind in der Regel große Banken, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds. Privatplatzierungen sind das Gegenteil von öffentlich aufgelegten Emissionen, bei denen Wertpapiere zum Verkauf auf dem freien Markt angeboten werden.
- 4. http://ec.europa.eu/internalmarket/smact/docs/110413-communicationen.pdf vorliegende Vorschlag für einen europäischen Rahmen für Fonds für soziales Unternehmertum ist eine der Initiativen, mit denen diese Verpflichtung eingelöst wird. Sie ist Teil der Initiative der Kommission für soziales Unternehmertum (KOM (2011) 682/2), mit der weiter reichende Fragen in diesem Sektor gelöst werden sollen.
- 5. Siehe http://ec.europa.eu/internal market/investment/social investment funds de.htm .
- 6. ABl. C ... vom..., S. 7 ABl. C ... vom..., S. .
- 8. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 9. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 10. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 11. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
- 12. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 13. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 14. ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
- 15. ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
- 16. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.