Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum KOM (2011) 862 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 441/09 (PDF) = AE-Nr. 090369 und
Drucksache 665/11 (PDF) = AE-Nr. 110860

Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 862 endgültig 2011/0418 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1512 endgültig}
{SEK(2011) 1513 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Wichtigstes Ziel dieses Vorschlags ist die Unterstützung des Marktes für Sozialunternehmen, indem die Effektivität der Mittelbeschaffung durch Investmentfonds, deren Zielgruppe solche Unternehmen sind, verbessert wird.

In der EU entsteht derzeit ein eigener Sektor der Sozialunternehmen1. Vorrangig geht es Sozialunternehmen eher um die sozialen Auswirkungen ihrer Arbeit als um die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Aktionäre oder sonstigen Partner. Bei der Verwirklichung ihrer sozialen Zielsetzungen versuchen Sozialunternehmen auf unternehmerischen Modellen aufzubauen - einschließlich der Unternehmensfinanzierung. Obschon der Sektor neu ist, zeichnet er sich durch rasantes Wachstum aus. Dem Bericht "Global Enterprise Monitor 2009" zufolge waren zwischen 3 % und 7,5 % der Arbeitnehmer in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten in verschiedenen Formen von Sozialunternehmen beschäftigt.

Sozialunternehmen sind nahezu ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mit dem sozialen Auftrag von Sozialunternehmen geht eine deutliche Ausrichtung auf nachhaltiges und integratives Wachstum und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in der gesamten EU einher. Deshalb dürften Investitionen in Sozialunternehmen größere positive soziale Auswirkungen haben als Investitionen in KMU im Allgemeinen. Schätzungen zufolge (z.B. von J. P. Morgan) könnten soziale Investitionen rasch zu einem Markt mit einem Umfang von weit über 100 Milliarden EUR heranwachsen. Dies zeigt deutlich, welches Potenzial dieser wachsende Sektor in sich trägt. 2

Wenn dafür gesorgt wird, dass dieser Sektor weiter wächst und gedeiht, wäre dies ein wertvoller Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020.

Sozialunternehmen bestreiten einen erheblichen Teil ihrer Finanzmittel aus Finanzhilfen, sei es nun von Stiftungen, Einzelpersonen oder von der öffentlichen Hand. Da es sich allerdings um Unternehmen handelt, hängt ihr nachhaltiges Wachstum davon ab, eine breitere Palette von Investitionen und Finanzierungsquellen nutzen zu können. In diesem Zusammenhang spielt der EU-Markt für Investmentfonds neuerdings eine wichtige Rolle. Denn inzwischen hat ein Markt für Investmentfonds Gestalt angenommen, deren wichtigstes Ziel Investitionen in Sozialunternehmen sind. Um solche gezielten Fonds von weiter gefassten Sozialinvestitionsfonds besser abzugrenzen, werden diese gezielten Fonds in diesem Vorschlag als "Fonds für soziales Unternehmertum" bezeichnet. Das Wachstum von Fonds für soziales Unternehmertum zeugt von dem steigenden Interesse vieler Anleger, Investitionen - in der Regel als Teil eines weiter gefassten Portfolios - zu tätigen, die nicht nur nach finanziellen Erträgen streben, sondern auch das Ziel verfolgen, sich in sozialer Hinsicht positiv auszuwirken.

Jedoch wird das Wachstum von Fonds für soziales Unternehmertum durch zwei Problempunkte eingeschränkt: Mängel bei der Regulierung und Marktversagen.

Erstens sind rechtliche Anforderungen auf EU- und nationaler Ebene nicht darauf ausgelegt, die Beschaffung von Kapital durch diese Art von Fonds zu erleichtern. Die grenzüberschreitende Beschaffung von Kapital ist infolge des Wildwuchses an einzelstaatlichen Regeln, die für "Privatplatzierungen"3 im Ausland gelten, kostspielig und komplex. Dadurch, dass eine Vielzahl von einzelstaatlichen Regeln bei der Auswahl von Anlegergruppen im Rahmen von Privatplatzierungen eingehalten werden müssen, erhöhen sich die Kapitalkosten für diese Fonds. Deshalb florieren Fonds für soziales Unternehmertum nicht in allen Mitgliedstaaten, sondern sind geographisch unterschiedlich verteilt.

Aus den Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wird deutlich, dass für Fonds für soziales Unternehmertum in den meisten Fällen entweder nationale Regeln für Privatplatzierungen oder besondere Rechtsvorschriften, die für Risikokapital oder privates Beteiligungskapital eingeführt werden, gelten. In einer kleinen Zahl von Mitgliedstaaten gibt es daneben Sonderregeln für weiter gefasste Kategorien von Sozialinvestitionsfonds, die auch Kleinanlegern zugänglich sind. Die Zielgruppe der Investitionen dieser weiter gefassten Sozialinvestitionsfonds besteht nicht unbedingt nur aus Sozialunternehmen. Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, werden Fonds für soziales Unternehmertum dadurch, dass die für sie geltenden nationalen Regeln unterschiedlich sind und diese Regeln nicht auf ihre Erfordernisse zugeschnitten sind, mit Kosten belastetet und verfügen über einen weniger effizienten Zugang zu den Kapitalmärkten. Trotz eines ausgeprägten Interesses der Anleger an sozial ausgerichteten Investitionsstrategien stehen diese aufwändigen Rechtsvorschriften der Schaffung von Fonds für soziales Unternehmertum im Wege (die durchschnittlichen verwalteten Vermögenswerte eines Fonds für soziales Unternehmertum übersteigen selten 20 Mio. EUR).

Zweitens sehen sich potenzielle Anleger von Fonds für soziales Unternehmertum einer Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten für Sozialinvestitionen gegenüber gestellt wie auch einem unterschiedlichen Informationsstand über die Sozialinvestitionen, die Auswahl oder Prüfung von Sozialunternehmen und einer breiten Palette von Konzepten für die Messung ihrer sozialen Leistung. Für die Fonds selber und ihre Zielgruppe der Sozialunternehmen können sich so Kosten ergeben, weil es im Hinblick auf die genannten Aspekte sich überschneidende oder konkurrierende Selbstregulierungsmaßnahmen gibt. Dadurch wird das Vertrauen der Anleger aufs Spiel gesetzt.

Die Schwierigkeiten behindern effiziente Kapitalflüsse an Fonds für soziales Unternehmertum und damit den Kapitalfluss an Sozialunternehmen selbst. Dies steht der Entwicklung eines Investitionsbinnenmarktes in diesem Bereich entgegen.

Angesichts dieser Situation hat sich die Kommission in der Binnenmarktakte4 verpflichtet, mehrere Maßnahmen zu initiieren, mit denen dafür gesorgt wird, dass Sozialunternehmen florieren können. Auch solche Finanzierungsschwachpunkte sollen beseitigt werden. Der Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der auf die Erfordernisse von Sozialunternehmen, die Anleger, die solche Unternehmen finanzieren möchten, und die spezialisierten Investmentfonds, die als Vermittler zwischen den beiden auftreten wollen, zugeschnitten ist. Mit ihr soll ein hohes Maß an Klarheit entstehen in Bezug auf die Merkmale, die Fonds für soziales Unternehmertum von der weiter gefassten Kategorie alternativer Investmentfonds unterscheiden. Nur Fonds, auf die diese Merkmale zutreffen, können sich mit Hilfe des vorgeschlagenen europäischen Rahmens für Fonds für soziales Unternehmertum Finanzmittel beschaffen.

In der vorgeschlagenen Verordnung wird auf diese Probleme eingegangen. Mit ihr werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tätig sind. In dem Vorschlag werden Anforderungen an das Portfolio, die Anlagetechniken und die Unternehmen gestellt, die als Zielgruppe für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Frage kommen. Ferner werden einheitliche Regeln dazu eingeführt, welche Kategorien von Anlegern für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Frage kommen, sowie für die interne Organisation der Verwalter, die solche Fonds vertreiben. Da für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tätig sind, identische materiellrechtliche Vorschriften in der ganzen EU gelten werden, werden ihnen einheitliche Registrierungsanforderungen und ein EU-weiter Pass zugute kommen, was helfen wird, auf dem Markt für die Finanzierung sozialen Unternehmertums gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu schaffen.

Die vorgeschlagene Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) ergänzt die vorgeschlagene Verordnung [ ... ] über Risikokapitalfonds. Die beiden Vorschläge verfolgen unterschiedliche Ziele und werden, falls sie angenommen werden, als eigenständige Rechtsakte unabhängig voneinander bestehen.

Risikokapitalfonds geht es schwerpunktmäßig um die Bereitstellung von Beteiligungskapital für KMU, in der Regel erreichen sie jedoch nicht die auf den Vermögenswerten basierende Schwelle, die für den Pass für Verwalter großer Fonds im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EG (über Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM) ausschlaggebend ist. Während Sozialunternehmen auch KMU sind und die Fonds, die auf Sozialunternehmen ausgerichtet sind, auch unterhalb der sich an den Vermögenswerten orientierenden Schwellen der Richtlinie 2011/61/EG tätig sind, gehen die Möglichkeiten der in der Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente über die Beteiligungsfinanzierung hinaus, das übliche Instrument für neu gegründete Unternehmen im Technologiesektor. Neben der Beteiligungsfinanzierung greifen Sozialunternehmen auch auf andere Formen der Finanzierung zurück, indem sie Finanzierungen des öffentlichen und des privaten Sektors, Kreditinstrumente oder geringe Darlehen kombinieren. Mit den vorgeschlagenen Regeln über Fonds für soziales Unternehmen wird daher eine größere Bandbreite möglicher Investmentwerkzeuge geschaffen als die, die für Risikokapitalfonds zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus unterscheiden sich die von Investitionen in Sozialunternehmen aufgeworfenen Transparenzfragen von den generellen Meldepflichten, die im Bereich des Risikokapitals bestehen: Bei Investitionen in soziales Unternehmertum geht es um einen "sozialen Gewinn" bzw. um positive soziale Auswirkungen. Die vorgeschlagenen Regeln umfassen besondere Abschnitt e über die Informationen zu sozialen Auswirkungen, ihrer Messung und den Strategien, die zu ihrer Förderung eingesetzt werden.

Aus diesen Gründen sollten vorzugsweise zwei EU-Rahmen bestehen, einer für Risikokapital und einer für soziales Unternehmertum, die eigenständig nebeneinander bestehen.

Ferner sollte daraufhin gewirkt werden, dass die aufgrund dieser Verordnung EuFSU-Verwaltern und den EuFSU, die sie verwalten, zustehenden Rechte nicht durch steuerliche Hindernisse beeinträchtigt werden. Entsprechende steuerliche Maßnahmen - auch wenn sie unabhängig von dieser Verordnung sind - stellen eine wichtige Ergänzung dar und werden zu einem voll funktionsfähigen Markt für EuFSU in der EU beitragen. Sie könnten effiziente Kapitalflüsse an die EuFSU und letztlich an die qualifizierten Portfolio-Unternehmen sichern, in die die Fonds investieren.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Am 13. Juli 2011 leiteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Sozialunternehmen zur Finanzierung mit Hilfe von Investmentfonds ein, die am 14. September 2011 abgeschlossen wurde5. Insgesamt gingen 67 Beiträge ein, die unter der folgenden Internetadresse eingesehen werden können: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/201 1/social investment funds en.htm .

Außerdem wurden über den Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden konsultiert; dazu gehörte auch ein Fragebogen, in dem um Einzelheiten zu den bestehenden nationalen Regelungen für Sozialinvestitionsfonds im allgemeineren Sinne, einschließlich Fonds für soziales Unternehmertum, gebeten wurde.

Dieser Schritt reiht sich ein in den größeren Zusammenhang der Kommissionsarbeit und der Konsultation über die Binnenmarktakte, bei der die Rolle von Sozialunternehmen und deren Finanzierung ebenfalls herausgestellt und mit interessierten Kreisen und Konsultationsteilnehmern näher beleuchtet wurde. Im Anschluss daran veröffentlichte die Kommission eine eigenständige Initiative für soziales Unternehmertum, die weitere Möglichkeiten für Diskussionen mit den interessierten Kreisen, auch auf einem Workshop im Mai 2011, bot.

2.2. Folgenabschätzung

Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen.

Bei dieser Analyse wurden zwei zentrale Probleme herausgestellt: Zum einen sind die Informationen, die Anlegern über Sozialunternehmen, die Anlagestrategien und Prüfverfahren, die Fonds für soziales Unternehmertum anwenden, sowie die Messung sozialer Auswirkungen zur Verfügung gestellt werden, entweder unzureichend oder nicht in einer vergleichstauglichen Weise dargestellt. Zum anderen sind Regulierungskonzepte zur Mittelbeschaffung von Unternehmen, die sich auf Investitionen in Sozialunternehmen spezialisieren, nicht ausreichend auf die speziellen Erfordernisse von Fonds für soziales Unternehmertum zugeschnitten.

Erstens fehlt es Marktteilnehmern an Vertrauen in die verfügbaren Informationen; sie sind nicht ohne weiteres in der Lage, die Fonds auszumachen, die auf Sozialunternehmen ausgerichtet sind, und sind nicht überzeugt von den sozialen Auswirkungen, die sie durch die Investitionen in solche Fonds erreichen können. Das zweite Problem betrifft Regulierungsversäumnisse: Die einzelstaatlichen Systeme, die die Mittelbeschaffung außerhalb der freien Märkte (Privatplatzierungen) regeln, sind sehr unterschiedlich und nicht speziell auf die Bedürfnisse der Fonds für soziales Unternehmertum und ihrer Verwalter ausgelegt. Dies bedeutet, dass die grenzüberschreitende Mittelbeschaffung komplex ist und von Unterschieden in der Regulierung geprägt ist. Gibt es keine einheitlichen Regeln auf EU-Ebene, wird die soziale Mittelbeschaffung durch Fonds für soziales Unternehmen voraussichtlich weiterhin auf die nationale Ebene beschränkt sein.

Bei der Analyse wurden daher drei zentrale Ziele formuliert: deutlichere Abgrenzung und bessere Vergleichbarkeit von Investmentfonds, deren Zielgruppe Sozialunternehmen sind; Verbesserung der Instrumente zur Bewertung und Analyse sozialer Auswirkungen; stärkere Berücksichtigung der Erfordernisse von Fonds für soziales Unternehmertum in den Regeln, die unionsweit für solche Fonds gelten.

Anhand dieser Ziele wurde eine breite Palette von Optionen geprüft.

Was die deutlichere Abgrenzung und bessere Vergleichbarkeit von Fonds für soziales Unternehmertum angeht, werden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen erkundet, mit denen die Transparenz durch Selbstregulierung (Verhaltensregeln) sowie die Einführung eines EU-Gütesiegels in Kombination mit harmonisierten und verbindlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Regeleinhaltung erleichtert werden sollen. Zur Verbesserung der Instrumente zur Bewertung und Analyse sozialer Auswirkungen wurden verschiedene Optionen geprüft, darunter die Einrichtung von Diskussionsforen für Interessengruppen und die Initiierung einer weiteren Studie, in der untersucht werden soll, wie solche Bewertungsinstrumente auf EU-Ebene harmonisiert werden können. Hinsichtlich der Verbesserung der grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung durch solche Fonds und des Regulierungsrahmens, der für Privatplatzierungen im Ausland gilt, reichten die Optionen von der Förderung der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Regeln für Privatplatzierungen über den Rückgriff auf die Risikokapitalregeln zur Unterstützung der Kapitalbeschaffung durch Fonds für soziales Unternehmertum und die Schaffung eines maßgeschneiderten Mittelbeschaffungssystems für solche Fonds bis hin zur Schaffung eines eigenständigen europäischen Rahmens für solche Fonds.

Die Folgenabschätzung ergab eine Präferenz für einen eigenständigen Rahmen, der die Definition der Fonds und die für die geltenden Regeln festlegt. Dadurch sollen die innerstaatliche und die grenzüberschreitende Mittelbeschaffung erleichtert werden und außerdem ein europäisches "Gütesiegel" für Fonds für soziales Unternehmertum entstehen. Flankiert werden soll dies durch umfassende Transparenzmaßnahmen.

Die Folgen der Optionen, einschließlich des Nutzens und der Kosten, für die Fondsbranche, die Anleger, die Sozialunternehmen, die Gesellschaft, die Aufsichtsbehörden und sonstige beteiligte Kreise wurden bewertet. Der oben genannten Option wurde der Vorzug gegeben, da sie das größte Potenzial bietet, die ermittelten Probleme zu lösen, und gleichzeitig in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, die denjenigen, die den neuen Rahmen in Anspruch nehmen wollen, für die Befolgung der Vorschriften entstehen.

In den Bericht über die Folgenabschätzung ist die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 18. November 2011 eingeflossen. So wird jetzt der weitere Zusammenhang dieser Initiative näher beleuchtet, indem aufgezeigt wird, wie die verschiedenen Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Sozialunternehmen ineinandergreifen und gemeinsam eine kohärente Strategie bilden. Im Zuge der Analyse der Probleme wird außerdem noch deutlicher erläutert, weshalb sich die Initiative über Risikokapitalfonds nicht dazu eignet, die Schwierigkeiten für Fonds für soziales Unternehmertum zu lösen. Ferner wird auf die Interventionslogik und die Analyse der einzelnen Optionen, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Anlegerkategorien, näher eingegangen. Auch wird der Inhalt der gegenwärtig geplanten Maßnahmen und derjenigen, die zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnten, verdeutlicht. Die Abschätzung der Folgen wurde insofern verbessert, als auch eine Bewertung der Wechselbeziehung der Maßnahmen in Bezug auf ihre voraussichtliche Wirksamkeit angestellt wird. Schließlich werden Aspekte hinsichtlich der Überwachung und der Befolgung der Rechtsvorschriften näher beleuchtet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV als zweckmäßigste Rechtsgrundlage auf diesem Gebiet. Der Vorschlag zielt in erster Linie auf eine Verbesserung der Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" ab. In Verfolgung dieses Ziels führt der Vorschlag einheitliche Standards ein für die Zusammensetzung des Portfolios, mögliche Finanzinstrumente und geeignete Anlageziele für Fonds für gemeinsame Anlagen, die unter der genannten Bezeichnung vertrieben werden. Der Vorschlag führt zudem Regeln für die Anlegerkategorien ein, die in solche Investmentfonds investieren dürfen.

Eine Verordnung wird als das am besten geeignete Rechtsinstrument betrachtet, um einheitliche Anforderungen an alle Teilnehmer des Finanzierungsmarkts für Sozialunternehmen festzulegen - d.h. an die Anleger, die Fonds für soziales Unternehmertum und die Zielunternehmen der Fonds. Eine Verordnung wird ferner als optimal geeignetes Instrument betrachtet, um einheitliche Regeln dafür festzulegen, wer ein Anleger eines Fonds für soziales Unternehmertum Sozialunternehmen sein kann, wer die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden darf und welche Arten von Unternehmen eine Finanzierung aus solchen qualifizierten Fonds erhalten können. Schließlich wird eine Verordnung als das am besten geeignete Instrument betrachtet, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer einheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Zeichnung von Anteilen an einem "Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum", der von solchen Fonds verfolgten Anlagestrategien und der von ihnen eingesetzten Investmentwerkzeuge unterliegen.

Darüber hinaus geht es in dieser Verordnung um einheitliche Anforderungen an die Transparenz in Bezug auf soziale Auswirkungen, einschließlich Meldepflichten und Messungen der sozialen Leistung. Hierzu sind einheitliche Anforderungen - d.h. Einzelheiten über die Form der Präsentation der Informationen über soziale Leistung - erforderlich. Würde der einzelstaatlichen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen, welche Mittel zur Vereinheitlichung dieser Anforderungen im Einzelnen eingesetzt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Anforderungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfielen. Dadurch entstünden ungleiche Standards in einem Bereich, der für die weitere Entwicklung des Marktes für Investmentfonds, deren Zielgruppe Sozialunternehmen sind, ausschlaggebend ist. Solche ungleichen Standards stünden dem Ziel entgegen, einen Markt zu schaffen, in den die Anleger vertrauen können. Soll das Vertrauen der Anleger gewonnen werden, ist es daher notwendig, dafür zu sorgen, dass die Fondsverwalter in diesem zentralen Bereich dieselben Regeln befolgen.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird im Wesentlichen das Ziel verfolgt, vertrauenswürdige, sichere und rechtlich stabile Rahmenbedingungen für den Vertrieb "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu schaffen. Die Bestimmung wesentlicher Merkmale eines solchen Fonds hinsichtlich der Zusammensetzung des Portfolios, der Investmentwerkzeuge, Anlageziele und geeigneten Anlegergruppen kann nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden, da dies zu einer unterschiedlichen, nicht konsequenten Anwendung dieser Definitionsanforderungen in der EU führen würde. Daher muss bei der Festlegung gemeinsamer Regeln für den europäischen Markt für solche Fonds und ihre Verwalter einheitlichen Begriffsbestimmungen und gleichen Anforderungen an die Funktionsweise eine zentrale Bedeutung beigemessen werden. Darüber hinaus müssen alle Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf diesem Markt tätig sind und die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" nutzen, im Hinblick auf die Organisation, die Geschäftstätigkeiten und die Transparenz den gleichen Anforderungen unterliegen.

Hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter von "Fonds für soziales Unternehmertum" soll mit dem Vorschlag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedarf an wirkungsvoller Aufsicht, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds entweder ihren Sitz haben oder den in Frage kommenden Kategorien von Anlegern angeboten werden, und der Koordinierungsaufgabe der ESMA geschaffen werden. Um ein reibungsloses Beaufsichtigungsverfahren einzurichten, wird die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Verwalter des qualifizierten "Fonds für soziales Unternehmertum" niedergelassen ist, die vom antragstellenden Verwalter eingereichten Registrierungsunterlagen prüfen und die Registrierung des Antragstellers vornehmen, nachdem er beurteilt hat, ob der Antragsteller ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tragen dürfen.

Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so wahrt der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Förderung der Entwicklung effizienter Märkte für "Europäische Fonds für soziales Unternehmertum" und der Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Durch sein einfaches

Registrierungssystem trägt der Vorschlag der Notwendigkeit umfassend Rechnung, Sicherheit und Verlässlichkeit, die mit der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verbunden sind, und das effiziente Funktionieren des Marktes sowie die Kosten für die einzelnen Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: "Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

3.4. Inhalt des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand

In Artikel 1 wird der Gegenstandsbereich der geplanten Verordnung abgesteckt. Er legt eindeutig fest, dass die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuFSU) solchen Fondsverwaltern vorbehalten sein soll, die einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die für den unionsweiten Vertrieb ihrer Fonds gelten. So dient Artikel 1 dem Ziel, ein einheitliches Konzept für die Frage, was ein EuFSU auszeichnet, festzulegen. Das Konzept wird entwickelt, um einen reibungslosen, unionsweiten Vertrieb solcher Fonds sicherzustellen.)

Artikel 2
Anwendungsbereich

In Artikel 2 wird bestimmt, dass die Verordnung für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gilt, sofern diese Verwalter in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats registrierungspflichtig sind und Portfolios von EuFSU verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR nicht hinausgehen.)

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 3 enthält wesentliche Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags. Schlüsselbegriffe wie der EuFSU selbst, der EuFSU-Verwalter, die qualifizierten Investmentwerkzeuge und die qualifizierten Anlageziele werden festgelegt. Im Wesentlichen geht es bei diesen Begriffsbestimmungen darum, eine eindeutige Demarkationslinie zwischen einem EuFSU und anderen Fonds zu ziehen, die zwar ähnliche Anlagestrategien verfolgen, aber nicht zielgerichtet in Sozialunternehmen investieren.

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Fonds genau zu bestimmen, wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, dass ein EuFSU ein Fonds ist, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen vorsieht. Dies bedeutet, dass z.B. Betriebsausgaben, die im Einvernehmen mit den Anlegern dem EuFSU angelastet werden, aus den verbleibenden 30 Prozent des zugesagten Kapitals bestritten werden müssen. Diese Verordnung trägt auch den besonderen Merkmalen von Sozialunternehmen Rechnung. Sozialunternehmen haben sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben. Deshalb sollte ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen dieser Verordnung zufolge messbare, positive soziale Auswirkungen haben, seine Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzen und in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet werden. Ferner schreibt Artikel 3 vor, dass es für die Fälle, in denen ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen einen Teil seiner Gewinne an seine Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, im Voraus festgelegte Regeln und Verfahren geben muss. Wie in den Erwägungsgründen erläutert, sollten solche Ausschüttungen das vorrangige Ziel des Unternehmens nicht gefährden.

Unter Berücksichtigung des Finanzierungsbedarfs solcher Unternehmen werden ebenfalls die in Frage kommenden Investmentwerkzeuge definiert. Dazu gehören Instrumente der Beteiligungsfinanzierung, Schuldtitel, Investitionen in andere EuFSU sowie lang- und mittelfristige Darlehen.)

Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum"

Artikel 4 enthält das Grundprinzip, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU die Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden dürfen.

Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 5 enthält ausführliche Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, die ein EuFSU ausmacht. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 5 einheitliche Regeln für die Anlageziele für EuFSU, in Frage kommende Investmentwerkzeuge sowie Beschränkungen der Möglichkeiten für einen EuFSU-Verwalter, das Risiko des Fonds zu erhöhen. Um EuFSU ein gewisses Maß an Flexibilität bei ihren Investitionen und ihrem Liquiditätsmanagement zu ermöglichen, sind andere Investitionen bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte erlaubt, die nicht qualifizierte Investitionen sind.)

Artikel 6
In Frage kommende Anleger

Artikel 6 enthält ausführliche Bestimmungen über die Anleger, die in EuFSU investieren dürfen: Gemäß diesem Artikel darf sich der Vertrieb von EuFSU nur an Anleger richten, die in der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden anerkannt werden. Der Vertrieb an andere Anleger, etwa Einzelpersonen mit hohem Nettovermögen, ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und falls der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält, so dass er hinreichend davon überzeugt ist, dass diese anderen Anleger nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen.)

Artikel 7
Regelnfür die Geschäftstätigkeit

Artikel 7 enthält allgemeine Grundsätze für das Verhalten eines EuFSU-Verwalters, insbesondere für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zu seinen Anlegern.)

Artikel 8
Interessenkonflikte

Artikel 8 enthält Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten durch EuFSU-Verwalter. Diesen Regeln zufolge müssen die Verwalter organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.)

Artikel 9
Messungpositiver sozialer Auswirkungen

Artikel 9 verlangt von EuFSU-Verwaltern, die erforderlichen Verfahren einzurichten, mit denen sie messen und überwachen können, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen die positiven sozialen Ergebnisse, auf die diese sich verpflichtet haben, erreichen.)

Artikel 10
Organisatorische Anforderungen

Artikel 10 verlangt, dass EuFSU-Verwalter im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU über angemessene personelle und technische Ressourcen sowie über ausreichende Eigenmittel verfügen.

Artikel 11
Bewertung

In Artikel 11 wird auf die Bewertung der Vermögenswerte eines EuFSU eingegangen. Die entsprechenden Regeln sollten in den satzungsmäßigen Unterlagen jedes EuFSU niedergelegt werden.

Artikel 12
Jahresberichte

In Artikel 12 sind die Regeln für den Jahresbericht enthalten, den EuFSU-Verwalter für den von ihnen verwalteten EuFSU abfassen sollten. In diesem Bericht müssen die Zusammensetzung des Fonds-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben werden. Er sollte außerdem Informationen zu den erreichten sozialen Auswirkungen der Anlagestrategie des Fonds enthalten.)

Artikel 13
Offenlegung gegenüber den Anlegern

Artikel 13 enthält grundlegende Offenlegungspflichten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören vorvertragliche generelle Offenlegungspflichten in Bezug auf die Anlagestrategie und die Anlageziele des EuFSU, die Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der von dem EuFSU angebotenen Anlage. Auch zu der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters werden Angaben verlangt. Gleichzeitig soll mit diesen Anforderungen Transparenz in Bezug auf die besondere Beschaffenheit von EuFSU gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich des durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Ergebnisses.

Artikel 14
Beaufsichtigung

Um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die Einhaltung der in dieser Verordnung einheitlichen Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter zu überwachen, verlangt Artikel 14 von EuFSU-Verwaltern, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden wollen, die zuständige Behörde über ihre Absicht zu unterrichten. Der Verwalter legt auch die erforderlichen Angaben zu den Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sowie zu den Fonds, die er zu vertreiben beabsichtigt. Sobald sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die vorgeschriebenen Informationen vollständig sind und die Vorkehrungen geeignet sind, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nimmt sie die Registrierung des EuFSU-Verwalters vor. Die Registrierung gilt in der gesamten Union und gibt dem EuFSU-Verwalter die Möglichkeit, EuFSU unter der Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" zu vertreiben.)

Artikel 15
Aktualisierung der Informationen

Artikel 15 enthält Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen.)

Artikel 16
Grenzüberschreitende Mitteilungen

Artikel 16 beschreibt das Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden, das durch die Registrierung des EuFSU-Verwalters in Gang gesetzt wird.)

Artikel 17
ESMA-Datenbank

Artikel 17 betraut die ESMA mit der Führung einer zentralen Datenbank, in der alle in der Union registrierten EuFSU aufgelistet sind.

Artikel 18
Aufsicht durch die zuständigen Behörden

Gemäß Artikel 18 überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 19
Aufsichtsbefugnisse

In Artikel 19 sind die Aufsichtsbefugnisse aufgelistet, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein sollten, um die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zu gewährleisten.)

Artikel 20
Sanktionen

Artikel 20 enthält im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung Bestimmungen über Sanktionen.)

Artikel 21
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen

In Artikel 21 wird bestimmt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen der Verordnung, d.h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über in Frage kommende Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung"Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum", durch das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register geahndet werden sollte.)

Artikel 22
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 22 enthält Regeln über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA.)

Artikel 23
Berufsgeheimnis

Artikel 23 enthält Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch alle einschlägigen nationalen Behörden und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).)

Artikel 24
Bedingungen der Befugnisübertragung

In Artikel 24 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen.)

Artikel 25
Überprüfung

Artikel 25 enthält Klauseln über die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung und eventuelle Kommissionsvorschläge, mit denen sie geändert werden kann.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank6,7 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuFSU) verwenden wollen, und die Modalitäten für Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter dieser Bezeichnung in der Union vertrieben werden, festgelegt; somit wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet.

Diese Verordnung enthält außerdem einheitliche Regeln für den Vertrieb durch EuFSU-Verwalter an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung von EuFSU-Portfolios, für die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Transparenz und Verhaltensweise von EuFSU-Verwaltern, die EuFSU in der Union vertreiben.

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer FONDS für Soziales Unternehmertum"

Artikel 4

EuFSU-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" verwenden.

Artikel 5

Artikel 6

Die EuFSU-Verwalter vertreiben Anteile der verwalteten EuFSU ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

Artikel 7

Die EuFSU-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten EuFSU

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Die EuFSU-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU zu ermöglichen.

Artikel 11

Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des EuFSU niedergelegt.

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Beaufsichtigung Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 14

Artikel 15

Der EuFSU-Verwalter aktualisiert die Informationen, die er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat, wenn er beabsichtigt,

Artikel 16

Artikel 17

Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle EuFSU-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden.

Artikel 18

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident