A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung (EG) Nr. 329/2007 , die mehrfach und umfangreich geändert worden ist. Sämtliche bisher gegen die Demokratische Volksrepublik Korea beschlossenen restriktiven Maßnahmen wurden in der neuen Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 in konsolidierter Form zusammengefasst und neu gegliedert. Die Bußgeldbewehrung in der Außenwirtschaftsverordnung ist an die neue EU-Rechtslage anzupassen.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. Oktober 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 28. September 2017 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.17
Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 4 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung und - des § 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen,
- - des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 4b wird aufgehoben.
- bb) In Nummer 11 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- cc) In Nummer 12 wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1)".
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10.
- d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11)Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
- 2. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,
- 3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
- 4. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
- 5. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
- 6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
- 7. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
- 8. entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
- 9. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
- 10. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
- 11. entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,
- 12. entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,
- 13. entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- 14. entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,
- 15. entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 16. entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 17. entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 18. entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 19. entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
- 20. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
- 21. entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 22. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,
- 23. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder
- 24. entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1) wurde die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung (EG) Nr. 329/2007 , die mehrfach geändert worden ist, aufgehoben. Angesichts des Umfangs der bisherigen Änderungen und der zahlreichen bereits gegen die Demokratische Volksrepublik Korea verhängten Maßnahmen wurden sämtliche Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 konsolidiert und neu gegliedert. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 verpflichtet sind, Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, zu erlassen, sind die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestehenden Regelungen zur Bußgeldbewehrung an die Neugliederung der Verbotsvorschriften in der EU-Sanktionsverordnung anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anpassung der Vorschriften zur Bußgeldbewehrung in § 82 AWV.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsgebungskompetenz
Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar; sie dient Umsetzung der aus EU-Recht resultierenden Verpflichtungen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Mit den Änderungen in § 82 AWV erfolgt eine Anpassung an die mit Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Rates vom 30. August 2017 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1) geänderten Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung bei Verstößen.
Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.