A. Problem und Ziel
- Nach der derzeit geltenden Rechtslage werden die Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen durch Hinweisschilder in allgemeiner Form auf Nebenbetriebe sowie Autohöfe aufmerksam gemacht. Insbesondere wird ein nur allgemein gehaltener Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen durch Richtzeichen nach § 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgeschildert.
- Wenngleich die Art der angebotenen Dienstleistungen somit für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, so fehlt es an Angaben über die konkret am Ort der Leistung vorgehaltenen Dienstleistungen. So ist es z.B. nicht erkennbar, welche gastronomischen Betriebe oder Mineralölkonzerne dort vorhanden sind oder zu welcher Kette ein Autobahnhotel gehört.
- Um hierüber nähere Informationen zu erhalten, ist der Kraftfahrer gezwungen, die Richtungsfahrbahn zu verlassen und den Ort der Leistungserbringung unmittelbar anzusteuern. Hierdurch können überflüssige Verkehrsvorgänge entstehen, die zu unerwünschtem Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen führen. Dieser Durchgangsverkehr kann die Verkehrssicherheit auf der Rastanlage beeinträchtigen.
- Durch die Änderungsverordnung soll eine bessere Information von Verkehrsteilnehmern, die den Service von Autobahnnebenbetrieben sowie von Autohöfen, auf die an Bundesautobahnen durch Beschilderung hingewiesen wird, in Anspruch nehmen, ermöglicht werden.
B. Lösung
- Dem § 33 StVO wird ein neuer Absatz 3 angefügt, der Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen, in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe ermöglicht.
- Hierdurch werden dem Kraftfahrer so frühzeitig Informationen über die konkret am Ort der Leistung vorgehaltenen Dienstleistungen vermittelt, dass er diese Informationen einer weiteren Reiseplanung zugrunde legen kann. Verkehrsgefährdender Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen wird vermieden.
C. Alternativen
- Keine.
- Ohne Änderung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung wären Hinweise auf Dienstleistungen nicht zulässig, da sie gegen die strikten Restriktionen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbung nach § 33 StVO verstoßen würden.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Die Änderungsverordnung löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Änderungsverordnung löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung können bei den Regelungsadressaten (Konzessionäre von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen) zusätzliche Kosten entstehen, sofern sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen. Geringfügige, nicht quantifizierbare Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Juni 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
- ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Dem § 33 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S 117) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Begründung
I.Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt
- a) Durch die Änderungsverordnung soll eine bessere Information von Verkehrsteilnehmern, die den Service von Autobahnnebenbetrieben sowie von Autohöfen, auf die an Bundesautobahnen durch Beschilderung hingewiesen wird, in Anspruch nehmen, ermöglicht werden.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage werden die Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen durch Hinweisschilder auf Nebenbetriebe sowie Autohöfe in allgemeiner Form aufmerksam gemacht. Insbesondere wird ein nur allgemein gehaltener Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen durch Richtzeichen nach § 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgeschildert. So wird z.B. auf ein Gasthaus durch das Piktogramm eines Essbestecks (Verkehrszeichen 376), auf ein Autobahnhotel durch das Piktogramm eines Bettes (Verkehrszeichen 375) hingewiesen. Die Einzelheiten der Beschilderung ergeben sich aus den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) vom 28.12.2000 (VkB1. 2001 S. 39 Nr. 16).
Wenngleich die Art der angebotenen Dienstleistungen somit für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, so fehlt es zur Zeit an Angaben über die konkret am Ort der Leistung vorgehaltenen Angebote. So ist es z.B. nicht erkennbar, welche gastronomischen Betriebe oder welcher Mineralölkonzern dort vorhanden ist oder zu welcher Kette ein Autobahnhotel gehört. Um hierüber nähere Informationen zu erhalten, ist der Kraftfahrer gezwungen, die Richtungsfahrbahn zu verlassen und den Ort der Leistungserbringung unmittelbar anzusteuern. Hierdurch können überflüssige Verkehrsvorgänge entstehen, die zu unerwünschtem Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen führen. Dieser kann die Verkehrssicherheit auf der Rastanlage beeinträchtigen und stört deren Erholungsfunktion. Ziel der Änderungsverordnung ist es daher, dem Kraftfahrer frühzeitig Informationen über das konkret am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot zu vermitteln, so dass er diese Informationen einer weiteren Reiseplanung zugrunde legen kann.
Dies wird durch eine örtlich genaue eingrenzbare Lockerung der restriktiven Vorschriften über die Werbung entlang von Bundesautobahnen erreicht.
Bundesfernstraßen, die keine Bundesautobahnen sind, sind von der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass es nicht zu einer Erweiterung der bereits heute zulässigen Werbemöglichkeiten kommt.
- b) Gender-Mainstreaming
Die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, des Grundsatzbeschlusses des Kabinetts vom 23.06.1999, des § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung und dem Lichte des Bundesgleichstellungsgesetzes getroffen. Die Änderungsverordnung zielt darauf ab, für weibliche und männliche Verkehrsteilnehmer gleichermaßen Geltung zu beanspruchen. Die Vorschriften dienen der Verbesserung der Informationen der Verkehrsteilnehmer sowie der Verstetigung des Verkehrsablaufes und kommen damit beiden Geschlechtern zu Gute.
2. Kosten; Auswirkungen auf das Preisgefüge
Bund und Ländern entstehen keine Kosten. Die Kosten für die Herstellung und die Anbringung von Zusatzschildern mit Hinweisen auf die am Ort der Leistung vorgehaltenen Angebote sind von den Konzessionären der Nebenbetriebe bzw. den Betreibern der Autohöfe zu tragen. Ob den Regelungsadressaten (Konzessionären von Nebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen) zusätzliche Kosten entstehen, hängt davon ab, inwieweit sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen werden. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Ähnliches gilt für die werbetafelherstellenden Unternehmen infolge der unter Umständen höheren Nachfrage nach diesen Werbetafeln. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Aufgrund der fehlenden Belastung der öffentlichen Haushalte infolge der Neuregelung sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
1. (Zu Artikel 1)
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. Für das Verbot reicht nach gefestigter Rechtssprechung die abstrakte Möglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung aus, z.B. durch eine auf den Autobahnverkehr ausgerichtete Werbeanlage. Unter Beachtung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes ist es erforderlich, für den hier in Rede stehenden Sachverhalt, eine Vorschrift in die Verordnung aufzunehmen, die Hinweise auf das Angebot auf Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ergänzung der Hinweisbeschilderung auf diese Betriebe in erster Linie ein informativer Charakter zukommt, der die Werbebotschaft in den Hintergrund treten lässt. Daher ist auch nicht zu befürchten, dass Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden, so dass regelmäßig schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr verneint werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird im nunmehr angefügten Absatz 3 ausdrücklich der Hinweis auf am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot ermöglicht, um Zweifelsfälle hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der abstrakten Gefahr zu vermeiden.
Gemäß § 33 Abs. 2 StVO darf Werbung nicht mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Verbindung stehen. Der Sinn dieses sog. Koppelungsverbotes besteht darin, eine Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer durch die Kombination von Werbung und Verkehrszeichen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist die den Verkehrsteilnehmern mitgeteilte Information zu einer Verunsicherung nicht geeignet, da durch sie lediglich die generellen Hinweise auf vorhandene Dienstleistungen und Serviceangebote konkretisiert werden. Für die Beibehaltung des Koppelungsverbotes besteht daher im konkreten Fall kein Anlass.
2. (Zu Artikel 2)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.