Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 132. Sitzung am 21. Oktober 2004 aufgrund der den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 2 (Markengesetz) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. § 125d Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
c) In Nummer 9 wird § 131 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
2. In Artikel 3 (Patentkostengesetz) wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Im Unterabschnitt 2 wird bei Nummer 332 100 der bisherige Gebührenbetrag "600" durch "750" ersetzt.
b) Der Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand zu Nummer 336 200 wird die Angabe " § 132" durch die Angabe " § 131" ersetzt.
bb) Nach der Nummer 336 200 wird folgende Nummer 336 300 angefügt:
1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 53 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 14" ersetzt."
4. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft."