Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG) - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 13 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Artikel 13 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Gesetzesantrag sieht die Einführung einer Mindestquote für Frauen in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften vor. Für den Fall der Verfehlung dieser Mindestquote soll nach einer neuen Nummer 5 in § 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) grundsätzlich für alle von der Kapitalgesellschaft gezahlten Aufsichtsratsvergütungen der Betriebsausgabenabzug versagt werden.

Grundsätzlich wird die Intention des Gesetzesantrags, Verstöße gegen die vorgesehenen Mindestquoten zu sanktionieren, ausdrücklich begrüßt.

Diese Sanktionierung über das Ertragsteuerrecht stößt aber auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da sie das die Ertragsteuern prägende, aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Aufsichtsratsvergütungen einer Kapitalgesellschaft sind betrieblich veranlasst und mindern deshalb als Betriebsausgaben die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs bedarf daher einer besonderen rechtlichen Begründung. Bereits das hälftige Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nummer 4 KStG war auf Kritik gestoßen (vgl. Clemm/Clemm, BB 2001, 1873; Hey, Beihefter zu DStR 2009, 109). Sanktionsüberlegungen reichen als Rechtfertigung eines vollständigen Abzugsverbots nicht aus, zumal mit außersteuerlichen Sanktionen des Ordnungsrechts die Mindestquote für Frauen in Aufsichtsräten zielgenauer erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die völlige Versagung des Abzugs aller Aufsichtsratsvergütungen dann übermäßig wäre, wenn die Quote nur geringfügig verfehlt wird. In derartigen Fällen erweist sich das steuerliche Abzugsverbot gerade nicht als milde Form der Sanktion.

Darüber hinaus ist das vorgesehene Verfahren (Verbescheidungsverfahren/Grundlagenbescheid/Mitteilung an die Finanzverwaltung) mit neuem zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Finanzämter verbunden.

2. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich um die Behebung eines Redaktionsversehens. Mit der Änderung wird klargestellt, dass das beabsichtigte Gesetz aufgrund der Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (Artikel 13) der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Artikel 105 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3 GG).

3. Zu Artikel 14 (§ 3 Absatz 3 - neu - TeilhStatG)

In Artikel 14 ist § 3 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Änderung soll klarstellen, dass die Statistik als Bundesstatistik vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet wird.

B

C

D

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerrechtlichen Sanktion soll für den Fall einer quotenwidrigen Besetzung der Führungsgremien ein entsprechender Bußgeld-Tatbestand im Ordnungswidrigkeitengesetz geschaffen werden.

Die Festsetzung eines Bußgeldes bei Verstoß ist durch das Bundesamt für Justiz vorzunehmen, welches für die Überprüfung der Voraussetzungen der Einhaltung der Mindestquote zuständig wäre. Damit liegen Überprüfung und ggf. Ahndung des Verstoßes in einer Hand, was einen erheblichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung darstellte. Hinzu käme, dass bei Bemessung des Bußgeldes die Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt werden könnten.