904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (R 5.7 Absatz 1 Satz 2 - neu - EStÄR 2012)
In Nummer 21 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
"bb) Folgender Satz wird angefügt:
"2Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.""
Begründung:
Die Aussage des bisherigen Satzes 2, wonach "mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf", wird gestrichen. Diese Rechtsauslegung würde bedeuten, dass insbesondere die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführten handelsrechtlichen Abzinsungsgrundsätze (vgl. § 253 Absatz 2 HGB) den steuerrechtlich zulässigen Rückstellungsbetrag ggf. nicht zum Ansatz kommen lassen, sondern auf den niedrigeren handelsrechtlichen Betrag "deckeln". Betroffen ist eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher Branchen.
Der handelsrechtliche Bilanzansatz als Bewertungsobergrenze für Rückstellungen in der Steuerbilanz ist aus folgenden Gründen nicht tragfähig:
- - Nach den allgemeinen Grundsätzen verdrängen für die steuerliche Gewinnermittlung die speziellen steuerlichen Bewertungsvorschriften die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (vgl. § 5 Absatz 6 EStG). - Eine unterschiedliche Behandlung der Pensionsrückstellungen (keine Deckelung auf den handelsrechtlichen Ansatz) und der übrigen Rückstellungen (Deckelung auf den handelsrechtlichen Ansatz) ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
- - Die Regelungen des BilMoG sind erklärtermaßen auf Steuerneutralität angelegt (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 344/08 (PDF) , S. 87). Dieses Ziel würde deutlich verfehlt, wenn die mit dem BilMoG neu eingeführten handelsrechtlichen Abzinsungsregelungen dazu führen würden, dass die steuerlichen Rückstellungsbeträge auf die durch diese Abzinsungsregelungen abgesenkten Handelsbilanzansätze zu begrenzen wären.
2. Zu Artikel 1 Nummer 27 (R 6.11 Absatz 3 - neu - EStÄR 2012)
In Artikel 1 ist Nummer 27 wie folgt zu fassen:
"27. R 6.11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"Niedrigerer handelsrechtlicher Wert
(3) Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Grundsätze (z.B. zur Abzinsung) sind auch dann anzuwenden, wenn in der Handelsbilanz ein niedrigerer Wert auszuweisen ist; der handelsrechtliche Wert bildet insoweit keine Obergrenze für den steuerlichen Wert.""
Begründung:
Im Rahmen der Ausführungen zur Bewertung von Rückstellungen wird klarstellend eine Aussage aufgenommen, aus der sich ergibt, dass der Handelsbilanzansatz nicht die Obergrenze für den steuerlichen Wertansatz bildet, soweit in § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG steuerliche Bewertungsgrundsätze ausgewiesen sind.