A. Problem und Ziel
- Das UN ECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) verpflichtet den für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständigen Staat dazu, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und dabei die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird. Deutschland hat das Übereinkommen und dessen erste Änderung aus dem Jahre 2001 am 8. August 2002 ratifiziert.
- Die auf der dritten Konferenz der Parteien in Cavtat (Kroatien) am 4. Juni 2004 beschlossene Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens beinhaltet Änderungen und Ergänzungen, die redaktionell und inhaltlich eine Harmonisierung des Übereinkommens mit anderen internationalen Übereinkünften und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bezwecken, insbesondere mit der UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung, dem noch nicht in Kraft getretenen Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung sowie dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
- Die mit der Zweiten Änderung erfolgten Anpassungen des Espoo-Übereinkommens entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (s. Bekanntmachung der Neufassung vom 5. September 2001 - BGBl. I S. 2350).
- Durch die Ratifikation der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifikation der ersten Änderung des Espoo-Übereinkommens als erster Staat auf internationaler Ebene übernommen hat, bestätigt werden. Die Unterstützung der Zweiten Änderung als Vertragspartei ermöglicht es, die hiermit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
B. Lösung
- Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz in Cavtat (Kroatien) beschlossenen Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens herbeigeführt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Ratifikation der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für Bund, Länder oder Gemeinden ist durch die Ratifizierung der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens nicht zu erwarten, da aus der Zweiten Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
E. Sonstige Kosten
Durch die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens sind höhere Kosten und damit Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere die Verbraucherpreise nicht zu erwarten, da aus der Zweiten Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Zweiten Änderung
des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien in Cavtat (Kroatien) am 4. Juni 2004 durch Beschluss III/7 gefassten Zweiten Änderung des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II S. 1406) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zweite Änderung des Übereinkommens nach Artikel 14 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeiner Teil
Das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe) vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) verpflichtet den für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständigen Staat dazu, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und dabei die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird. Das Übereinkommen trat am 10. September 1997 in Kraft (bislang 40 Vertragsparteien). Auf der zweiten Konferenz der Vertragsstaaten in Sofia am 27. Februar 2001 wurde die erste Änderung des Übereinkommens beschlossen, die Deutschland - zugleich mit der Ratifikation des Übereinkommens - am 8. August 2002 als erster Vertragsstaat ratifiziert hat (bislang von drei Staaten ratifiziert).
Auf der dritten Konferenz der Parteien in Cavtat (Kroatien) wurde am 4. Juni 2004 die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens beschlossen. Ihr Ziel ist es, das Espoo-Übereinkommen redaktionell und inhaltlich mit anderen internationalen Übereinkünften und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu harmonisieren, insbesondere mit der UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung, dem noch nicht in Kraft getretenen Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung sowie dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die mit der Zweiten Änderung erfolgten Anpassungen des Espoo-Übereinkommens entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (s. Bekanntmachung der Neufassung vom 5. September 2001 - BGBl. I S. 2350). Neben dem vorliegenden Vertragsgesetz bedarf es keiner Änderung der Rechtslage in Deutschland, um die Anforderungen der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens zu erfüllen.
Durch die Ratifikation der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifikation der ersten Änderung des Espoo-Übereinkommens als erster Staat auf internationaler Ebene übernommen hat, bestätigt werden. Die Unterstützung der Zweiten Änderung als Vertragspartei ermöglicht es, die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da die Zweite Änderung, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die am 4. Juni 2004 beschlossene Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Espoo-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich aus der Ratifikation der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben, da aus der Zweiten Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Durch die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens sind höhere Kosten und damit Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere die Verbraucherpreise nicht zu erwarten, da aus der Zweiten Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Auf die Umwelt wird die Ausführung des Gesetzes auf Grund der bereits bestehenden deutschen und europäischen Rechtslage keine messbaren zusätzlichen Auswirkungen haben.
Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo (Übersetzung)
Die Tagung - unter Hinweis auf den Beschluss 0II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu stärken und Synergien mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften zu verbessern, in lobender Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen und von der Arbeitsgruppe über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde,
unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 in Århus, Dänemark, beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbetelligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltprüfung, ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung,
im Bewusstsein der Tatsache, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Region stärken wird, in Anerkennung der Tatsache, dass eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorteil ist,
in Unterstützung der Arbeit des Durchführungsausschusses als nützliches Mittel zur weiteren Durchführung und Anwendung des Übereinkommens -
- 1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschließlich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie der Maßnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleiben;
- 2. bestätigt ferner, dass jede Vertragspartei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens zu beteiligen, einschließlich der Erarbeitung von Protokollen, der Einrichtung von und der Beteiligung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens, unabhängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder nicht;
- 3. beschließt die folgenden Änderungen des Übereinkommens:
- a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt:
(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten."
- b) In Artikel 8 wird nach dem Wort "Übereinkommen" folgender Wortlaut eingefügt:
"sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind,".
- c) In Artikel 11 Absatz 2 wird der Buchstabe c durch folgenden neuen Buchstaben ersetzt:
"c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;".
- d) Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt:
"g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
- h) setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein."
- e) In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt:
"Sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahme-Notifikation von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Vertragsparteien erhalten hat."
- f) Nach Artikel 14 wird folgender neuer Artikel eingefügt:
"Artikel 14 bis
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens(1) Die Vertragsparteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Vertragsparteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Tagung der Vertragsparteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Vertragsparteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden."
- g) Anhang I des Übereinkommens wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.
- h) In Anhang VI wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung."
- a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt:
Anhang
Liste der Tätigkeiten
- 1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
- 2. a) Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
b) Kernkraftwerke und sonstige Kemreaktoren, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1) (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltlgen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt). - 3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
b) Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:- - Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
- - Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle;
- - endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- - ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
- - ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
- 4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
- 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
- 6. Integrierte chemische Anlagen.
- 7. a) Bau von Autobahnen, Schnellstraßen2) und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen3) mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr;
b) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde. - 8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines großen Durchmessers.
- 9. Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
- 10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag. - 11. Große Talsperren und Stauseen.
- 12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einer jährlichen Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
- 13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
- 14. Größere Steinbrüche und größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
- 15. Kohlenwasserstoffförderung auf See. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 Kubikmetern/Tag bei Erdgas.
- 16. Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
- 17. Abholzung großer Flächen.
- 18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Millionen Kubikmeter/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Millionen Kubikmeter/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
- 19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
- 20. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
- - 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen;
- - 60 000 Plätzen für Hennen;
- - 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
- - 900 Plätzen für Sauen.
- 21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
- 22. Größere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
- 1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kemkraftwerke und sonstige Kemreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kembrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfemt wurden.
- 2) Im Sinne dieses Übereinkommens
- bedeutet "Autobahn" eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
- a) außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
- c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- bedeutet "Schnellstraße" eine Straße, die dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Halten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
- 3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Flughafen" einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - (Anhang 14).
Denkschrift
I. Allgemeines
Das von Deutschland am 8. August 2002 ratifizierte Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe) vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) verpflichtet den für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständigen Staat dazu, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und dabei die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird. Damit trägt das Übereinkommen dem Umstand Rechnung, dass die möglichen Umweltauswirkungen eines Projektes sich nicht auf das Staatsgebiet des Ursprungsstaates dieses Projektes beschränken, sondern auch andere Staaten berühren können. Die grenzüberschreitende Beteiligung dient daher insbesondere der Transparenz der Entscheidungsprozesse und stärkt zugleich die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachbarstaaten in Europa. Zugleich wird damit der umweltrechtliche Vorsorgegedanke auf internationaler Ebene gefördert.
Das Übereinkommen trat am 10. September 1997 in Kraft und hat bislang 40 Vertragsparteien (39 UN ECE-Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft).1) Auf der zweiten Konferenz der Vertragsstaaten in Sofia am 27. Februar 2001 wurde die erste Änderung des Espoo-Übereinkommens beschlossen, die Deutschland zugleich mit der Ratifikation des Übereinkommens am 8. August 2002 als erster Vertragsstaat ebenfalls ratifiziert hat.2)
Auf der dritten Konferenz der Parteien in Cavtat (Kroatien) am 4. Juni 2004 wurde die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens beschlossen (Beschluss III/7). Ihr Ziel ist es, das Übereinkommen redaktionell und inhaltlich mit anderen internationalen Übereinkünften und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu harmonisieren. Es handelt sich dabei - dem Beschluss 0II/10 der zweiten Vertragsstaatenkonferenz über die Überprüfung des Espoo-Übereinkommens sowie dem daraufhin auf der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe zum Espoo-Übereinkommen in Genf (27. bis 29. Januar 2003) erteilten Mandat entsprechend - zum einen um rechtstechnische Änderungen, die das Espoo-Übereinkommen vor allem mit Blick auf das am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossene Protokoll über die strategische Umweltprüfung3) in seinen nicht materiellen Vorschriften modifizieren. Zum anderen sind redaktionelle und inhaltliche Anpassungen an anderen Vorgaben des internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechts vorgesehen. Hierzu zählt vor allem die Neufassung des Anhangs I des Übereinkommens, der diejenigen Projekte auflistet, bei denen stets zu prüfen ist, ob sie erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Die Neufassung dient der Harmonisierung mit Anhang I der UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung4) und mit Anhang I des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.5) Weitere wichtige Anpassungen betreffen: die Verankerung des Durchführungsausschusses ("implementation commitee") auch im Übereinkommen selbst als - vielfach im Völkerrecht üblichen - Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens (sogenanntes "compliance") und die unverbindliche Empfehlung, schon beim Verfahrensschritt der Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung (sogenanntes "scoping") eine Beteiligung möglicherweise betroffener Nachbarstaaten vorzusehen.
Die aus der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens resultierenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Neben dem vorliegenden Vertragsgesetz bedarf es keiner Änderung der Rechtslage in Deutschland, um die Anforderungen der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens zu erfüllen.
Durch die Ratifikation der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifizierung der ersten Änderung des Übereinkommens als erster Staat auf internationaler Ebene übernommen hat, bestätigt werden. Die Unterstützung der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens als Vertragspartei ermöglicht es, die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
1) Die 40 Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Stichtag: 1. Mai 2005):
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Zypem, Europäische Gemeinschaft.
2) Drei Vertragsparteien haben die erste Änderung des Übereinkommens bislang ratifiziert (Stichtag: 1. Mai 2005):
Deutschland, Luxemburg, Polen.
3) Die 37 Zeichnerstaaten des Protokolls sind (Stichtag: 31. Dezember 2003):
Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungam, Zypem, Europäische Gemeinschaft. Vertragspartei des Protokolls ist bislang nur Finnland (Stichtag: 1. Mai 2005).
4) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (AB1. EG (Nr. ) L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (AB1. EG (Nr. ) L 73 S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (AB1. EG (Nr. ) L 156 S. 17).
5) Bislang hat das Übereinkommen 35 Vertragsparteien, Deutschland gehört zu den Zeichnerstaaten. Die 35 Vertragsparteien sind (Stichtag: 1. Mai 2005):
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Großbritannien, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungam, Weißrussland, Zypem, Europäische Gemeinschaft.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Präambel
Die Präambel der auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz beschlossenen Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens bekräftigt unter Bezugnahme auf den Beschluss 0II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie auf Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia den Willen der Vertragsparteien, durch Vertragsänderungen die Anwendung des Übereinkommens weiter zu stärken und Synergien mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften zu verbessern. Die Vertragsparteien betonen ihre Wertschätzung der in dieser Hinsicht geleisteten Arbeit des auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz eingerichteten Arbeitsstabs, der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen und der Arbeitsgruppe über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie berufen sich auf das am 25. Juni 1998 in Århus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossene Protokoll über die strategische Umweltprüfung und die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung und sind überzeugt, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Region stärken wird. Die Vertragsparteien anerkennen die Vorteile, die eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bietet, und unterstützen die Arbeit des Durchführungsausschusses als nützliches Mittel zur weiteren Durchführung und Anwendung des Espoo-Übereinkommens. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Änderungen bestätigen sie die fortbestehende Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens gefasst worden sind, einschließlich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie der Maßnahmen des Durchführungsausschusses. Sie unterstreichen die fortwährende Berechtigung jeder Vertragspartei, sich unabhängig von der Ratifikation oder einer dieser entsprechenden Umsetzung der Zweiten Änderung weiterhin an allen Tätigkeiten im Rahmen des Espoo-Übereinkommens zu beteiligen, insbesondere an der Erarbeitung von Protokollen mitzuwirken, Nebengremien einzurichten und hieran teilzunehmen sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zu überprüfen.
Zur Änderung von Artikel 2
Der neue Absatz 11 des Artikels 2 spricht die Empfehlung aus, auf freiwilliger Basis bereits beim Verfahrensschritt zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung (sogenanntes "Scoping") möglicherweise betroffenen Vertragsparteien die Gelegenheit zur Beteiligung in angemessenem Umfang zu eröffnen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein solcher Verfahrensschritt im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in allen Staaten der ECE-Region rechtlich verbindlich vorgeschrieben ist. Der Nutzen einer solchen frühzeitigen Einbindung möglicherweise betroffener Nachbarstaaten entspricht den Erfahrungen der deutschen Vollzugspraxis; eine solche frühzeitige Einbindung kann insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
Zur Änderung von Artikel 8
Die Ergänzung von Artikel 8 des Übereinkommens bekräftigt aus Anlass des am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltprüfung, dass die Möglichkeit der Ergänzung des Übereinkommens durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder Vereinbarungen auch im Hinblick auf Protokolle besteht.
Zur Änderung von Artikel 11
Artikel 11, der die Einzelheiten und Aufgaben der Konferenz der Vertragsstaaten bestimmt, wird modifiziert. Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe c wird redaktionell dem Wortlaut des Artikels 14 Abs. 4 Buchstabe c des Protokolls vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung angeglichen. Durch die neu vorgesehenen Buchstaben g und h in Artikel 11 Abs. 2 wird das Espoo-Übereinkommen mit dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 10 Abs. 2 Buchstaben d und e) sowie mit dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung (Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d) harmonisiert. Die Möglichkeit der Erarbeitung von Protokollen und die Befugnis zur eventuellen Einsetzung von Nebengremien zur Durchführung des Übereinkommens wird klargestellt.
Zur Änderung von Artikel 14
Die Änderung in Artikel 14 Abs. 4 übernimmt zur Klarstellung die entsprechende Formulierung des Protokolls vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung (Artikel 19 Abs. 3). Damit wird zweifelsfrei festgelegt, dass die Anzahl der vorhandenen Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Änderung die Berechnungsgrundlage für die erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, auf die es für den Zeitpunkt des Inkrafttretens beschlossener Änderungen ankommt, darstellt.
Zu Artikel 14bis
Der neue Artikel 14bis verankert die Tätigkeit des Durchführungsausschusses ("implementation committee") auch im Übereinkommen selbst. Einsetzung und Aufgabenfestlegung dieses Gremiums, das - wie vielfach im modernen Völkerecht üblich - als Mechanismus zur
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens (sogenanntes "compliance") dient, erfolgte durch Beschluss der zweiten Vertragsstaatenkonferenz im Februar 2001 (Beschluss II/4), der durch Beschluss der dritten Vertragsstaatenkonferenz im Juni 2004 (Beschluss III/2) fortentwickelt wurde. Seit Juni 2004 gehört auch Deutschland zu den acht Mitgliedern dieses Durchführungsausschusses.
Nach Absatz 1 wird dieses Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren normiert. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Vertragsparteien. Über die Modalitäten und Themenschwerpunkte der Berichterstattung entscheidet die Vertragsstaatenkonferenz. Die Regelung orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 15).
Absatz 2 eröffnet die Einbeziehung von Protokollen zum Übereinkommen, in erster Linie also das am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossene Protokoll über die strategische Umweltprüfung, in das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung.
Zur Änderung des Anhangs I
Anhang I des Espoo-Übereinkommens enthält die Liste der Projekte, bei denen stets zu prüfen ist, ob sie erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben können. Diese Liste wird durch die Zweite Änderung des Übereinkommens neu gefasst. Dabei werden die Projekte der bisherigen Nummern 1 bis 17 mit Anhang I der UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung sowie mit Anhang I des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten harmonisiert. Mit den neu angefügten Nummern 18 bis 22 werden ebenfalls Vorgaben der genannten Richtlinie der EG bzw. des genannten Übereinkommens vom 25. Juni 1998 übernommen. Für alle im neuen Anhang I des Espoo-Übereinkommens genannten Projekte besteht nach geltendem deutschen Recht eine zwingende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zur Änderung des Anhangs VI
Die rechtstechnische Anpassung des Anhangs VI ist eine Folge der Änderung von Artikel 8 des Übereinkommens. Der neue Absatz 3 des Anhangs VI stellt klar, dass die unverbindlichen, durch die Absätze 1 und 2 des Anhangs VI empfohlenen Regelungsbereiche für zwei- und mehrseitige Vereinbarungen zur Ergänzung der Regelungen des Übereinkommens auch im Hinblick auf solche Vereinbarungen für Protokolle zum Übereinkommen in Betracht kommen.