Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

A

Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV

In § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind die Wörter "den Feldern 29 und" durch das Wort "Feld" zu ersetzen.

Begründung:

Die Erstreckung des Verbots der Datenübermittlung an die Handwerkskammern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 auf Feld 29 ("Nur für Handwerksbetriebe: Liegt eine Handwerkskarte vor? Ja/Nein. Wenn Ja, Ausstellungsdatum und Name der Handwerkskammer") ist nicht nachvollziehbar, da die Handwerkskarten von den Handwerkskammern selbst ausgestellt werden. Das Verbot der Datenübermittlung sollte auf den Rechtsstand des bisherigen § 14 Absatz 9 Nummer 2 a.F. der Gewerbeordnung zurückgeführt werden. Es ist unerlässlich, die Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die jeweiligen Aufsichtsbehörden von Bedeutung sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Die Datenübermittlung an die Handwerkskammern sollte daher auch in Zukunft Feld 29 umfassen.

2. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV

Dem § 3 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:

"Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen ITInteroperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten."

Begründung:

Bei den genannten Standards handelt es sich um fachunabhängige bzw. fachübergreifende Standards im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages, für die der IT-Planungsrat die Beschlusskompetenz hat.

B

Ferner hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:

Begründung:

Zu Ziffer 1 bis 5:

Mit der GewAnzV sollen die Rahmenbedingungen für die elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige und der elektronischen Weiterleitung von Daten aus der Gewerbeanzeige festgelegt werden. Dies umfasst unter anderem auch die Festlegung, welche Daten aus der Gewerbeanzeige die in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten empfangsberechtigten Stellen erhalten dürfen.

Zu diesen Stellen zählen unter anderem auch die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Absatz 1 in Verbindung mit § 404 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 GewO).

§ 3 Absatz 3 GewAnzV sieht in diesem Zusammenhang eine Prüfungspflicht für Gewerbebehörden vor, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit gegeben sind. Künftig sollen nur noch diese (verdächtigen) Gewerbeanzeigen auf elektronischem Wege an die Behörden der Zollverwaltung (FKS) übermittelt werden. In welchen Fällen Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit vorliegen, soll nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAnzV vom BMF und den Ländern im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich geregelt werden.

Hierzu haben nach Mitteilung des BMF bereits Gespräche mit den für Wirtschaft zuständigen Ressorts der Länder stattgefunden. Im Ergebnis dieser Gespräche steht zu befürchten, dass der FKS durch das elektronische Verfahren in Zukunft möglicherweise Informationen der Gewerbebehörden vorenthalten werden, die - soweit sie im Rahmen des Gewerbeanzeigenverfahrens bekannt werden - zur Aufdeckung von Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit jedoch unerlässlich sind.

Daher sollte auch in Zukunft die Möglichkeit gegeben sein, im Wege einer Freitexteingabe Angaben zum Beispiel zum Ort der Leistungserbringung, zu "Auftraggeber/innen" oder "Vergütungsvereinbarungen" zusammen mit den Daten aus der Gewerbeanzeige übermitteln zu können. Zumindest sollte das in § 3 Absatz 4 Satz 5 GewAnzV bundesweit einheitlich geregelte Datenaustauschformat hinsichtlich der Übermittlung der in Rede stehenden Anhaltspunkte vom Statistischen Bundesamt um ein zusätzliches Datenfeld ergänzt werden, mit dem die Gewerbebehörde der FKS durch entsprechendes Anklicken mitteilen kann, dass ihr zusätzliche Erkenntnisse, die auf Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit hindeuten, vorliegen und auf Anfrage übermittelt werden können.

Zu Ziffer 6:

Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3 BDSG bzw. nach den entsprechenden Hinweispflichten in den Datenschutzgesetzen der Länder.

Der Verordnungserlass sollte zum Anlass genommen werden, diese datenschutzrechtlich erforderlichen Hinweise in die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV aufzunehmen.