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Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind die Wörter "den Feldern 29 und" durch das Wort "Feld" zu ersetzen.
Begründung:
Die Erstreckung des Verbots der Datenübermittlung an die Handwerkskammern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 auf Feld 29 ("Nur für Handwerksbetriebe: Liegt eine Handwerkskarte vor? Ja/Nein. Wenn Ja, Ausstellungsdatum und Name der Handwerkskammer") ist nicht nachvollziehbar, da die Handwerkskarten von den Handwerkskammern selbst ausgestellt werden. Das Verbot der Datenübermittlung sollte auf den Rechtsstand des bisherigen § 14 Absatz 9 Nummer 2 a.F. der Gewerbeordnung zurückgeführt werden. Es ist unerlässlich, die Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die jeweiligen Aufsichtsbehörden von Bedeutung sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Die Datenübermittlung an die Handwerkskammern sollte daher auch in Zukunft Feld 29 umfassen.
2. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV
Dem § 3 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
"Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen ITInteroperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten."
Begründung:
Bei den genannten Standards handelt es sich um fachunabhängige bzw. fachübergreifende Standards im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages, für die der IT-Planungsrat die Beschlusskompetenz hat.
B
Ferner hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die mit der GewAnzV intendierte flächendeckende Nutzung medienbruchfreier elektronischer Verfahren zur Erstattung der Gewerbeanzeige und zur Übermittlung von Gewerbeanzeigendaten an empfangsberechtigte Behörden. Er sieht hierin einen weiteren Schritt zur Entbürokratisierung des Verwaltungshandelns und einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der E-Government-Strategie der Bundesregierung.
- 2. Weiterhin unterstützt der Bundesrat die insbesondere mit § 3 Absatz 3 GewAnzV verfolgte Zielsetzung, auf der Grundlage des Zwischenberichts des von der Bundesregierung eingesetzten Staatssekretärsausschusses zu "Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten" vom März 2014 (BT-Drucksache 18/960) bereits erste Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit zu ergreifen.
- 3. Aus Sicht des Bundesrates wird die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit der GewAnzV vorgesehene Einführung einer Prüfungspflicht der Gewerbebehörden hinsichtlich des Vorliegens von Anhaltspunkten für Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit und die damit einhergehende Selektierung der an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) weiterzuleitenden Gewerbeanmeldungen zu signifikanten Verbesserungen bei der Bekämpfung entsprechender Rechtsverstöße führen. Auch die vorgesehene Verpflichtung, Daten aus der Gewerbeanzeige spätestens bis zum Ablauf einer Frist von zehn Arbeitstagen nach bescheinigter Entgegennahme der Gewerbeanzeige an die empfangsberechtigten Behörden zu übermitteln, wird einer zeitnahen Übermittlung der Gewerbe-Meldedaten förderlich sein.
- 4. Mit Sorge betrachtet der Bundesrat allerdings die aktuelle Entwicklung, dass das zur künftigen Weitergabe von Daten aus verdächtigen Gewerbeanzeigen vorgesehene elektronische Übermittlungsverfahren gegebenenfalls hinter dem bislang - auf der Grundlage der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den zuständigen Ressorts der Länder getroffenen "Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden und den Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder (Zusammenarbeitsvereinbarung Handwerks- und Gewerberecht)" - praktizierten Verfahren zurückbleibt.
- 5. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im Rahmen der mit den Ländern nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAnzV abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Anhaltspunkte für die elektronische Übermittlung verdächtiger Gewerbeanzeigen weiterhin die Möglichkeit gegeben bleibt, auch die bei den Gewerbebehörden gegebenenfalls vorliegenden Erkenntnisse zum Ort der Leistungserbringung, zu "Auftraggeber/innen" oder "Vergütungsvereinbarungen" ebenfalls im Wege des elektronischen Verfahrens übermitteln zu können. Denn vor allem durch Hinweise hierauf werden die Dienstkräfte der FKS überhaupt erst in die Lage versetzt, entsprechenden Verdachtsmomenten auch tatsächlich nachgehen zu können. In diesem Zusammenhang sollte zumindest gewährleistet sein, dass im Rahmen der Übermittlung verdächtiger Gewerbeanzeigen mittels eines zusätzlichen Feldes in dem Datenaustauschformat auf das etwaige Vorliegen weiterer Erkenntnisse hingewiesen werden kann (zum Beispiel "Es liegen weitere Erkenntnisse vor, die auf das Vorliegen von Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit hindeuten und auf Anfrage übermittelt werden können.").
- 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in den Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV die datenschutzrechtlichen Hinweise nach § 4 Absatz 3 BDSG bzw. nach den entsprechenden Hinweispflichten in den Datenschutzgesetzen der Länder fehlen und bittet die Bundesregierung, die erforderlichen Hinweise noch aufzunehmen.
Begründung:
Zu Ziffer 1 bis 5:
Mit der GewAnzV sollen die Rahmenbedingungen für die elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige und der elektronischen Weiterleitung von Daten aus der Gewerbeanzeige festgelegt werden. Dies umfasst unter anderem auch die Festlegung, welche Daten aus der Gewerbeanzeige die in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten empfangsberechtigten Stellen erhalten dürfen.
Zu diesen Stellen zählen unter anderem auch die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Absatz 1 in Verbindung mit § 404 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 GewO).
§ 3 Absatz 3 GewAnzV sieht in diesem Zusammenhang eine Prüfungspflicht für Gewerbebehörden vor, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit gegeben sind. Künftig sollen nur noch diese (verdächtigen) Gewerbeanzeigen auf elektronischem Wege an die Behörden der Zollverwaltung (FKS) übermittelt werden. In welchen Fällen Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit vorliegen, soll nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAnzV vom BMF und den Ländern im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich geregelt werden.
Hierzu haben nach Mitteilung des BMF bereits Gespräche mit den für Wirtschaft zuständigen Ressorts der Länder stattgefunden. Im Ergebnis dieser Gespräche steht zu befürchten, dass der FKS durch das elektronische Verfahren in Zukunft möglicherweise Informationen der Gewerbebehörden vorenthalten werden, die - soweit sie im Rahmen des Gewerbeanzeigenverfahrens bekannt werden - zur Aufdeckung von Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit jedoch unerlässlich sind.
Daher sollte auch in Zukunft die Möglichkeit gegeben sein, im Wege einer Freitexteingabe Angaben zum Beispiel zum Ort der Leistungserbringung, zu "Auftraggeber/innen" oder "Vergütungsvereinbarungen" zusammen mit den Daten aus der Gewerbeanzeige übermitteln zu können. Zumindest sollte das in § 3 Absatz 4 Satz 5 GewAnzV bundesweit einheitlich geregelte Datenaustauschformat hinsichtlich der Übermittlung der in Rede stehenden Anhaltspunkte vom Statistischen Bundesamt um ein zusätzliches Datenfeld ergänzt werden, mit dem die Gewerbebehörde der FKS durch entsprechendes Anklicken mitteilen kann, dass ihr zusätzliche Erkenntnisse, die auf Scheinselbständigkeit bzw. Schwarzarbeit hindeuten, vorliegen und auf Anfrage übermittelt werden können.
Zu Ziffer 6:
Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3 BDSG bzw. nach den entsprechenden Hinweispflichten in den Datenschutzgesetzen der Länder.
Der Verordnungserlass sollte zum Anlass genommen werden, diese datenschutzrechtlich erforderlichen Hinweise in die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV aufzunehmen.