Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 977. Sitzung am 17. Mai 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a AsylbLG)

Dem vorgelegten Gesetzentwurf fehlt die Klarstellung der Kürzungsbeträge nach § 1a AsylbLG. Eine dem § 27a Absatz 4 SGB XII entsprechende Regelung sollte aufgenommen werden oder die Norm über § 9 AsylbLG für anwendbar erklärt werden.

Begründung:

Der Berechnungsweg für die Abzugsbeträge im Bereich des AsylbLG ist den Ländern während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet bislang nicht gesetzlich vorgegeben. Die Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen (ArgeFlü), eine Unterarbeitsgruppe der ASMK, hat sich im Mai 2017 mit der Frage der einheitlichen Berechnung befasst.

Eine bundeseinheitliche Regelung erscheint notwendig, da sich die Länder bisher nicht auf ein einheitliches Verfahren einigen konnten. So kommt es zu Fällen, in denen bei Umzug unterschiedliche Kürzungsbeträge nach § 1a AsylbLG angewandt werden. Das ist für die Betroffenen als auch für die Verwaltungen nicht nachvollziehbar.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AsylbLG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung."

Begründung:

Die Förderlücke nur für diejenigen zu schließen, die bereits Leistungen nach BAföG erhalten, löst das Problem nicht. Es geht gerade auch um die Schließung der Förderlücke für diejenigen, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß BAföG förderfähig ist, die jedoch nach § 8 BAföG keine BAföG-Leistungen erhalten.

Der Versuch, jede Besserstellung von Asylbewerbern gegenüber Deutschen im Sinne des Grundgesetzes zu vermeiden, schießt hier über das Ziel hinaus.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG)

Die Neuregelungen des Freibetrages für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG-E soll auch für andere ehrenamtliche Tätigkeiten wie den Bundesfreiwilligendienst gelten.

Begründung:

Die Aufnahmen eines Freibetrages für ehrenamtliche Tätigkeit in § 7 AsylbLG ist positiv zu bewerten. Jedoch wird der tatsächliche Anwendungsbereich relativ gering sein, da ehrenamtliche Tätigkeit nur in wenigen Bereichen tatsächlich mit einer Aufwandsentschädigung belohnt wird. Deshalb sollten auch andere Tätigkeiten, wie etwa der Bundesfreiwilligendienst von dieser Regel profitieren, da dieses einen Einstieg in die arbeitsmarktliche Integration darstellt und ein wichtiger Schritt zur gesellschaftlichen Integration ist.

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 7 Absatz 4 AsylbLG), Nummer 7a - neu - ( § 9 AsylbLG)

Begründung:

Hauptanwendungsbereich des § 93 SGB XII - Übergang von Ansprüchen - ist im eigentlichen Sinne die Überleitung von allgemeinen Zahlungsansprüchen (Darlehensrückzahlung, Rückgabeanspruch aus Schenkung bei Verarmung, Pflichtteilsansprüche).

Bürgerlichrechtliche Unterhaltsansprüche gehören in der Sozialhilfe nicht dazu, da hierfür § 94 SGB XII einschlägig ist.

Im Bereich des AsylbLG muss dagegen wegen des Verweises in § 7 Absatz 4 die Überleitung der Unterhaltsansprüche über § 93 SGB XII erfolgen, es gibt keinen gesetzlichen Übergang wie ihn § 94 SGB XII normiert. Die Heranziehungsverfahren nach § 93 SGB XII sind daher aufwändiger und in der Regel auch kostenintensiver.

Ein Verweis im § 7 Absatz 4 auf § 94 SGB XII würde eine erhebliche Vereinfachung darstellen und die Effizienz der Verwaltung steigern.

Gerade im Zusammenhang mit dem Rechtskreiswechsel ins SGB II oder SGB XII sowie bei der Feststellung vorrangiger Sozialleistungen sind die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG oftmals nicht so gut in der Lage, dem Willen des Leistungsträgers rechtzeitig Folge zu leisten. Daher wäre es wünschenswert, dem Träger nach AsylbLG die Möglichkeit einzuräumen, selbständig die Feststellung von Sozialleistungen zu betreiben. Damit würden einerseits Einnahmeverluste vermieden und andererseits den Leistungsberechtigten zu den vorrangigen und eventuell höheren Leistungen verholfen.

5. Zu Artikel 1a - neu - (§ 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f - neu - AO)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

"Artikel 1a
Änderung der Abgabenordnung

§ 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Leistungsempfängern nach dem AsylbLG ist die Eröffnung eines Bankkontos für den bargeldlosen Zahlungsverkehr in der Vergangenheit erheblich erleichtert worden, ohne dass die Möglichkeit eines Kontenabrufersuchens zur Verhinderung von Sozialbetrug in der Abgabenordnung (AO) verankert worden wäre. Derartige Kontenabrufersuchen sind nach § 93 Absatz 8 AO bei berechtigten Zweifeln an der Bedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, von Sozialhilfe nach SGB XII, von Ausbildungsförderung nach dem BAFöG, von Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie von Wohngeld nach dem WoGG zulässig. Insoweit liegt trotz vergleichbarer Sachverhalte eine ungerechtfertigte Besserstellung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG vor. Diese wird durch die Aufnahme der für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Verwaltungen in den Katalog des § 93 Absatz 8 AO beseitigt.