Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin, 29. September 2017
Parlamentarische Staatssekretärin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates (Drucksache 742/16(B) ):
"Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen".
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Lösekrug-Möller
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrats "Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen"(BR-Drs. 742/16 (PDF) Beschluss) vom 10. Februar 2017
Assistenzhunde werden in allen Bereichen des täglichen Lebens eingesetzt. Daher benötigen Menschen mit Behinderungen, die von ihrem Assistenzhund begleitet werden, freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen. Deshalb ist es der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass Menschen in Begleitung ihrer Assistenz- und Blindenführhunde grundsätzlich und frei von Diskriminierung der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen, wie Geschäften, Gaststätten, Arztpraxen und Krankenhäusern gestattet wird.
Von Seiten der Verbände wird die Einführung einer gesetzlichen Definition sowie einheitlicher Qualitätskriterien bei der Hundeausbildung und eines geordneten, zertifizierten Begutachtungs- und Prüfungswesens (z.B. nach österreichischem Vorbild) sehr stark befürwortet und als unverzichtbar für weitere Fortschritte angesehen. Diese Vorschläge werden zurzeit geprüft.
Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Hilfsmittelversorgung bereits in der Vergangenheit mit der Frage befasst gewesen, ob Assistenzhunde im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden können. Die rechtliche Anspruchsgrundlage für sämtliche Hilfsmittelversorgungen, sowohl zum unmittelbaren als auch zum mittelbaren Behinderungsausgleich, ist § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Konkretisierung des Rechtsanspruchs des Patienten auf bestimmte Produkte oder Hilfsmittel erfolgt durch die Hilfsmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, durch das vom Spitzenverband der GKV nach § 139 SGB V geführte Hilfsmittelverzeichnis und die Rechtsprechung. Blindenführhunde werden als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der Rechtsprechung anerkannt und als Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereits finanziert.
Über die Aufnahme von (neuen) Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis entscheidet gemäß § 139 SGB V der GKV-Spitzenverband. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel bestehen, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis enthalten ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird die Finanzierung von Assistenzhunden zu prüfen sein.
Im Übrigen wird das am 11. April 2017 in wesentlichen Teilen in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) zu einer besseren Qualitätssicherung der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen und der Versorgung mit Blindenführhunden im Speziellen beitragen. Es hebt u.a. die Bedeutung der Präqualifizierung von Leistungserbringern nach § 126 SGB V und der Vertragskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch die Leistungserbringer hervor.