Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 1515121 - zu dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses:
Drs. 645/04(Beschluss)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5121
15. Wahlperiode 16.03.05
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
- Drucksachen 015/3168, 015/3214, 015/3455, 015/3510, 015/3871 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf)
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Harald Schliemann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2004 beschlossene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. März 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster, Vorsitzender
Michael Müller, Berichterstatter
Harald Schliemann, Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 31b bis 31d WHG)
Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1. § 31b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum ... einsetzen: Datum des Tages, welcher sieben Jahre nach dem auf die Verkündung folgenden Tage liegt/ als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzungsfrist endet am ... einsetzen: Datum des Tages, welcher fünf Jahre nach dem auf die Verkündung folgenden Tage liegt für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotenzial bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "dass" durch das Wort "wie" und die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.
cc) Im bisherigen Satz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- "1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich,
- 2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden,"
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 3 und 4" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind."
- cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "diesen Gebieten" durch die Wörter "Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 3 und 4" eingefügt.
2. § 31c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Schäden" durch die Wörter "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Schäden" durch die Wörter "erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" ersetzt.
3. §. 31d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses" durch die Wörter "einen möglichst schadlosen Wasserabfluss" sowie der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit dies erforderlich ist." angefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "zweihundert" durch die Angabe "einhundert" ersetzt und werden nach dem Wort "möglich" die Wörter "und verhältnismäßig" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter ", zu überprüfen" gestrichen.
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
Zu Artikel 2 Nr. 3 (e 5 Abs. 4a Satz 1 BauGB), Nr. 4 (e 9 Abs. 6a Satz 1 BauGB)
In Artikel 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.
Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 4 WaStrG), Nr. 2 (§ 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG)
In Artikel 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "negative" durch die Wörter "mehr als nur geringfügige" ersetzt.
Zu Artikel 5 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 DWDG)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Angabe "Abs. 4" gestrichen.
2. Der Regelungstext wird wie folgt gefasst:
- "1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wasserwirtschaft" die Wörter "einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes" eingefügt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "Warnungen" wird das Wort "amtlichen" eingefügt.
bb) Folgende Wörter werden angefügt:
insbesondere in Bezug auf drohende Hochwassergefahren,
- 2. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Katastrophenschutzes" die Wörter "insbesondere bei extremen Wetterereignissen" eingefügt."