Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003
zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 9 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "beteiligten relevanten Organisationen" durch die Wörter "maßgeblich Beteiligten" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevante Organisationen" sein sollen. Abgesehen davon verkürzt diese Formulierung die von der Richtlinie gewünschte Publizität auf Organisationen.
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StörfallV)
In Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 2 ist das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle drei Jahre" zu ersetzen.
Begründung
Der mindestens jährliche Turnus für die Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln durch den Betreiber ist zu eng gefasst. Er führt zu einer zusätzlichen Belastung der Betreiber. Im Sinne der Entbürokratisierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber soll die Unterweisungsfrequenz in Anlehnung an die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StörfallV auf mindestens alle drei Jahre erweitert werden. Diese Erweiterung steht dem Ziel der Bußgeldbewehrung nicht entgegen.
- 3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 3 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 10 Abs. 3 Satz 3 die Wörter "relevanten langfristig" durch die Wörter "nicht nur vorübergehend" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevant langfristig beschäftigtes Personal" sein soll, was erkennbar zu Auslegungsproblemen im Vollzug führen wird. Gemeint sind die nicht nur vorübergehend Beschäftigten.
- 4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 11 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "in der bestgeeigneten Form" durch die Wörter "in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "bestgeeignet" sein soll.
- 5. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - (§§ 17, 18 StörfallV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
- 7a. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
Folgeänderungen:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen: "
01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
Dritter Teil (aufgehoben)
- b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
§ 17
(aufgehoben) - c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18 (aufgehoben)
- d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften
- e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst:
"Anhang VII (aufgehoben)" '
- a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe "Richtlinie ... < weiter wie Vorlage > ..." ersetzt.'
- cc) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter "und Anhang VII" gestrichen.'
- dd) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "< wie Vorlage >" '
- ee) Nach Nummer 7a - neu - ist folgende Nummer 7b einzufügen:
'7b. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter "Gemeinsame Vorschriften" durch das Wort "Meldeverfahren" ersetzt.'
- ff) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
'9. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) In Nummer 4 ... < weiter wie Vorlage > ...
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.'
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- gg) Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
15. Anhang VII wird aufgehoben.
b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung der Verordnung über das GenehmigungsverfahrenDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in Satz 4 die Wörter "der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder" und die Wörter "er oder" gestrichen.
- b) In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfallverordnung oder" gestrichen.' Begründung
Der anlagenbezogene Teil der Störfallverordnung (§§ 17 und 18 i. V. m. Anhang VII etc.) geht über die Forderungen der Seveso-II-Richtlinie, einschließlich deren letzter Änderung von 2003, hinaus. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist die Annäherung an eine inhaltliche 1 : 1-Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie. Hierdurch werden Nachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland abgebaut, die durch Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Mitgliedstaaten ohne nationale Sonderregelungen entstehen, sowie ein Beitrag zur Deregulierung erbracht.
Auch wenn die Vorschriften der Störfallverordnung auf die "Anhang-VII-Anlagen" keine Anwendung mehr finden, steht für die Überwachung und für ein behördliches Vorgehen dennoch ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium über das BImSchG selbst oder über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bzw. über die Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung. Letztgenannter Rechtsbereich wird greifen, da diese Art von Anlagen als Arbeitsmittel und/oder überwachungsbedürftige Anlagen betrachtet werden können.
- 6. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a (Anhang II Abschnitt IV Nr. 1 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 11 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Wahrscheinlichkeit" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ... wie Vorlage ..." '
Begründung
Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische u. a. Fassungen); siehe auch B-16 in "Seveso II Directive Questions and Answers - Spring 2003".
- 7. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang III Nr. 2 StörfallV)
In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:
'12. Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "Überwachungssystems" durch das Wort "Managementsystems" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ... wie Vorlage ...'
Begründung
Klarstellung des Gewollten bzw. Korrektur eines Übersetzungsfehlers und somit Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische Fassung).