Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie es Versicherungen ermöglicht werden kann, Banken hartes Kernkapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sollten Versicherungen den Banken im Einklang mit Artikel 52 CRR aus ihrem gebundenen Vermögen hartes Kernkapital auch in Form von Darlehen zur Verfügung stellen dürfen. Solche Darlehen müssen selbstverständlich risikoadäquat mit Eigenmitteln unterlegt sein. Für die Zeit zwischen der Verkündung dieses Gesetzes und seinem Inkrafttreten bittet der Bundesrat, eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen.
Begründung:
Die Niedrigzinspolitik der EZB läuft ins Leere, wenn es den Banken aus Mangel an Eigenkapital nicht möglich ist, mehr Kredite an die Wirtschaft zu vergeben. Gerade im Lichte der sich abzeichnenden Wirtschaftskrise ist rasches Handeln geboten.
Das regulatorisch erforderliche Eigenkapital begrenzt das Geschäftsvolumen der Banken mit der Folge, dass Banken ohne hinreichende Eigenkapitalausstattung ihre Bilanz nicht vergrößern können bzw. in manchen Fällen sogar verkürzen müssen. Auch wenn es derzeit in Deutschland keine Kreditklemme gibt, beugt eine gute Eigenkapitalausstattung einer möglichen Kreditklemme unter veränderten Rahmenbedingungen vor. Vor diesem Hintergrund ist es wünschenswert, dass Banken bei Versicherungen hartes Kernkapital nicht nur in Form von Aktien einwerben können. Außerdem ist eine gute Eigenkapitalisierung der Banken ein ganz wesentlicher Baustein zur Verhinderung künftiger Bankenkrisen.
Nach dem geltenden deutschen Recht ist es den Versicherungen derzeit aus regulatorischen Gründen nicht möglich, den Banken hartes Kernkapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen des Artikels 52 CRR können derzeit von den Versicherungen mit dem gebundenen Vermögen nicht erfüllt werden. Unbegrenzte Laufzeit, unbegrenzte Haftung im Insolvenzfall und die Möglichkeit des emittierenden Instituts, jederzeit die Zinszahlung aussetzen zu können, stehen dem entgegen.
So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.
Nach Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht mit dem vorliegenden Gesetz sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Versicherer das gebundene Vermögen in Instrumente des Kernkapitals der Banken investieren. Selbstverständlich ist dabei sicherzustellen, dass diese Kapitalanlagen risikoadäquat mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht beachtet wird.
Auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sollte ermöglicht werden, den Banken entsprechendes Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Übergangsfrist in Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten (KredSanG) für die Bedeckung der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) im sonstigen gebundenen Vermögen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern.
Begründung:
§ 54 Absatz 5 VAG in der derzeit und noch bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bestimmt, dass auch die nicht festgelegte Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) mit sonstigem gebundenem Vermögen zu bedecken ist. Mit der Umsetzung der Solvabilität-II-Richtlinie wird es die Vermögenskategorie "sonstiges gebundenes Vermögen" für Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, nicht mehr geben.
Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten (KredSanG) bestimmt deshalb, dass - verkürzt gesagt - § 54 Absatz 5 VAG erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen ist. Die Übergangsfrist bis Ende 2014 soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des SEPA-Begleitgesetzes (siehe BT-Drucksache 17/11395, S. 19 ff.) verhindern, dass die Versicherer ein neues Verfahren zur Berechnung des gebundenen Vermögens einführen müssen, nur um es kurze Zeit später erneut zu ändern. Andernfalls würden unnötige Kosten entstehen. In der Erwartung, dass die Solvabilität-II-Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt würde, hatte sich der Gesetzgeber damals für eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014 entschieden.
Nunmehr steht fest, dass die Solvabilität-II-Richtlinie erst zum 1. Januar 2016 zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund sollte die Übergangsfrist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Regelungen, mit denen die VAG-Novelle über die entsprechenden Vorgaben der Solvency II-Richtlinie hinausgeht, zwingend erforderlich sind. Insbesondere sollte eine bürokratische Überforderung der kleinen und mittleren Versicherungsunternehmen verhindert werden. Eine Verschärfung der europäischen Vorgaben liegt nach Auffassung des Bundesrates insbesondere beim strikten Ausschluss der Koppelung der internen Revision mit anderen Schlüsselpositionen nach § 30 VAG und bei der Regelung der verpflichtenden Testierung der Solvabilitätsübersicht durch einen Abschlussprüfer nach § 35 Absatz 2 VAG vor. Hinsichtlich der Prüfung der Testierpflicht sollte auch Bezug auf die international übliche Praxis genommen werden.
Begründung:
Durch Übererfüllung der europäischen Vorgaben droht im internationalen Wettbewerb eine Benachteiligung für deutsche Versicherungsunternehmen. Besonders kleinen und mittleren Versicherungsunternehmen droht eine mit dem Proportionalitätsprinzip nicht zu vereinbarende und fachlich nicht erforderliche zusätzliche Belastung.
Eine Übererfüllung ist zum Beispiel im strikten Ausschluss der Koppelung der internen Revision mit anderen Schlüsselpositionen nach § 30 VAG zu sehen. Für kleinere Versicherungsunternehmen würden diese Regelungen zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten bzw. unverhältnismäßigen Bürokratiekosten führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das organisatorische Verhältnis der übrigen Schlüsselfunktionen zueinander keinen Vorgaben unterworfen werden sollte, die über die der Richtlinie hinausgehen. So kann eine Kopplung der Risikocontrolling-Funktion (§ 26 Absatz 8 VAG) mit der versicherungsmathematischen Funktion (§ 31 VAG) auch in größeren Unternehmen sinnvoll und ohne materielle Interessenskonflikte möglich sein.
Insbesondere die Regelung der verpflichtenden Testierung der Solvabilitätsübersicht durch einen Abschlussprüfer nach § 35 Absatz 2 VAG geht über die Vorgaben der Solvency II-Richtlinie hinaus. Sie ist im europäischen Vergleich unüblich, auf Grund der zahlreichen Vorgaben an die Geschäftsorganisation (zum Beispiel interne Kontrollen und Einrichtung einer Compliance-Funktion gemäß § 29 VAG) überflüssig und führt zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten bei der termingerechten Umsetzung der entsprechenden Berichtspflichten der Unternehmen.
4. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 7 Satz 3 VAG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 7 Satz 3 die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich ist die Einführung eines Sonderkündigungsrechts der Versicherungsnehmer für den Fall, dass sich auf Grund einer Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen die zuständige Finanzaufsichtsbehörde ändert, zu begrüßen. Die für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts eingeräumte Frist von einem Monat nach Mitteilung der Bestandsübernahme ist allerdings sehr kurz bemessen. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer müssen vor Ausübung des Kündigungsrechts prüfen, ob und zu welchen Konditionen sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz erhalten können, wollen sie nicht unter Umständen ohne Versicherungsschutz dastehen. Zur Beurteilung, ob von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte, müssen sie gegebenenfalls einen Beratungstermin bei einer qualifizierten Fachperson auf dem Gebiet des Versicherungsrechts in Anspruch nehmen, für welchen die Wartezeit bereits länger als einen Monat sein kann. Um die Möglichkeit einer fundierten Beratung zu gewährleisten und es Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern zu ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen, erscheint eine Verlängerung der Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts auf drei Monate als angemessen.
5. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 7 Satz 4 VAG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 7 Satz 4 nach dem Wort "Kündigungsrecht" die Wörter "in deutlich gestalteter Weise" einzufügen.
Begründung:
Wenn sich der Hinweis auf das Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer in einem Text mit den weiteren Informationen über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung befindet, besteht die Gefahr, dass Versicherungsnehmer diesen Hinweis "überlesen". Von den ihnen eingeräumten Rechten können Versicherungsnehmer aber nur Gebrauch machen, wenn sie sich dieser Rechte auch bewusst sind. Daher ist es erforderlich, den Hinweis auf das Kündigungsrecht gestaltungstechnisch deutlich hervorzuheben, wie dies bspw. auch bei der Widerrufsbelehrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VVG erforderlich ist.
6. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 VAG)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen nach § 24 Absatz 1 VAG an die Kenntnisse von Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, unter Berücksichtigung der Vorgaben, die sich aus der Richtlinie 2009/138/EG ergeben, ausreichend weit gefasst sind.
Begründung:
Nach § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 VAG sind "angemessene [...] Kenntnisse in Versicherungsgeschäften" Voraussetzung für Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen.
Dies dürfte zur Folge haben, dass Versicherungsunternehmen diese Aufgaben praktisch vor allem mit Personen besetzen können, die unmittelbar im Versicherungsgeschäft tätig sind. Insofern wird der Spielraum bei Rekrutierung und Auswahl von Personal stark eingeschränkt. Geeignet erscheinen demgegenüber auch Personen, die nicht über genügende Kenntnisse in Versicherungsgeschäften, aber beispielsweise über umfassende Kenntnisse im Bereich Accounting oder Kapitalanlage verfügen. Diese könnten im Einzelfall ebenfalls für Versicherungsunternehmen in Frage kommen.
Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG setzt lediglich voraus, dass diese Personen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, "um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten". Aus diesem Wortlaut ergibt sich unmittelbar keine Vorgabe für "angemessene Kenntnisse in Versicherungsgeschäften". Auch aus dem delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen für Solvency II, den die Kommission am 10.10.2014 vorgelegt hat, folgt diese Vorgabe nicht. Dort heißt es in Artikel 273 Absatz 2 lediglich:
"Die Beurteilung, ob eine Person fachlich qualifiziert ist, umfasst eine Bewertung ihrer [...] Kenntnisse und [...] Erfahrung im Versicherungssektor, anderen Finanzsektoren oder anderen Unternehmen, wobei [...] die Qualifikationen der Person auf den Gebieten Versicherung, Finanzen, Rechnungslegung, Versicherungsmathematik und Management zu berücksichtigen sind."
Von daher sollte überprüft werden, ob die Vorgabe "angemessene Kenntnisse in Versicherungsgeschäften" ausreichend Spielraum für die Auswahl geeigneten Personals zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben bei den Versicherungsunternehmen lässt oder - auch im Lichte der neuen EU-Vorgaben - weiter gefasst werden sollte.
7. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 30 Absatz 2 VAG dahingehend angepasst werden kann, dass die Funktion der internen Revision - unter Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes - auch zusammen mit einer der drei anderen Schlüsselfunktionen wahrgenommen werden kann.
Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 VAG muss die interne Revision unabhängig von anderen betrieblichen Funktionen sein. Nach der Gesetzesbegründung ist es - anders als bei anderen Funktionen - für die Schlüsselfunktion der internen Revision nicht möglich, noch andere operationelle Aufgaben wahrzunehmen. Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern können somit die Anforderung ungeachtet des Proportionalitätsgrundsatzes - nur durch Ausgliederung der internen Revision oder durch Einstellung weiteren Personals erfüllen.
Damit trägt der Gesetzentwurf dem Proportionalitätsgedanken nicht ausreichend Rechnung. Für Unternehmen mit einer überschaubaren Organisations- und Risikostruktur und wenigen Mitarbeitern bedeutet § 30 Absatz 2 Satz 1 VAG einen unverhältnismäßigen Kostenfaktor. Darüber hinaus hat die Kommission am 10. Oktober 2014 einen delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/138 des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvency II) vorgelegt, der noch vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft und gebilligt werden muss.
Artikel 271 der vorläufigen Fassung lässt eine Bündelung der Schlüsselfunktion "Interne Revision" mit anderen Schlüsselfunktionen unter bestimmten Voraussetzungen gerade bei kleineren Versicherern zu.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass es erforderlich ist, kleineren Versicherungsunternehmen zu gestatten, die Funktion der internen Revision unter Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemeinsam mit einer anderen Schlüsselfunktion wahrnehmen zu können.
8. Zu Artikel 1 (§ 161 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückerstattung von den Regelungen der Ausschüttungssperre ausgenommen werden.
Begründung:
Durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im Sommer 2014 wollte der Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung etablieren und sicherstellen, dass aus einer Lebensversicherung ausscheidende Versicherte und Eigentümer des Lebensversicherungsunternehmens gemeinsam zur Sicherung der Garantien der in der Versichertengemeinschaft verbleibenden Versicherten beitragen.
Durch den nun vorliegenden Gesetzentwurf wäre jetzt auch die Unfallversicherung mit Beitragsrückerstattung von der Ausschüttungssperre betroffen, da durch den undifferenzierten Verweis in § 161 VAG-E auf die Regelungen des § 139 VAG-E (§ 56a VAG) auch ein die UBR-Versicherung betreibendes Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen einen Sicherungsbedarf ermitteln müsste und damit auch die gesetzliche Ausschüttungssperre auf das Unternehmen anwendbar wäre.
Die Unfallversicherung mit Beitragsrückerstattung wurde zwar bisher analog zu den Lebensversicherungen reguliert. Eine Ausweitung der Ausschüttungssperre erscheint aber nicht erforderlich, da Unfallversicherungen mit Beitragsrückerstattung über ein eigenes Sicherungsvermögen verfügen. Überdies erscheint eine derartige Regelung nicht sachgerecht, da Unfallversicherer mit Beitragsrückerstattung keine Möglichkeit haben, die in § 139 VAG-E vorgesehene Einschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven durchzuführen. Dort wird nämlich auf Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG Bezug genommen, also ausschließlich auf solche der Lebensversicherung. In der UBR werden die Kunden hingegen nicht auf gesetzlicher, sondern auf vertraglicher Grundlage an den Bewertungsreserven beteiligt.
9. Zu Artikel 1 (§ 215 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der zulässige Anlagekatalog in § 215 Absatz 2 VAG auch auf andere, inzwischen regulierte Fonds erweitert und für diese Anlagen die Forderung bezüglich der Risikomischung aufgehoben werden kann, vor dem Hintergrund, dass die Versorgung der Wirtschaft mit Wagniskapital nicht zu stark eingeschränkt werden sollte.
Begründung:
Versicherungsunternehmen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Unternehmensfinanzierung über direkte und indirekte Investitionen, unter anderem in Unternehmensanleihen, Immobilienfonds, Schuldscheindarlehen, Aktien oder Verbriefungen. In § 215 VAG wird die Möglichkeit der Anlage von Versicherungsunternehmen in bestimmte Fonds, z.B. Private-Equity-Fonds oder geschlossene Immobilienfonds, nicht aufgeführt. Dies kann zur Folge haben, dass Versicherungen in diese Anlagen, von denen auch innovative und junge Unternehmen profitieren, nicht investieren. Die so genannte "Öffnungsklausel", innerhalb derer solche Anlagen begrenzt gehalten werden könnten, löst das Problem nicht.
§ 215 Absatz 2 Nummer 6 VAG sollte daher um solche so genannte alternative Investmentfonds ergänzt werden.
10. Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
- a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass durch die Beschränkung der Verordnungsermächtigung in § 235 VAG auf die der Bundesaufsicht unterliegenden Pensionskassen keine Regelungslücke geschaffen wird. Der Bundesrat regt an, für die unter Landesaufsicht stehenden Pensionskassen eine Regelung zu schaffen, wie dies auch in § 217 VAG für kleinere Versicherungsunternehmen und § 220 VAG für Sterbekassen geschehen ist.
- b) Im Übrigen erwartet der Bundesrat, dass das bisher für den Verordnungserlass vorgesehene Verfahren des "Benehmens" mit den Aufsichtsbehörden der Länder beibehalten wird.
Begründung:
Zu a)
Die Verordnungsermächtigung des Bundes in § 235 VAG ist auf die der Bundesaufsicht unterliegenden Pensionskassen beschränkt. Für die Länder ist keine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die Ermächtigung bezieht sich nicht auf Verfahrensregelungen, sondern auf materiellrechtliche Regelungen. Mit der vorgesehenen Regelung würde der Bund somit in diesem Bereich seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zurücknehmen und Lücken schaffen. Konsequenterweise sollten aber die Verordnungen für alle dem Gesetz unterliegenden Versicherungsunternehmen unter Bundes- und Landesaufsicht gelten, wie dies auch in § 217 VAG für kleinere Versicherungsunternehmen und § 220 VAG für Sterbekassen gelten soll.
Zu b)
Das zum Teil bisher für den Erlass von Verordnungen vorgeschriebene Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder soll nach dem vorliegenden Entwurf entfallen. Da "Benehmen" mehr bedeutet als das Übersenden von Unterlagen, würde damit unabhängig von § 318 VAG die Mitwirkungsmöglichkeit der Länder eingeschränkt.
11. Zu Artikel 1 (§ 311 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung in § 311 VAG-E (Anzeige der Zahlungsunfähigkeit) nicht auch auf öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen anzuwenden wäre.
Begründung:
Die Vorschrift in § 311 VAG-E entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 88 Absatz 2 VAG, der gemäß § 1a Absatz 1 VAG gegenwärtig auch auf öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen Anwendung findet. Der in § 1 Absatz 3 VAG-E vorgesehene Geltungsbereich umfasst diese Regelung nicht mehr.
In der Einzelbegründung zu §§ 311 und 312 VAG-E (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) wird der Hinweis gegeben, dass die bisherige Regelung des § 88 Absatz 2 VAG aus redaktionellen Gründen in einem eigenen Paragraphen geregelt werden soll. Es wird aber nicht erläutert, aus welchen Gründen von einer Geltung für öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen abgesehen wird.
12. Zu Artikel 1 (§ 331 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bislang in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände beizubehalten und in § 331 VAG-E zu übernehmen sind.
Begründung:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält bislang in den §§ 134 bis 143 VAG eine Reihe nebenstrafrechtlicher Tatbestände. Der Gesetzentwurf scheint diese in einem einzigen Paragrafen, nämlich in § 331 VAG-E, zusammenführen zu wollen. Ausweislich der Begründung soll in diese Vorschrift der Regelungsgehalt der Tatbestände der bisherigen §§ 139 bis 141 VAG übernommen werden. Stillschweigend nicht berücksichtigt wurden die in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände, die nach dem Gesetzentwurf somit wegfallen würden. Dass für diese Tatbestände kein Bedarf mehr bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich und im Gesetzentwurf zumindest nicht dargetan. In der Einzelbegründung zu § 331 VAG-E wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften im Kern unverändert bleiben und lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit inhaltlich und formal gestrafft werden sollen.
Die unterbleibende Übernahme der genannten Tatbestände geht über eine bloße Straffung deutlich hinaus: So soll mit § 134 VAG ein Tatbestand wegfallen, der die Wirksamkeit der staatlichen Aufsicht über das Versicherungswesen schützt, indem er falsche Angaben gegenüber den Aufsichtsbehörden zur Erlangung einer Erlaubnis oder Genehmigung pönalisiert.
§ 137 VAG sichert hingegen Interessen der Versicherungsunternehmen und ihrer Vertragspartner, indem sichergestellt wird, dass alle für ein Versicherungsunternehmen zum Beispiel als Abschluss- oder Sonderprüfer bestellten Personen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens derselben Strafdrohung unterliegen. Die Norm erweitert damit den für Aktiengesellschaften durch § 403 AktG bewirkten Schutz. Gleiches gilt für § 138 VAG, der in Ausdehnung des § 404 AktG und des § 333 HGB Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Rechtsform schützt.
§ 143 VAG erstreckt schließlich den Straftatbestand des § 400 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AktG auf die Organe eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und sichert damit die Interessen von Vereinsmitgliedern und Geschäftspartnern, welche auf die Richtigkeit bestimmter Erklärungen dieser Organe vertrauen.