Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 28. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 19/19596 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) - Drucksache 19/16718 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 575/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1." "
- bb) Buchstabe g Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc wird aufgehoben.
- cc) Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen." "
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) § 2c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "und an die Fachstelle des Heimatstaats" werden gestrichen.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fachstelle des Heimatstaats weiter."
- bb In § 2d Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "über deren Anerkennung im Inland" die Wörter "gemäß § 7 des Adoptionswirkungsgesetzes" eingefügt.
c) Nummer 13 § 7d Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- aa) § 8a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
- bb) § 8b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allgemeine Informationen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
e) Nummer 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Information für die abgebenden Eltern über unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,".
f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) § 9a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
- 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,
- 2. der Annehmende und
- 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."
- bb) Dem § 9b wird folgender Satz angefügt:
"Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt."
2. Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
- 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden oder des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
- 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte." "
- 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3."
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,
- 2. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 200 Euro." "
b) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen." "
5. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft."