Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 2 Absatz 6 AFBG)
In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:
- "e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "70" durch die Angabe "60"ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zwei Ferientagen" die Wörter "sowie Wochen mit Feier- und Ferientagen" eingefügt und das Wort "dabei" durch die Wörter "bei vollzeitschulischen Maßnahmen" ersetzt."
Begründung:
Die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle, die jeweils drei Jahre umfassen:
- 1. zweijährige Vollzeitausbildung in der Fachschule und ein Jahr vergütetes Berufspraktikum,
- 2. dreijährige praxisintegrierte Vollzeitausbildung in der Fachschule, das heißt die praktische Ausbildung erfolgt innerhalb der Fachschulausbildung.
Die bisher geforderte Fortbildungsdichte von 70 Prozent führt dazu, dass im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung keine Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.
Die Zeiten der praktischen Ausbildung in den sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Bildungsgängen sind in ihrer Bedeutung für die Qualität der Weiterbildungen in diesem Berufsfeld essentiell. Diese Ergänzung bedeutet daher eine entscheidende Verbesserung der Möglichkeiten, eine Förderfähigkeit bei Sicherung der Ausbildungsqualität zu erhalten. Die Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher kann damit erhöht werden, da dadurch Schüler und Schülerinnen auch in der nicht vergüteten praxisintegrierten Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit Leistungen nach dem AFBG erhalten können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 12 Absatz 1 Satz 2 AFBG)
In Artikel 1 Nummer 9 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:,a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in Höhe von 50 Prozent und nach Satz 1 Nummer 2 in voller Höhe als Zuschuss geleistet." "
Begründung:
Die Förderbedingungen für die fachpraktische Arbeit bzw. des Meisterprüfungsprojekts vorwiegend in gewerblichtechnischen Aufstiegsfortbildungen sind substantiell zu verbessern.
Durch diese Leistungsverbesserung wird die Attraktivität einer Aufstiegsfortbildung insbesondere für den besonders gesuchten Fach- und Führungskräftenachwuchs im Handwerk deutlich gesteigert, da sich somit die selbst zu tragenden Maßnahmekosten für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erheblich reduzieren.
Damit wird dem bundesweit zu beobachtenden Trend des Rückgangs der Zahl der Geförderten im AFBG aus dem Bereich Handwerk gegengesteuert.
3. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - (§ 28 AFBG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:
"20a. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen." durch die Wörter "100 vom Hundert übernommen." ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Wohnsitz hat. " durch die Wörter "Wohnsitz hat, soweit der Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt." ersetzt."