Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13027 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts - Drucksache 016/10798 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 1375 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.""
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.""
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 1379 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
- 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.""
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- d) In Nummer 12 wird § 1568a Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefasst:
Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "am Hausrat" durch die Wörter "an den Haushaltsgegenständen" ersetzt."
- b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "am Hausrat" durch die Wörter "an den Haushaltsgegenständen" ersetzt."
- d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden die Nummern 7 bis 16.
- e) In der neuen Nummer 16 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 18" durch die Angabe "§ 17" ersetzt."
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- 3. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen GesetzbucheDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
"Artikel 17a
Ehewohnung und HaushaltsgegenständeDie Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften."
- 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:"
§ 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom ...[einsetzen: Datum des Tages der Ausfertigung]
- (1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
- (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
- (3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).""
- 1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
- 4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Änderung des LebenspartnerschaftsgesetzesDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben".
- 2. § 17 wird wie folgt gefasst:"
§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
- 3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben."
- 1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:"
- 5. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 11 eingefügt:
"Artikel 11
Änderung des BetreuungsbehördengesetzesIn § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Betreuungsverfügungen" das Wort "öffentlich" eingefügt."
- 6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:
"Artikel 12
Änderung des Achten Buches SozialgesetzbuchIn § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssache" ersetzt."
- 7. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13.
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 635/08 (PDF)