Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 15. Dezember 2011 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/8130 - zu dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 778/11 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8130
17. Wahlperiode 14.12.2011

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) - Drucksachen 17/6256, 17/7522, 17/7523, 17/7932, 17/7967 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Malu Dreyer Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 136. Sitzung am 27. Oktober 2011 beschlossene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 14. Dezember 2011

Der Vermittlungsausschuss Thomas Strobl Jörg van Essen Malu Dreyer
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 KKG)

In Artikel 1 wird § 3 Absatz 4 wie folgt gefasst:

2. Zu Artikel 2 Nummer 19 (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII), Nummer 21 (§ 79a SGB VIII)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

" § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung."