Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Abschnitt 1 Nummer 3.3 Satz 6 - neu - und 7 - neu -, Nummer 3.4 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4
Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 3.3 sind folgende Sätze anzufügen:
"Nicht zulässig ist allerdings eine dauerhafte vereinsbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden."
- b) Nummer 3.4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "keine unangemessenen Anforderungen wie ärztliche Atteste, Begleitung des Kindes durch mindestens einem Elternteil, etc. zu stellen." durch die Wörter "besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen." zu ersetzen.
- bb) In Absatz 3 sind nach dem Wort "Grundrichtung" die Wörter "und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes" einzufügen.
- cc) Absatz 4 Satz 1 und 2 sind zu streichen.
Begründung zu Buchstabe a und b:
Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit von Ausnahmen aber auch nicht unangemessen verhindert werden.
2. Zu Abschnitt 1 Nummer 42a.3 Satz 2
In Abschnitt 1 Nummer 42a.3 ist in Satz 2 das Wort "Brauchtumspflege)" durch die Wörter " Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei)" zu ersetzen.
Begründung:
Auch die Jagd und Fischerei sollte zur Klarstellung in die Aufzählung der sozialadäquaten Zwecke für das Mitführen von Gebrauchsmessern aufgenommen werden.