Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen
(Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen)

A. Problem und Ziel

Grenzüberschreitende Umweltprüfungen sind bewährte Instrumente des vorsorgenden Umweltschutzes. Sie beruhen auf der Erkenntnis, dass mögliche Umweltauswirkungen eines Projekts, Plans oder Programms sich häufig nicht auf das Gebiet des Ursprungsstaats begrenzen lassen. Behörden und Öffentlichkeit betroffener Staaten sollen sich deshalb grundsätzlich ebenso an einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen können wie die Behörden und die Öffentlichkeit des Ursprungsstaats. Damit leisten diese grenzüberschreitenden Verfahren auch einen wertvollen Beitrag zur Wahrung und Verbesserung eines kooperativen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Nachbarn. Die rechtlichen Grundlagen für grenzüberschreitende Umweltprüfungen ergeben sich insbesondere aus dem UN ECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (sog. Espoo-Übereinkommen), dem UN ECE-Protokoll vom 21. Mai 2003 über die Strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (sog. SEA-Protokoll), der UVP-Richtlinie 2011/92/EU und der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Die Vorgaben dieser Übereinkommen und Richtlinien können durch zwischenstaatliche Vereinbarungen näher konkretisiert werden.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben mit der Vereinbarung vom 11. April 2006 über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2007 II S. 595, 596) erstmals die Durchführung der grenzüberschreitenden Beteiligung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten sowie die sachgerechte Verknüpfung der dafür in beiden Staaten notwendigen Verfahrensschritte untereinander vertraglich näher ausgestaltet. Diese Vereinbarung wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Damit soll zum einen Erfahrungen und Empfehlungen aus der Praxis der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen, zum anderen soll der Anwendungsbereich auf Pläne und Programme, die einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, ausgedehnt werden. Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen enthält die hierzu erforderlichen Regelungen.

B. Lösung

Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Vereinbarung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Vereinbarung keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Vereinbarung kommt es weder beim Bund noch bei den Ländern zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. März 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.04.19

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in Neuhardenberg am 10. Oktober 2018 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 25 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarung, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 25 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich durch die Ratifikation der Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben. Eine Beteiligung der Republik Polen an Umweltprüfungen in Deutschland sowie eine Beteiligung Deutschlands an Umweltprüfungen in Polen sind bereits durch das geltende deutsche Recht (vgl. §§ 54 ff. UVPG), durch das Espoo-Übereinkommen, durch das SEA-Protokoll, durch die UVP- und SUP-Richtlinie der EU und durch Artikel 5 des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vorgeschrieben. Sofern sich Kosten auf Grund der erforderlichen Übersetzungen von Unterlagen ergeben, sind diese Kosten bei der UVP in der Regel über Gebühren refinanzierungsfähig. Im Übrigen geht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich davon aus, dass die zuständigen deutschen Behörden in grenzüberschreitenden Verfahren die Kosten der von ihnen vorzunehmenden Handlungen zu tragen haben. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis.

Durch die Deutsch-Polnische Vereinbarung über Umweltprüfungen sind keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft zu erwarten. Die Beteiligung anderer Staaten bei Umweltprüfungen ist bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch das SEA-Protokoll, durch die UVP- und SUP-Richtlinie der EU und durch Artikel 5 des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vorgeschrieben. Soweit für erforderliche Übersetzungen durch Gebührenerhebungen Kosten für private Vorhabenträger entstehen können, entspricht auch dies der geltenden Rechtslage und Praxis. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Deutsch-Polnische Vereinbarung steht in Einklang mit der von der Bundesregierung beschlossenen Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Mit der Deutsch-Polnischen Vereinbarung wird die Durchführung grenzüberschreitender Umweltprüfungen verwaltungspraktisch erleichtert. Damit trägt die Vereinbarung wesentlich zur Effektivität der Umweltprüfung im zwischenstaatlichen Verhältnis bei. Zur Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird im Übrigen auf die Ausführungen im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bundesrats-Drucksache 164/17 (PDF) , S. 70 f., verwiesen.

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen - im Folgenden "Vertragsparteien" genannt,

im Bewusstsein der wachsenden Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, insbesondere bei geplanten Projekten sowie bei Plänen und Programmen,

unter Berücksichtigung des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, im Folgenden "Abkommen von 1994" genannt, und dessen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

entschlossen, zum beiderseitigen Nutzen das am 25. Februar 1991 in Espoo geschlossene Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, im Folgenden "Espoo-Übereinkommen" genannt, sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen anzuwenden,

entschlossen, zum beiderseitigen Nutzen das am 21. Mai 2003 in Kiew geschlossene Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, im Folgenden "SEA-Protokoll" genannt, sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen anzuwenden,

im Bewusstsein, dass konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategischen Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen erleichtern und beschleunigen,

in der Absicht, dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen geplanter Projekte sowie von Plänen und Programmen unter Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen so frühzeitig und umfassend wie möglich ermittelt, beschrieben und bewertet werden und dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie der Strategischen Umweltprüfungen bei der Zulassung der geplanten Projekte und der Annahme von Plänen und Programmen angemessen berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Vollzugserfahrungen der am 11. April 2006 in Neuhardenberg unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, unter Beteiligung der deutschen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und des Freistaates Sachsen - haben Folgendes vereinbart:

Kapitel 1
Anwendungsbereich

Artikel 1
Umweltverträglichkeitsprüfungen geplanter Projekte

(1) Diese Vereinbarung findet auf jedes geplante Projekt Anwendung, welches erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Gebiet unter der Hoheitsgewalt der anderen Vertragspartei haben kann und für das nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird.

(2) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 finden die Artikel 1 bis 7 des Espoo-Übereinkommens sowie die Artikel 3 bis 10 und 19 bis 26 dieser Vereinbarung Anwendung.

(3) Sofern das geplante Projekt nach Absatz 1 ebenfalls einer Prüfung im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern gemäß Artikel 6 Absatz 3 des am 19. Mai 1992 in Warschau geschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern, im Folgenden "Vertrag vom 19. Mai 1992" genannt, unterliegt, so wird für den Teil der Prüfung des Projektes, der Umweltauswirkungen betrifft, nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführt. Die Ursprungspartei unterrichtet die nach Artikel 10 des Vertrages vom 19. Mai 1992 eingerichtete Deutsch-Polnische Grenzgewässerkommission darüber, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für ein solches Projekt durchführt.

(4) Wird über die Zulässigkeit eines geplanten Projektes nach Absatz 1 im Rahmen von mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten entschieden, so findet diese Vereinbarung auf alle Verfahren oder Verfahrensabschnitte Anwendung, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(5) Sofern das geplante Projekt nach Absatz 1 in den Gebieten unter der Hoheitsgewalt beider Vertragsparteien verwirklicht werden soll, verständigen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien umgehend darüber, ob und inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt ganz oder teilweise durch eine Vertragspartei oder gemeinsam durch beide Vertragsparteien durchgeführt werden soll.

Artikel 2
Strategische Umweltprüfungen von Plan- und Programmentwürfen

(1) Diese Vereinbarung findet auf jeden Plan und jedes Programm Anwendung, deren Durchführung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Gebiet unter der Hoheitsgewalt der anderen Vertragspartei haben kann und für das nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird.

(2) Bei der Strategischen Umweltprüfung nach Absatz 1 finden die Artikel 2 bis 12 des SEA-Protokolls sowie die Artikel 11 bis 26 dieser Vereinbarung Anwendung.

(3) Unterfällt ein Planentwurf nach Absatz 1 ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 19. Mai 1992, so unterrichtet die Ursprungspartei die nach Artikel 10 des Vertrages vom 19. Mai 1992 eingerichtete Deutsch-Polnische Grenzgewässerkommission darüber, dass sie eine Strategische Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen durchführt.

(4) Wird für einen Plan- oder Programmentwurf nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt und betrifft der Plan oder das Programm zugleich den Aufgabenbereich des Deutsch-Polnischen Ausschusses für Raumordnung der Deutsch-Polnischen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit, die mit diplomatischer Note vom 17. Juni 1991 eingerichtet worden ist, wird dieser Ausschuss von der Ursprungspartei darüber unterrichtet, dass sie eine Strategische Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen durchführt.

(5) Sofern der Plan oder das Programm nach Absatz 1 in den Gebieten unter der Hoheitsgewalt beider Vertragsparteien verwirklicht werden soll, verständigen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien umgehend darüber, ob und inwieweit die Strategische Umweltprüfung für den gesamten Plan- oder Programmentwurf ganz oder teilweise durch eine Vertragspartei oder gemeinsam durch beide Vertragsparteien durchgeführt werden soll.

Kapitel 2
Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter Projekte

Artikel 3
Benachrichtigung

(1) Die Vertragsparteien werden sich so früh wie möglich über alle im Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung bezeichneten geplanten Projekte, von denen sie Kenntnis erhalten, benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung werden die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 des Espoo-Übereinkommens übermittelt, einschließlich einer Information über Art, Ablauf und Stand des Verfahrens, in dessen Rahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(2) Wenn die Ursprungspartei ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts und Umfangs der UVP-Dokumentation (Scoping) durchführt, soll die betroffene Vertragspartei nach Absatz 1 über das geplante Projekt benachrichtigt werden und es sollen ihr geeignete Angaben zu dem geplanten Projekt sowie zur Durchführung dieses Verfahrens übermittelt werden. Die betroffene Vertragspartei erhält Gelegenheit, zu Inhalt und Umfang der UVP-Dokumentation spätestens 30 Tage nach Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Umweltverträglichkeitsprüfung Stellung zu nehmen.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 wird wie folgt übermittelt:

(4) Die betroffene Vertragspartei bestätigt der Ursprungspartei unverzüglich den Erhalt der Benachrichtigung nach Absatz 1 und erklärt unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung, ob sie beabsichtigt, an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen. Falls die betroffene Vertragspartei beabsichtigt, an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen, informiert sie die Ursprungspartei zugleich darüber, welche Behörden der betroffenen Vertragspartei für

(5) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die Umwelt im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt von einer erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkung eines geplanten Projektes nach Artikel 1 Absatz 1 betroffen sein wird, und wurde sie nicht nach Absatz 1 benachrichtigt, so übermittelt die Ursprungspartei auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Angaben. Nach Erhalt dieser Angaben verfährt die betroffene Vertragspartei nach Absatz 4.

(6) Erklärt die betroffene Vertragspartei, dass sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilnehmen wird, so übermittelt die Ursprungspartei, sofern nicht bereits nach Absatz 1 geschehen, die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 des Espoo-Übereinkommens. Die Ursprungspartei informiert die betroffene Vertragspartei zum Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Absatz 1 oder spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der UVP-Dokumentation darüber, welche Behörden an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilnehmen.

(7) Muster für die Benachrichtigung, für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung und für die Teilnahmeerklärung sind in den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, festgelegt.

Artikel 4
UVP-Dokumentation; Frist für Stellungnahmen sowie für Anmerkungen und Einwände

(1) Hat die betroffene Vertragspartei erklärt, dass sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilnimmt, so ist die Ursprungspartei verpflichtet, mindestens ein Exemplar der UVP-Dokumentation unverzüglich nach ihrer Erstellung nach Artikel 4 Absatz 1 des Espoo-Übereinkommens der betroffenen Vertragspartei zu übermitteln.

(2) Die Ursprungspartei setzt der betroffenen Vertragspartei gleichzeitig mit Übermittlung der UVP-Dokumentation eine angemessene Frist, innerhalb derer Stellungnahmen von Behörden sowie Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei übermittelt werden können. Bei der Bemessung der Frist wird die Ursprungspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Art des geplanten Projektes, die Art und den Umfang der voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen im Gebiet unter der Hoheitsgewalt der betroffenen Vertragspartei und die Notwendigkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung so bald wie möglich abzuschließen, berücksichtigen. Die Frist soll außer in besonderen Fällen drei Monate nicht überschreiten.

(3) Ein Muster für die Übermittlung der UVP-Dokumentation und die Fristsetzung ist in Anlage 4, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.

Artikel 5
Mitwirkung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen nach den Grundsätzen, die mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projektes nach Artikel 1 Absatz 1 sicher. Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen und Einwände innerhalb einer solchen Frist äußern, die für die Öffentlichkeit der Ursprungspartei vorgesehen ist. Über dieses Verfahren wird die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei durch die Bekanntmachung der Information über die Einleitung des Verfahrens und über die Auslegung der Dokumentation, die in Artikel 4 Absatz 1 genannt ist, informiert, zusammen mit der Bekanntgabe von Bedingungen über die Abgabe von Anmerkungen und Einwänden sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung angefochten werden kann. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei wird über den Termin der Auslegung der Dokumentation zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei unterrichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen und Einwände unmittelbar an die für die Entscheidung über das geplante Projekt zuständige Behörde der Ursprungspartei übermitteln.

(3) Wenn die Ursprungspartei nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erörterung mit der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, teilt sie der betroffenen Vertragspartei den Termin und den Ort der Erörterung frühzeitig mit. Die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei benachrichtigt die eigene Öffentlichkeit über den Termin und den Ort der von der Ursprungspartei durchgeführten Erörterung.

Artikel 6
Stellungnahmen der Behörden

(1) Ist die Republik Polen die betroffene Vertragspartei, so übermittelt die für die Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige zentrale Behörde der Regierungsverwaltung Stellungnahmen zu dem geplanten Projekt gleichzeitig an

(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland die betroffene Vertragspartei, so übermitteln die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten deutschen Behörden ihre Stellungnahmen zum geplanten Projekt gleichzeitig an

Artikel 7
Austausch von Informationen

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 1 Absatz 1 können die für die Entscheidung zuständige Behörde und andere an diesem Verfahren beteiligte Behörden der Vertragsparteien unmittelbar Informationen zu dem Verfahren austauschen.

Artikel 8
Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung

(1) Die betroffene Vertragspartei teilt der Ursprungspartei spätestens mit Ablauf der Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung mit, ob sie an Konsultationen nach Artikel 5 des Espoo-Übereinkommens in Form eines Treffens interessiert ist.

(2) Falls die betroffene Vertragspartei ihr Interesse an solchen Konsultationen erklärt, so

(3) Die Entscheidung über das geplante Projekt darf nicht vor dem Abschluss der Konsultationen getroffen werden, wenn die Konsultationen den von den Vertragsparteien festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Zuvor vereinbarte Konsultationen finden nicht statt, wenn die betroffene Vertragspartei schriftlich darauf verzichtet, weil alle Fragen zu den erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des geplanten Projektes durch Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geklärt wurden.

(4) Die Vertragsparteien können andere Verfahrensteilnehmer und Experten zur Teilnahme an den Konsultationen einladen.

Artikel 9
Übermittlung der Entscheidung

(1) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Vertragspartei die Entscheidung über das geplante Projekt nach Artikel 6 des Espoo-Übereinkommens unverzüglich, nachdem die Entscheidung dem Antragsteller des geplanten Projektes zugestellt wurde.

(2) Nach Erhalt der Entscheidung stellt die betroffene Vertragspartei sicher, dass diese Entscheidung den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt zugänglich gemacht wird.

Artikel 10
Analyse nach Durchführung des Projektes

Die Vertragsparteien können im Einvernehmen festlegen, ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Analyse nach Durchführung des Projektes nach Artikel 7 des Espoo-Übereinkommens durchgeführt werden soll, wenn die Entscheidung über das geplante Projekt oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer Analyse nach Durchführung vorsehen.

Kapitel 3
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung von Plan- und Programmentwürfen

Artikel 11
Benachrichtigung

(1) Die Vertragsparteien werden sich so früh wie möglich über alle im Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Plan- und Programmentwürfe benachrichtigen. Die Benachrichtigung findet nach Erstellung des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts nach Artikel 7 des SEA-Protokolls statt. Mit der Benachrichtigung werden mindestens jeweils ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts sowie Informationen über Art, Ablauf und Stand des Verfahrens zur Ausarbeitung und Annahme des Plans oder Programms übermittelt.

(2) Die Vertragsparteien können sich bereits vor der Benachrichtigung nach Absatz 1 über die Aufnahme von Arbeiten zur Erstellung eines Plan- oder Programmentwurfs sowie das diesbezügliche Verfahren informieren.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 wird wie folgt übermittelt:

(4) Die betroffene Vertragspartei bestätigt der Ursprungspartei unverzüglich den Erhalt der Benachrichtigung nach Absatz 1 und erklärt unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, ob sie beabsichtigt, an der Strategischen Umweltprüfung teilzunehmen. Falls die betroffene Vertragspartei beabsichtigt, an dieser Prüfung teilzunehmen, informiert sie die Ursprungspartei zugleich darüber, welche Behörden der betroffenen Vertragspartei für

(5) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die Umwelt im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt von einer erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkung infolge der Durchführung eines Plans oder Programms nach Artikel 2 Absatz 1 betroffen sein wird, und wurde sie nicht nach Absatz 1 benachrichtigt, so übermittelt die Ursprungspartei auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Unterlagen. Nach Erhalt dieser Unterlagen verfährt die betroffene Vertragspartei nach Absatz 4.

(6) Die Ursprungspartei informiert die betroffene Vertragspartei zum Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Absatz 1 oder spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts darüber, welche Behörden an der Strategischen Umweltprüfung teilnehmen.

(7) Muster für die Benachrichtigung, die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung, die Teilnahmeerklärung und, sofern erforderlich, die Übermittlung des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts sind in den Anlagen 5 bis 7, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, festgelegt.

Artikel 12
Frist für Stellungnahmen sowie für Anmerkungen und Einwände

(1) Hat die betroffene Vertragspartei erklärt, dass sie an der Strategischen Umweltprüfung teilnimmt, setzt die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei umgehend eine angemessene Frist, innerhalb derer Stellungnahmen von Behörden sowie Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei übermittelt werden können. Bei der Bemessung der Frist wird die Ursprungspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Art des Plans oder Programms, die Art und den Umfang der voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen im Gebiet unter der Hoheitsgewalt der betroffenen Vertragspartei und die Notwendigkeit, die Strategische Umweltprüfung so bald wie möglich abzuschließen, berücksichtigen. Die Frist soll außer in besonderen Fällen drei Monate nicht überschreiten.

(2) Ein Muster für die Fristsetzung ist in Anlage 8, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.

Artikel 13
Mitwirkung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen nach den Grundsätzen, die mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Strategischen Umweltprüfung des Plan- oder Programmentwurfs nach Artikel 2 Absatz 1 sicher. Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen und Einwände innerhalb einer solchen Frist äußern, die für die Öffentlichkeit der Ursprungspartei vorgesehen ist. Über dieses Verfahren wird die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei durch die Bekanntmachung der Information über die Einleitung des Verfahrens und über die Auslegung des Plan- oder Programmentwurfs sowie des Umweltberichts informiert, zusammen mit der Bekanntgabe von Bedingungen über die Abgabe von Anmerkungen und Einwänden sowie über mögliche Rechtsbehelfe. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei wird über den Termin der Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei unterrichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen und Einwände unmittelbar an die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung zuständige Behörde der Ursprungspartei übermitteln.

(3) Wenn die Ursprungspartei eine Erörterung mit der Öffentlichkeit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung durchführt, teilt sie der betroffenen Vertragspartei den Termin und den Ort der Erörterung frühzeitig mit. Die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei benachrichtigt die eigene Öffentlichkeit über den Termin und den Ort der von der Ursprungspartei durchgeführten Erörterung.

Artikel 14
Stellungnahmen der Behörden

(1) Ist die Republik Polen die betroffene Vertragspartei, so übermittelt die für die Angelegenheiten der Strategischen Umweltprüfung zuständige zentrale Behörde der Regierungsverwaltung Stellungnahmen zu dem Plan- oder Programmentwurf und dem Umweltbericht gleichzeitig an

(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland die betroffene Vertragspartei, so übermitteln die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten deutschen Behörden ihre Stellungnahmen zu dem Plan- oder Programmentwurf und dem Umweltbericht gleichzeitig an

Artikel 15
Austausch von Informationen

Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung nach Artikel 2 Absatz 1 können die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung zuständige Behörde und andere an diesem Verfahren beteiligte Behörden der Vertragsparteien unmittelbar Informationen zu dem Verfahren austauschen.

Artikel 16
Konsultationen vor der Annahme des Plans oder des Programms

(1) Die betroffene Vertragspartei teilt der Ursprungspartei spätestens mit Ablauf der Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen nach Artikel 12 dieser Vereinbarung mit, ob sie an Konsultationen nach Artikel 10 Absatz 3 des SEA-Protokolls in Form eines Treffens interessiert ist.

(2) Falls die betroffene Vertragspartei ihr Interesse an solchen Konsultationen erklärt, so

(3) Der Plan oder das Programm darf nicht vor dem Abschluss der Konsultationen angenommen werden, wenn die Konsultationen den von den Vertragsparteien festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Zuvor vereinbarte Konsultationen finden nicht statt, wenn die betroffene Vertragspartei schriftlich darauf verzichtet, weil alle Fragen zu den erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Plan- oder Programmentwurfs durch Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geklärt wurden.

(4) Die Vertragsparteien können andere Verfahrensteilnehmer und Experten zur Teilnahme an den Konsultationen einladen.

Artikel 17
Übermittlung des angenommenen Plans oder Programms

(1) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Vertragspartei unverzüglich nach Annahme des Plans oder Programms

(2) Die betroffene Vertragspartei stellt nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Unterlagen sicher, dass diese den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt zugänglich gemacht werden.

Artikel 18
Überwachung

(1) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen festlegen, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei die Ergebnisse der Überwachung der erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen aus der Durchführung des angenommenen Plans oder Programms nach Artikel 12 des SEA-Protokolls übermittelt.

(2) Die betroffene Vertragspartei stellt nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen sicher, dass diese den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt zugänglich gemacht werden.

Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 19
Einhaltung von Fristen

(1) Die Einhaltung von Fristen für die Übermittlung von Mitteilungen, Stellungnahmen, Anmerkungen und Einwänden an die zuständige Behörde der Ursprungspartei richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei. Zur Einhaltung von Fristen können auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Die Berücksichtigung von Mitteilungen, Stellungnahmen, Anmerkungen und Einwänden, bei denen eine Frist nicht eingehalten worden ist, steht im Ermessen der zuständigen Behörde der Ursprungspartei.

(2) Ist nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragspartei die Übermittlung von Anmerkungen und Einwänden der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei auch über die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei möglich, so gelten Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei als fristgemäß, wenn sie nach Maßgabe von Absatz 1 der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragspartei übermittelt worden sind. Die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei übermittelt die Anmerkungen und Einwände zusammen mit der Angabe des Eingangsdatums an die zuständige Behörde der Ursprungspartei innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 20
Übersetzungen

(1) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung übermittelt die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei folgende Unterlagen übersetzt in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei:

(2) Bei der Strategischen Umweltprüfung übermittelt die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei folgende Unterlagen übersetzt in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei:

(3) Falls die betroffene Vertragspartei die nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 übersetzten Teile der UVP-Dokumentation oder die nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 übersetzten Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts als nicht ausreichend für eine Stellungnahme zu den erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des geplanten Projektes oder zu den erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des vorgesehenen Plans oder Programms erachtet, teilt sie dies der Ursprungspartei unverzüglich mit. Die Vertragsparteien werden sich dann um eine einvernehmliche Lösung sowohl hinsichtlich einer Übermittlung von zusätzlich übersetzten Teilen der UVP-Dokumentation oder des Plan- oder Programmentwurfs und Umweltberichts als auch einer Verlängerung der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 bemühen.

(4) Die betroffene Vertragspartei übermittelt der Ursprungspartei sämtliche Unterlagen für die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder die grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung einschließlich der Stellungnahmen nach Artikel 6 oder 14 in ihrer eigenen Amtssprache. Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei übermittelt ihre Anmerkungen und Einwände nach Artikel 5 oder 13 in der Amtssprache der betroffenen Vertragspartei oder der Ursprungspartei.

(5) Bei Terminen zur Festlegung des Inhalts und Umfangs der UVP-Dokumentation oder des Umweltberichts, bei Erörterungsterminen und bei Konsultationen sorgt die Ursprungspartei für die Übertragung in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

(6) Die Ursprungspartei trägt die Kosten für

Artikel 21
Elektronische Kommunikation

Sind Unterlagen bereits in elektronischer Fassung vorhanden, übermitteln die Vertragsparteien sie ebenfalls in dieser Fassung.

Artikel 22
Zuständige Behörde

Im Falle, dass in dieser Vereinbarung keine zuständige Behörde angegeben wurde, finden zu ihrer Bestimmung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.

Artikel 23
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Ungeklärte Fragen über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden der Arbeitsgruppe für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen, die durch die Deutsch-Polnische Kommission für die nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes berufen wurde und die auf der Grundlage des Abkommens von 1994 tätig ist, zur Klärung vorgelegt. Ist eine Klärung nicht zu erzielen, werden die ungeklärten Fragen dieser Kommission vorgelegt.

(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Artikel 15 des Espoo-Übereinkommens oder nach Artikel 20 des SEA-Protokolls beigelegt.

Artikel 24
Andere völkerrechtliche Verträge

Bestehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Verträgen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 25
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend hierfür ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden entsprechend für Änderungen dieser Vereinbarung angewendet.

(2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung auf diplomatischem Weg durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Vereinbarung tritt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs dieser Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Verfahren nach Artikel 3 oder 11, die vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Ende geführt.

(3) Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, in deren Hoheitsgebiet sie unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Artikel 26
Außerkrafttreten der Vereinbarung vom 11. April 2006

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 11. April 2006 in Neuhardenberg unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen außer Kraft.

(2) Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen und grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet worden sind, werden nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Ende geführt.

Geschehen zu Neuhardenberg am 10. Oktober 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Miguel Berger
Für die Regierung der Republik Polen
Henryk Kowalczyk

Anlagen zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen

Die Anlagen befinden sich im PDF-Dokument.

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Deutsch-Polnische Vereinbarung über Umweltprüfungen) wurde am 10. Oktober 2018 in Neuhardenberg abgeschlossen.

Für den Bereich der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist Ausgangspunkt dieser Vereinbarung zum einen das Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), das am 10. September 1997 in Kraft getreten ist. Danach ist der für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständige Staat dazu verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und andere möglicherweise betroffene Vertragsstaaten daran zu beteiligen, wenn das Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Hierbei ist sicherzustellen, dass Behörden und Öffentlichkeit des betroffenen Staats die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Espoo-Übereinkommen wurde unter anderem von Deutschland und Polen am 26. Februar 1991 gezeichnet; von Polen wurde es am 12. Juni 1997 und von Deutschland am 8. August 2002 ratifiziert1.

Artikel 8 dieses Übereinkommens sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer dort geregelten Pflichten schließen können.

Entsprechende Verpflichtungen zur Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen ergeben sich für beide Staaten auch aus der UVP-Richtlinie.2 Artikel 7 Absatz 5 dieser Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Regelung von Einzelheiten im bilateralen Verhältnis.

Maßgeblich für die Deutsch-Polnische Vereinbarung über Umweltprüfungen sind zudem die Vorgaben des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Deutsch-Polnisches Umweltschutzabkommen).

Nach Artikel 5 dieses Abkommens sind beide Staaten verpflichtet, eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung bei geplanten Projekten, die möglicherweise erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Gebiet des jeweils anderen Staates haben, durchzuführen.3

Für den Bereich der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung findet die Deutsch-Polnische Vereinbarung über Umweltprüfungen ihre Grundlage in dem UN ECE-Protokoll vom 21. Mai 2003 über die Strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll), das Polen und Deutschland am selben Tag gezeichnet haben. Das SEA-Protokoll verpflichtet den für die Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen zuständigen Staat dazu, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen und daran andere möglicherweise betroffene Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet dieses Vertragsstaats hat. Dabei ist sicherzustellen, dass Behörden und Öffentlichkeit des betroffenen Staats die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Polen hat das SEA-Protokoll am 21. Juni 2011, Deutschland am 22. Februar 2007 ratifiziert.4 Entsprechend verpflichtet auch Artikel 7 der SUP-Richtlinie5 die Mitgliedstaaten zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung, wenn bestimmte Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben.

Im deutschen Recht sind die Vorgaben der genannten Übereinkommen und Richtlinien primär durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt worden.6 Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen für grenzüberschreitende Umweltprüfungen bleiben nach § 64 UVPG hiervon unberührt.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen haben durch die Vereinbarung vom 11. April 2006 über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung)7 erstmals die Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die sachgerechte Verknüpfung der dazu in beiden Staaten notwendigen Verfahrensschritte untereinander vertraglich näher ausgestaltet. Ziel dieser Vereinbarung war es, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren und vollzugsgerechter zu fassen, um grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen zwischen Deutschland und Polen zu erleichtern und zu beschleunigen.

In den letzten Jahren haben zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen unter Beteiligung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen Verhandlungen zur Fortschreibung und Neufassung der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung stattgefunden. Dabei sind wichtige Erfahrungen aus den zwischenzeitlich durchgeführten grenzüberschreitenden Verfahren eingeflossen. Ziel der Neufassung ist es zum einen, Anregungen aus der Praxis der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung in den Vertragstext aufzunehmen. Durch die stärkere Präzisierung und Anpassung einzelner Verfahrensvorschriften an die speziellen administrativen Strukturen und Bedürfnisse der Vertragspartner soll das Verfahren der grenzüberschreitenden Beteiligung weiter erleichtert und beschleunigt werden. Außerdem wurde die bilaterale Vereinbarung um Vorschriften zur grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme ergänzt. Mit dem erweiterten Anwendungsbereich soll auch für Pläne und Programme mit möglichen erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen eine klare, praxisnahe und transparente Regelungsgrundlage zur effektiveren Durchführung grenzüberschreitender Beteiligungsverfahren zwischen Deutschland und Polen geschaffen werden.

II. Zu den einzelnen Vorschriften der Vereinbarung

Die Vereinbarung über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen knüpft an die Vereinbarung vom 11. April 2006 über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen an und schreibt diese in Teilen fort. Soweit dabei Regelungen inhaltlich unverändert Eingang in die neuerliche Vereinbarung gefunden haben, wird auf die einschlägigen Ausführungen in der Denkschrift des Vertragsgesetzes zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung (Bundestags-Drucksache 016/4011, S. 22 ff.) verwiesen.

Zur Präambel

Die Präambel der Vereinbarung hebt die Bedeutung hervor, die beide Vertragsparteien dem Espoo-Übereinkommen, dem SEA-Protokoll sowie dem Deutsch-Polnischen Umweltschutzabkommen bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltprüfung beimessen. Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen bei geplanten Projekten sowie bei Plänen und Programmen, die zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen führen können. Sie unterstreichen ihre Absicht, dafür Sorge zu tragen, dass grenzüberschreitende Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis bei allen für die Zulassung eines Projektes und die Annahme von Plänen und Programmen relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin heben die Vertragsparteien hervor, dass konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenz überschreitenden Umweltprüfungen erleichtern und beschleunigen. Sie verweisen diesbezüglich auf die bisherigen Vollzugserfahrungen der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Zu Kapitel 1 (Anwendungsbereich)

Dieses Kapitel regelt den Anwendungsbereich der Vereinbarung.

Zu Artikel 1 (Umweltverträglichkeitsprüfungen geplanter Projekte)

Dieser Artikel benennt als Anwendungsfall dieser Vereinbarung bestimmte Projekte.

Die Absätze 1, 3 und 4 des Artikels 1 entsprechen bis auf wenige sprachliche Anpassungen dem Artikel 1 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Nach Absatz 2 sind weiterhin die substantiellen Artikel 1 bis 7 des Espoo-Übereinkommens anzuwenden. Gegenüber Artikel 1 Absatz 2 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung wurde jedoch der bisherige Satz 2 ersatzlos gestrichen. Nach dieser Bestimmung sollten insbesondere Rechte der Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 8 des Espoo-Übereinkommens durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt werden. Inhaltliche Änderungen hat die Streichung dieses Satzes nicht zur Folge, da er lediglich der Klarstellung diente.

Absatz 5 ordnet eine frühzeitige Verständigung zwischen den Vertragsparteien für den besonderen Fall an, dass ein geplantes Projekt nach Absatz 1 im Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten verwirklicht werden soll. In solchen Fällen sollen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten umgehend darüber verständigen, ob und inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt ganz oder teilweise durch eine Vertragspartei oder durch beide Vertragsparteien gemeinsam durchgeführt werden soll.

Zu Artikel 2 (Strategische Umweltprüfungen von Plan- und Programmentwürfen)

Dieser Artikel erstreckt den Anwendungsbereich der Vereinbarung auf bestimmte Pläne und Programme und enthält entsprechende Regelungen.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Plan oder Programm in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fällt. Voraussetzung ist danach, dass für den Plan oder das Programm nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird und dass der Plan oder das Programm erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben kann. Damit geht der Anwendungsbereich dieser Vereinbarung nicht über den Rahmen hinaus, der durch die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Ursprungstaat gesetzt wird.

Absatz 2 bestimmt, dass bei der gemäß Absatz 1 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfung die substantiellen Artikel 2 bis 12 des SEA-Protokolls sowie die Artikel 11 bis 26 dieser Vereinbarung Anwendung finden.

Absatz 3 knüpft an Artikel 1 Absatz 3 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung an. Bei Planentwürfen, die die Wasserwirtschaft an Grenzgewässern betreffen, hat die Ursprungspartei die nach dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern8 eingerichtete Deutsch-Polnische Grenzgewässerkommission darüber zu unterrichten, dass eine grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird. Dadurch können Doppelprüfungen vermieden werden.

Absatz 4 ordnet die Unterrichtung des Ausschusses für Raumordnung der Deutsch-Polnischen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit an, sofern ein Plan- oder Programmentwurf, der den Aufgabenbereich dieser Kommission betrifft, nach Absatz 1 einer Strategischen Umweltprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzogen wird. Dies kann zur Stärkung der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie zur Vermeidung von Doppelprüfungen beitragen.

Absatz 5 ergänzt Artikel 1 Absatz 5 dieser Vereinbarung. Die Vorschrift ordnet strukturgleich die frühzeitige Verständigung zwischen den Vertragsparteien über die Zuständigkeit und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung für den Fall an, dass der Plan oder das Programm nach Absatz 1 in dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten verwirklicht werden soll.

Zu Kapitel 2 (Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter Projekte)

Dieses Kapitel enthält die Regelungen über den Verfahrensgang der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 3 (Benachrichtigung)

Dieser Artikel enthält Bestimmungen zur Benachrichtigung der betroffenen Vertragspartei über geplante Projekte, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung fallen.

Absatz 1 entspricht dabei weitgehend Artikel 2 Absatz 1 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung. Die Ersetzung des Wortes "unverzüglich" durch die Wendung "so früh wie möglich" soll den zuständigen Behörden mehr Flexibilität bei der Bestimmung des Benachrichtigungszeitpunkts ermöglichen. Die Ergänzung des letzten Halbsatzes erfolgte ausschließlich zur Klarstellung.

Absatz 2 enthält Vorgaben zur Beteiligung der anderen Vertragspartei bei Verfahren zur Festlegung des Inhalts und Umfangs der UVP-Dokumentation (sog. "Scoping"). Wird ein Scoping durchgeführt, soll die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei benachrichtigen und geeignete Angaben zu dem geplanten Projekt sowie zur Durchführung des Verfahrens übermitteln. Die betroffene Vertragspartei erhält in diesem Fall Gelegenheit, zu Inhalt und Umfang der UVP-Dokumentation Stellung zu nehmen.

Absatz 3 regelt die Übermittlung der gegenseitigen Benachrichtigung. Die Bestimmung entspricht weitestgehend Artikel 2 Absatz 2 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung. Adressat und Übermittler der Benachrichtigungen ist auf polnischer Seite nunmehr die für die Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde der Regierungsverwaltung der Republik Polen. Daneben erfolgten an einigen Stellen sprachliche Anpassungen.

Die Absätze 4 bis 6 weichen inhaltlich nicht von den Vorgängerregelungen in Artikel 2 Absatz 3 bis 5 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung ab. Es erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen und Präzisierungen.

Absatz 7 übernimmt aus Artikel 2 Absatz 6 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung unverändert den Verweis auf die Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

Zu Artikel 4 (UVP-Dokumentation; Frist für Stellungnahmen sowie für Anmerkungen und Einwände)

Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 3 Absatz 1 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung. Der klarstellende Hinweis, dass die UVP-Dokumentation einschließlich einer Übersetzung zu übermitteln ist, wurde an dieser Stelle gestrichen. Die Übersetzungsverpflichtung ist nunmehr in Artikel 20 Absatz 1 Nummer 3 dieser Vereinbarung geregelt (vgl. auch Anlage 4 der Vereinbarung).

Absatz 2 ist gegenüber Artikel 3 Absatz 2 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung inhaltlich unverändert übernommen worden.

Absatz 3 verweist für die Übermittlung der UVP-Dokumentation und die Fristsetzung auf das in Anlage 4 enthaltene Muster, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Zu Artikel 5 (Mitwirkung der Öffentlichkeit)

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Mitwirkung der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei.

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen hierbei, bis auf wenige sprachliche Modifizierungen, den vormals geltenden Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 bis 3 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Zu Artikel 6 (Stellungnahmen der Behörden)

Die Vorschrift geht auf Artikel 5 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung zurück. Im Vergleich zu dieser ist Übermittler und Adressat der Stellungnahmen auf polnischer Seite nunmehr die für die Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde der Regierungsverwaltung der Republik Polen. Die numerische Aufzählung der zu benachrichtigenden Stellen dient der Übersichtlichkeit und Klarheit.

Absatz 1 regelt das Verfahren der Behördenstellungnahme für den Fall, dass betroffene Vertragspartei die Republik Polen ist.

Absatz 2 bestimmt das Verfahren der Behördenstellungnahme für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland betroffene Vertragspartei ist.

Zu Artikel 7 (Austausch von Informationen)

Die Regelung wurde inhaltlich unverändert aus Artikel 6 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung übernommen.

Zu Artikel 8 (Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung)

Dieser Artikel regelt detailliert das Verfahren der Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung über die Zulassung eines geplanten Projekts nach Artikel 1 Absatz 1

dieser Vereinbarung. Die Bestimmung geht auf Artikel 7 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung zurück und wurde systematisch, sprachlich und teilweise auch inhaltlich überarbeitet.

Absatz 1 entspricht Artikel 7 Absatz 2 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung. Die betroffene Vertragspartei ist danach verpflichtet, die Ursprungspartei innerhalb der nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung festgelegten Frist darüber zu informieren, ob sie an der Durchführung von Konsultationen nach Artikel 5 des Espoo-Übereinkommens in Form eines Treffens interessiert ist.

Absatz 2 trifft Regelungen für den Fall, dass die betroffene Vertragspartei Konsultationen wünscht.

Nach Nummer 1 legen beide Seiten unverzüglich einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die Konsultationen, einschließlich Terminen und Orten, fest und beachten dabei die Grundsätze des Artikels 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung.

Nach Nummer 2 hat die Ursprungspartei der betroffenen Partei mitzuteilen, welche Behörden für die Konsultation zuständig sind. Nummer 3 verpflichtet die Ursprungspartei, die betroffene Vertragspartei noch vor Abschluss der Konsultation darüber zu informieren, ob und welche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ergriffen werden sollen.

Nach Absatz 3 darf die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt nicht vor Abschluss der Konsultationen ergehen, sofern die Konsultationen den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Der Durchführung zuvor vereinbarter Konsultationen bedarf es jedoch dann nicht, wenn die betroffene Vertragspartei darauf verzichtet hat, weil ihre Fragen zu den erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Projekts bereits durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geklärt werden konnten (siehe ergänzend auch Artikel 7).

Absatz 4 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, andere Verfahrensteilnehmer und Experten zu den Konsultationen einzuladen.

Zu Artikel 9 (Übermittlung der Entscheidung)

Dieser Artikel entspricht bis auf wenige sprachliche Anpassungen Artikel 8 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Zu Artikel 10 (Analyse nach Durchführung des Projektes)

Die Regelung wurde inhaltlich unverändert aus Artikel 9 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung übernommen.

Kapitel 3 (Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung von Plan- und Programmentwürfen)

Dieses Kapitel enthält Regelungen über den Verfahrensgang der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 11 (Benachrichtigung)

Dieser Artikel bestimmt, wie die Benachrichtigung der betroffenen Vertragspartei über Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung fallen, zu erfolgen hat. Die Vorschrift ist Artikel 3 dieser Vereinbarung nachgebildet, der die Benachrichtigung für das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, enthält aber auch einige Besonderheiten.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, sich so früh wie möglich über Plan- oder Programmentwürfe, die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss spätestens nach Erstellung des Plan- oder Programmentwurfs sowie des Umweltberichts erfolgen. Mit der Benachrichtigung sind ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts sowie weitere Informationen von der Ursprungspartei zu übermitteln.

Absatz 2 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, sich bereits vor der Benachrichtigung nach Absatz 1 über die Ausarbeitung von Plan- oder Programmentwürfen sowie das betreffende Verfahren zu informieren.

Absatz 3 legt die Modalitäten der Übermittlung der Benachrichtigung nach Absatz 1 dieses Artikels fest. Bestimmt wird, welche Behörden in Deutschland und Polen jeweils für die Übermittlung der Benachrichtigung zuständig sind und welchen Behörden in Deutschland und Polen die Benachrichtigung jeweils zu übermitteln ist.

Nach Absatz 4 hat die betroffene Vertragspartei der Ursprungspartei den Erhalt der Benachrichtigung zu bestätigen und unverzüglich mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, an der Strategischen Umweltprüfung teilzunehmen. Bei beabsichtigter Beteiligung hat sie der Ursprungspartei zugleich mitzuteilen, welche Behörden auf ihrer Seite für die in Satz 2 genannten Verfahrensschritte zuständig sind.

Für den Fall, dass eine Benachrichtigung unterblieben ist, bestimmt Absatz 5, dass die Ursprungspartei der betroffenen Partei auf deren Ersuchen die in Absatz 1 genannten Unterlagen, insbesondere den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht, zu übermitteln hat.

Nach Absatz 6 ist die Ursprungspartei verpflichtet, der betroffenen Vertragspartei mitzuteilen, welche ihrer Behörden an der Strategischen Umweltprüfung teilnehmen.

Absatz 7 verweist für die Benachrichtigung bzw. die Übermittlung des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung und die Teilnahmeerklärung auf die in Anlagen 5 bis 7 enthaltenen Muster, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

Zu Artikel 12 (Frist für Stellungnahmen sowie für Anmerkungen und Einwände)

Nach Absatz 1 hat die Ursprungspartei der betroffenen Partei, die ihre Teilnahme an der Strategischen Umweltprüfung erklärt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer ihr die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Partei ihre Stellungnahmen, Anmerkungen und Einwände übermitteln können (siehe ergänzend auch Artikel 19 Absatz 2). Satz 2 bestimmt, nach welchen Kriterien die Dauer der Frist, die nach Satz 3 drei Monate nur in besonderen Fällen überschreiten darf, zu bemessen ist.

Absatz 2 verweist für die Fristsetzung auf das in Anlage 8 enthaltene Muster, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Zu Artikel 13 (Mitwirkung der Öffentlichkeit)

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Strategischen Umweltprüfung jeweils nach den Grundsätzen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Nach Satz 2 kann die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei ihre Anmerkungen und Einwände innerhalb derselben Frist äußern, die für die Öffentlichkeit der Ursprungspartei gilt. Sie muss insbesondere über die Einleitung des Verfahrens der Strategischen Umweltprüfung, die Auslegung des Plan- oder Programmentwurfs sowie über die Bedingungen zur Abgabe von Anmerkungen und Einwänden und mögliche Rechtsbehelfe informiert werden. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei ist über den Zeitpunkt der Auslegung der Unterlagen für die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei zu unterrichten.

Absatz 2 gestattet der Öffentlichkeit, ihre Anmerkungen und Einwände unmittelbar an die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung zuständige Behörde der Ursprungspartei zu übermitteln.

Absatz 3 ist Artikel 5 Absatz 3 dieser Vereinbarung nachgebildet und regelt die Beteiligung der betroffenen Partei an einer behördlichen Erörterung mit der Öffentlichkeit. Praktische Bedeutung hat diese Bestimmung in Deutschland vor allem dann, wenn im Rahmen der Umweltprüfung ein Erörterungstermin durchgeführt wird.

Zu Artikel 14 (Stellungnahmen der Behörden)

Dieser Artikel ist das Pendant zu Artikel 6 dieser Vereinbarung. Die Vorschrift bestimmt, welchen Behörden der Ursprungspartei die Behörden der betroffenen Partei ihre Stellungnahmen zu dem Plan- oder Programmentwurf und zum Umweltbericht zu übermitteln haben. Dabei regelt Absatz 1 das Verfahren in den Fällen, in denen die Republik Polen betroffene Vertragspartei ist, während Absatz 2 die Fälle betrifft, in denen Deutschland betroffene Vertragspartei ist.

Artikel 15 (Austausch von Informationen)

Dieser Artikel ist Artikel 7 dieser Vereinbarung nachgebildet. Danach sind die für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung zuständigen Behörden und andere beteiligte Behörden beider Vertragsparteien befugt, unmittelbar untereinander Informationen zu dem Verfahren auszutauschen.

Zu Artikel 16 (Konsultationen vor der Annahme des Plans oder des Programms)

Dieser Artikel regelt die Durchführung von Konsultationen vor der Annahme von Plänen oder Programmen, die einer Strategischen Umweltprüfung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu unterziehen sind. Die Vorschrift ist das Gegenstück zu Artikel 8 dieser Vereinbarung.

Nach Absatz 1 ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, die Ursprungspartei innerhalb der Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen nach Artikel 12 dieser Vereinbarung darüber zu unterrichten, ob sie an der Durchführung von Konsultationen nach Artikel 10 des SEA-Protokolls in Form eines Treffens interessiert ist.

Absatz 2 trifft Regelungen für den Fall, dass die betroffene Vertragspartei Konsultationen wünscht.

Nach Nummer 1 legen beide Seiten unverzüglich einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die Konsultationen, einschließlich Terminen und Orten, fest und beachten dabei die Grundsätze des Artikels 12 dieser Vereinbarung.

Nach Nummer 2 hat die Ursprungspartei der betroffenen Partei mitzuteilen, welche Behörden für die Konsultationen zuständig sind. Nummer 3 verpflichtet die Ursprungspartei, die betroffene Vertragspartei noch vor Abschluss der Konsultationen darüber zu informieren, ob und welche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ergriffen werden sollen.

Nach Absatz 3 darf der Plan oder das Programm nicht vor Abschluss der Konsultationen angenommen werden, wenn diese den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Der Durchführung zuvor vereinbarter Konsultationen bedarf es jedoch dann nicht, wenn die betroffene Vertragspartei darauf verzichtet hat, weil ihre Fragen zu den erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Plan- oder Programmentwurfs bereits durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geklärt werden konnten (siehe ergänzend auch Artikel 15).

Absatz 4 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, andere Verfahrensteilnehmer und Experten zu den Konsultationen einzuladen.

Zu Artikel 17 (Übermittlung des angenommenen Plans oder Programms)

Absatz 1 verpflichtet die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei, unverzüglich den angenommenen Plan oder das angenommene Programm, die zusammenfassende Erklärung sowie eine Aufstellung der festgelegten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln.

Nach Absatz 2 hat die betroffene Vertragspartei sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 übermittelten Unterlagen den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit auf ihrem Staatsgebiet zugänglich gemacht werden.

Zu Artikel 18 (Überwachung)

Nach Absatz 1 können die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ursprungspartei der betroffenen Vertragspartei die Ergebnisse einer Überwachung der erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen übermittelt, die sich aus der Durchführung des angenommenen Plans oder Programms ergeben.

Nach Absatz 2 ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit auf ihrem Staatsgebiet zugänglich zu machen.

Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften)

Dieses Kapitel enthält Regelungen, die sowohl für das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung gelten.

Zu Artikel 19 (Einhaltung von Fristen)

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Einhaltung von Fristen.

Absatz 1 entspricht Artikel 10 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Absatz 2 gewährt der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Einwände über die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei zu übermitteln, wenn dies nach den innerstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist. Werden Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei der Ursprungspartei durch die zuständige Behörde der betroffenen Partei übermittelt, gelten sie als fristgemäß, wenn sie der zuständigen Behörde der betroffenen Partei innerhalb der Frist nach Absatz 1 übermittelt worden sind. Die Übermittlung durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei an die zuständige Behörde der Ursprungspartei hat dann innerhalb der Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu erfolgen.

Zu Artikel 20 (Übersetzungen)

Dieser Artikel enthält konkrete Regelungen zu den Übersetzungspflichten der Vertragsparteien. Er schließt an Artikel 11 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung an. Ergänzt wurden insbesondere Regelungen zur Übersetzung von Unterlagen bei der Strategischen Umweltprüfung.

Absatz 1 bestimmt, dass die Übermittlung der aufgeführten Unterlagen durch die Ursprungspartei, insbesondere der Benachrichtigung (Nummer 1), der nichttechnischen Zusammenfassung und der Teile der UVP-Dokumentation, die der betroffenen Vertragspartei eine Einschätzung der voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ermöglichen (Nummer 3) sowie relevanter Teile der Entscheidung über das Projekt (Nummer 5), in der Amtssprache der betroffenen Vertragspartei zu erfolgen hat.

Nach Nummer 6 ist nunmehr auch die Rechtsbehelfsbelehrung zu übersetzen.

Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung regelt Absatz 2 eine entsprechende Verpflichtung der Ursprungspartei zur Übermittlung übersetzter Unterlagen an die betroffene Vertragspartei.

Absatz 3 enthält eine Sonderbestimmung für Fälle, in denen die betroffene Partei die übersetzten Teile der UVP-Dokumentation, des Plan- oder Programmentwurfs oder des Umweltberichts für nicht ausreichend hält. Vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien sich dann um eine einvernehmliche Lösung sowohl im Hinblick auf die Übermittlung weiterer Übersetzungen als auch eine mögliche Verlängerung der Fristen für Stellungnahmen, Anmerkungen und Einwände nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 bemühen.

Absatz 4 stellt klar, dass die betroffene Vertragspartei Dokumente in ihrer eigenen Amtssprache an die Ursprungspartei übermitteln kann. Gleiches gilt für die Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei.

Absatz 5 verpflichtet die Ursprungspartei, bei Scoping-Terminen zur Festlegung des Inhalts und Umfangs der UVP-Dokumentation oder des Umweltberichts, bei Erörterungsterminen und bei Konsultationen für eine Übertragung in die Sprache der betroffenen Vertragspartei, beispielsweise durch einen Dolmetscher, zu sorgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

Absatz 6 bestimmt, dass die Ursprungspartei die Kosten für die dort festgelegten Übersetzungen zu tragen hat.

Zu Artikel 21 (Elektronische Kommunikation)

Nach Artikel 21 sind Unterlagen, die in elektronischer Fassung vorhanden sind, ebenfalls in dieser Fassung zu übermitteln.

Zu Artikel 22 (Zuständige Behörde)

Dieser Artikel ist Artikel 12 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung nachgebildet. Hinsichtlich der Zuständigkeit von Behörden verweist die Regelung auf die innerstaatlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in der Vereinbarung keine zuständige Behörde angegeben wurde.

Zu Artikel 23 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten)

Dieser Artikel greift die Regelungen des Artikels 13 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung auf.

Nach Absatz 1 sollen ungeklärte Fragen über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zunächst in der bilateralen Arbeitsgruppe für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen gelöst werden. Soweit dabei keine Klärung erzielt werden kann, soll eine Lösung durch die Deutsch-Polnische Kommission für nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes erfolgen.

Absatz 2 verweist für die Beilegung von Streitigkeiten auf Artikel 15 des Espoo-Übereinkommens und Artikel 20 des SEA-Protokolls.

Zu Artikel 24 (Andere völkerrechtliche Verträge)

Dieser Artikel entspricht wortgleich Artikel 14 der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung.

Zu Artikel 25 (Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung)

Dieser Artikel enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Kündigung der Vereinbarung.

Zu Artikel 26 (Außerkrafttreten der Vereinbarung vom 11. April 2006)

Absatz 1 bestimmt, dass die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft tritt.

Absatz 2 trifft Regelungen zum Umgang mit grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen und grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet worden sind. Danach sind Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet worden sind, nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Ende zu führen; bereits abgeschlossene Verfahrensschritte brauchen nicht wiederholt zu werden.

Zu Anlage 1

Diese Anlage enthält ein Muster für die Benachrichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1.

Zu Anlage 2

Diese Anlage enthält ein Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 4.

Zu Anlage 3

Diese Anlage enthält ein Muster für die Teilnahmeerklärung gemäß Artikel 3 Absatz 4.

Zu Anlage 4

Diese Anlage enthält ein Muster für die Übermittlung der UVP-Dokumentation gemäß Artikel 4.

Zu Anlage 5

Diese Anlage enthält ein Muster für die Benachrichtigung gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Zu Anlage 6

Diese Anlage enthält ein Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 4.

Zu Anlage 7

Diese Anlage enthält ein Muster für die Teilnahmeerklärung gemäß Artikel 11 Absatz 4.

Zu Anlage 8

Diese Anlage enthält ein Muster für die Fristsetzung für Stellungnahmen sowie für Anmerkungen und Einwände gemäß Artikel 12.

1 Gesetz vom 7. Juni 2002 zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz), BGBl. 2002 II S. 1406, 1407; 2003 II S. 715; siehe auch Gesetz vom 17. März 2006 zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz), BGBl. 2006 II S. 224, 225.

2 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

3 Gesetz vom 25. März 1998 zu dem Abkommen vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, BGBl. 1998 II S. 282, 283.

4 Gesetz vom 3. Juni 2006 zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zum SEA-Protokoll), BGBl. 2006 II S. 497, 498.

5 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist.

7 Gesetz vom 13. April 2007 zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung), BGBl. 2007 II S. 595, 596.

8 Gesetz vom 6. Januar 1994 zu dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl. 1994 II S. 59, 60).