A. Problem und Ziel
Mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird an den Kernzielen des Glücksspielstaatsvertrages festgehalten. Die Kernziele werden jedoch neu akzentuiert. Künftig soll für den Bereich der Sportwetten vom bisherigen Veranstaltungsmodell abgewichen werden. Es soll im Rahmen einer Experimentierklausel die Erteilung einer begrenzten Anzahl von Konzessionen erprobt werden. Die Konzessionen können in- und ausländischen Wettanbietern erteilt werden. Der Abschluss von Sportwetten mit einem ausländischen Wettanbieter unterliegt nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der derzeit geltenden Fassung nicht der Besteuerung. Es ist daher geboten, das Steuerrecht für Sportwetten zu öffnen.
Darüber hinaus soll den Ländern im Wege einer Öffnungsklausel ermöglicht werden, in diesem Zusammenhang notwendige ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen. Zudem gilt es, im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des Glücksspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glücksspielwesens erreicht werden.
B. Lösung
Im Geltungsbereich des Gesetzes werden sämtliche Sportwetten in- und ausländischer Wettanbieter der Besteuerung unterworfen. Das Rennwett- und Lotteriegesetz und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sind entsprechend anzupassen.
Gleichzeitig sind die Öffnungsklausel sowie Regelungen zur Stärkung der Pferdezucht zu schaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Es ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen der Länder. Durch die Einbeziehung weiterer Steuerpflichtiger entstehen für die Verwaltung nicht bezifferbare Vollzugskosten.
E. Bürokratiekosten
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Neue Informationspflichten für Unternehmen werden nicht eingeführt, vorhandene Informationspflichten werden angepasst.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 119 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
- 1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
- 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,
- 4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen, zu regeln."
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von fünf vom Hundert zu entrichten."
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von fünf vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten."
5. Die Zwischenüberschrift "II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds (Oddset-Wetten)" wird durch die Zwischenüberschrift "II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Steuerpflicht
- (1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.
- (2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn:
- 1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder,
- 2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
Die Steuer beträgt fünf vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes."
7. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
- (1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird.
- (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
- (3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der - soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter."
8. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Aufzeichnungspflichten
- (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
- (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1. Name und Anschrift des Spielers;
- 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;
- 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
- 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;
- 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
- 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;
- 7. Höhe der Steuer."
9. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Zerlegung des Aufkommens
- (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
- (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
- 1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen am im Jahre 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
- 2. zu 50 vom Hundert entsprechend der Einwohneranteile der Bundesländer.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen.
- (3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15.Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen."
10. In § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen."
11. § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Offenbarungsbefugnis
Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient."
12. § 27 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
" § 27 Mitteilungspflicht
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen."
Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 (RZentrBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Satz 2 wird das Wort "deutsche" gestrichen.
- 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt."
- 3. Die Zwischenüberschrift "B. Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift "B. Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.
4. In § 29 wird das Wort "Lotteriesteuer" durch die Worte "Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.
5. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Oddset-Wette" durch das Wort "Sportwette" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für Sportwetten keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 im Inland, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein zuständiges Finanzamt bestimmen."
6. Die Zwischenüberschrift "Anmeldung inländischer Lotterien und Oddset-Wetten" wird durch die Zwischenüberschrift "Anmeldung von Lotterien und Sportwetten" ersetzt.
7. § 31a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs."
- b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Veranstalter" die Worte "oder sein steuerlicher Beauftragter" eingefügt.
8. In § 34 wird das Wort "Oddset-Wette" durch das Wort "Sportwette" ersetzt.
9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Oddset-Wette" durch das Wort "Sportwette" und werden die Wörter ", ohne dass innerhalb der dreißigtägigen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," durch die Wörter ", ohne dass innerhalb der Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," ersetzt.
10. Die Zwischenüberschrift "Berechnung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift "Berechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.
11. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren."
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Steuer" jeweils durch das Wort "Lotteriesteuer" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Oddset-Wetten" durch das Wort "Sportwetten" ersetzt.
12. Die Zwischenüberschrift "Zahlung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift "Zahlung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.
13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Oddset-Wetten" durch das Wort "Sportwetten" ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Oddset-Wetten" wird jeweils durch das Wort "Sportwetten" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend."
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Oddset-Wetten" durch das Wort "Sportwetten" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213 1) geändert worden ist, werden die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," durch die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 (zeitgleich mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland) in Kraft.
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Das Gesetz flankiert den "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland" (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und öffnet das Steuerrecht für Sportwetten. In Zukunft sollen Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich besteuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in Betracht kommt, werden nunmehr sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen. Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten gilt ein eigenständiger Steuersatz.
Eine Glücksspielbesteuerung - insbesondere eine umfassendere Besteuerung von Sportwetten als zurzeit - fällt als Verkehrsteuer in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 105 Absatz 2 i.V.m. Artikel 72 des Grundgesetzes. Aus diesem Grunde ist eine Anpassung des bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes notwendig.
Eine Zustimmung der Länder ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zu dieser Gesetzesänderung erforderlich, weil das Steueraufkommen den Ländern zusteht. Zugleich ist eine Zerlegung des Steueraufkommens aus Sportwetten erforderlich, da Spieler bundeslandübergreifend Sportwettenangebote gerade über das Internet nutzen können.
Infolge des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages genügt es nicht, die Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes nur im Bereich der Besteuerung anzupassen. Zudem gilt es, im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des Glücksspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glücksspielwesens erreicht werden.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Rennwett- und Lotteriegesetz)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch diese Regelung wird den Rennvereinen die Kooperation mit den ausländischen Zuchtverbänden und Rennvereinen sowie deren Totalisatoren ermöglicht. Zudem werden die Rennvereine den Buchmachern gleichgestellt, die auch bislang schon Buchmacherwetten auf ausländische Rennereignisse annehmen durften.
Zu Nummer 2 (§ 3 )
Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird um die Regelung der Erlaubnisse für die Buchmacher nach § 2 Absatz 1 erweitert. Dies ermöglicht es den Ländern, auch in diesem Bereich Regelungen vorzunehmen, soweit der Verordnungsgeber auf Bundesebene von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Mit dieser Ergänzung ist es nun auch erforderlich, § 3 den Anforderungen des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Wetten am Totalisator unterliegen mit einem Steuersatz von 5 vom Hundert der gleichen Besteuerung wie Sportwetten nach der Neuregelung in § 17 Absatz 2.
Zu Nummer 4 (§ 11)
Buchmacherwetten unterliegen mit einem Steuersatz von 5 vom Hundert der gleichen Besteuerung wie Sportwetten nach der Neuregelung in § 17 Absatz 2.
Zu Nummer 5
Bei der Änderung der Zwischenüberschrift des Abschnitts II handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 6 (§ 17)
Vom Gesetz wurden bisher nur Wetten erfasst, die im Inland veranstaltet werden. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. Nach der Neuregelung greift die Besteuerung für Sportwetten zusätzlich unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn der Spieler eine natürliche Person ist und er bei Vornahme der für den Abschluss des Wettvertrages erforderlichen Handlungen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Ist der Spieler keine natürliche Person, erfolgt eine Besteuerung, wenn er bei Vornahme der für den Abschluss des Wettvertrages erforderlichen Handlungen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages und bei Vornahme der zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. Damit wird dem Territorialitätsprinzip Rechnung getragen.
Neben den bisherigen Oddset-Wetten unterliegen nunmehr alle Arten von Sportwetten, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, der Besteuerung. Eine Beschränkung auf Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) entfällt daher. Sportwetten sind insbesondere Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitt en von Sportereignissen oder Kombinationen daraus. Sie erfassen auch Halbzeitwetten oder Ereigniswetten (z.B. "Wer schießt das nächste Tor und wann?"). Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht.
Die Vorschriften für Pferderennwetten in den §§ 1 bis 16 werden bis auf den Steuersatz im Hinblick auf ihre traditionelle Bedeutung unverändert übernommen, soweit bereits nach den bisherigen Regelungen eine Besteuerung erfolgt. Pferdewetten, die nicht nach den §§ 1 bis 16 der Rennwettsteuer unterliegen, fallen unter den neuen Besteuerungstatbestand der Sportwetten in § 17 Absatz 2. Damit wird sichergestellt, dass eine Besteuerung unabhängig von der Art des Wettangebotes erfolgt, wenn die Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind.
Für Sportwetten bestimmt das Gesetz einen ermäßigten Steuersatz. Dieser sichert eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung und fördert eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebotes in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages. Der ermäßigte Steuersatz für Sportwetten ist die Folge der im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehenen konzessionierten Öffnung des Glücksspielmarktes für Sportwetten. Der konzessionierten Öffnung des Sportwettenmarktes liegt die Erwägung zugrunde, dass es im Bereich der Sportwetten, insbesondere im Bereich der illegalen Wettangebote ausländischer Wettanbieter, nicht in dem avisierten Umfang erreicht worden ist, die natürliche Spielleidenschaft der Bürger unter staatliche Kontrolle zu nehmen. Das Konzessionsverfahren ermöglicht es, im Gegenzug zu den erteilten Konzessionen das Sportwettenangebot des Konzessionsnehmers und dessen Ausgestaltung zu reglementieren.
Lotterieangebote werden mit einem Regelsteuersatz von 20 vom Hundert und Sportwettenangebote mit einem ermäßigten Satz von 5 vom Hundert besteuert. Eine Gleichbehandlung aller Glücksspielarten ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht erforderlich. Es ist nur die gleiche Besteuerung gleicher Glücksspielarten notwendig, so dass eine unterschiedliche Besteuerung verschiedener Formen des Glücksspiels mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung vorliegen.
Das Lotterieangebot ist nur in den durch den Glücksspielstaatsvertrag regulierten Bereichen möglich. Da es sich um einen staatlich regulierten Teilbereich handelt, ist eine höhere Besteuerung dieser Glücksspielangebote gerechtfertigt. Demgegenüber ist die Wettbewerbssituation durch die Internationalisierung des Sportwettenbereichs derart ausgeprägt, dass eine Kanalisierung des Spielangebotes im Inland nur mit einem abgesenkten Steuersatz möglich ist. Der geringere Steuersatz für Sportwetten ist gerechtfertigt, da er einem Gemeinwohlinteresse dient und zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und insgesamt verhältnismäßig ist.
Das verfolgte Gemeinwohlinteresse liegt darin, den derzeit vorhandenen illegalen Markt für Sportwetten im Zuge der geplanten Beseitigung des in diesem Bereich bestehenden staatlichen Monopols in die Legalität zu überführen.
Der geringere Steuersatz für Sportwetten ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, indem er den Spielraum für die auf den Bruttoeinsatz bezogenen Ausschüttungsquoten erhöht, die das wichtigste Kriterium im Wettbewerb der Anbieter darstellt. Die Ausschüttungsquoten des illegalen Sportwettenmarktes orientieren sich an dem gegenüber dem bisherigen deutschen Satz deutlich niedrigeren internationalen Niveau der Glücksspielbesteuerung. Die Beibehaltung des bisherigen Steuersatzes würde demgegenüber dazu führen, dass auch bei einer Vollausschüttung der Nettospieleinsätze (d.h. ohne Berücksichtigung von Kosten und Gewinnmarge) lediglich eine geringere Ausschüttungsquote möglich wäre. Ein niedriger Steuersatz ist deshalb geeignet, die Veranstaltung legaler Sportwetten attraktiver zu machen, da er es ermöglicht, international übliche Ausschüttungsquoten anzubieten. Es ist anzunehmen, dass Spieler nur dann in großem Umfang illegale Wettanbieter nutzen, wenn der legale Anbieter nur erheblich unattraktivere Wettquoten anbieten kann. Ein niedriger Steuersatz ist deshalb geeignet, das Ziel zu erreichen, dass die illegalen Wettanbieter auch tatsächlich in den legalen Bereich wechseln.
Die Maßnahme ist auch erforderlich. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, reichen die ordnungsrechtlichen Mittel angesichts des Umfangs des betroffenen Bereichs allein nicht aus, um illegale Sportwetten effektiv zu bekämpfen. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Schaffung attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen als Anreiz zur legalen Betätigung der effektivere Weg zur "Austrocknung" des illegalen Wettbereichs ist.
Die Steuervergünstigung verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die angestrebten positiven Auswirkungen überwiegen die nachteiligen Folgen, die bei den Nichtbegünstigten eintreten. Ein direkter Wettbewerb der verschiedenen Glücksspielarten besteht nicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass zwischen den jeweiligen Märkten Verschiebungen stattfinden, da strukturell unterschiedliche Teilnehmerkreise betroffen sind. Trotz der auch bei den Sportwetten überwiegenden Zufallskomponente werden sich die Teilnehmer an Sportwetten - anders als bei Lotterieteilnehmern - nicht zuletzt dadurch leiten lassen, dass sie ihre besonderen Kenntnisse und Expertisen in einer bestimmten Sportart in das Glücksspiel einfließen lassen können.
Zu Nummer 7 (§ 19)
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft und zum Steuerentstehungszeitpunkt werden aufgrund der Aufnahme der Sportwetten in § 17 Absatz 2 angepasst. Das Erhebungsverfahren wird wie bisher im Einzelnen in den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt.
Sofern ein Veranstalter nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland verfügt, hat er einen steuerlichen Beauftragten gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu benennen. Der steuerliche Beauftragte tritt bei der Ausübung seiner Tätigkeit in die steuerlichen Pflichten des Veranstalters ein. Der steuerliche Beauftragte wird voll in das Steuerpflichtverhältnis eingebunden; er hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters als eigene zu erfüllen, wobei ihm die gleichen Rechte wie dem von ihm vertretenen Veranstalter zustehen. Der Veranstalter und sein steuerlicher Beauftragter sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).
Das Finanzamt hat dadurch die Möglichkeit, die Steuer im Inland zu erheben und gegebenenfalls zu vollstrecken, da der steuerliche Beauftragte seinen Sitz stets im Inland unterhält.
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die materiellen Rechtsnormen, die regeln, dass der Abschluss der Sportwette unabhängig von dem Sitz des Unternehmens gleichmäßig besteuert wird. Es ist durch das nationale Verfahrensrecht geboten, dass die Finanzbehörde im Rahmen des § 88 AO die tatsächliche Belastungsgleichheit der materiellen Rechtsnormen sicherstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Steuergesetze nach nationalem Recht so zu fassen, dass die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die Angaben der Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können. § 19 Absatz 3 gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen durch das Rennwett- und Lotteriegesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden und trägt damit dem Gleichheitssatz Rechnung. Die Herstellung der tatsächlichen Belastungsgleichheit erfordert auch die Normierung des steuerlichen Beauftragten, weil Sportwettenangebote in Zukunft ortsungebunden im Internet angeboten werden können.
Die in § 19 Absatz 3 geregelte Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland, die für Leistungen eines Wettanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat gilt, ist eine Beschränkung der in Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgten Dienstleistungsfreiheit.
Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 05.05.2011- C 267/09) gerechtfertigt, weil die Beschränkung dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dient, die steuerliche Überwachung zu gewährleisten.
Zu Nummer 8 (§ 20)
Um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Steuerfestsetzung zu gewährleisten und prüfen zu können, hat der Veranstalter einer Sportwette notwendige Aufzeichnungen zu führen. Der Veranstalter hat die von ihm geführten Aufzeichnungen seinem steuerlichen Beauftragten im Sinne des § 19 Absatz 3 monatlich zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass dem steuerlichen Beauftragten die Unterlagen vorliegen, die zur Erfüllung der ihm nach § 19 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 obliegenden steuerlichen Pflichten erforderlich sind.
Zu Nummer 9 (§ 24)
Die Sportwetten werden überwiegend via Internet und anderen ortsungebundenen Medien angeboten. Dies macht eine Verteilung des neu generierten Steueraufkommens auf die Länder notwendig. Die Verteilung orientiert sich zur einen Hälfte an der Höhe des bisherigen Aufkommens und die zweite Hälfte wie auch bei anderen Steuerarten, an der Einwohnerzahl zum jeweiligen Stichtag, da Spieler unabhängig vom Wohnsitz oder Sitz bundesweite Spielangebote nutzen können.
Nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist die Experimentierklausel für Sportwetten auf sieben Jahre befristet. Die Befristung der Regelungen zur Zerlegung der Sportwettensteuer bis 2019 entspricht dieser Frist.
Die für die Zerlegung zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt werden.
Zu Nummer 10 (§ 25)
Der Bundesgesetzgeber eröffnet den Ländern Regelungsspielräume für die genannten Themenbereiche, die grundsätzlich der Zuständigkeit nach Artikel 72 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 17 des Grundgesetzes unterfallen.
Damit kann sichergestellt werden, dass insbesondere die grundsätzlichen Anforderungen des Spielerschutzes und der Bekämpfung von Suchtgefahren auch in den Erlaubnisverfahren für Buchmacher und Totalisatoren Eingang finden.
Gleichfalls eine Öffnung für das Landesrecht bringt die ausdrückliche Ermächtigung, das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten durch Buchmacher und Totalisatoren, die Vermittlung von Pferdewetten in das Ausland und über das Internet, die Werbung für öffentliche Glücksspiele, das Sozialkonzept und die Aufklärungspflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu regeln.
Zu Nummer 11 (§ 26)
Steuerliche Pflichtverletzungen berühren die "Zuverlässigkeit" des Veranstalters von Sportwetten im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Um es den Finanzbehörden zu ermöglichen, Erkenntnisse, die sie im Verwaltungsverfahren in Steuersachen gewonnen haben, den Glücksspielaufsichtsbehörden mitzuteilen, wird die Offenbarungsbefugnis gesetzlich geregelt (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO). Die Befugnis zur Offenbarung ist auf Verhältnisse beschränkt, die aus Sicht der Finanzbehörde für das Verfahren der Glücksspielaufsicht von Bedeutung sind.
Zu Nummer 12 (§ 27)
Um den Vorgaben zur Herstellung der tatsächlichen Belastungsgleichheit bei der Sportwettenbesteuerung Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, dass die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden die Finanzbehörden über die Tatsachen informieren, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung sind. Dazu gehören auch die Kenntnisse, die die Glücksspielaufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsicht erlangt. Die Mitteilungspflichten der für Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden an die Finanzbehörden umfassen daher alle Kenntnisse, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
Zu Artikel 2 (Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 1 (neuer § 1 Absatz 4 RennwLottG) und ermöglicht den Rennvereinen die Kooperation mit den ausländischen Zuchtverbänden und Rennvereinen sowie deren Totalisatoren.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die entsprechenden Bekanntmachungen bundesweit leicht verfügbar sowie einheitlich nach aktuellen Standards des E-Governments erfolgen.
Zu Nummer 3
Bei der Änderung der Zwischenüberschrift des Abschnitts B handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 4 (§ 29)
Es wird bestimmt, dass auch die Sportwettensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird.
Zu Nummer 5 (§ 30)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wette" wird daher durch "Sportwette" ersetzt. Neben dem Veranstalter kann auch ein steuerlicher Beauftragter Steuerschuldner sein. Wurde ein steuerlicher Beauftragter mit Sitz im Inland benannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen Geschäftssitz.
Um für die Besteuerung inländischer Sportwetten nicht nur für im Inland ansässige Veranstalter oder von diesen benannte steuerliche Beauftragte die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamtes zu bestimmen, kann für alle anderen Fälle vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein zentral zuständiges Finanzamt bestimmt werden.
Zu Nummer 6
Bei der Änderung der Zwischenüberschrift handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 7 (§ 31a)
Zu Absatz 1:
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wette" wird daher durch "Sportwette im Sinne des § 17 Absatz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz" ersetzt.
Zu Absatz 3:
Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Inland benannt, hat er nach § 19 Absatz 3 Satz 3 RennwLottG die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz als eigene zu erfüllen.
Zu diesen Pflichten gehört auch die in Absatz 3 geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Zu Nummer 8 (§ 34)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wette" wird daher durch "Sportwette" ersetzt.
Zu Nummer 9 (36 Absatz 2)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wette" wird daher durch "Sportwette" ersetzt.
Zu Nummer 10
Bei der Änderung der Zwischenüberschrift handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 11 (§ 37)
Die Regelungen zur Lotteriesteuer (§ 17 Absatz 1 RennwLottG) und zur Sportwettensteuer (§ 17 Absatz 2 RennwLottG) werden in eigenen Absätzen geregelt. Die Trennung der Regelungen wird bei der Formulierung des § 37 nachvollzogen. Der Begriff "Oddset-Wetten" wird durch "Sportwetten" ersetzt.
Zu Nummer 12
Bei der Änderung der Zwischenüberschrift handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 13 (§ 46)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wetten" wird daher durch "Sportwetten" ersetzt.
Zu Nummer 14 (§ 47)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach Artikel 1 des Gesetzes werden nicht mehr nur Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sogenannte Oddset-Wetten) der Besteuerung unterworfen, sondern alle Sportwetten. Der Begriff "Oddset-Wetten" wird daher jeweils durch "Sportwetten" ersetzt.
Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Inland benannt, hat er nach § 19 Absatz 3 Satz 3 RennwLottG die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz als eigene zu erfüllen. Die Vorschriften zur Steueraufsicht sind für den steuerlichen Beauftragten entsprechend anzuwenden.
Zu Artikel 3 ( § 7 Finanzausgleichsgesetz)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes sollen künftig alle Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter, an denen sich ein Inländer beteiligt, besteuert werden und nicht nur die bisher im Inland veranstalteten Oddset-Wetten.
Da die Steuer ergänzend zu der bisherigen Rennwett- und Lotteriesteuer im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden soll, ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vorzunehmen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zeitgleich mit der Geltung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland ist die Besteuerung der Sportwetten durch die Neuregelung zu gewährleisten.