Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz
(Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energlewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)

Auf Grund des § 91 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesnetzagentur erhebt ftür kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

§ 3 Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie

Anlage (zu § 2)

Gebührenverzeichnis
NummerGebührentatbestandGebühr in Euro
1.Untersagung nach § 5 EnWG800 - 10 000
2.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG2 500 - 75 000
3.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1 000 - 50 000
4.Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in
§ 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und
§ 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
- durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder
- durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller
4.1Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 500 - 150.000
§ 27 Abs. 1 StromNZV
4.2Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm2 500 - 70 000
§ 27 Abs. 2 StromNZV
4.3Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm8 000 - 80 000
§ 27 Abs. 3 StromNZV
4.4Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm20 000 - 150 000
§ 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV
4.5Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm10 000 - 150 000
§ 42 Abs. 1 GasNZV
4.6Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm10 000 - 175 000
§ 42 Abs. 2 GasNZV
4.7Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm8 000 - 80 000
§ 42 Abs. 3 GasNZV
4.8Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm25 000 - 160 000
§ 42 Abs. 4 GasNZV
4.9Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm12 000 - 80 000
§ 42 Abs. 5 GasNZV
4.10Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm12 000 - 80 000
§ 42 Abs. 6 GasNZV
4.11Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm25 000 - 180 000
§ 42 Abs. 7 GasNZV
4.12Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm25 000 - 150 000
§ 42 Abs. 8 GasNZV
4.13Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm30 000 - 180 000
§ 43 Abs. 1 bis 4 GasNZV
4.14Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm500 - 5 000
§ 29 StromNEV
4.15Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 000 - 15 000
§ 30 Abs. 1 StromNEV
4.16Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 000 - 15 000
§ 30 Abs. 2 StromNEV
4.17Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 000 - 15 000
§ 30 Abs. 3 StromNEV
4.18Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm500 - 5 000
§ 29GasNEV
4,19Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 000 - 20 000
§ 30 Abs. 1 GasNEV
4.20Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm1 000 - 20 000
§ 30 Abs. 2 GasNEV
4.21Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG Vm1 000 - 20 000
§ 30 Abs. 3 GasNEV
5.Änderung einer Festlegung oder Genehmigung1 000 - 180 000
nach § 29 Abs. 2 EnWG
6.Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach2 500. 180 000
§ 30 Abs. 2 EnWG
7.Ablehnung eines Antrages50 - 5 000
nach § 31 Abs. 2 EnWG
8.Entscheidungen der Regulierungsbehörde500 - 180 000
nach § 31 Abs.3 EnWG
9.Aufsichtsmaßnahmen500 - 180 000
nach § 65 EnWG
10.Entscheidungen500 - 30 000
nach § 110 Abs. 4 EnWG
11.Erteilung von beglaubigten Abschriften nach15
§ 91 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 EnWG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung wird von der Ermächtigungsgrundlage in § 91 Abs. 8 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gebrauch gemacht.

Aufgrund dieser Verordnung erhebt die Bundesnetzagentur Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach dem EnWG.

Soweit das EnWG keine besonderen Regelungen enthält, richtet sich die Kostenerhebung im Übrigen nach dem Verwaltungskostengesetz.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 ( Anwendungsbereich)

Diese Verordnung ist auf die Amtshandlungen und Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz anzuwenden. Ergänzend gilt das Verwaltungskostengesetz des Bundes.

Zu § 2 (Gebührenhöhe)

Die Vorschrift legt fest, dass die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis dieser Verordnung erhoben werden.

Zu § 3 (Übergangsregelung)

Die Vorschrift sieht die Möglichkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung auch für Amtshandlungen vor, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Zu dem Gebührenverzeichnis

In dem Gebührenverzeichnis ist für die einzelnen Amtshandlungen grundsätzlich ein Gebührenrahmen festgelegt. Ausnahme ist die Gebühr für die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Bundesnetzagentur, für die ein fester Gebührensatz vorgesehen ist.

Bei der Festlegung der Rahmensätze für Gebühren ist insbesondere berücksichtigt, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Erfahrungswerte über den notwendigen Aufwand für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vorliegen. Durch die vorgesehenen Gebührensätze sollen die mit den Amtshandlungen der Bundesnetzagentur verbundenen Sach- und Personalkosten gedeckt werden.

Die zugrunde gelegten Gebührensätze werden in der Zukunft regelmäßig überprüft und das Gebührenverzeichnis wird gegebenenfalls angepasst.

Im Übrigen wird das Gebührenverzeichnis infolge der Einführung der Anreizregulierung zeitnah zu ergänzen sein, da diese Fassung des Verzeichnisses die entsprechenden Gebührentatbestände noch nicht enthält.