A. Zielsetzung
- Die Verordnung regelt die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Amtshandlungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die nach § 91 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gebührenpflichtige Leistungen darstellen.
B. Lösung
- Festlegung von Rahmensätzen für die kostenpflichtigen Amtshandlungen (Gebühren und Auslagen) nach dem Energiewirtschaftsgesetz unter teilweiser Zusammenfassung von gleichgelagerten Tatbeständen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Amtshandlungen nach § 91 EnWG führen zu unmittelbarer nicht genau quantifizierbarer Mehrbelastung des Bundeshaushaltes in Höhe von jährlich ca. 10 Mio. EURO, und zwar durch die bei der Bundesnetzagentur entstandenen Personal- und Sachkosten. Die Kosten werden aus Gebühren/Auslagen der Netzbetreiber für die im EnWG näher bezeichneten gebührenpflichtigen Leistungen gedeckt. Mehrbelastungen für Länder und Kommunen entstehen nicht.
- 2. Vollzugsaufwandkeine
E. Sonstige Kosten
- Die durch die Neuregelung bei der Wirtschaft entstehenden Kosten sind nicht quantifizierbar. Ebenfallsnicht quantifizierbar ist, in welcher Weise sich die Kosten auf die Einzelpreise, das Preisniveau und damit auch auf die Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkt.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energlewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)
Auf Grund des § 91 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur erhebt ftür kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
§ 3 Übergangsregelung
Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Anlage (zu § 2)
Gebührenverzeichnis | ||
---|---|---|
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Untersagung nach § 5 EnWG | 800 - 10 000 |
2. | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG | 2 500 - 75 000 |
3. | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG | 1 000 - 50 000 |
4. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in | |
§ 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und | ||
§ 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen | ||
- durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder | ||
- durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller | ||
4.1 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 500 - 150.000 |
§ 27 Abs. 1 StromNZV | ||
4.2 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 2 500 - 70 000 |
§ 27 Abs. 2 StromNZV | ||
4.3 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 8 000 - 80 000 |
§ 27 Abs. 3 StromNZV | ||
4.4 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 20 000 - 150 000 |
§ 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV | ||
4.5 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 10 000 - 150 000 |
§ 42 Abs. 1 GasNZV | ||
4.6 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 10 000 - 175 000 |
§ 42 Abs. 2 GasNZV | ||
4.7 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 8 000 - 80 000 |
§ 42 Abs. 3 GasNZV | ||
4.8 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 25 000 - 160 000 |
§ 42 Abs. 4 GasNZV | ||
4.9 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 12 000 - 80 000 |
§ 42 Abs. 5 GasNZV | ||
4.10 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 12 000 - 80 000 |
§ 42 Abs. 6 GasNZV | ||
4.11 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 25 000 - 180 000 |
§ 42 Abs. 7 GasNZV | ||
4.12 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 25 000 - 150 000 |
§ 42 Abs. 8 GasNZV | ||
4.13 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 30 000 - 180 000 |
§ 43 Abs. 1 bis 4 GasNZV | ||
4.14 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 500 - 5 000 |
§ 29 StromNEV | ||
4.15 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 000 - 15 000 |
§ 30 Abs. 1 StromNEV | ||
4.16 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 000 - 15 000 |
§ 30 Abs. 2 StromNEV | ||
4.17 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 000 - 15 000 |
§ 30 Abs. 3 StromNEV | ||
4.18 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 500 - 5 000 |
§ 29GasNEV | ||
4,19 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 000 - 20 000 |
§ 30 Abs. 1 GasNEV | ||
4.20 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG iVm | 1 000 - 20 000 |
§ 30 Abs. 2 GasNEV | ||
4.21 | Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG Vm | 1 000 - 20 000 |
§ 30 Abs. 3 GasNEV | ||
5. | Änderung einer Festlegung oder Genehmigung | 1 000 - 180 000 |
nach § 29 Abs. 2 EnWG | ||
6. | Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach | 2 500. 180 000 |
§ 30 Abs. 2 EnWG | ||
7. | Ablehnung eines Antrages | 50 - 5 000 |
nach § 31 Abs. 2 EnWG | ||
8. | Entscheidungen der Regulierungsbehörde | 500 - 180 000 |
nach § 31 Abs.3 EnWG | ||
9. | Aufsichtsmaßnahmen | 500 - 180 000 |
nach § 65 EnWG | ||
10. | Entscheidungen | 500 - 30 000 |
nach § 110 Abs. 4 EnWG | ||
11. | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach | 15 |
§ 91 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 EnWG |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung wird von der Ermächtigungsgrundlage in § 91 Abs. 8 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gebrauch gemacht.
Aufgrund dieser Verordnung erhebt die Bundesnetzagentur Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach dem EnWG.
Soweit das EnWG keine besonderen Regelungen enthält, richtet sich die Kostenerhebung im Übrigen nach dem Verwaltungskostengesetz.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 ( Anwendungsbereich)
Diese Verordnung ist auf die Amtshandlungen und Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz anzuwenden. Ergänzend gilt das Verwaltungskostengesetz des Bundes.
Zu § 2 (Gebührenhöhe)
Die Vorschrift legt fest, dass die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis dieser Verordnung erhoben werden.
Zu § 3 (Übergangsregelung)
Die Vorschrift sieht die Möglichkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung auch für Amtshandlungen vor, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Zu dem Gebührenverzeichnis
In dem Gebührenverzeichnis ist für die einzelnen Amtshandlungen grundsätzlich ein Gebührenrahmen festgelegt. Ausnahme ist die Gebühr für die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Bundesnetzagentur, für die ein fester Gebührensatz vorgesehen ist.
Bei der Festlegung der Rahmensätze für Gebühren ist insbesondere berücksichtigt, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Erfahrungswerte über den notwendigen Aufwand für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vorliegen. Durch die vorgesehenen Gebührensätze sollen die mit den Amtshandlungen der Bundesnetzagentur verbundenen Sach- und Personalkosten gedeckt werden.
Die zugrunde gelegten Gebührensätze werden in der Zukunft regelmäßig überprüft und das Gebührenverzeichnis wird gegebenenfalls angepasst.
Im Übrigen wird das Gebührenverzeichnis infolge der Einführung der Anreizregulierung zeitnah zu ergänzen sein, da diese Fassung des Verzeichnisses die entsprechenden Gebührentatbestände noch nicht enthält.