A. Problem und Ziel
- Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) reicht bis 5.000 €. Für eine angemessene Ahndung besonders schwerwiegender Zuwiderhandlungen genügt dies nicht. Im Fernverkehr mit Kraftomnibussen werden wiederholt Unternehmer ohne oder nur mit unzureichender Genehmigung angetroffen. Offenbar sind die Einnahmen im Fernverkehr jedoch so einträglich, dass einige Unternehmer das Risiko auf sich nehmen, bei einer Kontrolle ein Bußgeld zahlen zu müssen. In Hamburg sind bereits Bußgelder in Höhe von 10.000,- DM (seinerzeitiger Höchstsatz) sowie in mehreren Fällen in Höhe von 3.500 € verhängt worden; bei weiteren Verstößen wäre eine Steigerung derzeit nur auf maximal 5.000 € möglich. In Angleichung an die bereits im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs bestehende Regelung des § 19 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sollen gravierende Ordnungswidrigkeiten nun auch im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € belegt werden können. Außerdem ist es Taxenunternehmern bisher zwar vorgeschrieben, in ihren Fahrzeugen ein Schild mit dem Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen; aber ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Dies soll geändert werden.
B. Lösung
- Änderung der betreffenden Vorschriften: § 61 Abs. 2 PBefG und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Hand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- 2. Vollzugsaufwand
Geringfügige, nicht bezifferbare Mehreinnahmen bei den Verfolgungsbehörden.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts
Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
In § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "zwanzigtausend" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"k) § 27 über das Führen der Ordnungsnummer und eines Schildes mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens,".
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr können auf Grund der Ermächtigung des Personenbeförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1
(Änderung des Personenbeförderungsgesetzes):
Nach § 61 Abs. 2 PBefG können ordnungswidrige Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen auf dieses Gesetz gestützte Rechtsvorschriften mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden. Dieser Bußgeldrahmen ist zu eng, um alle Verstöße gegen das Personenbeförderungsrecht angemessen zu ahnden. Dies betrifft vor allem den Fernverkehr mit Kraftomnibussen, aber auch die gewerbliche Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. Im Fernverkehr mit Kraftomnibussen werden immer wieder Unternehmer angetroffen, die keine oder nur eine unzureichende Genehmigung besitzen. Vielfach kann eine Genehmigung nicht erteilt werden, weil bereits für andere Unternehmen Genehmigungen auf diesen Routen erteilt worden sind. Offenbar sind die Einnahmen im Fernverkehr jedoch so einträglich, dass einige Unternehmer das Risiko auf sich nehmen, bei einer Kontrolle ein spürbares Bußgeld zahlen zu müssen. Deshalb sind in Hamburg bereits Bußgelder in Höhe von 10.000,- DM (seinerzeitiger Höchstsatz) sowie in mehreren Fällen in Höhe von 3.500 € verhängt worden; bei weiteren Verstößen wäre eine Steigerung derzeit nur auf maximal 5.000 € möglich. In Fällen, in denen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften immer wieder, nicht selten sogar planmäßig missachtet werden, und in denen die Ordnung des Verkehrsmarktes erheblich gestört wird, bedarf es einer adäquaten Sanktionsmöglichkeit. Durch die Erweiterung des Rahmens bis 20.000 € wird es nicht nur ermöglicht, auch bei Intensivtätern das begangene Unrecht tat- und schuldangemessen zu vergelten, sondern die gesetzliche Bußgelddrohung schreckt bereits potenzielle Täter ab.
Die Notwendigkeit, die Einhaltung der bestehenden Regelungen gerade im Verkehrsgewerbe durch eine Bewehrung mit einem Bußgeldrahmen mit hoher Obergrenze durchzusetzen, ist für den Bereich des Güterkraftverkehrsrechts schon im Jahre 2001 anerkannt worden: Derzeit gilt dort für gravierende Verstöße ein Bußgeldrahmen bis 20.000 € (für bestimmte Fälle illegaler Beschäftigung im Zusammenhang mit gewerblichem Güterkraftverkehr sogar bis 200.000 €); vgl. § 19 Abs. 5 GüKG. Um so mehr bedarf es nun einer entsprechenden Anhebung des Bußgeldrahmens im Bereich des Personenbeförderungsrechts; es ist schwerlich zu rechtfertigen, dass gegenwärtig Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die gewerbliche Beförderung von Gütern einer viermal so hohen Bußgelddrohung unterliegen wie Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die gewerbliche Beförderung von Menschen.
Die Vorkommnisse, bei denen die Verhängung eines Bußgelds von mehr als 5.000 € angebracht sein kann, sind vielgestaltig. Neben den Fällen, in denen ohne Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehr mit Kraftomnibussen betrieben wird, ist außerdem an den Betrieb eines Taxiunternehmens ohne die erforderliche Genehmigung zu denken.
Weiter haben sich manche Taxenfahrer auf systematische Bereitstellung außerhalb gekennzeichneter Taxenstände verlegt; sie entziehen damit den ordnungsgemäß am Taxenstand wartenden Fahrern Kunden und erzielen erhebliche Umsatzsteigerungen. Dem Unternehmer seitens der Genehmigungsbehörde anzudrohen, seine Genehmigung zu widerrufen, wenn er dem jeweiligen Fahrer nicht Einhalt gebiete, führt meist nicht zum Erfolg, da der Unternehmer dann oft den Fahrer entlässt, der Fahrer aber schnell eine Anstellung bei einem anderen Unternehmer findet und seine Verstöße fortsetzt.
Zu Artikel 2
(Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr):
In der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ist zwar bei Taxen u. a. das Fehlen des Schildes mit der Ordnungsnummer in der unteren rechten Ecke der Heckscheibe bußgeldbewehrt, nicht aber ein Verstoß des Unternehmers gegen die Pflicht, in der Taxe an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit dem Namen und dem Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. Dieser Widerspruch ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist durch die entsprechende Erweiterung des Ordnungswidrigkeitskatalogs zu ermöglichen, dass Taxenunternehmer, wenn nötig durch ein Bußgeld, dazu angehalten werden, im Interesse einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste sämtliche festgelegten Ausstattungsmerkmale, die zur Identifikation dienen, anzubringen, auch das Unternehmerschild.
Für die Genehmigungsdienststellen ergibt sich daraus zugleich der Vorteil, dass durch die abschreckende Wirkung einer Bußgeldbewehrung die Anzahl der Verstöße gegen die Pflicht zur Anbringung des Schilds reduziert wird. Dadurch vermindert sich der Aufwand, der bislang in Form einer Vorführung der jeweiligen Taxe bei der Dienststelle zwecks Kontrolle des Schilds entsteht.
Zu Artikel 3
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang):
Die Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erfolgt wegen des sachlichen Zusammenhangs mit der Änderung des § 61 Abs. 2 PBefG gemeinsam mit dieser durch Gesetz. Davon soll jedoch die Verordnungsermächtigung des § 57 PBefG in ihrem Bestand nicht berührt werden.
Zu Artikel 4
(Inkrafttreten):
Das Gesetz soll alsbald nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich.