Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein - COM (2017) 47 final; Ratsdok. 5671/17

958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG)

Zu Artikel 1 Absatz 4 (Artikel 9 Satz 1 der Richtlinie 2003/59/EG)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten.

Weiteres

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Für Polizeibehörden wäre es sinnvoll, RESPER auch für andere Fälle, wie etwa die Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen, zu nutzen, um vor Ort Zugang zu allen Informationen zu bekommen. Auf diese Weise soll ein rechtzeitiges Handeln ermöglicht werden, um Fahrern ohne gültige Fahrerlaubnis die Teilnahme am Straßenverkehr zu untersagen (vergleiche Protokoll des Führerscheinausschusses der Kommission vom 7. Oktober 2016).

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Änderung von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG sieht vor, dass, wenn ein Unionscode nicht auf dem Führerschein vermerkt werden kann, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, dem Fahrer einen FQN ausstellen. In der Praxis bedeutet dies, dass für Grenzgänger, die in Deutschland eine Weiterbildung absolvieren, regelmäßig ein FQN auszustellen sein wird, sofern sich ein Mitgliedstaat weigert, die Schlüsselzahl 95 im Führerschein einzutragen.

Da es sich nicht mehr, wie bisher um Einzelfälle entlang der Grenze zu Frankreich handeln wird, sondern alle Länder betroffen sein werden, reicht die im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vorgesehene Ermächtigung für die Länder zur Einführung eines FQN nicht aus. Aus Gründen der Rechtsklarheit, des bundeseinheitlichen Verwaltungshandelns und des Bürokratieabbaus in Deutschland sollte ein FQN bundesweit einheitlich eingeführt werden.

Der Bundesrat bekräftigt daher seine Stellungnahme vom 18. März 2016, BR-Drucksache 072/16(B) HTML PDF .

B

* Der In empfiehlt Ziffer 1 als Hauptempfehlung zu Ziffern 3 bis 6.