Schleswig-Holstein Kiel, 12. Mai 2015
Der Ministerpräsident
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Anforderung an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonalverordnung) zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 934. Sitzung am 12. Juni 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig
Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Anforderung an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonalverordnung)
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. In der seit 2001 gültigen Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) ist das Berufsbild des Lebensmittelkontrolleurs geregelt. Mit dieser Bundesverordnung werden die Anforderungen an nicht wissenschaftlich ausgebildetes Personal in der Lebensmittelüberwachung festgelegt, mithin das Berufsbild des Lebensmittelkontrolleurs beschrieben. Sie ist bisher Grundlage der jeweiligen Fortbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder.
Die Novellierung der LKonV ist im Hinblick auf eine Anpassung an das 2005 in Kraft getretene Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) lange überfällig.
- 2. Da ein Abschluss der Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie der Durchführungsverordnungen zurzeit nicht absehbar ist, sollte die Novellierung der LKonV wieder aufgenommen werden.
- 3. Insbesondere ist eine Anpassung der LKonV an die gestiegenen Anforderungen in der Überwachung erforderlich. Wachsende Rechtsmaterie und Industrialisierung in der Lebensmittelherstellung erfordern eine Anhebung des Qualifikationsniveaus sowie die Überarbeitung der Fortbildungsinhalte. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Fortbildungsverpflichtung für geprüfte Lebensmittelkontrolleure aufzunehmen.
- 4. Die Struktur der Lebensmittelüberwachung berücksichtigt die jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten. Dies spiegelt sich auch in den Prüfungsmodalitäten der ländereigenen Prüfungsordnungen wider, die weiterhin Bestand haben sollten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine Ermächtigungsgrundlage aufzunehmen, die es den Ländern gestattet, Einzelheiten per Landesverordnung zu regeln.
- 5. Die sachlich gebotene und bewährte Differenzierung zwischen wissenschaftlich ausgebildetem und nichtwissenschaftlich bzw. fachlich ausgebildetem Personal sollte erhalten bleiben. Die LKonV sollte wie bisher ausschließlich das Berufsbild und die Qualifikation des Lebensmittelkontrolleurs regeln. Das Berufsbild des Lebensmittelkontrollassistenten kann ergänzend aufgenommen werden.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Novellierung der LKonV in enger Zusammenarbeit mit den Ländern fortzuführen.