A. Zielsetzung
Die Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume steht in allen Ländern vor großen Herausforderungen. Das EU-Recht lässt zur Stärkung dieser Politik eine Umschichtung von Direktzahlungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik(1. Säule GAP) zugunsten der Förderung der Politik des ländlichen Raumes(2. Säule GAP) zu. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Eine verstärkte Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zielt auf die gestiegenen Herausforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie an eine zukunftsorientierte Tierhaltung ab. Ziel des Gesetzantrages ist es daher, die im Jahr 2014 beschlossene Umschichtung von Mitteln in Höhe von 4,5 Prozent an die aktuellen Herausforderungen im ländlichen Raum anzupassen und auf die EU-rechtlich mögliche Höhe von bis zu 15 Prozent festzusetzen.
Durch eine Umschichtung von 15 Prozent ergibt sich für die in Deutschland zur Verfügung stehenden zusätzlichen ELER-Mittel ein Betrag von rund 750 Millionen Euro pro Jahr. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich substanziell verbessert. Die umgeschichteten Mittel sollen entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern verbleiben.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltausgaben, da die Mittel, die aus der 1. Säule in die 2. Säule umgeschichtet werden, von der Kofinanzierung befreit sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Auswirkungen auf außerhalb der öffentlichen Haushalte entstehende Kosten oder das allgemeine Preisniveau, insbesondere der Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Es werden weder Informationspflichten eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird eine gewisse Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes der Länder zur Folge haben. Mehr ELER-Mittel führen zu mehr Fallzahlen in den Bewilligungsstellen, die je nach Art der Maßnahme Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Der Vollzugsaufwand für die von den Regelungen in diesem Gesetz betroffenen Direktzahlungen wird insbesondere durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 17. Januar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierungen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG) zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird die Angabe "2019" durch die Wörter "2017 und 15 Prozent der für die Kalenderjahre 2018 und 2019" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Zur Verstärkung der Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Angesichts der großen Herausforderungen an die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie an eine zukunftsorientierte Tierhaltung, vor denen die ländlichen Regionen stehen, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Der politische Gestaltungsspielraum der Länder wird auf diese Weise erweitert.
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlaubt den Mitgliedstaaten zu beschließen, bis zu 15 Prozent ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht dann nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Ein solcher Beschluss war bis zum 1. August 2014 zu fassen und der Kommission mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 einmal überprüfen. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss, der auf einer solchen Überprüfung beruht, bis spätestens zum 1. August 2017 mit.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
§ 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sieht vor, dass 4,5 Prozent der deutschen Obergrenze für Direktzahlungen für die Jahre 2015 bis 2019 für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierende Maßnahmen bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen der Umschichtung beträgt derzeit rund 230 Mio. Euro; insgesamt beträgt das umgeschichtete Mittelvolumen nach dieser Regelung in Deutschland etwa 1,1 Milliarden Euro.
Durch eine Umschichtung von 15 Prozent ergibt sich für die in Deutschland zur Verfügung stehenden zusätzlichen ELER-Mittel ein Betrag von jährlich rund 750 Millionen Euro anstatt rund 230 Millionen Euro. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich substanziell verbessert. Die umgeschichteten Mittel sollen entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern verbleiben.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Änderungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wird sich aufgrund seiner positiven Auswirkung auf Umwelt- und Klimaschutz sowie zukunftsorientierte Tierhaltungen positiv auf die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auswirken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Mehrbelastungen für die Bürger sind nicht zu erwarten.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird eine gewisse Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes der Länder zur Folge haben. Mehr ELER-Mittel führen zu mehr Fallzahlen in den Bewilligungsstellen, die je nach Art der Maßnahme Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Der Vollzugsaufwand für die von den Regelungen in diesem Gesetz betroffenen Direktzahlungen wird im Wesentlichen durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung / Evaluierung
Sind nicht gesondert vorzusehen, da sie sich direkt aus dem EU-Recht ergeben.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Die Vorschrift regelt den für die Länder zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittelbetrag zur Förderung des ländlichen Raums.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.