Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte
(Glashütteverordnung - GlashütteV)

A. Problem und Ziel

In Glashütte werden seit dem 19. Jahrhundert Uhren hergestellt. Bereits zu dieser Zeit gab es eine Reihe von Uhrenfabriken, die Uhren von besonderer Qualität herstellten. Dies wurde dadurch erreicht, dass in gegenseitiger Abstimmung bestimmte Qualitätsmerkmale vereinbart und konsequent eingehalten wurden. Hohe Qualitätsanforderungen galten auch bei Weiterführung der Produktion dieser Uhren zu DDR-Zeiten und sind bis heute Grundlage für die in Glashütte hergestellten Uhren. Ein hoher technischer Standard und eine innovative Weiterentwicklung dieser Uhren sichern deren herausragende Qualität und Langlebigkeit. Die Herkunftsangabe Glashütte bei Uhren steht damit in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition.

In Zeiten einer fortschreitenden Globalisierung und eines damit einhergehenden Produktangebotes steigt auch das Interesse der Verbraucher an der Qualität von Waren. Feststehende Qualitätsanforderungen sind dabei ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Ist diese Qualität mit einem bestimmten Namen verbunden, wirkt sich dies nicht nur positiv auf das Renommee der Region aus, sondern birgt auch ein großes Wirtschaftspotenzial. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe Glashütte Schaden nimmt. Bei verbindlicher Festlegung von Anforderungen für Uhren aus Glashütte kann zudem der große Einfluss traditioneller Fertigungsmethoden deutlich gemacht und das darauf beruhende handwerkliche Erbe gestärkt werden. Gerade bei der Herstellung hochwertiger Uhren in einem bestimmten Preissegment sind diese Gesichtspunkte von großer Bedeutung, da diese Uhren aus Deutschland einem weltweiten Vergleich standhalten müssen.

B. Lösung

Bei verbindlicher Festlegung von Anforderungen durch eine Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz kann die Bedeutung der für Uhren mit der Herkunftsangabe Glashütte erforderlichen Fertigungsmethoden betont und es Nachahmern erschwert werden. Um die seit dem 19. Jahrhundert entwickelten Qualitätsmerkmale von Uhren aus Glashütte zu sichern, sollen mit der vorliegenden Rechtsverordnung gemäß § 137 Markengesetz die hierfür maßgeblichen Umstände normativ bestimmt werden. Damit wird nicht nur das kulturelle Erbe der Region Glashütte betont, sondern auch die zunehmende Bedeutung handwerklicher Erzeugnisse aus Deutschland untermauert. Zudem wird gesichert, dass die hierfür bislang geltenden hohen Anforderungen auch in Zukunft normativ fortbestehen. Dies kann in einer globalisierten Welt einen wichtigen Impuls zur positiven Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Deutschland geben.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV)

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV)

Vom ...

Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), der zuletzt durch ... geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Grundsatz

Die Herkunftsangabe Glashütte darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.

§ 2 Herkunftsgebiet

Das Herkunftsgebiet Glashütte umfasst das Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen und die mit der Uhrenherstellung in Glashütte traditionell eng verbundenen Orte, insbesondere der Ortsteil Bärenstein der Stadt Altenberg im Freistaat Sachsen.

§ 3 Begriff der Uhr

Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.

§ 4 Herstellung im Herkunftsgebiet

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.

§ 5 Begriff der Herstellung

Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 4 sind die Herstellung des Uhrwerks, dessen Einschalung und die Endkontrolle der Uhr. Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks, deren Montage, dem Ingangsetzen, der Reglage, der Montage des Ziffernblatts, dem Setzen der Zeiger, der Schlusskontrolle des Uhrwerks und, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird, der Chronometerzertifizierung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Für Uhren steht die Herkunftsangabe Glashütte seit dem 19. Jahrhundert in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Viele Menschen verbinden aufgrund dieser Tradition hohe Qualitätsvorstellungen an Uhren mit dieser Herkunftsangabe. Die traditionellen Fertigungsmethoden dieser Uhren bilden die Grundlage für deren Qualität. Die Herstellung des Uhrwerkes ist dabei von wesentlicher Bedeutung.

Die fortschreitende Globalisierung trägt zu einem steigenden Bewusstsein für traditionelle und hochqualitative Produkte wie Uhren aus Glashütte bei, denn gerade für Uhren mit höchsten Qualitätsanforderungen gibt es weltweit eine überschaubare Marktlage. Das ist sowohl für die Produktion und Vermarktung dieser Uhren als auch für die Stärkung einer lokalen Identität im Herkunftsgebiet positiv. Es birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieses Namens. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Herkunftsangabe Glashütte erheblichen Schaden nehmen. Das gilt es zu verhindern, damit diese Uhren weiterhin dem weltweiten Vergleich standhalten und die bestehende Infrastruktur sowie die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im sächsischen Osterzgebirge erhalten bleiben.

Bei verbindlicher Festlegung von Anforderungen kann die besondere Bedeutung traditioneller Fertigungsmethoden für den Wirtschaftsstandort Deutschland hervorgehoben werden. Gleichzeitig wird damit die Herstellung eines weltweit anerkannten hochqualitativen Erzeugnisses aus dem sächsischen Osterzgebirge und das darauf beruhende handwerkliche Erbe gestärkt und dessen herausragende regionale Besonderheit betont. Hierfür sieht § 137 Markengesetz die Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung vor, die nähere Bestimmungen zum Herkunftsgebiet und zur Qualität oder sonstigen Eigenschaften im Sinne des § 127 Absatz 2 Markengesetz sowie die dafür maßgeblichen Umstände regeln kann. Hierbei kann insbesondere auch die Art und Weise der Herstellung der Waren unter Berücksichtigung der bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe geregelt werden. Nach derzeitiger Verkehrsauffassung darf die Herkunftsangabe Glashütte nur für eine Uhr benutzt werden,

deren Herstellung in allen für ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften wesentlichen Stufen in Glashütte stattgefunden hat. Wesentliche Herstellungsstufen sind die Herstellung des Uhrwerks, dessen Einschalung und die Endkontrolle der Uhr. Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus der Fertigung oder Veredelung von Teilen des Uhrwerks, deren Montage, dem Ingangsetzen, der Reglage, der Montage des Ziffernblatts, dem Setzen der Zeiger, der Schlusskontrolle und - soweit diese durchgeführt wird - der Chronometerzertifizierung. Eine Uhr darf dann die Herkunftsangabe Glashütte tragen, wenn in allen wesentlichen Herstellungsstufen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte erzielt wird; die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen in Glashütte erfolgen ("Glashütte Regel"). Dies soll vor dem Hintergrund der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung in einer globalisierten Welt in der Glashütteverordnung normativ festgeschrieben werden, um für Uhren aus Glashütte, die den traditionellen Hintergrund des Wirtschaftsstandortes Deutschland in einzigartiger Weise verkörpern, eine Konstante zu schaffen.

II. Alternativen

Es gibt keine ebenso wirksamen Alternativen zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV). Zwar sieht das Markenrecht grundsätzlich Schutzmöglichkeiten in den §§ 126 ff. Markengesetz vor: So regelt § 127 Absatz 2 Markengesetz für die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität, dass die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden darf, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen. Die Grundlage dieser normativen Einschätzung ist indes nicht verbindlich definiert, so dass die Beurteilung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auch einem Wandel unterliegen und im Fall eines Rechtsstreits von den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten wird mit einer verbindlichen Festlegung mittels Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz ebenso entgegengewirkt wie einer drohenden Relativierung der Herkunftsangabe Glashütte. Auch ein Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte als Kollektivmarke nach den §§ 97 ff. Markengesetz wird dem mit Erlass der Glashütteverordnung verfolgten Zweck nicht vollumfänglich gerecht: Ebenso wie die Solingenverordnung, welche zur besonderen weltweiten Bedeutung von Schneidwaren aus dem Herkunftsgebiet Solingen beigetragen hat, soll die Glashütteverordnung ein besonderes Alleinstellungsmerkmal verbindlich festlegen, um die hohe Qualität von Uhren aus Glashütte weltweit zu schützen und in einer global agierenden Wirtschaft den - auf traditionellem Handwerk von hoher Güte beruhenden - Wirtschaftsstandort in Deutschland zu stärken. Mit der normativen Verankerung eines weltweit anerkannten deutschen Erzeugnisses höchster Qualität wird neben der Stärkung des regionalen Bewusstseins die Bedeutung für die deutsche Wirtschaft insgesamt betont. Die Glashütteverordnung ist damit auch ein wichtiger Baustein zum Schutz der kulturellen Vielfältigkeit und des handwerklichen Erbes in Deutschland. Andere Mittel als eine Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz können diesen Zweck nicht erfüllen. Europarechtliche Regelungen stehen nicht entgegen, da für nicht agrarbezogene geographische Herkunftsangaben derzeit kein den - durch europäische Regelungen geschützten - Lebensmitteln und Agrarprodukten vergleichbares Schutzinstrument auf Unionsebene besteht.

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung stellt sicher, dass die Herkunftsangabe Glashütte nur für solche Uhren verwendet wird, deren Herstellung in allen für ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften wesentlichen Stufen in Glashütte stattgefunden hat. Der Schutz der Herkunftsangabe Glashütte dient dem Schutz der Wirtschaft, dem Schutz der Infrastruktur sowie der Beschäftigungsmöglichkeiten und somit der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und der Erhaltung des Wohlstandes.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen hat der Erlass der Glashütteverordnung keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a) Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

b) Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

c) Verwaltung

Die Verordnung führt für die Verwaltungen des Bundes und der Länder zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.

d) Weitere Kosten

Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständige Unternehmen sind durch die Verordnung ebenfalls nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

IV. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht. Dies widerspräche der mit der Verordnung angestrebten Intention, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Uhren mit der Herkunftsangabe Glashütte zu schaffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Benutzung der Herkunftsangabe Glashütte bei Uhren. Diese darf nur für solche Uhren benutzt werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind. Die Anforderungen an die Herstellung im Herkunftsgebiet werden in § 4 beschrieben. Diese folgen der sogenannten "Glashütte Regel". Die "Glashütte Regel" bildet die herrschenden Gewohnheiten für die Benutzung der Herkunftsangabe Glashütte bei Uhren ab und sichert, dass Uhren aus Glashütte hohen qualitativen Anforderungen gerecht werden. Das Herkunftsgebiet wird nachfolgend in § 2, der Begriff der Uhr in § 3 und der Begriff der Herstellung in § 5 definiert.

Zu § 2

In § 2 wird das Herkunftsgebiet für Uhren mit der Herkunftsangabe Glashütte bestimmt. Neben dem Gebiet der sächsischen Stadt Glashütte und deren Ortsteilen werden auch Orte erfasst, die mit der Uhrenherstellung in Glashütte traditionell eng verbunden sind. Ein räumlich abgegrenzter Bereich wird bewusst nicht definiert: Entscheidend ist insoweit die traditionelle enge Verbundenheit, welche regelmäßig eine räumliche Nähe voraussetzt. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen. Als Regelbeispiel wird der Stadtteil Bärenstein der Stadt Altenberg aufgeführt, da ein Teil der Herstellung an diesem Ort erfolgt.

Zu § 3

Der Begriff der Uhr ist weit gefasst. Alle Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, sowie sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion sind unabhängig davon erfasst, ob es sich um ein mechanisches oder elektronisches Uhrwerk handelt. Bei sonstigen Instrumenten mit Zeitmessfunktion kann es sich beispielsweise um nautische Instrumente handeln.

Zu § 4

Nach der sogenannten "Glashütte-Regel" darf die Herkunftsbezeichnung Glashütte nur für eine Uhr benutzt werden, deren Herstellung in allen für ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften wesentlichen Stufen in Glashütte stattgefunden hat. Das ist dann der Fall, wenn in allen wesentlichen Herstellungsstufen nach § 5 Satz 1 zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte oder den als Herkunftsgebiet nach § 2 erfassten weiteren Orten erzielt wurde. Dabei müssen bestimmte, für die Qualität einer Uhr aus Glashütte wichtige Schritte vollständig im Herkunftsgebiet erfolgen: die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks. Die Wertschöpfung bemisst sich bei diesen Schritten vor allem an den Kosten der Arbeitsleistung. Diese im Herkunftsgebiet zu erfolgenden Schritte sind auch bei der 50-Prozent-Wertschöpfungsregel zu berücksichtigen.

Zu § 5

§ 5 Satz 1 definiert die in § 4 angesprochenen wesentlichen Herstellungsstufen. Diese umfassen die Herstellung des Uhrwerks, dessen Einschalung und die Endkontrolle der Uhr, wobei die Herstellung des Uhrwerkes von besonderer Bedeutung ist: Nach Satz 2 gehören zur Herstellung des Uhrwerks die Herstellung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks, deren Montage, das Ingangsetzen, die Reglage, die Montage der Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und die Schlusskontrolle des Uhrwerkes. Die Reglage beinhaltet das Einregulieren des Uhrwerkes bzw. das Einstellen der Genauigkeit des Uhrwerkes. Durch die Formulierung "im Wesentlichen" wird deutlich, dass auch weitere - nicht in Satz 2 aufgeführte - Arbeitsschritte zur Herstellung des Uhrwerkes gehören können.

Eine Chronometerzertifizierung ist ein nach der DIN 8319 durchzuführendes, standardisiertes Messverfahren, welches nur dann erforderlich ist, wenn die Uhr als Chronometer qualifiziert werden soll. Ist eine Chronometerzertifizierung erfolgt, kann die Wertschöpfung damit erhöht werden, soweit dieser Schritt im Herkunftsgebiet erfolgt. Wird diese hingegen nicht oder nicht im Herkunftsgebiet durchgeführt, ist sie für die Berechnung der Wertschöpfung unerheblich.

Zu § 6

§ 6 regelt das Inkrafttreten.