Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 3. Juli 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/2009 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens - Drucksache 18/1284 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- "aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Aufgaben" ein Komma sowie die Wörter "nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken" eingefügt.
- bbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Nebenwohnung," die Wörter "die letzte frühere Anschrift," eingefügt.
- ccc) In Nummer 13 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führend", nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt."
- "aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:,bb) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "und letzte frühere Anschrift" eingefügt."
- c) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc.
- d) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
"dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben." "
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die §§ 55 bis 57 am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2] in Kraft. Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, tritt am 1. November 2015 außer Kraft." "
Fristablauf: 19.09.14
Erster Durchgang: Drucksache. 102/14 (PDF)