Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes
(Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)

"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG)

Teil 1
Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle

§ 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:

"Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr.

(4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt.

§ 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH

(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH aus.

(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

§ 3 Parlamentarisches Gremium

(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.

(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.

Teil 2
Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch

§ 4 Kreditaufnahme des Bundes

(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

§ 5 Bundesschuldbuch

(1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

(2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:

(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.

" § 6 Sammelschuldbuchforderungen

(1) Der Bund und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).

(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.

(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.

(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.

(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.

(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.

(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

§ 7 Einzelschuldbuchforderungen

(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass

(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.

(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen.

(5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.

(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.

§ 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs

(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.

(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war.

(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch führenden Stelle eingegangen sind.

§ 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften

(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der

Artikel 2
Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz - BWpVerwPG)

§ 1 Zuordnung des Personals

"Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierverwaltung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten

(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland -Finanzagentur GmbH zugewiesen.

(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.

(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.

§ 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

"Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.

§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes

"Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten.

(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

§ 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH entscheidet werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wahrgenommen.

§ 7 Schwerbehinderte Menschen

(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt entsprechend.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gehören muss.

(2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007.

(3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kein Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

"Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland -Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 10 Anhängige Beteiligungsverfahren

"Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapierverwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fortgeführt.

Artikel 3
Anpassung von Rechtsvorschriften

(1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 BGBl. II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.

(3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

(7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundeswertpapierverwaltung," gestrichen.

(8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt geändert:

(9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden".

(10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.

(14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.

(15) Die Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfes

"Das vorliegende Gesetz führt die mit dem Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) eingeleitete Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes und seiner Sondervermögen fort. Hierzu schafft das Bundesschuldenwesengesetz (Artikel 1) die Grundlagen für eine weitgehende Konzentration der Aufgaben des Schuldenwesens bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur). Das Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Artikel 2) enthält die für eine wirtschaftliche und zugleich sozial verträgliche Verwendung des bisherigen Personals der Bundeswertpapierverwaltung notwendigen Bestimmungen.

In § 5 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes war das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden, einen Teil der gesetzlich definierten Aufgaben der Bundeswertpapierverwaltung auf die neu gegründete Finanzagentur zu übertragen.

"Gleichzeitig war diese mit bisher vom Bundesministerium der Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank wahrgenommenen Aufgaben des Schuldenwesens betraut worden. Von der Ermächtigung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Denn eine nur teilweise Verlagerung von Aufgaben auf die Finanzagentur kann die bestehenden Schnittstellen im Schuldenmanagement des Bundes nicht im hinreichenden Maße beseitigen. Vielmehr ist eine Aufgabenwahrnehmung weitestgehend durch eine Institution im Sinne eines "Debt Managements aus einer Hand" geboten, um eine weitere Optimierung der Geschäftsprozesse und damit eine möglichst effiziente Organisation des Schuldenwesens zu erreichen.

Daher sieht die Neukonzeption der Organisation des Schuldenwesens eine vollständige Übertragung der bisher in diesem Bereich von der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf die Finanzagentur vor. Dies sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Abwicklung sowie das Privatkundengeschäft. Dieses soll unter wirtschaftlichen Bedingungen als wichtiges Element der Kreditaufnahme des Bundes künftig gestärkt werden, um eine Diversifizierung der Kreditaufnahme zu gewährleisten und dem Bürger zugleich eine sichere Geldanlage beim Bund anzubieten.

"Gleichzeitig sollen Zuständigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit dem Schuldenmanagement des Bundes stehen, abgetrennt und Dritten übertragen werden. Dies betrifft insbesondere die nichthoheitlichen Aufgaben der bisherigen Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland (VfS), die bereits ab dem 1. Januar 2006 von einem privaten Unternehmen im Namen und für Rechnung des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, wahrgenommen werden, sowie Zuständigkeiten im Bereich der Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen und der internationalen Beitrags- und Beteiligungsverpflichtungen des Bundes, die auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) übergehen. Auf diese Weise kann eine weitgehende Konzentration des Schuldenmanagements bei der Finanzagentur und zugleich eine Konzentration der Finanzagentur auf das Schuldenmanagement gewährleistet werden.

Die Neuorganisation des Schuldenwesens des Bundes geht jedoch über eine Aufgabenübertragung von der Bundeswertpapierverwaltung auf die Finanzagentur hinaus.

"Sie stellt vielmehr eine Zusammenführung der Bundeswertpapierverwaltung, die im Zuge dessen aufgelöst wird, und der Finanzagentur unter dem Dach der Finanzagentur dar. Denn insbesondere für die Erledigung der übertragenen Aufgaben wird dort künftig Personal der Bundeswertpapierverwaltung eingesetzt.

Das Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Artikel 2) enthält zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Personaleinsatz. Zum anderen beinhaltet es die notwendigen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsstellung der betroffenen Beschäftigten sowie ihrer Interessenvertretung. Dabei wird im Rahmen der gesetzlichen Regelung angestrebt, den Einsatz der Beschäftigten der bisherigen Bundeswertpapierverwaltung bei der Finanzagentur sozial verträglich und ohne Rechtsverlust für die Betroffenen auszugestalten.

"Auf Grund der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung ist es zunächst erforderlich, dass die Beschäftigten der Bundeswertpapierverwaltung gesetzlich dem BADV zugeordnet werden welches dann die Dienstherren- und Arbeitgeberfunktion wahrnimmt. Im Weiteren wird das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal im Wege einer gesetzlichen Personalgestellung in der Finanzagentur eingesetzt. Entsprechend den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Dienstverhältnisse bereits wegen der fehlenden Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatrechtlich organisierte Finanzagentur übergehen können ist damit auch bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundeswertpapierverwaltung vorgesehen, dass der Bund für diesen Personenkreis Dienstherr bzw. Arbeitgeber bleibt, während die Aufgabenerledigung in der Finanzagentur nach den Weisungen der Geschäftsführung erfolgt.

Für die gesetzlich geregelte Personalgestellung gibt es bereits gesetzliche Vorbilder, wie namentlich das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) sowie das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027). Auf Grund dieser Personalgestellung sind die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten zu regeln.

"Dabei ist vorliegend keine Erstattung der Aufwendungen des BADV im Rahmen der Personalgestellung durch die Finanzagentur vorgesehen. Vielmehr trägt der Bund als alleiniger Auftraggeber der Finanzagentur durch die teilweise Bereitstellung des erforderlichen Personals zur Erfüllung der der Finanzagentur übertragenen Aufgaben bei.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

"Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Regelung des Schuldenwesens aus Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG sowie aus Art. 73 Nr. 8 GG für die personalbezogenen Regelungen.

III. Gesetzesfolgen und Kosten

"Auch unter Berücksichtigung des in die Finanzagentur gestellten Personals ermöglicht es die Zusammenführung von Bundeswertpapierverwaltung und Finanzagentur unmittelbar, den gewachsenen Anforderungen an das Schuldenwesen des Bundes insbesondere im Controlling und Berichtswesen mit einem erheblich geringeren Personalbedarf gerecht zu werden. Die Konzentration der Aufgabenwahrnehmung in der Finanzagentur und die hierdurch mögliche weitere Optimierung der Arbeitsprozesse lässt zusätzliche Einsparungen im Schuldenwesen des Bundes erwarten.

Die gesetzliche Gestellung der in der Finanzagentur einzusetzenden ehemaligen Beschäftigten der Bundeswertpapierverwaltung ist für den Bund kostenneutral. Die Betreuung des gestellten Personals erfolgt durch das BADV. Hierfür werden Beschäftigte eingesetzt die diese Aufgaben bislang in der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommen haben so dass auch hier keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen entstehen. Durch die Übertragung der Betreuungsaufgabe auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, welches zum zentralen Dienstleister für Querschnittsaufgaben in der Bundesfinanzverwaltung ausgebaut werden soll, können auch hier mittel- bis langfristig Synergieeffekte erzielt werden. Soweit Beschäftigte der Bundeswertpapierverwaltung künftig keine Aufgaben des Schuldenwesens wahrnehmen, finden sie an anderer Stelle in der Bundesfinanzverwaltung eine wirtschaftliche Verwendung in Aufgabenbereichen, in denen Personal benötigt wird. Länder, Gemeinden und soziale Sicherungssysteme sowie Wirtschaftsunternehmen werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet; Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.

"Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen wurden geprüft. Die gesetzliche Gestellung der Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes betrifft Frauen und Männer in gleicher Weise. Durch den Fortbestand der Arbeits- und Dienstverhältnisse mit dem Bund bleiben auch die geltenden gleichstellungsrechtlichen Regelungen für die gestellten Beschäftigten unberührt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Bundesschuldenwesengesetz

Teil 1
Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens und parlamentarische Kontrolle

Zu § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

"Die Vorschrift schafft die Grundlage für die Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH. Die Neuorganisation ist geboten um die Zahl der dort tätigen Institutionen zu verringern und damit Schnittstellen abzubauen. Die Finanzagentur nimmt seit Mitte des Jahres 2001 bereits in erheblichem Umfang Aufgaben im Bereich des Schuldenwesens, insbesondere bei der Kreditaufnahme des Bundes, wahr und ist innerhalb dieser kurzen Zeit zu einer festen Größe an den Märkten geworden. Ihre Betrauung mit weiteren Aufgaben ermöglicht Effizienzgewinne durch einen professionellen Auftritt am Markt insbesondere im Bereich der Kreditaufnahme und des Liquiditätsmanagements. Die Zuweisung wesentlicher Aufgaben auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung gibt der Finanzagentur dabei - über die bisherige Regelung hinaus - die notwendige verlässliche Arbeitsgrundlage. Die Einzelheiten der Aufgabenerledigung durch die Finanzagentur werden wie bisher durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und der Finanzagentur geregelt, der insbesondere auch das vom Bund zu leistende Entgelt festlegt.

Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, wesentliche Aufgaben des Schuldenwesens durch Rechtsverordnung auf die Finanzagentur zu übertragen. Die Vorschrift geht dabei von den bisher (vgl. §§ 2, 13 BWpVerwG) von der Bundeswertpapierverwaltung und der Finanzagentur in der Verantwortung des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommenen Aufgaben aus und orientiert sich an den drei wesentlichen Aufgabenbereichen der Kreditaufnahme - einschließlich zugehöriger Maßnahmen des Portfoliomanagements wie z.B. der Einsatz von Derivaten und Marktpflegeaktivitäten im Hinblick auf die Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen -, der Verwaltung und Abwicklung sowie der Liquiditätssteuerung. Dabei stellt Satz 2 klar, dass allein die Bundesrepublik Deutschland aus den von der Finanzagentur für den Bund vorgenommenen Geschäften verpflichtet wird. Satz 3 bestimmt entsprechend der bisherigen Gesetzeslage (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BWpVerwG), dass das Bundesministerium der Finanzen über die Emissionsbedingungen und die allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet.

"Nicht namentlich aufgeführt als zu übertragende Aufgaben sind bisher von der Bundeswertpapierverwaltung erstellte Statistiken sowie Analysen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Schuldenwesen, die die Finanzagentur dem Bundesministerium der Finanzen schon derzeit im Rahmen ihres Auftrages als Nebenleistungen erbringt. Die Beauftragung mit diesen vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeiten kann weiterhin durch vertragliche Regelung erfolgen.

Nicht erfasst von der Aufgabenübertragung auf die Finanzagentur sind die bisher von der Bundeswertpapierverwaltung in den Bereichen der Gewährleistungen im Sinne des § 3 des Haushaltsgesetzes und § 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens sowie der internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen im Sinne des § 10 des Haushaltsgesetzes ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der statistischen Erfassung und Nachweisführung sowie der Erstellung von Deckungserklärungen. Denn diese sind nicht Bestandteil des Schuldenmanagements des Bundes. Sie sollen demzufolge künftig nicht von der Finanzagentur, sondern vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) wahrgenommen werden. Die bisherige Regelung über die Beurkundung von Krediten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten des Bundes und seiner Sondervermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 BWpVerwG) ist entfallen.

"Absatz 2 greift die Regelung des bisherigen § 12 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes auf und ermächtigt die Finanzagentur im Rahmen der übertragenen Aufgaben, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen. Die Regelung stellt die Handlungsfähigkeit der Finanzagentur sicher, die ständig eine Vielzahl kassenwirksamer Maßnahmen zu treffen hat. Weitergehend sieht die Vorschrift die Möglichkeit vor, der Finanzagentur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle zu übertragen. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Finanzagentur insbesondere am Geld- und Kapitalmarkt ist als Ausnahme von den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (§§ 9, 70, 79) eine spezielle gesetzliche Ermächtigung für den Zugriff auf die betreffenden Konten des Bundes bei der Deutschen Bundesbank und die Befugnis für die Anordnung zur Annahme und Leistung von Zahlungen erforderlich. Von der Ermächtigung des Satzes 2 soll nur insoweit Gebrauch gemacht werden, wie nach Art und Umfang der Geschäfte, die die Finanzagentur für den Bund wahrnimmt, eine Übertragung der Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist. Dabei ist im Hinblick auf die Aufgaben der Finanzagentur über die grundsätzlich übliche Funktion der Zahlstellen hinaus die Leistung und Annahme unbarer Zahlungen zulässig. Die weiteren Einzelheiten der Übertragung nach Satz 2 regelt das Bundesministerium der Finanzen, zur Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Damit werden insbesondere die Belange der Kassensicherheit und die Revisionsfähigkeit der Zahlungen gewährleistet.

Absatz 3 stellt im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU (Nr. ) L 145 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten der Kreditinstitute(ABl. EG (Nr. ) L 126 S. 1)) klar, dass die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes durch die Finanzagentur im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes dem Begriff der "öffentlichen Schuldenverwaltung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG und § 2a Nr. 5 WpHG unterfällt, so dass diese nicht als Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und seiner Sondervermögen löst damit insbesondere keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus. Die notwendige Kontrolle wird vielmehr durch das Bundesministerium der Finanzen gewährleistet.

"Absatz 4 stellt klar, dass das vorliegende Gesetz und die auf diesem beruhende Verordnung die Zuständigkeiten im Schuldenwesen des Bundes nicht abschließend regeln. Andere besondere Regelungen dieser Materie, insbesondere über die Verwaltung von Sondervermögen des Bundes oder Zuständigkeiten anderer Ressorts, gehen dem Bundesschuldenwesengesetz als lex specialis vor und bleiben daher unberührt, soweit sie abweichende Bestimmungen treffen.

Zu § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH

"Die Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes auf die privatrechtlich organisierte Finanzagentur lässt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesministeriums der Finanzen unberührt. Insbesondere darf aus der Wahl der Privatrechtsform kein Steuerungsdefizit des Parlaments erwachsen. Daher ist sicherzustellen dass die Finanzagentur der Aufsicht des zuständigen Ministeriums unterliegt. Absatz 1 ordnet deshalb an, dass das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Finanzagentur ausübt.

Die Aufsichtsmittel sind dabei grundsätzlich dem einschlägigen Organisationsrecht, hier dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu entnehmen sowie im Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln. Dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, als Alleingesellschafter und als Auftraggeber kommen danach in weitem Umfang Steuerungs- und Kontrollbefugnisse zu. Bei deren Ausübung sind insbesondere die Letztverantwortlichkeit des Ministeriums einerseits sowie die Effizienz der Aufgabenerfüllung durch die Finanzagentur andererseits zu berücksichtigen.

"Über das gesellschaftsrechtliche und vertragliche Instrumentarium der Aufsicht hinaus sieht Absatz 2 ein Selbsteintrittsrecht des Bundesministeriums der Finanzen einschließlich der Befugnis der Delegation von Aufgaben an Dritte vor, wenn die regelmäßigen Aufsichtsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen. Da es sich hierbei ebenfalls um ein Mittel der Aufsicht handelt, ist der Selbsteintritt eine nur vorübergehende Maßnahme, auf die zudem nur ausnahmsweise zurückzugreifen ist, wenn andernfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung im Schuldenwesen des Bundes zu erwarten ist. Die grundsätzliche Neuzuweisung der Aufgaben des Schuldenwesens bedarf demgegenüber einer Änderung der Verordnung nach § 1.

Zu § 3 Parlamentarisches Gremium

"Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung des § 4a BWpVerwG. Das mit dem Bundeswertpapierverwaltungsgesetz eingeführte Gremium stellt die parlamentarische Kontrolle in Fragen der Kreditaufnahme sicher.

Teil 2
Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch

Zu § 4 Kreditaufnahme des Bundes

"Diese Vorschrift regelt im Rahmen der Vorgaben des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes die Instrumente der Kreditaufnahme des Bundes. Dabei orientiert sie sich weitgehend am bisherigen § 6 BWpVerwG. Die ausdrückliche Unterordnung unter das Haushaltsgesetz sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 ermöglicht jedoch die Streichung des bisherigen Absatzes 3, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.

Absatz 1 benennt die klassischen Instrumente der Kreditaufnahme. In der Praxis liegt der Schwerpunkt auf den üblichen Schuldverschreibungen des Bundes (Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen, Unverzinsliche Schatzanweisungen), die gegenwärtig weitestgehend in der Form von Schuldbuchforderungen begeben werden. Eine abschließende Aufzählung ist im Hinblick auf die ständigen Neuerungen an den Finanzmärkten nicht möglich. Daher enthält Absatz 1 Nr. 5 eine Auffangklausel, die die Kreditaufnahme mittels aller an den Finanzmärkten üblichen Finanzierungsinstrumente zulässt. Übliche Finanzierungsinstrumente sind solche, die sich an den Finanzmärkten entwickelt haben und bereits genutzt werden. Damit soll sichergestellt werden dass der Bund sich nur solcher Finanzierungsinstrumente bedient, die weitestgehend standardisiert und deren Risiko und Nutzen bereits bekannt oder abschätzbar sind.

"Absatz 2 regelt den Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente, insbesondere so genannter Swap-Verträge. Die Formulierung geht dabei über den bisherigen § 6 Abs. 2 BWpVerwG hinaus, der ausschließlich auf die Veränderung der Zinsstruktur und die Begrenzung von Zinsänderungsrisiken Bezug nahm. Die Neufassung verweist nunmehr nicht nur hinsichtlich des Umfangs, sondern insbesondere auch hinsichtlich des Gegenstandes der betreffenden Rechtsgeschäfte auf das jeweilige Haushaltsgesetz, so dass der Gleichlauf zwischen Haushaltsgesetz und Bundesschuldenwesengesetz sichergestellt ist. Durch diesen Verweis wird künftig die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die bezeichneten derivativen Instrumente genutzt werden können, allein dem Haushaltsgesetzgeber überlassen. Dieser hat in § 2 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2005 erstmals die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen erteilt. Durch die nunmehr in § 4 gewählte Formulierung ist im Falle künftiger weiter gehender Ermächtigungen im Haushaltsgesetz eine Änderung der Bestimmung nicht mehr erforderlich.

Zu den §§ 5 bis 8

"Die folgenden Regelungen über das Bundesschuldbuch übernehmen hinsichtlich der Schuldbuchforderungen weitgehend inhaltlich unverändert die bisherigen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes. Die Identität des Schuldbuchs sowie alle eingetragenen Rechtsgeschäfte bleiben durch die Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im Schuldenwesen unberührt.

Die Neuregelung nimmt jedoch künftig Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen im Sinne des § 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des § 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen im Sinne des § 10 des jeweiligen Haushaltsgesetzes von der Eintragung in das Schuldbuch aus. Denn andernfalls hätte die beabsichtigte Übertragung der Führung des Schuldbuches auf die Finanzagentur notwendigerweise - zur Vermeidung einer zusätzlichen Aufspaltung der Aufgabenerledigung und der damit verbundenen Effizienzverluste - auch die Übertragung der bisher in diesen Bereichen von der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommenen Aufgaben zur Folge. Diese würden sich jedoch als Fremdkörper innerhalb der Finanzagentur darstellen. Denn die Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes hat nicht nur die Konzentration der bisher von Bundeswertpapierverwaltung und Finanzagentur wahrgenommenen Aufgaben des Schuldenwesens in einer Institution zum Ziel. Sie soll auch sicherstellen, dass diese Institution von Aufgaben außerhalb ihres Kerngeschäfts entlastet ist.

"Die mit dem Wegfall der Abteilung "Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen" verbundene Streichung des § 11 BWpVerwG führt zudem zu einer deutlichen Reduzierung des mit der Verwaltung dieser Instrumente verbundenen Aufwands. Da die im Gewährleistungsbereich für den Bund zumeist tätigen Mandatare zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst detaillierte Informationen über die einzelnen Rechtsgeschäfte und die daraus Berechtigten vorhalten müssen, hatte der in § 11 BWpVerwG angeordnete zusätzliche Einzelnachweis im Schuldbuch bisher in nicht unerheblichem Umfang Doppelarbeiten zur Folge. Dieser Zwang nämlich zu einer doppelten Erfassung identischer Daten und damit zu einem ständigen Abgleich einer Vielzahl von Informationen zwischen den Beteiligten. Auf den zusätzlichen Einzelnachweis der Gewährleistungen im Bundesschuldbuch wird daher künftig verzichtet. Dabei wird jedoch die zentrale und transparente Dokumentation der vom Bund übernommenen Eventualverbindlichkeiten zum Zwecke der Rechnungslegung nach Artikel 114 GG nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist deren Höhe künftig jederzeit insgesamt sowie unterschieden nach Art der Gewährleistung und haushaltsgesetzlicher Grundlage aus einem im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geführten Register ersichtlich.

Auf die bestehenden internationalen Beitrags- und Beteiligungsverpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten wirkt sich die Neustrukturierung des Bundesschuldbuches nicht aus. Hinsichtlich der Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen ist bisher von der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BWpVerwG nicht Gebrauch gemacht worden. Die Eintragung der Gewährleistungen und Sicherheitsleitungen erfolgte bisher lediglich zu Dokumentationszwecken und hatte in keinem Fall konstitutiven Charakter, so dass deren Ausgliederung aus dem Bundesschuldbuch die dort seit 2002 eingetragenen Rechtsverhältnisse in Bestand und Inhalt ebenfalls unberührt lässt.

Zu § 5 Allgemeine Regelungen zum Bundesschuldbuch

"Diese Vorschrift regelt Sinn und Zweck der Einrichtung des Bundesschuldbuchs und enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle oder mehrere Abteilungen des Schuldbuchs gelten.

Gemäß Absatz 1 dient das Bundesschuldbuch der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes gemäß den Bestimmungen der §§ 6 bis 9. Die im Vergleich zur Vorgängernorm des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 BWpVerwG geänderte Formulierung stellt klar, dass die Zwecke der Dokumentation und Verwaltung allen Abteilungen des Schuldbuchs gemein sind, während ein konstitutiver Charakter nur der Eintragung von Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen in den bereits im Gesetz vorgesehenen Abteilungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 zukommt. Mit der Dokumentationsfunktion gewährleistet das Bundesschuldbuch die Transparenz der Verschuldung und sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen. Das auf das jeweilige Instrument entfallende Volumen und damit die Beachtung der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung sind zu jedem Zeitpunkt feststellbar. Das Bundesschuldbuch stellt damit auch eine wichtige Grundlage für die Rechnungslegung durch das Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 114 GG dar.

"Absatz 2 nennt die verschiedenen Abteilungen des Bundesschuldbuchs und regelt damit zugleich die eintragungsfähigen Rechtsgeschäfte. Die Abteilungen für Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen finden ihre Grundlage unmittelbar im Gesetz. Durch die Bezugnahme auf § 4 in Satz 2 Nr. 3, der die weiteren eintragungsfähigen Rechtsgeschäfte bezeichnet wird bestimmt, dass Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie die internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen nicht mehr im Bundesschuldbuch erfasst werden. Die von der Bundeswertpapierverwaltung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BWpVerwG eingerichteten Abteilungen für Derivate sowie für Kassenverstärkungskredite mit einer Laufzeit ab sechs Monaten bleiben durch die gesetzliche Neuregelung unberührt. Über den Wegfall dieser oder die Einrichtung weiterer Abteilungen entscheidet künftig das Bundesministerium der Finanzen unmittelbar. Die Wirksamkeit der in diese Abteilungen einzutragenden Rechtsgeschäfte bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, die Eintragung erfolgt insoweit lediglich zur Dokumentation der aus diesen entstehenden Verpflichtungen des Bundes.

Demgegenüber ordnet Absatz 3, der die bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 BWpVerwG zusammenfasst, den schuldbegründenden Charakter der Eintragung von Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen an. Wird eine Forderung in das Schuldbuch eingetragen so wird die Beachtung jeglicher Formvorschriften, namentlich § 793 BGB, fingiert.

"Entfallen ist die bisher in § 7 Abs. 4 BWpVerwG geregelte Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass näherer Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Schuldbuches. Soweit lediglich interne Handlungsanweisungen an die das Bundesschuldbuch führende Stelle in Rede stehen, bedarf es dieser gesetzlichen Ermächtigung nicht. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und den Schuldbuchgläubigern unterliegt entsprechend seinem zivilrechtlichen Charakter vertraglichen Regelungen.

Zu § 6 Sammelschuldbuchforderungen

"Diese Vorschrift übernimmt unverändert die bisherigen Regelungen zum Sammelschuldbuch nach § 8 BWpVerwG.

Zu § 7 Einzelschuldbuchforderungen

"Diese Vorschrift übernimmt inhaltlich weitgehend unverändert die bisherigen Regelungen zum Einzelschuldbuch nach § 9 BWpVerwG. Anders als bisher ist es jedoch künftig zulässig, in den Emissionsbedingungen die Einzelschuldbuchfähigkeit der betreffenden Wertpapiere auszuschließen. Von dieser Ausnahme soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die Verwaltung einer Forderung im Einzelschuldbuch wegen besonderer technischer oder rechtlicher Anforderungen an die Abwicklung nicht möglich ist.

Die im Vergleich zur Vorgängernorm abweichende Formulierung in Absatz 2 Nr. 1 und 2 trägt der beabsichtigten Übertragung der bisher von der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommenen Aufgabe durch Rechtsverordnung auf die Finanzagentur Rechnung.

"Absatz 4 nimmt eine sprachliche Korrektur der bisherigen Gesetzesfassung vor.

In Absatz 5 wird durch die Ergänzung des Wortes "nur" klargestellt, dass die Aufzählung der auskunftsberechtigten Personen abschließenden Charakter hat; dies entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage nach § 9 Abs. 5 BWpVerwG und dem durch das BWpVerwG aufgehobenen § 3 Abs. 4 Reichsschuldbuchgesetz.

Zu § 8 Öffentlicher Glaube

"Diese Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Regelung in § 10 BWpVerwG; die Formulierung des Absatzes 4 trägt der beabsichtigten Übertragung der bisher von der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommenen Aufgabe auf die Finanzagentur durch Rechtsverordnung Rechnung.

Zu § 9 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

"Zu den Absätzen 1 und 2

Die Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass mehrere Landesgesetze auf das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz, das mit Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes aufgehoben wird, oder dessen Vorläuferregelungen verweisen. Diesen Verweisungen soll für eine Übergangszeit die Grundlage erhalten werden.

Zu Absatz 3

"Die Vorschrift stellt sicher, dass trotz der Aufhebung der betreffenden Bestimmungen durch § 15 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes für die Bundesländer die Verwahrbankfähigkeit ihrer Schuldbuchforderungen für eine Übergangszeit durch bundesgesetzliche Regelung erhalten bleibt.

Zu Artikel 2 Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz

zu § 1 Zuordnung des Personals

"Die Bundeswertpapierverwaltung wird mit dem Ablauf des 31. Juli 2006 aufgelöst. Die Regelung bestimmt deshalb, dass die dort beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. August 2006 Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sind, das ebenfalls eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist. Die Dienstherren- und Arbeitgeberfunktion für diese Beschäftigten wird somit künftig vom BADV wahrgenommen. Sämtliche Beschäftigte der Bundeswertpapierverwaltung, die nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2006 aus dem Beamtenverhältnis, dem Arbeits- oder dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, sind somit ab dem 1. August 2006 Beschäftigte beim BADV, ohne dass ihre Rechtsstellung davon berührt wird. Das betrifft auch befristete Arbeitsverhältnisse. Allerdings erlöschen die Abordnungen und Zuweisungen von Beschäftigten anderer Verwaltungen an die Bundeswertpapierverwaltung mit deren Auflösung.

Für die Auszubildenden der Bundeswertpapierverwaltung gelten die Ausführungen zu Satz 1 entsprechend. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ausbildungsverträge der Bundeswertpapierverwaltung werden vom BADV nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.

zu § 2 Zuweisung von Tätigkeiten

Absatz 1

"Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 sieht eine gesetzliche Personalgestellung an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH vor. Den Beamtinnen, Beamten,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundeswertpapierverwaltung, die nach § 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1. August 2006 solche des BADV sind, werden ab diesem Zeitpunkt durch Erweiterung des Direktionsrechts kraft Gesetzes Tätigkeiten bei der Finanzagentur zugewiesen. Im Rahmen dieser Dienst- und Arbeitsleistung haben die Beschäftigten allerdings nicht nur Tätigkeiten auszuüben, die Aufgaben betreffen, die der Bundeswertpapierverwaltung bis zum 31. Juli 2006 oblagen und zum 1. August 2006 auf die Finanzagentur übertragen werden. Sie können beispielsweise auch mit Tätigkeiten betraut werden die auch schon vor diesem Zeitpunkt von der Finanzagentur wahrgenommen wurden. Die Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der ehemaligen Bundeswertpapierverwaltung an die Finanzagentur ist damit spezialgesetzlich geregelt.

"Ungeachtet dessen ist sie durch vertragliche Regelungen, beispielsweise über die Aufgabenverteilung im Rahmen des Personalmanagements und die Aufhebung einer Gestellung zu ergänzen. Das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) findet keine Anwendung.

Von der Tätigkeitszuweisung nach § 2 Abs. 1 werden sämtliche von der Bundeswertpapierverwaltung dem BADV gemäß § 1 zugeordneten Beschäftigten erfasst; dabei wird durch personalwirtschaftliche Maßnahmen im Vorfeld der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung sichergestellt, dass die Zuweisung nur Personal umfasst, an dessen Einsatz in der Finanzagentur Bedarf besteht. Sofern Beschäftigte der Bundeswertpapierverwaltung dort keine Aufgaben wahrnehmen sollen, erfolgt eine anderweitige Verwendung in der Bundesfinanzverwaltung (zum Beispiel BADV oder Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik), und die betroffenen Beschäftigten sind vor Inkrafttreten des Gesetzes zu ihren zukünftigen Dienststellen zu versetzen.

"Auszubildende werden von § 2 Abs. 1 ebenfalls nicht erfasst. Das BADV setzt die Berufsausbildung fort. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Teil der Berufsausbildung in Kooperation mit der Finanzagentur durchgeführt wird, sofern dies im Rahmen der Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst möglich ist.

Absatz 2

"In Absatz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass durch die Personalgestellung die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund nicht berührt werden. Damit sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet des Umstandes, dass sie bei der Finanzagentur tätig sind, weiterhin auch die für sie geltenden Tarifverträge des Bundes und auch die sonstigen Bestimmungen des Bundes anzuwenden. Dies betrifft insbesondere den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des tarifvertraglichen Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und gilt gegebenenfalls auch für diejenigen, bei denen das Tarifrecht des Bundes kraft Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt. Zu den sonstigen Bestimmungen zählen auch die Bestimmungen zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Keiner besonderen Regelung bedarf danach die Geltung des Bundesgleichstellungsgesetzes. Dieses ist auch für die gestellten Beschäftigten im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr und Arbeitgeber weiterhin anwendbar. Die hierzu seitens der Finanzagentur erforderlichen Mitwirkungshandlungen werden in der Kooperationsvereinbarung zwischen dieser und dem BADV geregelt.

Absatz 3

"Bei der Personalgestellung werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig solche Tätigkeiten übertragen, die ihrer tariflichen Eingruppierung entsprechen. Die Finanzagentur verfügt allerdings über ein eigenes Eingruppierungssystem mit spezifischen Arbeitsplatzbewertungen, die nicht mit dem Tarifrecht des Bundes kompatibel sind. Um hier faktische Schwierigkeiten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bewertung zu vermeiden lässt das Gesetz im Rahmen der Personalgestellung die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit kraft Direktionsrechts zu. Gesetzliche Voraussetzung ist dann allerdings dass die zuvor bestehende Eingruppierung fortbesteht; um etwaige nach dem Übergangsrecht zum TVöD in Ausnahmefällen mögliche Aufstiege nicht abzuschneiden, stellt das Gesetz allerdings nicht auf die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern auf die vorherige Tätigkeit bei der Bundeswertpapierverwaltung ab.

Wird dem Arbeitnehmer bei der Finanzagentur dagegen eine höherwertige Tätigkeit übertragen so erfolgt nach den tariflichen Vorgaben des TVöD und des TVÜ-Bund eine Höhergruppierung.

"Um einerseits unangemessene Härten aus der gesetzlichen Personalgestellung vermeiden zu helfen und andererseits das Gesetz nicht mit stark einzelfallbezogenen Detailregelungen zu belasten, wird das Bundesministerium der Finanzen als oberste Dienstbehörde durch Satz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Tarifrecht federführenden Bundesministerium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen zu treffen.

zu § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

"Die Vorschrift enthält die notwendige Aufteilung der Befugnisse in die der Finanzagentur zugewiesenen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sowie die der Präsidentin oder dem Präsidenten des BADV grundsätzlich zugewiesenen Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dies ist erforderlich weil für die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Dienst- und Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und das "Betriebsverhältnis" auf der anderen Seite auseinander fallen. Ungeachtet ihrer (fort)bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund, haben sie auf Grund der Tätigkeitszuweisung nach § 2 Abs. 1 entsprechende Aufgaben der privatrechtlich organisierten Finanzagentur wahrzunehmen und sind somit in diesen Betrieb eingebunden.

Da zum einen ein reibungsloser Betrieb nur auf der Basis arbeitsplatzbezogener Weisungsrechte möglich ist und zum anderen ein hinreichender Schutz der Statusrechte des nach § 2 Abs. 1 gestellten Personals gewährleistet werden muss, sieht § 3 Satz 1 vor, dass die Finanzagentur gegenüber den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse hat, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in dem Unternehmen dies erfordert. Damit ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Finanzagentur die für die Dienstausübung der ihr gestellten Beamtinnen und Beamten sowie die Tätigkeit der gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen allgemeinen oder einzelfallbezogenen Anordnungen und Anweisungen unmittelbar selbst erteilen können. Sie müssen als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit der Geschäftsführung der Finanzagentur vorbehalten sein und können nicht im Zuständigkeitsbereich des BADV liegen.

"Infolgedessen regelt Satz 2, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur insoweit auch Vorgesetztenbefugnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 Bundesbeamtengesetzes ausüben können. Wer im Einzelfall Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem organisatorischen Aufbau der Finanzagentur.

Satz 3 stellt klar, dass die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des BADV verbleiben. Diese oder dieser vertritt den Dienstherrn und ist zuständig für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, die ihre Rechtsstellung und nicht nur ihre interne Amtsstellung betreffen.

"Hierzu gehören insbesondere die Beförderung (§ 12 der Bundeslaufbahnverordnung), die Abordnung ( § 27 des Bundesbeamtengesetzes), die Versetzung (§ 26 des Bundesbeamtengesetzes), die Versetzung in den Ruhestand (§ 42 des Bundesbeamtengesetzes), die Feststellung der Dienstunfähigkeit (§§ 43, 44 des Bundesbeamtengesetzes) die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes), disziplinarische Entscheidungen sowie die Aufhebung der Gestellung im Einzelfall.

Entsprechendes gilt für die bei der Finanzagentur tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Die Finanzagentur übt gegenüber dem gestellten Personal das Direktionsrecht in dem Rahmen aus, wie dies die Tarifverträge und sonstige Bestimmungen des Bundes dem Arbeitgeber zugestehen und es um Maßnahmen im Rahmen der Personalgestellung geht; das weitergehende Direktionsrecht des Arbeitgebers wird dadurch nicht verdrängt.

"Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind nach § 3 Satz 4 vertraglich zwischen dem BADV und der Finanzagentur zu regeln.

zu § 4 Anwendbarkeit des Personalvertretungsgesetzes

§ 4 und die folgenden Vorschriften sollen - entsprechend dem bei der Personalgestellung verfolgten Ziel, eine Schlechterstellung der bisherigen Beschäftigten der Bundeswertpapierverwaltung zu vermeiden - sicherstellen, dass gesetzliche Beteiligungsrechte der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nicht durch die neuen privatrechtlich ausgerichteten Organisations- und Erledigungsstrukturen beeinträchtigt werden.

"Durch die Regelung des § 4 wird sichergestellt, dass die Interessenvertretung für alle Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte und Tarifkräfte) des BADV vom dort errichteten Personalrat wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die der Finanzagentur gestellten Beschäftigten ihr Wahlrecht zur Personalvertretung nicht in Folge der Gestellung verloren haben. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen grundsätzlich kein gleichzeitig bestehendes Wahlrecht zu einem Personalrat und zu einem Betriebsrat oder eine doppelte Wählbarkeit vor. Für den vorliegenden Fall der Zusammenführung der Bundeswertpapierverwaltung mit der Finanzagentur enthält das Gesetz jedoch eine Sonderregelung. Denn für die konkrete Ausgestaltung der gleichzeitigen Zugehörigkeit des im Rahmen der Personalgestellung eingesetzten Personals zum Bund und zur privatwirtschaftlich organisierten Finanzagentur sind ein Verlust an Beteiligungsrechten und damit wesentliche Beteiligungslücken nur vermeidbar wenn dem betroffenen Personenkreis ein doppeltes Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Interessenvertretungen eingeräumt wird. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.

Der erste Halbsatz bestimmt hierzu, dass die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes weiterhin als Beschäftigte des BADV gelten. Gemäß Satz 2 findet aber § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. Damit bleibt das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) gemäß § 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unberührt, wenn Beschäftigte unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit bei der Finanzagentur (§ 2 Abs. 1) ausüben und in das Unternehmen eingegliedert werden.

"Auch das passive Wahlrecht der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bleibt ungeachtet der Personalgestellung erhalten. Für die Wählbarkeit müssen dabei die Voraussetzungen des § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfüllt sein. Diese Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen im Übrigen nicht nach § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zwar erst zum 1. Januar 2006 eingerichtet worden, geht aber im Wesentlichen aus dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hervor, so dass es sich nicht um eine neue Dienststelle handelt, die weniger als ein Jahr besteht.

zu § 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften

"Der überwiegende Teil des Personals der ehemaligen Bundeswertpapierverwaltung wird dauerhaft in der privatrechtlich organisierten Finanzagentur eingesetzt und dort vollständig in die Arbeitsabläufe eingegliedert. Mit der faktischen Eingliederung der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in die Finanzagentur sind diese für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Vertretung im Aufsichtsrat den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Finanzagentur gleichzustellen.

Soweit auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gestellt werden, muss dies auch für den Bereich der Interessenvertretung nach dem Sprecherausschussgesetz gelten. Folglich bestimmt Absatz 1, dass die in der Finanzagentur tätigen Angehörigen des BADV für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzagentur gelten. Zudem wird klargestellt, dass ihnen dementsprechend auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat, Aufsichtsrat und Sprecherausschuss zusteht. Nach Absatz 2 gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten. Mit Absatz 3 wird erreicht, dass Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, den Gesetzen über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, dem Sprecherausschussgesetz und den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung durch das BADV umgesetzt werden, falls die Finanzagentur sie nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherrin oder Arbeitgeberin ist.

zu § 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

"Die personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte werden stets von demjenigen Gremium wahrgenommen, das bei der in der betreffenden Angelegenheit zur Entscheidung befugten Stelle gebildet ist. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 vor, dass der Personalrat des BADV für diejenigen Personalangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig ist, über die das BADV in seiner Funktion als Dienstherr und Arbeitgeber der gestellten Beschäftigten zu entscheiden hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Angelegenheiten im Sinne des § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

In Angelegenheiten, in denen die Finanzagentur entscheidet, obliegen die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz dem dortigen Betriebsrat (§ 6 Abs. 2). Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zur Erleichterung seiner Betriebsratsarbeit, nach § 28 des Betriebsverfassungsgesetzes Ausschüsse zu bilden und ihnen Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Auf Grund der Zusammenführung der öffentlichrechtlich organisierten Bundeswertpapierverwaltung mit der privatrechtlich organisierten Finanzagentur und der damit verbundenen besonderen Interessenlage der Beschäftigten erscheint es sinnvoll, vorübergehend Ausschüsse zu bilden, die sich mit speziellen Fragestellungen des gestellten Personals der BADV und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzagentur befassen.

zu § 7 Schwerbehinderte Menschen

Absatz 1

"Absatz 1 bestimmt, dass für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Finanzagentur tätig sind, das BADV Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ungeachtet dessen, dass die schwerbehinderten Menschen der Finanzagentur gestellt werden, auch weiterhin in Bezug auf das BADV bestehen. Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts gelten somit dort umfassend fort, damit die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen unberührt bleibt.

Absatz 2

"Mit Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass für die Anwendung der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Schwerbehindertenvertretung die in das Unternehmen eingegliederten schwerbehinderten Menschen aus dem BADV auch bei der Finanzagentur einbezogen werden. Daher gelten gestellte schwerbehinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Finanzagentur. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Schwerbehindertenvertretung des BADV sowie derjenigen der Finanzagentur ist § 6 entsprechend anwendbar (Absatz 2 Satz 2).

zu § 8 Übergangsregelung

"Die Vorschrift dient der Sicherstellung einer angemessenen Interessenvertretung der Beschäftigten für eine Übergangszeit nach der Zusammenführung der Bundeswertpapierverwaltung mit der Finanzagentur und der damit verbundenen Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung.

Mit der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung endet die Amtszeit des dort gebildeten Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. § 8 enthält daher für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates in der Finanzagentur eine spezialgesetzliche Übergangsregelung für die Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

"Damit wird dem Interesse des gestellten Personals, welches in der privatrechtlich organisierten Finanzagentur eingesetzt wird, an der Kontinuität ihrer Interessenvertretung Rechnung getragen.

Absatz 1

"Absatz 1 Satz 1 regelt, dass der bei der Finanzagentur gebildete Betriebsrat ab dem 1. August 2006 übergangsweise um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert wird, denen im Rahmen der Personalgestellung nach § 2 Abs. 1 Tätigkeiten bei der Finanzagentur zugewiesen wurden.

Der um die gestellten ehemaligen Personalratsmitglieder erweiterte Betriebsrat wählt nach dem 1. August 2006 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine dieser Funktionen muss jeweils einer oder einem gestellten Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 oder einer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Finanzagentur zufallen.

Absatz 2

"Der erweiterte Betriebsrat hat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Die Amtszeit des übergangsweise erweiterten Betriebsrats endet sobald in der Finanzagentur ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007.

Absatz 3

"Absatz 3 enthält besondere Regelungen für den Fall, dass die Bildung eines erweiterten Betriebsrates nach Absatz 1 nicht möglich ist, weil bei der Finanzagentur am 1. August 2006 kein Betriebsrat besteht. In diesem Fall nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, die zu den gestellten Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Satz 2 stellt klar, dass es Aufgabe der Interessenvertretung nach Satz 1 ist, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Ihre Amtszeit endet, sobald in der Finanzagentur ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007.

Absatz 4

"Die Bestimmung überträgt die Übergangsregelungen zum Betriebsrat sinngemäß auf die Schwerbehindertenvertretung, sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung in der Finanzagentur zum Zeitpunkt der Zusammenführung mit der Bundeswertpapierverwaltung oder danach vorliegen. Sofern danach zum Zeitpunkt der Zusammenführung sowohl in der Bundeswertpapierverwaltung als auch in der Finanzagentur eine Schwerbehindertenvertretung besteht, werden deren Aufgaben in der Finanzagentur während der Übergangszeit von diesen gemeinschaftlich wahrgenommen. Damit ist sichergestellt dass allen betroffenen Beschäftigten bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung die ihnen vertrauten Ansprechpersonen erhalten bleiben.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung bedarf es keiner Regelung, da die Ausbildung unmittelbar vom BADV fortgeführt wird und die Interessenvertretung nach den allgemeinen Vorschriften gewährleistet ist.

zu § 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

"Die Vorschrift ist als Übergangsregelung erforderlich, um zum Beginn der Gestellung des bisherigen Personals der Bundeswertpapierverwaltung am 1. August 2006 Rechtsverluste zu verhindern oder Unklarheiten über die Geltung von Dienstvereinbarungen im Verhältnis zum BADV als auch zur Finanzagentur zu vermeiden. Sie bestimmt, dass ungeachtet der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung zum 31. Juli 2006 die zu diesem Zeitpunkt dort bestehenden Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 befristet fortgelten. Für Dienstvereinbarungen des BADV gilt dies nicht.

Die betreffenden Dienstvereinbarungen der Bundeswertpapierverwaltung gelten in der Finanzagentur für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort. Sie können bereits vorher durch neue Betriebsvereinbarungen ersetzt werden. Soweit in der Finanzagentur bereits bestehende Betriebsvereinbarungen gleichartige Regelungen enthalten treten diese gegenüber den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 hinter den als Betriebsvereinbarungen fortgeltenden Dienstvereinbarungen zurück. zu § 10 Anhängige Verfahren Nach § 10 werden die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapierverwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten dem BADV zugeordnet und von diesem fortgeführt. Ein Parteiwechsel ist damit nicht verbunden, da diese Behörde die Aufgaben ebenfalls für die Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Auf der Seite des Personalrats tritt der Personalrat des BADV in die anhängigen Verfahren ein.

"Die Zuweisung von Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 hat keine Auswirkungen auf die zuvor genannten Verfahren, da die bisherigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund bestehen bleiben.

Zu Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften

Allgemeines

"Die Vorschriften dieses Artikels nehmen infolge der Aufhebung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes und der Übertragung der Aufgaben der Bundeswertpapierverwaltung notwendige Änderungen in weiteren Gesetzen vor. Die Regelung ist jedoch nicht umfassend. Die auf die Bundeswertpapierverwaltung verweisenden Vorschriften sind vielmehr zum Teil obsolet und bedürfen daher keiner Anpassung mehr, zum Beispiel § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds", das gemäß § 12 Abs. 4 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seit 1. Januar 1995 nicht mehr anzuwenden ist. Zum Teil sollen die Vorschriften im Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben, insbesondere zur Bereinigung des Kriegsfolgenrechts, angepasst oder aufgehoben werden. Dies gilt für die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sowie des Altsparergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Zu den Absätzen 1 und 2

"In § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines "Fonds Deutsche Einheit" und in § 3 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes wird die Zuständigkeitszuweisung an die Bundeswertpapierverwaltung gestrichen. Die mit der Verwaltung der Schulden dieser Sondervermögen befasste Stelle ergibt sich künftig aus dem Bundesschuldenwesengesetz in Verbindung mit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung.

Zu Absatz 3

"Die bisher in § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens geregelte Zuständigkeit für die Verwaltung der Verbindlichkeiten bestimmt sich künftig ebenfalls nach der Verordnung auf Grundlage des Bundesschuldenwesengesetzes. Das Einvernehmenserfordernis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemäß Absatz 5 Satz 3 entspricht der bisherigen Gesetzeslage. Es erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen nach dem

Gesellschafts- sowie dem mit der Finanzagentur abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Zuständigkeit für die Gewährleistungen und Bürgschaften wird entsprechend der Regelung für die übrigen Gewährleistungen des Bundes dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zugewiesen.

Zu Absatz 4

"Mit der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung entfallen auch deren Leitungsämter. Die in den Besoldungsgruppen B 2 und B 7 ausgebrachten Amtsbezeichnungen werden daher gestrichen.

Zu Absatz 5

"Die bisher von der Bundeswertpapierverwaltung in Berlin wahrgenommenen Aufgaben als Prüfstelle für Auslandsbonds werden künftig vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übernommen. Die Übertragung mitsamt den zugehörigen umfangreichen Aktenbeständen auf die Finanzagentur würde diese mit Tätigkeiten außerhalb des Kerngeschäfts der Kreditaufnahme und Schuldenverwaltung belasten und wäre daher sachwidrig.

Zu Absatz 6

"Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Wertpapierbereich soll nicht auf ein privatrechtliches Unternehmen übertragen werden, da diese zum Kernbereich der hoheitlichen (Eingriffs-)Verwaltung gehört. Zuständig ist vielmehr künftig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Zu den Absätzen 7 bis 12

"Die Bestimmungen tragen der Übertragung der bisher von der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommenen Aufgaben sowie der Ersetzung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes durch das Bundesschuldenwesengesetz Rechnung.

Zu den Absätzen 13 und 14

"In § 9 Abs. 5 des Entschädigungsgesetzes und § 17 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes wird die Zuständigkeitszuweisung an die Bundeswertpapierverwaltung - im Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes noch als Bundesschuldenverwaltung bezeichnet - gestrichen. Die mit der Verwaltung der Schulden befasste Stelle ergibt sich insoweit künftig aus dem Bundesschuldenwesengesetz in Verbindung mit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung.

Zu Absatz 15

"Die Bestimmung nimmt die nach dem Wegfall der Bundeswertpapierverwaltung notwendigen Änderungen an der Schuldverschreibungsverordnung vor. Die das Bundesschuldbuch führende Stelle ergibt sich insoweit künftig aus der auf Grundlage des Bundesschuldenwesengesetzes erlassenen Verordnung.

Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

"Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes. Die im Bundeswertpapierverwaltungsgesetz enthaltenen materiellen Regelungen zur Kreditaufnahme und zum Bundesschuldbuch werden mit den dargestellten Anpassungen in das neue Bundesschuldenwesengesetz übernommen (Artikel 1).

Die Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes durch Rechtsverordnung auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH muss gleichzeitig mit der Aufhebung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes zum 1. August 2006 erfolgen. Hierzu ist erforderlich, dass die Verordnungsermächtigungen nach § 1 sowie die diese ergänzende Vorschrift des § 2 BSchuWG vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten.