Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Maßnahme 27 des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass über die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen des Klimapaketes keine Verhandlungen mit den Ländern und Gemeinden stattgefunden haben.
Nach dem Finanztableau des Gesetzentwurfs werden für den Bund erhebliche Mehreinnahmen prognostiziert, während Länder und Gemeinden ausschließlich finanzielle Mehrbelastungen tragen werden.
Für den Bundesrat stellen die Klimaschutzmaßnahmen ein Paket dar, aus dem nicht einzelne Maßnahmen isoliert betrachtet werden können, zumal Mehrsteuern für den Bund mit geringeren Steuereinnahmen von Ländern und Gemeinden korrespondieren können.
Der Bundesrat erwartet, dass die finanziellen Auswirkungen in einem einheitlichen Verfahren zwischen Bund und Ländern geklärt werden, bevor erste Gesetze verabschiedet werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zeitnah in Gespräche über eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der Mehr- und Mindereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 stehen, zu treten.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Anreize schaffen will, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Umwelt- und Klimaschutz ist eine wichtige Aufgabe der Politik, um die Lebenschancen zukünftiger Generationen zu sichern.
- b) Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass ein globaler Wirtschaftsbereich wie der Luftverkehr auch eine globale Vereinbarung braucht.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine harmonisierte Besteuerung des Flugverkehrs innerhalb der Europäischen Union einzusetzen, um steuerinduzierte Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Flugverkehr weitgehend auszuschließen.
- d) Die Luftverkehrsteuer soll zudem eine Lenkungswirkung mit Blick auf fossil betriebene Flüge entfalten. Um neue und nachhaltige Fluggeräte nicht einer unzulässigen Doppelbesteuerung auszusetzen, fordert der Bundesrat, diese von der Luftverkehrsteuer auszunehmen und § 5 des Luftverkehrsteuergesetzes um folgende zusätzliche Nummer 9 zu ergänzen:
"9. Abflüge von Fluggästen in Fluggeräten, deren Betrieb keine fossilen Antriebsstoffe in Anspruch nehmen."
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
In der polyzentrischen Wirtschaftsstruktur der Bundesrepublik Deutsschland erfüllen neben den Hub-Flughäfen auch die internationalen Verkehrsflughäfen ohne Hub-Funktion eine wichtige Verkehrsfunktion für die exportorientierte Wirtschaft der jeweiligen Metropolregionen. Die geplante Erhöhung der Luftverkehrsteuer führt insbesondere bei diesen Flughäfen, die in der Regel einen hohen Anteil an Flügen innerhalb der Distanzklasse I (bis 2 500 Kilometer) aufweisen, zu einer deutlichen Belastung.
Um diese Flughäfen zu stärken, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich darum zu bemühen, mehr internationale Verkehrsrechte auch für die mittleren deutschen Luftverkehrsstandorte zu realisieren. Gerade die neuen und effizienten Flugzeugmodelle (A350, A320 LR) sind für eine Ausweitung von Direktverbindungen ("Pointto-Point") hervorragend geeignet und können so dazu beitragen, die Wirtschaftsräume zu stärken.