Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 4 Absatz 4 Satz 2)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

'01. In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "(VkBl. 2003 S. 829)" durch die Angabe "(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt.

Begründung:

Redaktionelle Berichtigung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 voranzustellen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - (§ 12 Absatz 1 Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig." '

Begründung:

Die FZV stellt nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig klar, dass für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen waren, keine Blanko-ZB II ausgefüllt werden dürfen. Aus diesem Grund hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen vom 25. Januar 2010 (7 A 11062/09. OVG, 7 A 11063/09. OVG) entschieden, dass ein Antragsteller auch dann einen Anspruch auf Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II hat, wenn sein Fahrzeug zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war.

Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird die notwendige Klarstellung herbeigeführt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1bneu - (§ 46 Absatz 2 Satz 1)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1b einzufügen:

'1b. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Handelsunternehmen" durch die Wörter "Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz" ersetzt.

Begründung:

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte der Begriff "Handelsunternehmen" in § 46 Absatz 2 Satz 1 weit ausgelegt werden, damit darunter auch Einzelunternehmer (Gewerbetreibende und Selbständige) mit festem Betriebssitz zu subsumieren sind. Die Angabe "Handelsunternehmen" wird deshalb durch die Formulierung "Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz" ersetzt.

Mit den Änderungen wird die notwendige Klarstellung des Gewollten erreicht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 cneu - (§ 47 Absatz 1 Nummer 1)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1c einzufügen:

'1c. In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe "und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt.

Begründung:

Nach den eindeutigen Vorgaben in Anlage 2 Satz 2 und 3 ist die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern an Fahrzeugen, an denen eine genügend große Fläche zur Anbringung von "normalgroßen" Kennzeichen zur Verfügung steht, nicht zulässig. Hiervon wird in einer Vielzahl von Fällen abgewichen, ohne dass für die Erteilung einer Ausnahme ein Grund vorliegt.

Die Änderungsverordnung sieht die Aufhebung dieser Einschränkung vor. Nach der Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 kann die Aufhebung erfolgen, weil durch die Einführung der neuen Motorradkennzeichen solche kurzen Kennzeichen nicht mehr für Motorräder benötigt würden.

Dies ist unzutreffend, da die Änderungsverordnung weder eine Regelung dahingehend enthält, dass Motorradkennzeichen eine bestimmte Mindestbreite haben müssen, noch dass das Unterscheidungszeichen aus mindestens vier Stellen (einen Buchstaben und drei Ziffern oder zwei Buchstaben und zwei Ziffern) bestehen muss.

Nach den langjährigen Erfahrungen der Zulassungsbehörden begehren die Halter von Motorrädern ein möglichst schmales Kennzeichen.

Die Änderungsverordnung würde es ermöglichen, auch den Motorrädern nach wie vor kurze Erkennungsnummern zuzuteilen und damit eine Kennzeichengröße von etwa 110 mm Breite zu erreichen.

Selbst wenn eine Mindestbreite des Kennzeichens von 180 mm festgelegt werden sollte, schließt dies Begehrlichkeiten hinsichtlich der Zuteilung kurzer Erkennungsnummern nicht aus.

Die derzeitige nicht rechtskonforme Verfahrensweise einer Reihe von Zulassungsbehörden führt außerdem zu einem vermeidbaren Diskussionsbedarf bei den Zulassungsbehörden, die sich vorschriftenkonform verhalten, weil auch Fahrzeughalter aus dem jeweiligen Zulassungsbezirk solche kurze Erkennungsnummern erhalten wollen.

Mit der Ergänzung des § 47 wird die ursprüngliche Zielsetzung der Vorschrift sichergestellt.

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 2 Nummer 2 Satz 3)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter "Krafträder sowie" gestrichen.'

Begründung:

Auf Grund der Ausgestaltung der neuen Kraftradkennzeichen können unter Berücksichtigung des Mindestmaßes von 180 mm in der Breite alle gängigen vierstelligen Erkennungsnummern zugeteilt werden. Die Vorhaltung zwei- und dreistelliger Erkennungsnummern ist daher nur noch für Fahrzeuge notwendig, bei denen auf Grund von bauarttechnischen Merkmalen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens nicht möglich ist.

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c die Angabe "Größtmaß der Breite: 220 mm," durch die Angabe "Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm," zu ersetzen.

Begründung:

Es ist erforderlich, bei den neuen Kraftradkennzeichen auch ein Mindestmaß der Breite festzulegen. Entsprechend einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen ist ein Mindestmaß von 180 mm erforderlich, ohne dass die Verkehrssicherheit, insbesondere die Erkennbarkeit der Kennzeichen, beeinträchtigt wird.

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 3.2), Doppelbuchstabe cc (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 3 - neu -)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es ist erforderlich, das neue Kraftradkennzeichen, das von der Art zu den zweizeiligen Kennzeichen gehört, nach Form, Größe und Ausgestaltung zu definieren. Hierfür bietet sich das Euro-Feld des bisherigen zweizeiligen Kennzeichens an, das mit dem des neuen Kraftradkennzeichens identisch ist.

Zu Buchstabe b:

Durch die zwischenzeitlich eingetretene Nichtanwendung des § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Überführung der Bestimmungen zur Abgasuntersuchung (AU) in die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist die AU-Plakette nicht mehr erforderlich. Regelungen zur AU-Plakette sind daher auch in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entbehrlich.

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 2a) Buchstabe c (Anlage 4 Abschnitt 4 Nummer 2a) Buchstabe d (Anlage 4 Abschnitt 5 Nummer 2a)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung der Anordnung der Plaketten ermöglicht eine flexiblere Handhabung bei der Siegelung des Kraftradkennzeichens. Eine Festlegung auf drei Breitenformate ist nicht erforderlich. Es besteht kein Grund, mögliche Zwischengrößen zu versagen; auch heute schon sind bei den bisherigen Kennzeichen Platinengrößen in 10 mm-Schritten erhältlich. Des Weiteren wird durch die Angabe von Mindest- und Größtmaß vermieden, dass Begehrlichkeiten nach extrem schmalen Kennzeichenausgestaltungen aufkommen. Würden feste Maße vorgegeben, ist anzunehmen, dass verschiedentlich auf ein bestimmtes Maß bestanden wird (in der Regel 180 mm in der Breite). Nicht in allen Fällen wird es der Zulassungsbehörde jedoch möglich sein, ein entsprechendes Kennzeichen (zwei- oder dreistellige Erkennungsnummer) zuzuteilen. Schließlich dienen die Änderungen der Ergänzung fehlender Maßangaben, wie etwa der Linienstärke des Randes, sowie der Herstellung eines korrekten Maßbezugs. Zudem werden Angleichungen an die in der FZV bereits vorhandenen Kennzeichenmuster vorgenommen.

10. Zu Artikel 2 Satz 1

In Artikel 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung:

Die Motorradsaison beginnt üblicherweise im Monat März nach Ende der Frostperiode. Das Vorhaben, kleinere Kraftradkennzeichen einführen zu wollen, wurde bereits frühzeitig pressewirksam angekündigt, so dass bereits jetzt bei den Zulassungsbehörden Nachfragen in erheblichem Umfang vorliegen. Der Termin 1. Juni 2011 für das Inkrafttreten der Verordnung würde dazu führen, dass die Zulassungsbehörden zu Beginn der Motorradsaison die bisherigen größeren Kraftradkennzeichen zuteilen müssen und die von einer Vielzahl der Kraftradhalter gewünschten kleineren Kraftradkennzeichen dann im Juni 2011 beantragt werden würden. Dies würde zu einer Mehrbelastung der Zulassungsbehörden und zu einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand für die Fahrzeughalter führen.

Zwar benötigen die Platinenhersteller/Schilderpräger eine gewisse Zeit, um die Voraussetzungen für die Prägung der Schilder in der geänderten Größe zu schaffen. Das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung wird dazu führen, dass die Platinenhersteller/Schilderpräger die neue Kennzeichengröße schnellstmöglich anbieten werden. Dies dient dem Interesse der Fahrzeughalter und auch der Zulassungsbehörden und erhöht die Kundenfreundlichkeit der Zulassungsbehörden.