Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO - Antrag des Landes Niedersachsen -

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 453 Absatz 1a - neu - StPO), Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 454 Absatz 1 Satz 4 StPO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsgrundrecht ein Anspruch des Verurteilten auf eine Anhörung folgt, bei der er sich dem Gericht in Person vorstellen kann. Eine Videovernehmung gegen den erklärten Willen des Verurteilten ist jedenfalls in den Fällen, in denen das Gesetz die mündliche Anhörung vorschreibt oder in denen das Gericht eine solche für erforderlich hält (§ 453 Absatz 1 Satz 2 StPO), mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ( Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes) nicht in Einklang zu bringen.

Bezüglich der Einzelheiten darf auf die Änderungen in der Begründung Bezug genommen werden.

B

2. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Ministerin Barbara Havliza (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten für die Beratungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.