Punkt 48 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 21 Absatz 3 und 4 StandAG)
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt."
- b) In Buchstabe b ist die Angabe "Satz 1 Nummer 1 oder 2" zu streichen.
Begründung:
Die geltende Regelung, die Sicherung potentieller Endlagerstandorte vor schädlichen Eingriffen in den Untergrund nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Veröffentlichung des "Zwischenberichts Teilgebiete" durch Bescheide des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu gewährleisten, ist beizubehalten.
Entgegen der geltenden Regelung, wonach der Vollzug der Standortsicherung spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Zwischenberichtes Teilgebiete gemäß § 13 StandAG vom BASE übernommen wird, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass die Länder den Vollzug weiterhin sicherstellen sollen, bis der Bundestag eine Entscheidung über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen getroffen hat. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies frühestens im Jahr 2026 erfolgen wird. Die Länder hätten bis dahin nicht nur die von der Vorhabenträgerin ausgewiesenen Teilgebiete zu sichern, sondern alle Gebiete, die sich aus der Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen ergeben haben. Da hier noch keine Abwägungskriterien angewendet wurden, ist von einer erheblich größeren Gebietskulisse auszugehen, als die Teilgebiete selbst darstellen.
Zur Begründung für den Änderungsbedarf wird unter anderem die hohe erwartete Zahl (etwa 240) an Bescheiden angeführt, die das BASE aufgrund des geltenden StandAG zum Schutz der Standorte zu erlassen hätte. Im "Zwischenbericht Teilgebiete" wird nach jüngster Auskunft des Vorhabenträgers gegenüber der Direktorenkonferenz der Staatlichen Geologischen Dienste jedoch lediglich "eine obere zweistellige" Zahl an Teilgebieten ausgewiesen. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf dargelegte Annahme einer Zahl von 240 durch das BASE zu erlassenden Bescheide ist somit eindeutig zu hoch angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgesehene Änderung des Standortauswahlgesetzes im Ergebnis von einer Mehrbelastung der Länder auszugehen ist. Für einen Bedarf, den Vollzug der Standortsicherung weiterhin durch die Länder absichern zu müssen, ist jedenfalls keine Grundlage zu erkennen.
Mit der nach geltender Gesetzesfassung vorgesehenen Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften, Bergbehörden, Grundstückseigentümer und Inhaber von Bergbauberechtigungen wird der Beteiligungsgrundsatz gewahrt. Daneben bietet das mit der geltenden Fassung des § 21 Absatz 4 StandAG vorgesehene Verfahren die Möglichkeit, Nutzungseinschränkungen zielführender an die lokalen geologischen Gegebenheiten anzupassen. Diese Regelungen sind grundsätzlich beizubehalten.
Nach dem Gesetzentwurf würde dagegen die gemäß der geltenden Regelung vorgesehene Anhörung der betroffenen Grundstücksinhaber, Gebietskörperschaften, Inhaber von Bergbauberechtigungen und zuständigen Bergbehörden zu den von der BASE zu erlassenden Bescheiden über Veränderungssperren bis zur Entscheidung über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen entfallen.
Darüber hinaus werden notwendige Folgeänderungen berücksichtigt.