Vorlage der Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

Bundesministerium des Innern Berlin, den 14. Oktober 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

am 5. Juni 2008 ist im Rat der Innen- und Justizminister in Brüssel politische Einigung zum Vorschlag einer "Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern" erzielt worden.

Zu dem nach schwierigen Verhandlungen unter maßgeblicher deutscher Einflussnahme gefundenen Kompromiss hat auch die im o. g. Beschluss zum Ausdruck kommende Haltung des Bundesrates beigetragen.

Die französische Ratspräsidentschaft plant die Verabschiedung der Richtlinie für den 11./12. Dezember 2008. Vor ihrer endgültigen Zustimmung hat die Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 3 EUZBLG das Einvernehmen mit dem Bundesrat herzustellen.

Um die Verabschiedung der Richtlinie in Brüssel am 11./12. Dezember 2008 zu ermöglichen wäre ich Ihnen namens der Bundesregierung dankbar, wenn der Bundesrat in seiner Sitzung am 28. November 2008 das Einvernehmen erteilen würde.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. September 2008 (OR.en)


Interinstitutionelles Dossier:
2006/0276 (CNS)
10934/08
LIMITE
JAI 337
PROCIV 96
COTER 42
ENER 202
TRANS 215
TELECOM 106
ATO 52
ECOFIN 245
ENV 396
SAN 129
CHIMIE 31
RECH 210
DENLEG 75
RELEX 464

Gesetzgebungsakte und andere Rechtsinstrumente

Betr.: Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

Anlage
Richtlinie 2008/.../EG des Rates vom ... über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ermittlung von EKI

Artikel 4
Ausweisung von EKI

Artikel 5
Sicherheitspläne

Artikel 6
Sicherheitsbeauftragte

Artikel 7
Berichterstattung

Artikel 8
Unterstützung durch die Kommission für EKI

Artikel 9
Vertrauliche Informationen über den Schutz von EKI

Artikel 10
Kontaktstellen für Fragen des Schutzes von EKI

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Liste der Sektoren mit EKI

Sektor Teilsektor
I Energie 1. Strom Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und -übertragung in Bezug auf die Stromversorgung
2. Öl Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie Öltransport in Rohrfernleitungen
3. Gas Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas sowie Gastransport in Rohrfernleitungen LNG-Terminals
II Verkehr 4. Straßenverkehr
5. Schienenverkehr
6. Luftverkehr
7. Binnenschifffahrt
8. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen

Die Ermittlung der als EKI ausweisbaren kritischen Infrastrukturen durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß Artikel 3. Daher ergibt sich aus der Liste der EKI-Sektoren selbst keine allgemeine Verpflichtung, in jedem Sektor eine EKI auszuweisen.

Anhang II
Verfahren zur Erstellung eines EKI SP

Der SP führt die kritischen Infrastrukturanlagen sowie die zu ihrem Schutz bestehenden oder durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf. Das Verfahren zur Erstellung eines EKI SP enthält folgende Mindestangaben:

Anhang III
Verfahren für die Ermittlung der durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 als EKI auszuweisenden kritischen Infrastrukturen

Nach Artikel 3 ist jeder Mitgliedstaat zur Ermittlung der kritischen Infrastrukturen verpflichtet, die als EKI ausgewiesen werden können. Das entsprechende Verfahren wird von jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der nachstehenden aufeinander folgenden Schritte durchgeführt.

Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen eines der nachstehenden Schritte nicht genügt, gilt als "nicht EKI" und wird von dem Verfahren ausgeschlossen. Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen entspricht unterliegt den nächsten Schritten dieses Verfahrens.

Schritt 1

Jeder Mitgliedstaat trifft anhand der sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den kritischen Infrastruktur eines Sektors.

Schritt 2

Jeder Mitgliedstaat legt für die in Schritt 1 bestimmten potenziellen EKI die Definition des Begriffs "kritische Infrastruktur" nach Artikel 2 Buchstabe a zugrunde.

Das Ausmaß der Auswirkungen wird entweder unter Anwendung einzelstaatlicher Methoden zur Ermittlung kritischer Infrastrukturen oder unter Bezugnahme auf die sektorübergreifenden Kriterien auf einer geeigneten nationalen Ebene bestimmt. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 3

Jeder Mitgliedstaat legt für die potenziellen EKI, die die beiden ersten Stufen des Verfahrens durchlaufen haben, das grenzüberschreitende Element der Definition des Begriffs "EKI" gemäß Artikel 2 Buchstabe b zugrunde. Eine potenzielle EKI, die der Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Verfahrens. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 4

Jeder Mitgliedstaat wendet die sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden potenziellen EKI an. Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der Auswirkungen; und bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden - die Verfügbarkeit von Alternativen; sowie die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung. Eine potenzielle EKI, die den sektorübergreifenden Kriterien nicht genügt, gilt nicht als EKI.

Eine potenzielle EKI, die dieses Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von der jeweiligen potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Oktober 2008


Interinstitutionelles Dossier:
2006/0276 (CNS)
10934/08
COR 1 (de)
LIMITE
JAI 337
PROCIV 96
COTER 42
ENER 202
TRANS 215
TELECOM 106
ATO 52
ECOFIN 245
ENV 396
SAN 129
CHIMIE 31
RECH 210
DENLEG 75
RELEX 464

Gesetzgebungsakte und andere Rechtsinstrumente: Korrigendum

Betr.: Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

Anhang III, Seite 1, Schritt 1: