Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 452/08 (PDF) = AE-Nr.

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit den Bemühungen der EU zu sehen, eine allgemeine Asylpolitik zu entwickeln. Mit der Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems wurde im Mai 1999 unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam begonnen. Als Richtschnur dienten die Vorgaben des Europäischen Rates von Tampere vom Oktober 1999.

In dem auf mehrere Jahre angelegten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union ist seit 2004 vorgesehen, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der EU einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen. Hierzu wird im Haager Programm in Ergänzung der Legislativmaßnahmen die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros empfohlen, das - nach Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens und auf der Grundlage einer Bewertung - die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems in allen ihren Aspekten koordinieren soll. Auf seiner Tagung vom April 2008 forderte der Rat Justiz und Inneres die Kommission ausdrücklich zur Vorlage entsprechender Vorschläge auf. Daraufhin kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom Juni 2008 über die künftige Asylstrategie (KOM (2008) 360) einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines Unterstützungsbüros an. Ende September 2008 kam der Europäische Rat dann anlässlich der Annahme des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl überein, "2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen".

Mit dem vorliegenden Vorschlag, der sich in ihre im Juni 2008 angenommene Asylstrategie einfügt, kommt die Kommission den Aufforderungen des Rates sowie des Europäischen Rates nach. Die Kommission schlägt vor, ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen in Form einer Regulierungsagentur einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Asyl zu erleichtern und zu intensivieren und zu einer besseren Umsetzung und Anwendung des gemeinsamen Asylsystems beizutragen. In ihrer Mitteilung vom März 2008 über europäische Agenturen (KOM (2008) 135) hatte die Kommission zwar angekündigt, dass vorerst keine neuen Regulierungsagenturen geschaffen werden sollen, den Asylbereich aber ausdrücklich hiervon ausgenommen.

- Allgemeiner Kontext

Die Kommission sieht in ihrer Mitteilung vom Juni 2008 über die künftige Asylstrategie vor, die Rechtsinstrumente, die Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems sind, durch neue Regelungen zu ergänzen. Dieses umfassende Legislativvorhaben muss aber mit einer Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich einhergehen, denn die erheblichen Unterschiede in der Art und Weise, wie die 27 Mitgliedstaaten über Anträge auf internationalen Schutz entscheiden, sind nicht allein auf eine unzureichende Rechtsangleichung zurückzuführen. Hier spielen auch andere Faktoren eine Rolle wie unterschiedliche nationale Gepflogenheiten und Praktiken sowie nicht zuletzt ein unterschiedlicher Informationsstand in Bezug auf die Herkunftsländer der Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen. Es ist deshalb im Interesse einer einheitlicheren Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Asylbereich in der Praxis stärker zusammenarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieses Verordnungsvorschlags wurden diese Probleme von den Kommissionsdienststellen im Rahmen der Folgenabschätzung eingehend untersucht. Die Folgenabschätzung gibt einen Überblick über die verschiedenen Optionen, die einzeln geprüft und bewertet wurden, und stellt die Option vor, die als beste Lösung betrachtet wird.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der vorliegende Verordnungsvorschlag fügt sich in die Vorschriften und Maßnahmen der Gemeinschaft ein, die Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems sind.

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag fügt sich nahtlos in die Asylstrategie ein, die die Kommission im Juni 2008 angenommen hat. Die Asylstrategie zielt zum einen darauf ab, die Rechtsakte im Bereich Asyl in der Weise zu ergänzen, dass ein effizientes und für die Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, gerechtes gemeinsames europäisches Asylsystem geschaffen wird, und soll zum anderen darauf hinwirken, dass diese Rechtsetzungsmaßnahmen durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts unterstützt werden.

2) Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung der interessierten Kreise

Grundlage der Asylstrategie vom Juni 2008, in der die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Einrichtung eines Unterstützungsbüros angekündigt wird, ist ein Grünbuch der Kommission vom Juni 2007, das sich mit den Maßnahmen auseinandersetzt, die für die zweite Phase des gemeinsamen europäischen Asylsystems in Betracht kommen. Das Grünbuch enthält eine Reihe von Fragen, die sich konkret auf die Einrichtung eines Unterstützungsbüros für Asylfragen beziehen. An der Grünbuch-Konsultation, zu der 89 Beiträge eingingen, beteiligte sich ein breites Spektrum an Akteuren aus dem Asylbereich, darunter 20 Mitgliedstaaten, Regional- und Kommunalbehörden, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der UNHCR, Hochschulen, politische Parteien und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen. Die Antworten auf das Grünbuch lassen eine breite Zustimmung der Befragten für einen Ausbau der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich und für die Schaffung einer entsprechenden Unterstützungsstruktur erkennen. Die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen wird in der Asylstrategie ausdrücklich als Option bevorzugt. 2008 gab die Kommission eine externe Studie zur Durchführbarkeit dieser Option in Auftrag. Im Rahmen dieser Studie wurden die beteiligten Akteure umfassend konsultiert: zehn Fallstudien wurden angefertigt und mit mehr als 50 Beteiligten wurden Interviews geführt. Es fanden zwei Arbeitstreffen - im April 2008 und im Juni 2008 - statt, auf denen sich die Beteiligten zu den Aufgaben des Unterstützungsbüros und dessen institutioneller Struktur äußern konnten. Die Studie wurde Ende 2008 fertig gestellt. Von den Kommissionsdienststellen wurde eine Folgenabschätzung erstellt, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines Unterstützungsbüros für Asylfragen ("Büro") in Form einer Regulierungsagentur vor, d. h. einer vom europäischen Gesetzgeber geschaffenen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf europäischer Ebene an der Regulierung eines Sektors und der Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik mitwirkt. Das Büro soll mit seiner Tätigkeit dazu beitragen, die Umsetzung und Anwendung der Asylvorschriften EU-weit zu verbessern.

Das Büro hat keine Entscheidungsbefugnisse, sondern soll die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich aktiv mit Der Aufgabenbereich des Büros konzentriert sich auf drei Schwerpunktbereiche: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

Ein eigenes Kapitel ist der Koordinierung von Asyl-Unterstützungsteams gewidmet. Diese Unterstützungsteams, denen Fachleute aus dem Asylbereich angehören, sollen Mitgliedstaaten, deren Asylsystem starkem Druck ausgesetzt ist, konkret entlasten.

Um auf das Fachwissen der Akteure außerhalb der EU-Sphäre zurückgreifen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Büro und anderen Akteuren im Asylbereich erforderlich, insbesondere mit dem UNHCR, der in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen wird.

Über den Sitz des Büros entscheiden die Staats- und Regierungschefs1.

Geleitet wird das Büro von einem Verwaltungsrat, dem Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören, sowie von einem Exekutivausschuss. Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Kommission einen Exekutivdirektor, der die laufenden Geschäfte des Büros führt. 0

- Rechtsgrundlage

Das Büro wirkt durch den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, die Gewährleistung einer hohen Fachkompetenz und die Koordinierung von Maßnahmen zur Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Asylanträgen an der Umsetzung und Anwendung des gemeinsamen europäischen Asylsystems mit. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 63 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Regelungsgegenstand des vorliegenden Vorschlags fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, so dass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in vollem Umfang verwirklicht werden. Sie lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreichen: Handeln die Mitgliedstaaten allein, besteht die Gefahr, dass Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Mitgliedstaaten weiterhin eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Da Fragen des internationalen Schutzes nicht auf einen Mitgliedstaat allein beschränkt sind, kann das Büro insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken und durch die Organisation geeigneter Schulungen dazu beitragen, Unterschiede und Abweichungen bei der Anwendung des europäischen Asylrechts zu verringern, was durch ein Vorgehen allein auf nationaler Ebene im Rahmen der derzeit praktizierten Kooperation nicht spürbar gelungen ist. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht insofern mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Einklang, als das Büro keine Entscheidungsbefugnisse erhält und sich sein Aufgabenbereich auf Unterstützungsfunktionen im Bereich der praktischen Zusammenarbeit und auf eine bessere Umsetzung und Anwendung der Asylvorschriften beschränkt.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Jedes andere Instrument wäre ungeeignet, da Gründungsakt einer Regulierungsagentur stets eine Verordnung ist, die den Aufgabenbereich und die Organisation der Agentur festlegt.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Gründung des Büros hat Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Finanzregelung des Büros stützt sich auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/20022 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20023 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Das Büro wird aus einer Haushaltslinie des EU-Haushalts finanziert. Dem Verordnungsvorschlag ist ein Finanzbogen beigefügt.

Im Interesse einer rationelleren Verwendung der Ausgaben für die Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich erscheint es notwendig, einen Teil der derzeit dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF)4 zugewiesenen Haushaltsmittel auf das Büro zu übertragen, da dieses bestimmte Aufgaben übernimmt, die bisher aus dem EFF finanziert wurden. Auf diese Weise wird vermieden, dass gleichartige Maßnahmen im Asylbereich aus verschiedenen Instrumenten parallel finanziert werden.

Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten im Asylbereich zu wahren, wird die Kommission daher auch eine Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks5 in Erwägung ziehen.

5) Weitere Angaben

- Inhalt des Vorschlags

Kapitel I - Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Auftrag

Artikel 1 und 2

Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften über die Einrichtung des Büros und seinen Auftrag.

Kapitel II - Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Die Aufgaben des Büros sind in drei Abschnitte gegliedert: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

Abschnitt 1 (Artikel 3 bis 7): Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich.

In diesen Artikeln sind die Aufgaben des Büros festgelegt, soweit sie sich auf den Austausch bewährter Praktiken, Herkunftslandinformationen, die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Dublin-Verordnung, die Unterstützung bei der Neuansiedlung von Personen, die sich bereits in der EU befinden, die Unterstützung bei der Bereitstellung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, bei Schulungen sowie die technische Unterstützung und die Unterstützung im Außenbereich beziehen.

Abschnitt 2 (Artikel 8 bis 10): Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten.

Dieser Abschnitt enthält eine Definition des Begriffs der besonderen Belastung sowie Vorschriften für die Sammlung und Analyse von Daten und für Unterstützungsmaßnahmen zugunsten belasteter Mitgliedstaaten (unter anderem Einrichtung eines Frühwarnsystems, Erstprüfung von Asylanträgen, rasche Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen im belasteten Mitgliedstaat, Koordinierung der Asyl-Unterstützungsteams, deren Arbeitsweise in Kapitel 3 dieses Verordnungsvorschlags geregelt ist).

Abschnitt 3 (Artikel 11 und 12): Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

Dieser Abschnitt behandelt die Aufgaben des Büros im Hinblick auf die Sammlung und den Austausch von Daten sowie die Berichterstattung und sonstige Veröffentlichungen des Büros (Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union und Veröffentlichungen allgemeinerer Art zur Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich wie Leitlinien oder Handbücher).

Kapitel III - Asyl-Unterstützungsteams

Artikel 13 bis 21

Das Büro kann für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonders belastet sind, notwendige operative und technische Unterstützungsmaßnahmen veranlassen und für eine begrenzte Zeit den Einsatz eines oder mehrerer Asyl-Unterstützungsteams in dem betreffenden Mitgliedstaat koordinieren, so lange dies erforderlich ist.

Die Unterstützungsteams stellen ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereit.

Kapitel IV - Organisation des Büros

Artikel 22 bis 32

Dieses Kapitel regelt den institutionellen Aufbau des Büros, seine Organe und Arbeitsweise. Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Büros besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor mit Personal, einem Exekutivausschuss und einem Beirat.

Der UNHCR ist über seine Vertretung in verschiedenen Beschlussfassungsorganen und Arbeitsgremien des Büros in vollem Umfang an den Arbeiten des Büros beteiligt.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind im Verwaltungsrat vertreten. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme. Die Kommission hat zwei Stimmen.

Kapitel V - Finanzbestimmungen

Artikel 33 bis 37

Dieses Kapitel enthält die Finanz- und Haushaltsvorschriften für das Büro. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.

Kapitel VI - Bestimmungen betreffend das Personal

Artikel 38 und 39

Dieses Kapitel enthält die für das Personal des Büros maßgebenden Vorschriften. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.

Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40 bis 52

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen allgemeiner Art. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.

- Bewertung

In Artikel 45 der Verordnung ist vorgesehen, dass das Büro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einer Bewertung unterzogen wird. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt. 2009/0027 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Auftrag

Artikel 1
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Artikel 2
Auftrag des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Kapitel 2
Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Abschnitt 1
Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich

Artikel 3
Austausch von Informationen und bewährten Praktiken

Artikel 4
Herkunftslandinformationen

Artikel 5
Unterstützung bei der Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen

Artikel 6
Schulungen

Artikel 7
Unterstützung im Außenbereich

Abschnitt 2
Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten

Artikel 8
Besondere Belastung

Artikel 9
Sammlung und Auswertung von Informationen

Artikel 10
Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems

Artikel 11
Sammlung und Austausch von Informationen

Artikel 12
Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Büros

Kapitel 3
Asyl-Unterstützungsteams

Artikel 13
Koordinierung

Artikel 14
Technische Hilfe

Artikel 15
Asyl-Einsatzpool

Artikel 16
Entsendung

Artikel 17
Entscheidung über die Entsendung eines Teams

Artikel 18
Einsatzplan

Artikel 19
Nationale Kontaktstelle

Artikel 20
EU-Kontaktstelle

Artikel 21
Kosten

Kapitel 4
Organisation des Büros

Artikel 22
Organe des Büros

Artikel 23
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 24
Vorsitz des Verwaltungsrats

Artikel 25
Sitzungen des Verwaltungsrats

Artikel 26
Abstimmungsmodalitäten

Artikel 27
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 28
Ernennung des Exekutivdirektors

Artikel 29
Aufgaben des Exekutivdirektors

Artikel 30
Exekutivausschuss

Artikel 31
Arbeitsgruppen

Artikel 32
Beirat

Kapitel 5
Finanzbestimmungen

Artikel 33
Haushaltsplan

Artikel 34
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 35
Ausführung des Haushaltsplans

Artikel 36
Rechnungslegung und Entlastung

Artikel 37
Finanzregelung

Kapitel 6
Bestimmungen betreffend das Personal

Artikel 38
Personal

Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40
Rechtsstellung

Artikel 41
Sprachenregelung

Artikel 42
Zugang zu Dokumenten

Artikel 43
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Artikel 44
Haftung

Artikel 45
Bewertung und Überarbeitung

Artikel 46
Verwaltungskontrolle

Artikel 47
Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern

Artikel 48
Zusammenarbeit des Büros mit dem UNHCR

Artikel 49
Zusammenarbeit mit FRONTEX, der Grundrechte-Agentur und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft sowie mit internationalen Organisationen

Artikel 50
Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Büros

Artikel 51
Aufnahme der Tätigkeit des Büros

Artikel 52
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

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