Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Januar 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im folgenden "Charta") vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 angenommen wurde,
- - in Kenntnis der Ziele, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen und die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit umzusetzen, die in den Artikeln 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union ("der EU-Vertrag") niedergelegt sind,
- - in Kenntnis der Neuerungen, denen die Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Dezember 2007 mit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon ihre Zustimmung erteilt haben und deren wichtigste unter anderem sind, dass die Charta nunmehr rechtsverbindlich ist und dass die Verpflichtung besteht, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft1 und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 sowie der Rahmenkonvention des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten,
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte3 (im Folgenden "Agentur"),
- - in Kenntnis der Berichte der Agentur, der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen,
- - in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
- - in Kenntnis der Jahresberichte über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union, die von dem Netz unabhängiger Sachverständiger der Europäischen Union erstellt worden sind,
- - in Kenntnis der Berichte der Organe des Europarates, insbesondere der Berichte der Parlamentarischen Versammlung und des Kommissars für Menschenrechte über die Lage der Menschenrechte,
- - unter Hinweis auf seine Berichte über Besuche in Aufnahmezentren für illegale Einwanderer,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Themen, die die Grundrechte und Menschenrechte betreffen,
- - in Kenntnis einer Reihe von öffentlichen Sitzungen und Diskussionen, die der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Vorbereitung dieser Entschließung organisiert hat, insbesondere der Veranstaltung vom 8. Oktober 2007 mit Richtern von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichtshöfen sowie der Veranstaltung vom 19. Mai 2008 mit dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates und vom 6. Oktober 2008 mit Vertretern von nichtstaatlichen Organisationen,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0479/2008),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nach Artikel 6 des EU-Vertrags auf einer Wertegemeinschaft sowie auf der Achtung der Grundrechte beruht, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben,
B. in der Erwägung, dass das Parlament als direkt gewählte Vertretung der Bürger der Union deren Rechte gewährleistet und davon überzeugt ist, dass es eine herausragende Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze trägt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass nach den gegenwärtig geltenden Vertragsbestimmungen das Recht auf Anrufung der gemeinschaftlichen Gerichte sowie des Europäischen Bürgerbeauftragten durch den Einzelnen nach wie vor sehr begrenzt ist,
C. in der Erwägung, dass es nach der Annahme der Charta am 7. Dezember 2000 erforderlich ist, ein Verfahren zu schaffen, mit dessen Hilfe die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen mit der Charta überprüft werden kann, so wie sie von der Kommission anerkannt wurde, als sie 2001 diesbezügliche Bestimmungen verabschiedete, und worauf es bei der Annahme seiner Entschließung vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung verwiesen hat,
D. in der Erwägung, dass der zur Ratifizierung vorgelegte Vertrag von Lissabon ausdrücklich auf die Charta Bezug nimmt und ihr dasselbe rechtliche Gewicht einräumt wie den Verträgen,
E. in der Erwägung, dass - sollte die Charta in das Primärrecht der Union aufgenommen werden - die darin niedergelegten Rechte durch das abgeleitete Recht, durch das sie umgesetzt werden, verbindlichen Charakter erhalten,
F. in der Erwägung, dass die Charta, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, im Verlauf der Jahre zu einer Quelle der Anregung für die Rechtsprechung der europäischen Gerichte wie des Gerichtshofs erster Instanz, des EuGH, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zahlreicher Verfassungsgerichte geworden ist,
G. in der Erwägung, dass eine echte "Kultur der Grundrechte" in der Europäischen Union die Entwicklung eines umfassenden Systems für die Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte erfordert, das den Rat und die Entscheidungen im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit einschließt, und zwar insofern, als der Schutz der Grundrechte nicht nur die formale Einhaltung der Regeln bedeutet, sondern vor allem deren aktive Förderung sowie ein Einschreiten, wenn die Mitgliedstaaten gegen die Grundrechte verstoßen oder zu ihrer Wahrung nur unzureichende Maßnahmen ergreifen,
Einleitung
- 1. ist der Auffassung, dass der wirksame Schutz und die Förderung der Grundrechte die Basis für die Demokratie in Europa und eine unabdingbare Voraussetzung für die Stärkung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden;
- 2. betont, dass zum Schutz der Menschenrechte Maßnahmen auf mehreren Ebenen (international, europäisch, staatlich, regional und lokal) gehören, und hebt die Rolle hervor, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der konkreten Verwirklichung und bei der Förderung dieser Rechte spielen können;
- 3. bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten nach wie vor einer Kontrolle ihrer eigenen Maßnahmen und Praktiken im Bereich der Menschenrechte durch die Europäische Union entziehen und versuchen, den Schutz dieser Rechte rein einzelstaatlich zu regeln, was die aktive Rolle der Europäischen Union in der Welt als Verfechterin der Menschenrechte beeinträchtigt und die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der Europäischen Union im Bereich des Schutzes der Grundrechte verringert;
- 4. verweist darauf, dass der EuGH nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags die Aufgabe hat, für die Einhaltung der Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK sowie aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten ergeben, zu sorgen;
- 5. unterstreicht, dass Artikel 7 des EU-Vertrags ein europäisches Verfahren vorsieht, um sicherzustellen, dass schwerwiegende und systematische Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in der Europäischen Union nicht stattfinden, dass jedoch von einem solchen Verfahren nie Gebrauch gemacht wurde, obwohl Verstöße in den EU-Mitgliedstaaten begangen werden, wie durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte belegt ist; fordert die EU-Institutionen zur Einrichtung eines Monitoring-Mechanismus und zur Festlegung einer Reihe objektiver Kriterien für die Umsetzung von Artikel 7 des EU-Vertrags auf;
- 6. betont, dass einerseits die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten vom EuGH als Quelle der Anregung bei der Ausformung seiner Grundrechtsdogmatik genutzt werden und andererseits die Charta einen gemeinsamen Sockel der Mindestrechte darstellt und dass die Mitgliedstaaten nicht unter dem Vorwand, die Charta biete für bestimmte Rechte ein geringeres Schutzniveau als die Sicherungen ihrer eigenen Verfassung, diese abschwächen können;
- 7. begrüßt Artikel 53 der Charta, der es dem EuGH gestattet, seine Rechtsprechung zu Grundrechten zu vertiefen und diesen eine rechtliche Grundlage gibt, was im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Rechts von entscheidender Bedeutung ist;
- 8. hebt hervor, dass die Justiz der Mitgliedstaaten eine grundlegende Rolle im Prozess der Durchsetzung der Menschenrechte spielt; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Fort- und Weiterbildung den staatlichen Richtern Schutzmöglichkeiten der Menschenrechte näherzubringen;
Allgemeine Empfehlungen
- 9. ist der Auffassung, dass die Durchsetzung der Grundrechte ein Ziel der gesamten europäischen Politik sein muss; ist der Auffassung, dass die Organe der Europäischen Union deshalb aktiv die Grundrechte fördern und schützen und sie bei der Erarbeitung und Annahme von Rechtsvorschriften uneingeschränkt berücksichtigen sollten;
- 10. begrüßt die Schaffung der Agentur als ersten Schritt, um den Forderungen des Europäischen Parlaments nachzukommen, einen integrierten ordnungspolitischen und institutionellen Rahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe die Charta wirksam angewandt werden kann und Übereinstimmung mit dem von der EMRK errichteten System gewährleistet wird; verweist jedoch darauf, dass in dem jährlichen Gesamtbericht über die Menschenrechte, der vom europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger zu den Menschenrechten erstellt und bis 2005 veröffentlicht wurde, die Anwendung aller von der Charta anerkannten Rechte in jedem einzelnen Mitgliedstaat untersucht wurde, und ist deshalb besorgt angesichts der Tatsache, dass infolge des begrenzten Mandats der Agentur und der Auflösung des Netzes eine ganze Reihe von wichtigen Bereichen der Menschenrechtspolitik in Europa nicht mehr systematisch untersucht werden könnten;
- 11. betont im Hinblick auf das begrenzte Mandat der Agentur, dass Fragen der Menschenrechte nicht künstlich in Bereiche des ersten, zweiten und dritten Pfeilers getrennt werden dürfen, wie die Mitgliedstaaten die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union definiert haben, da die Grundrechte ein untrennbares Ganzes darstellen und in enger Wechselbeziehung stehen; ist der Auffassung, dass es deshalb erforderlich ist, dass Kommission und Rat in Zusammenarbeit mit der Agentur zunächst einmal die Probleme im Bereich der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten insgesamt prüfen, und zwar über den rein europäischen Rahmen hinaus, ohne sich auf die jeweils in der Europäischen Union aktuellen Themen oder auf konkrete juristische und politische Instrumente zu beschränken, indem sie immer wieder auftretende Probleme und aktuelle Fragen im Bereich der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten bestimmen und alle bestehenden internationalen und europäischen Mechanismen in Erwägung ziehen;
- 12. fordert Kommission und Rat auf, die Informationen zu nutzen, die die Agentur, der Europarat, die Kontrollorgane der Vereinten Nationen, die nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und die nichtstaatlichen Organisationen bei ihren Überprüfungen innerhalb der Europäischen Union zusammengetragen haben, und ausgehend von diesen Informationen Abhilfemaßnahmen oder einen präventiven Rechtsrahmen zu erstellen;
- 13. behält sich das Recht vor, die Arbeit der Agentur in der Europäischen Union zu beobachten und sich mit Menschenrechtsfragen, die nicht in die Zuständigkeit der Agentur fallen, zu befassen; fordert die Kommission auf, gemäß ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge dasselbe zu tun;
- 14. erinnert daran, dass eine aktive Politik für die Menschenrechte nicht auf die Fälle beschränkt sein darf, die für die öffentliche Meinung am sichtbarsten sind, und dass schwerwiegende Rechtsverletzungen kaum der kritischen Kontrolle dieser öffentlichen Meinung unterliegen, weil sie in geschlossenen Einrichtungen für Minderjährige, Senioren und Kranke oder in Haftanstalten vorkommen; unterstreicht, dass die Lebensbedingungen in diesen geschlossenen Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Union sachkundig überprüft werden müssen, sowohl was die Vorschriften als auch was die Praktiken betrifft;
- 15. fordert den Rat auf, in seinen künftigen Jahresberichten zur Lage der Menschenrechte in der Welt nicht nur die Situation in der Welt, sondern auch die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu analysieren; ist der Auffassung, dass eine solche zweigleisige Analyse deutlich machen würde, dass sich in die Europäische Union in gleicher Weise für den Schutz der Menschenrechte in ihrem Innern wie auch außerhalb ihrer Grenzen einsetzt, damit verhindert wird, dass verschiedene Maßstäbe angelegt werden;
- 16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die nach den Pariser Grundsätzen der Vereinten Nationen arbeiten, Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive sowie ausreichende Finanzmittel zu gewähren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Aufgaben dieser Einrichtungen gehört, die Menschenrechtspolitik zu verfolgen und somit Versäumnissen vorzubeugen und Verbesserungen anzuregen, wobei die Wirksamkeit der Maßnahmen natürlich in erster Linie daran zu messen ist, ob Probleme im Vorfeld verhindert und nicht nur bestehende Probleme gelöst werden; fordert die Mitgliedstaaten, die noch nicht dafür Sorge getragen haben, auf, die oben genannten nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte einzurichten;
- 17. fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Adhoc-Arbeitsgruppe "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" in eine ständige Arbeitsgruppe umzuwandeln, die parallel zur Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) tätig wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zuständigkeitsbereiche Menschenrechte und Grundfreiheiten einem einzigen Kommissionsmitglied zuzuweisen;
- 18. verweist darauf, dass es unter politischen Gesichtspunkten für wesentlich hält, dass die Förderung der Grundrechte in die Ziele aufgenommen wird, die umgesetzt werden sollen, wenn der gemeinschaftliche Besitzstand vereinfacht oder neu formuliert wird; fordert, dass bei jeder neuen Maßnahme, jedem neuen Legislativvorschlag und jedem neuen Programm eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, bei der die Achtung der Grundrechte geprüft wird, und dass diese Bewertung obligatorisch in die Begründung des Vorschlags aufgenommen wird, und wünscht, dass auch die Mitgliedstaaten sich mit entsprechenden Instrumenten zur Folgenabschätzung in der darauffolgenden Phase der innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ausstatten;
Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte
- 19. begrüßt die Aussicht auf den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, selbst wenn ein solcher Beitritt keine grundlegenden Veränderungen mit sich bringt, denn wenn ein vor dem EuGH verhandelter Prozessgegenstand die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Freiheiten berührt, so behandelt der EuGH die EMRK als echten Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union1;
- 20. verweist auf die wichtige Aufgabe, die die Kontrollinstitutionen und -mechanismen des Europarates sowie seine verschiedenen Konventionen in Menschenrechtsfragen erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union sowie die Agentur dringend auf, diese Erfahrungen zu nutzen, diese Mechanismen zu berücksichtigen und in die Vernetzungsverfahren einzubeziehen und die vom Europarat entwickelten Standards sowie andere konkrete Ergebnisse seiner Arbeit zu nutzen; fordert, dass alle Möglichkeiten, die die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bietet, umfassend ausgeschöpft werden;
- 21. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Organisationen, die sich mit dem Schutz der Grundrechte befassen, sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene;
- 22. betont erneut, dass es für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der Welt äußerst wichtig ist, dass die Europäische Union nicht in der Innen- und in der Außenpolitik verschiedene Maßstäbe anlegt;
- 23. ist der Auffassung, dass - auch wenn die Europäische Union als solche nicht Vertragspartei ist - die Tatsache, dass die meisten Mitgliedstaaten Übereinkommen oder anderen internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich des Schutzes der Grundrechte beigetreten sind, eine Verpflichtung für die Union nach sich zieht, sich an die Bestimmungen dieser Instrumente sowie gegebenenfalls an die Empfehlungen zu halten, die die im Rahmen dieser Instrumente geschaffenen Organe abgeben, soweit das Recht der Union keinen gleich- oder höherwertigen Schutz bietet; hofft, dass der EuGH sich diesen Ansatz in seiner Rechtsprechung zu eigen macht;
- 24. fordert die Europäische Union auf, Kooperationsvereinbarungen mit den internationalen Einrichtungen und Organisationen, die sich mit dem Schutz der Grundrechte befassen, abzuschließen, insbesondere mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte und den anderen einschlägigen Organen der Vereinten Nationen sowie mit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte und mit dem Hohen Kommissar für nationale Minderheiten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht
- 25. betont, dass es notwendig ist, in dem Maße, wie sich die Zuständigkeiten der Europäischen Union entwickeln, die Grundrechte und die Freiheiten des Einzelnen zu bewerten und voll und ganz zu respektieren; ist deshalb der Auffassung, dass die zwei Ziele, nämlich die Grundrechte zu wahren und die kollektive Sicherheit zu gewährleisten, nicht nur miteinander vereinbar, sondern miteinander verflochten sind und dass angemessene politische Maßnahmen verhindern können, dass ein repressives Vorgehen die Freiheiten des Einzelnen bedroht;
- 26. ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines auf der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beruhenden europäischen Rechtsraums sich auf die entsprechenden Verfahrensgarantien in der gesamten Europäischen Union und die Achtung der Grundrechte, wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags unterstrichen werden, gründen muss; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur raschen Annahme einer angemessenen legislativen Maßnahme zu den Rechten des Einzelnen in Strafverfahren auf; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Europäische Haftbefehl und andere Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit den EU-Menschenrechtsstandards angewandt werden;
- 27. verweist nachdrücklich auf das Recht jeder festgenommenen Person, umfassenden rechtlichen Schutz zu beanspruchen sowie gegebenenfalls die Hilfe der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes und die Dienste eines unabhängigen Dolmetschers in Anspruch nehmen zu können;
- 28. bekundet seine Besorgnis über die hohe Zahl der Verstöße gegen die EMRK in EU-Mitgliedstaaten und fordert sie nachdrücklich auf, entsprechende Urteile umzusetzen und strukturelle Mängel und systematische Verletzungen der Menschenrechte durch die Einführung notwendiger Reformen anzugehen;
- 29. ist besorgt über die Tatsache, dass die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus oft dazu geführt hat, dass das Niveau des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere des Grundrechts auf Privatsphäre, Datenschutz und Nicht-Diskriminierung, gesenkt wurde, und ist der Auffassung, dass die Europäische Union international entschlossener tätig werden muss, um eine echte Strategie auf der Grundlage der umfassenden Einhaltung internationaler Standards und Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte sowie des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta zu fördern; fordert den Rat deshalb nachdrücklich auf, den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, im Einklang mit den Empfehlungen des Parlaments für höhere Standards anzunehmen; ist der Auffassung, dass im Rahmen einer solchen Strategie zu berücksichtigen ist, dass eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Geheimdienste erforderlich ist, um zu vermeiden, dass Informationen, die mit Hilfe von Folter oder Misshandlungen oder unter anderen Bedingungen, die nicht den internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen, erlangt wurden, als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren, einschließlich Ermittlungsverfahren, herangezogen werden;
- 30. fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen1 umzusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung des designierten US-amerikanischen Präsidenten, dass das Internierungslager Guantanamo Bay geschlossen werden soll und die dort Inhaftierten vor Gericht gestellt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu erklären, dass sie bereit sind, gemeinsam Lösungen für die übrigen Insassen zu finden;
- 31. bedauert, dass die Europäische Union die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 und vom 4. und 17. Dezember 2008, sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts des Vereinigten Königreichs vom 7. Mai 2008 zugunsten der PMOI (Volksmudschaheddin von Iran) nicht umgesetzt hat;
Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen
- 32. weist nachdrücklich auf den Unterschied zwischen Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik hin; ist der Auffassung, dass Chancengleichheit ein Grundrecht aller Menschen und kein Privileg ist und nicht nur den Bürgern eines bestimmten Mitgliedstaates zukommen darf; ist deshalb der Auffassung, dass jede Form von Diskriminierung mit demselben Nachdruck bekämpft werden muss;
- 33. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Empfehlungen der Agentur, die in Kapitel 7 ihres ersten Jahresberichts2 formuliert wurden, uneingeschränkt umzusetzen;
- 34. stellt mit Besorgnis fest, dass die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, und schließt sich diesbezüglich der Bewertung im Jahresbericht 2008 der Agentur an; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dringend auf, diese Maßnahmen konkret umzusetzen, insbesondere die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, und verweist darauf, dass diese Richtlinien Mindeststandards vorsehen und deshalb die Grundlage für eine umfassende Antidiskriminierungspolitik bilden sollten;
- 35. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Protokoll Nr. 12 zur EMRK1 zu ratifizieren, da in ihm ein allgemeines Verbot jeglicher Form der Diskriminierung vereinbart wurde und gewährleistet ist, dass niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf, gleich aus welchem Grund; stellt fest, dass eine solche Bestimmung in den geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und des Europarates gegenwärtig nicht existiert;
- 36. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ohne Unterscheidung nach Religion, Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung (KOM (2008) 0426), wodurch der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG auf alle anderen Formen von Diskriminierung erweitert und damit Artikel 21 der Charta umgesetzt wird, der einen größeren Spielraum einräumt als Artikel 13 des EG-Vertrags, da dort zusätzliche Fälle von Diskriminierung aufgezählt werden: aus Gründen der Hautfarbe, der sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, des Vermögens oder der Geburt;
- 37. bedauert, dass die vorgeschlagene Richtlinie wesentliche Lücken beim rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufweist, namentlich da sie eine große Zahl von Ausnahmen in folgenden Bereichen vorsieht: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, Zivil- und Familienstand und Reproduktionsrechte, Bildung und Religion; ist besorgt darüber, dass durch diese "Ausweichklauseln" kein echtes Verbot der Diskriminierung besteht, sondern diese eine Kodifizierung bestehender diskriminierender Praktiken zur Folge haben können; weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie die geltende Rechtsprechung im Bereich der Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), namentlich das Urteil im Fall Maruko2, berücksichtigen muss;
- 38. fordert die Kommission auf, die Agentur in die Verfahren zur Erarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung einzubeziehen, so dass diese einen wesentlichen Beitrag leisten kann, indem sie regelmäßig aktuelle und detaillierte Informationen liefert, die für die Erarbeitung zusätzlicher Rechtsvorschriften wichtig sind, und schon in der Phase der Vorbereitung von Vorschlägen von Rechtsakten die Stellungnahme der Agentur einzuholen;
- 39. begrüßt die Annahme des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit1 nach der politischen Einigung vom Dezember 2007; verweist auf seinen Standpunkt vom 29. November 20072, in dem es den Vorschlag befürwortet hat; fordert die Kommission auf, nach Konsultation der Agentur einen entsprechenden Rechtsakt zur Bekämpfung von Homophobie vorzuschlagen;
- 40. ist besorgt über die unzureichende Kenntnis der Antidiskriminierungsvorschriften in den Mitgliedstaaten und erinnert daran, dass sich die Bürger der Union die EU- Rechtsvorschriften zu eigen machen müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass diese Vorschriften bekannter werden; betont gleichzeitig, dass eine Rechtsvorschrift nur dann Wirkung zeigt, wenn die Bürger problemlos Zugang zu den Gerichten haben, da das System des Schutzes, das durch die Antidiskriminierungsrichtlinien vorgesehen ist, davon abhängt, ob die Opfer die Initiative ergreifen;
- 41. ist der Auffassung, dass sich der Kampf gegen Diskriminierung über rechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe hinaus notwendigerweise auf Bildung, Förderung bewährter Verfahren und Informationskampagnen stützen muss, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden und auf Gebiete oder Bereiche zugeschnitten sind, in denen Diskriminierungen stattfinden; fordert die nationalen und lokalen Behörden auf, die von der Agentur und dem Europarat vorbereiteten Informationsinstrumente zu nutzen, wenn sie Maßnahmen zur Aufklärung oder zur Förderung von Antidiskriminierungsmaßnahmen ergreifen;
- 42. betont, dass das Konzept positiver Maßnahmen, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Diskriminierungen in bestimmten Fällen nur dann wirksam bekämpft werden können, wenn die Behörden aktiv tätig werden, um ein erheblich gestörtes Gleichgewicht wiederherzustellen, nicht allein in der Durchsetzung von Quoten besteht; betont, dass solche Maßnahmen in der Praxis verschiedenste Formen annehmen können, wie die Garantie von Einstellungsgesprächen, den bevorzugten Zugang zu Ausbildungsgängen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, in denen bestimmte Gruppen unterrepräsentiert sind, die vorrangige Verbreitung von Stellenangeboten in bestimmten Bevölkerungsgruppen oder die Berücksichtigung von Berufserfahrung, statt nur Diplome anzuerkennen;
- 43. ist der Auffassung, dass die Erhebung von Daten zur Lage von Minderheiten und benachteiligten Gruppen wichtig ist, wie in den verschiedenen Berichten der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und der Agentur betont wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte statistische Daten zu rassistischen Straftaten zu veröffentlichen und Untersuchungen zu den Straftaten und/oder den Opfern zu entwickeln, die die Erhebung quantitativer und vergleichbarer Daten in Bezug auf die Opfer solcher Straftaten ermöglichen;
Minderheiten
- 44. stellt fest, dass mit den jüngsten Erweiterungen der Europäischen Union zu den ca. 50 Minderheitengruppen, die es in der EU-15 gab, fast 100 weitere Gruppen hinzugekommen sind, und betont, dass in den ost- und mitteleuropäischen Mitgliedstaaten wegen des geringen Anteils von Migranten, Flüchtlingen und ansässigen Drittstaatsangehörigen sowie der Existenz autochthoner ("traditioneller") Minderheiten, die in stärkerem Maße spürbar ist, Einwanderungs- und Integrationspolitik von der Minderheitenpolitik getrennt wird;
- 45. betont, dass obwohl der Schutz von Minderheiten ein Teil der Kriterien von Kopenhagen ist, es weder ein gemeinsames Kriterium noch Mindeststandards für die Rechte nationaler Minderheiten in der Gemeinschaftspolitik gibt und dass es auch keine einheitliche Definition in der Europäischen Union gibt, was die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit betrifft; empfiehlt, eine solche europaweite Definition auf der Grundlage der Empfehlung 1201 des Europarates (1993) zu erarbeiten; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Charta für Regional- und Minderheitensprachen und der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten auf;
- 46. betont in diesem Zusammenhang, dass immer mehr Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen und dass sie voll und ganz die Rechte in Bezug auf ihren Status als Unionsbürger genießen sollten, die in den Verträgen niedergelegt sind, insbesondere betreffend die Beteiligung an lokalen Wahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament und die Freizügigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit umfassend gerecht werden, und die EU-Institutionen, weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Unionsbürgern in der gesamten Europäischen Union einzuleiten;
- 47. unterstreicht die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Regional- bzw. Minderheitensprachen und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Recht, in der Muttersprache zu sprechen und unterrichtet zu werden, eines der elementarsten Grundrechte ist; begrüßt ferner die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anerkennung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, der von entscheidender Bedeutung für die umfassende Wahrnehmung der Rechte kultureller und religiöser Minderheiten ist;
- 48. ist der Auffassung, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Selbstverwaltung die wirksamsten Wege des Umgangs mit den Rechten der Angehörigen von nationalen Minderheiten sind und dass in der Union bestehende bewährte Verfahren angewandt werden sollten; ermutigt zur Ausübung geeigneter Arten von Selbstverwaltung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Mitgliedstaaten;
- 49. betont, dass die EU-Politik der Mehrsprachigkeit Regional- und Minderheitensprachen durch gezielte Finanzierung und besondere Programme neben dem Programm für lebenslanges Lernen schützen und fördern soll;
- 50. ist der Auffassung, dass sich Staatenlose, die dauerhaft in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in einer in der Europäischen Union einzigartigen Lage befinden, da einige Mitgliedstaaten ihnen ungerechtfertigte oder nicht unbedingt erforderliche Anforderungen auferlegen, durch die diese Personen im Vergleich zu den Bürgern der Mehrheitsgruppe diskriminiert werden; fordert deshalb alle betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (1954) und zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961) zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten, die in den 1990er Jahren ihre Souveränität erlangt oder wiedererlangt haben, auf, alle Personen, die zuvor auf ihrem Gebiet ansässig waren, ohne Diskriminierung zu behandeln, und fordert sie auf, systematisch gerechte und auf den Empfehlungen der internationalen Organisationen beruhende Lösungen für die Probleme zu finden, denen sämtliche Opfer diskriminierender Praktiken ausgesetzt sind; verurteilt insbesondere Praktiken der vorsätzlichen Löschung eingetragener ständiger Wohnsitze innerhalb der Europäischen Union und fordert die betroffenen Regierungen auf, wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Status dieser Staatenlosen einzuleiten;
Roma
- 51. ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft der Roma einen besonderen Schutz benötigt, da sie nach der Erweiterung der Europäischen Union zu einer der zahlenmäßig größten Minderheiten in der Europäischen Union geworden ist; betont, dass diese Gemeinschaft seit jeher infolge von sich ständig verschärfender Diskriminierung und Ausgrenzung marginalisiert und daran gehindert worden ist, sich in bestimmten Schlüsselbereichen zu entwickeln;
- 52. ist der Auffassung, dass die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung der Romagemeinschaften trotz rechtlicher, politischer und finanzieller Instrumente, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen auf europäischer Ebene eingesetzt werden, eine Tatsache ist; stellt fest, dass die inkohärenten und nicht abgestimmten Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bisher keine strukturellen und nachhaltigen Verbesserungen der Lage der Roma bewirkt haben, vor allem in Schlüsselbereichen wie dem Zugang zu Bildung, Wohnung und Beschäftigung, und dass diese Tatsache des Scheiterns nun öffentlich eingeräumt wird;
- 53. bedauert, dass die Europäische Union keine umfassende und integrierte Politik verfolgt, die gezielt die Diskriminierung von Roma bekämpft und deren wichtigste Probleme angeht, die durch eine Reihe von Mechanismen zur Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte festgestellt wurden, einschließlich der Bewertungen vor den Beitritten, die die Kommission vorgenommen hat, der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Berichte der Agentur; bekräftigt, dass es in der kollektiven Verantwortung der Europäischen Union liegt, diesen Problemen entgegenzutreten, die eine der umfassendsten und komplexesten Fragen im Bereich der Menschenrechte darstellen, und dass die Europäische Union dieses Thema entschlossen anpacken muss;
- 54. betont, dass ein umfassender aktiver Ansatz bei der Bekämpfung von Diskriminierungen erforderlich ist, der auf den Menschenrechten basiert und die europäische Dimension der Diskriminierung von Roma widerspiegelt; ist der Auffassung, dass eine Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Integration der Roma die wahren Probleme angehen muss, indem sie einen Zeitplan für die Mitgliedstaaten mit Zielen und Prioritäten vorlegt und die Überwachung und Bewertung der Prozesse mit Blick auf folgende Aspekte erleichtert:
- - die Segregation von Roma beim Zugang zu Wohnraum, Menschenrechtsverletzungen wie Vertreibungen und ihre Ausgrenzung auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Bildungssystemen sowie bei der Gesundheitsfürsorge durch die Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen das Problem der hohen Arbeitslosenrate angegangen werden soll;
- - die Tatsache, dass Behörden ihnen häufig ihre Rechte verwehren und dass sie politisch nicht angemessen vertreten sind;
- - die weit verbreitete romafeindliche Einstellung, die weitgehend unzureichenden Garantien gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse auf lokaler Ebene und die zu geringe Zahl geeigneter Integrationsprogramme; die Diskriminierung bei der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Zwangssterilisierungen, Segregation sowie das Fehlen angemessener Informationen zu Familienplanung;
- - Diskriminierung durch die Polizei, die polizeiliche Erstellung von Täterprofilen nach rassischen Gesichtspunkten - unter anderem durch Fingerabdrucknahme und andere Formen der Erfassung - sowie den großen Ermessensspielraum der Polizei, wozu auch unangemessene Stichprobenkontrollen gehören, was deutlich macht, wie dringend Aufklärungs- und Sensibilisierungsprogramme zur Abstellung von Diskriminierung durch die Polizei, die weitgehend nicht existieren, erforderlich sind;
- - die besonders schwierige Lage der Romafrauen, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind;
Chancengleichheit
- 55. fordert die Mitgliedstaaten auf, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau niedergelegten Rechte verstärkt zu wahren, zu schützen und umzusetzen, und fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre Vorbehalte aufzuheben und das Fakultativprotokoll1 zu diesem Übereinkommen zu ratifizieren; betont gleichzeitig, dass sie die im Rahmen der UN-Erklärung und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 eingegangenen Verpflichtungen konsequent einhalten müssen;
- 56. fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, durch effiziente Maßnahmen gegen die direkte und indirekte Diskriminierung von Frauen in allen Bereichen (einschließlich Ehe, Partnerschaft und anderen familiären Beziehungen) und gegen mehrfache Diskriminierung (die aus Gründen des Geschlechts und zugleich aus anderen Gründen erfolgt) vorzugehen;
- 57. fordert, der Lage von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, sowie von eingewanderten Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da ihre Ausgrenzung durch Mehrfachdiskriminierung sowohl außerhalb als auch innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaften noch verstärkt wird; empfiehlt die Annahme von integrierten nationalen Aktionsplänen, um der Mehrfachdiskriminierung wirksam entgegenzutreten, vor allem wenn sich in einem bestimmten Mitgliedstaat verschiedene Einrichtungen mit Problemen der Diskriminierung befassen;
- 58. betont, dass die Gewalt, denen Frauen auf Grund ihres Geschlechts ausgesetzt sind, insbesondere häusliche Gewalt, auf europäischer und nationaler Ebene zugegeben und bekämpft werden muss, da es sich um eine weit verbreitete und oft unterschätzte Form des Verstoßes gegen Frauenrechte handelt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Frauen vor jeder Form von Gewalt zu schützen, und dabei die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen1 zu berücksichtigen;
- 59. fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, sexuelle Ausbeutung in all ihren Formen einzuräumen und zu verfolgen; ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die die vereinbarten EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels2 nicht umsetzen, zur Rechenschaft gezogen werden sollten und dass die Mitgliedstaaten das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, und das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen gegen Menschenhandel ratifizieren sollten; fordert die Kommission dringend auf, den Aktionsplan gegen Menschenhandel umzusetzen;
- 60. betont, dass das Recht auf reproduktive und sexuelle Gesundheit stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, dass eine angemessene Sexualerziehung eingerichtet wird, dass Informationen und Einrichtungen für eine vertrauliche Beratung zur Verfügung gestellt und die Möglichkeiten der Verhütung vereinfacht werden, damit jede unerwünschte Schwangerschaft und illegale und gefährliche Abtreibungen verhindert werden können, sowie dass die Praxis der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen bekämpft wird;
- 61. betont, dass zu ethnischen Minderheiten gehörenden Frauen unabhängig von ihrem rechtlichen Status der Zugang zu öffentlichen Mitteln gewährleistet werden sollte, um ihnen Zugang zu sicherer, gleicher, kulturellen Besonderheiten Rechnung tragender Gesundheitsfürsorge und zu damit verbundenen Rechten zu ermöglichen, insbesondere zu sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie damit verbundenen Rechten; ist der Auffassung, dass ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden sollte, um die körperliche Unversehrtheit junger Mädchen vor Genitalverstümmelung zu gewährleisten;
- 62. betont, dass zwar Fortschritte bei der Frauenbeschäftigung erzielt wurden, Frauen trotz ihres hohen Ausbildungsniveaus jedoch weiterhin in bestimmten Berufen konzentriert werden, für dieselbe Arbeit nach wie vor schlechter entlohnt werden als Männer und in Entscheidungsfunktionen weniger vertreten sind und dass sie von den Arbeitgebern weiterhin mit Misstrauen betrachtet werden, was Schwangerschaft und Mutterschaft betrifft; ist der Auffassung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle ernsthaft angegangen werden muss, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen und die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten;
- 63. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen;
- 64. betont, dass Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn auch durch eine aktive Politik zur Förderung der Vereinbarkeit von Privat-, Berufs- und Familienleben unterstützt werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sowohl einen geteilten Elternurlaub als auch einen Väterurlaub zu fördern und die Kosten von Mutterschutz und Elternurlaub umzulegen, um sicherzustellen, dass die Arbeitskraft von Frauen nicht länger teurer ist als die von Männern; betont ferner, dass Sensibilisierungskampagnen erforderlich sind, um geschlechtsspezifisch stereotype Familienmuster zu vermeiden, und unterstreicht, wie wichtig flexible Arbeitsbedingungen, ein verbesserter Zugang zur Kinderbetreuung und die Gewährleistung einer vollständigen Einbeziehung von Frauen mit Kindern in Rentensysteme sind;
- 65. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern die Diskriminierung schwangerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Niveau des Mutterschutzes zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eingehender zu bewerten, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen;
- 66. weist auf die hohe Zahl von Lebenspartnern (vor allem Frauen) selbständig Berufstätiger hin (hauptsächlich in der Landwirtschaft), deren Rechtsstellung in vielen Mitgliedstaaten ungewiss ist, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen führen kann, was die Wahrnehmung von Mutterschaftsurlaub bzw. Krankschreibungen, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur Sozialversicherung betrifft, wie auch im Fall einer Scheidung;
- 67. erkennt an, dass der für Frauen ungleiche Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen auf dem Arbeitsmarkt ihren Zugang zu sozialem Schutz untergräbt, vor allem zu Rentenansprüchen, mit dem Ergebnis, dass die Risikoarmutsquote für Frauen im Alter höher ist als die der Männer; hält es, um die Diskriminierung von Frauen zu verhindern, für wichtig, dass die Individualisierung der Rechte in den Sozialschutzsystemen gewährleistet ist und diese sich nicht aus der Familie begründen; ist der Auffassung, dass deshalb die Dauer der aus Gründen der Pflege von abhängigen Personen außerhalb des formalen Arbeitsmarkts verbrachten Zeit in Anrechnungszeiten umgewandelt werden sollte, die bei den Berechnungen der vollen Rentenansprüche einbezogen werden;
- 68. betont, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass Drittstaatsangehörige, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, und EU-Bürger die geltenden Gesetze und sozialen Gepflogenheiten im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau kennen, damit Diskriminierungen vermieden werden, die sich aus einem mangelnden Verständnis des rechtlichen und sozialen Umfelds ergeben;
- 69. fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht zuzulassen, dass Brauchtum, Traditionen oder andere religiöse Erwägungen herangezogen werden, um Diskriminierung, Unterdrückung oder Gewalt aller Art gegenüber Frauen oder Maßnahmen, die deren Leben gefährden, zu rechtfertigen;
- 70. fordert die Kommission auf, eine Studie über Diskriminierung von Single-Haushalten, vor allem im Hinblick auf die steuerliche Behandlung, soziale Sicherheit, die öffentlichen Dienstleistungen, Gesundheitsfürsorge und Wohnungsbau zu erarbeiten;
Sexuelle Ausrichtung
- 71. ist der Auffassung, dass diskriminierende Bemerkungen in Bezug auf Homosexuelle, die religiöse Würdenträger sowie Persönlichkeiten des sozialen Lebens und Politiker äußern, den Hass und die Gewalt schüren, und fordert die jeweils verantwortlichen Gremien auf, diese Äußerungen zu verurteilen;
- 72. unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die von allen Mitgliedstaaten unterstützte französische Initiative zur weltweiten Entkriminalisierung der Homosexualität, da Homosexualität in 91 Ländern nach wie vor eine Straftat und in einigen Fällen sogar ein Kapitalverbrechen darstellt;
- 73. begrüßt die Veröffentlichung des ersten thematischen Berichts der Agentur über Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in den Mitgliedstaaten, der auf sein Ersuchen erstellt wurde, und fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Agentur umzusetzen oder gegebenenfalls ihre Gründe dagegen darzulegen;
- 74. erinnert alle Mitgliedstaaten daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Ansichten der Personen, die dieses Recht wahrnehmen, nicht von der Mehrheit geteilt werden, und dass beispielsweise diskriminierende Verbote von Paraden sowie die Tatsache, dass der Pflicht, die Teilnehmer solcher Veranstaltungen angemessen zu schützen, nicht Genüge getan wird, gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags über die gemeinsamen Werte und Prinzipien der Europäischen Union und gemäß der Charta gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verteidigten Grundsätze verstoßen;
- 75. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften erlassen haben, auf, die von anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bestimmungen, die ähnliche Auswirkungen haben, anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für die gegenseitige Anerkennung der bestehenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten festzulegen, um zu gewährleisten, dass das Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union unter den gleichen Bedingungen Anwendung findet wie dies in Bezug auf heterosexuelle Paare der Fall ist;
- 76. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge vorzulegen, durch die gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für homosexuelle Paare anwenden, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder ob ihre Partnerschaft standesamtlich eingetragen ist, vor allem wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit im Einklang mit dem EU-Recht wahrnehmen;
- 77. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, den Grundsatz der Gleichheit anzuwenden und gesetzgeberisch tätig zu werden, um Diskriminierung von Paaren aus Gründen der sexuellen Orientierung der Partner zu beseitigen;
- 78. fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten Menschen Asyl gewähren, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland fliehen, auf bilateraler und multilateraler Ebene Initiativen zu ergreifen, um die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung zu beenden, und eine Studie zur Lage von Transgender in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu veranlassen, in der vor allem die Gefahr von Belästigung und Gewalt untersucht wird;
Fremdenfeindlichkeit
- 79. fordert Rat und Kommission sowie die verschiedenen Ebenen der lokalen und regionalen Selbstverwaltung und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus und Übergriffen auf Minderheitengruppen, einschließlich Roma, traditionelle ethnische Minderheiten und Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten, zu koordinieren, damit die Grundsätze von Toleranz und Nichtdiskriminierung gewahrt werden und die soziale, wirtschaftliche und politische Integration gefördert wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die dies noch nicht getan haben, die Zuständigkeit des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung individueller Mitteilungen im Rahmen des Internationalen Übereinkommens der UNO zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu erklären;
- 80. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Entschiedenheit jede Art der Anstachelung zum Hass in rassistischen Sendungen in den Medien und Artikel, in denen Intoleranz gepredigt wird, in der Form von Verbrechen aus Hass gegen Roma, Einwanderer, Ausländer, traditionelle nationale Minderheiten und andere Minderheitengruppen oder durch Auftreten rechtsextremer Bands und Konzerte, die oft in aller Öffentlichkeit stattfinden, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zieht, zu verfolgen; fordert ferner die politischen Parteien und Bewegungen, die einen starken Einfluss auf die Massenmedien ausüben, auf, von Äußerungen des Hasses und Verleumdungen gegen Minderheiten in der Union Abstand zu nehmen;
Junge, ältere und behinderte Menschen
- 81. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine noch stärkere Einbeziehung der Sozialpartner bei der Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters zu fördern und den Zugang von jungen und älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und zu Ausbildungsprogrammen entscheidend zu verbessern; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das VN-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen und das dazugehörige Fakultativprotokoll zu ratifizieren;
- 82. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mittel, die die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erhalten, den Kriterien des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen und dass die Mittel für angemessene Betreuungsdienste innerhalb des Lebensumfelds und in den Familien sowie für Möglichkeiten eines selbstbestimmten Lebens bereitgestellt werden;
- 83. hält es für wichtig zu gewährleisten, dass alle, die geriatrische Versorgung und eine Behandlung auf Grund von Krankheit oder Invalidität benötigen, Zugang zu Versorgung und Pflege haben, und betont die Notwendigkeit, dass der Bereitstellung von Pflege und dem Schutz von behinderten jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
Kultur
- 84. hebt die Bedeutung der Medien bei der Förderung von Vielfalt, Multikulturalismus und Toleranz hervor; fordert alle Mediendienste eindringlich auf, der Verbreitung von Inhalten vorzubeugen, die geeignet sind, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz oder jeder Art von Diskriminierung Vorschub zu leisten;
- 85. ermutigt die Mitgliedstaaten, insbesondere im Anschluß an das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs (2008), mit einer großen Bandbreite an Interessengruppierungen, insbesondere NRO, zusammenzuarbeiten, um den interkulturellen Dialog zu fördern und vor allem junge Menschen für gemeinsame Werte und die Achtung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt zu sensibilisieren;
- 86. hebt die Bedeutung des Sports bei der Förderung von Toleranz, gegenseitigem Respekt und Verständnis hervor; fordert die nationalen und europäischen Sportgremien auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fortzusetzen, und unterstützt die Einleitung neuer, stärkerer und weiter reichender Initiativen, um auf derzeit bestehenden Maßnahmen aufzubauen;
- 87. unterstreicht die wichtige Rolle der Medienkompetenz im Hinblick auf gerechte und gleiche Bildungschancen für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union;
- 88. fordert die Mitgliedstaaten auf, die erfolgreiche Integration von Neuankömmlingen, vor allem von Kindern und Jugendlichen, aus nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten und sie dabei zu unterstützen, ihre kulturelle Vielfalt zu pflegen;
Streitkräfte
- 89. verweist darauf, dass die Grundrechte auch in Kasernen und für Bürger in Uniform uneingeschränkt gelten, und empfiehlt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Grundrechte auch in den Streitkräften eingehalten werden;
Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung
- 90. ist entsetzt über das tragische Schicksal der Menschen, die bei dem Versuch, auf europäisches Gebiet zu gelangen, umkommen oder in die Hände von Schleusern oder Menschenhändlern fallen;
- 91. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame und langfristige Politik für legale Einwanderung einzuführen sowie den tatsächlichen Zugang zum Gebiet der Europäischen Union und zu einem Verfahren mit flexibleren und koordinierten Regeln für Asylsuchende zu garantieren, anstatt ihre Anstrengungen auf die Prävention von illegaler Einwanderung zu konzentrieren und dabei ein ständig wachsendes Arsenal an Kontrollmaßnahmen an den Grenzen einzusetzen, bei denen potentielle Asylsuchende jedoch infolge fehlender Mechanismen an den europäischen Grenzen festgehalten werden, was gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt, der in dem Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge niedergelegt ist;
- 92. fordert die Mitgliedstaaten auf, die UNHCR-Gender-Leitlinien (2002) bei der Umsetzung der bestehenden Richtlinien der Gemeinschaft über die Gewährung von Asyl anzuwenden;
- 93. fordert den Rat auf, die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und der Mitgliedstaaten eindeutig festzulegen, damit gewährleistet ist, dass die Menschenrechte bei den Kontrollen an den Außengrenzen gewahrt werden; ist der Auffassung, dass das Mandat von FRONTEX dringend dahingehend geändert werden muss, dass es auch die Rettung auf See umfasst; fordert, die demokratische Kontrolle ausüben zu können, wenn FRONTEX Abkommen mit Drittstaaten schließt, insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Organisation von Rückführungen;
- 94. fordert den Rat und die Kommission auf, FRONTEX zu ermächtigen, eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Agentur und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) aufzunehmen, um Operationen, die dem Schutz der Menschenrechte Rechnung tragen, zu erleichtern;
- 95. ist besorgt, weil die Tatsache, dass Grenzkontrollen in zunehmend größerer Entfernung von den EU-Grenzen durchgeführt werden, es erheblich erschwert, festzustellen, was genau vor sich geht, wenn Personen, die einen Flüchtlingsstatus anstreben, sowie Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, in Kontakt zu den Behörden des Drittstaats kommen;
- 96. fordert die Kommission und besonders den Rat mit Nachdruck auf, rasch und ehrgeizig die zukunftsweisende Strategie der Europäischen Union in Fragen des Asyls zur Umsetzung der Phase II voranzutreiben, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie 2005/85/EG über Mindeststandards für die Erteilung und Entziehung des Flüchtlingsstatus in den Mitgliedstaaten1 sowie der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen2 und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik gehören;
Aufnahme
- 97. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen bei der Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten3 weiter streng zu überwachen, damit eine fehlende oder unvollständige Umsetzung nicht in vielen Mitgliedstaaten zu Praktiken führt, die hinter den von der Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards zurückbleiben;
- 98. verweist darauf, dass auch Einwanderer, die keinen Asylantrag stellen, in eigenen und angemessenen Strukturen Aufnahme finden müssen, in denen sie mit der Hilfe von Dolmetschern und Kulturvermittlern, die eigens dazu ausgebildet wurden, über ihre Rechte und die Möglichkeiten, die ihnen im Aufnahmeland zur Verfügung stehen, sowie über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen aufgeklärt werden;
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
- 99. fordert, dass der Situation von Flüchtlingskindern, minderjährigen Asylbewerbern und Kindern mit Migrationshintergrund und von Kindern, deren Eltern entweder Asylsuchende oder Flüchtlinge oder Einwanderer ohne Aufenthaltspapiere sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit diese Kinder ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegt sind, wozu auch das Recht auf Diskriminierungsfreiheit gehört, und dass bei allen Maßnahmen in erster Linie das Kindeswohl berücksichtigt wird, wobei jedoch die wichtige Rolle und die Verantwortung der Eltern anerkannt werden müssen; weist auf die Tatsache hin, dass sich in einigen Mitgliedstaaten ein zweigleisiges System im Bildungswesen entwickelt, und betont, dass, wenn Kinder der eigenen Staatsangehörigen und Kinder ausländischer Staatsangehöriger nicht dieselbe Fürsorge und Unterstützung erfahren, dies weder diskriminierend noch langfristig und dadurch gerechtfertigt sein sollte, dass für eine bessere Ausbildung für alle Kinder gesorgt wird, einschließlich des Erlernens der Sprachen des Aufnahmelandes;
- 100. fordert, unbegleiteten und von ihren Eltern getrennten Minderjährigen, die nach illegaler Einwanderung im Gebiet der Union eintreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihnen Hilfe und besonderen Schutz zu gewähren; fordert alle staatlichen Stellen - auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene - sowie die europäischen Organe auf, regelmäßig zusammenzuarbeiten, um diese Kinder vor allen Formen von Gewalt und Ausbeutung zu schützen, dafür zu sorgen, dass ihnen unverzüglich ein Vormund zugewiesen wird, ihnen juristische Unterstützung zu erteilen, nach ihrer Familie zu suchen und ihre Aufnahmebedingungen zu verbessern, das heißt eine angemessene Unterbringung, einen erleichterten Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung und Ausbildung, vor allem was das Erlernen der Amtssprache des Aufnahmelandes betrifft, berufliche Ausbildung und vollständige Integration in das Schulsystem;
- 101. verweist darauf, dass Kinder nicht in Ordnungshaft genommen werden dürfen und dass Kinder in Begleitung ihrer Familie nur in extremen Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden dürfen, für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur dann, wenn ein solcher Gewahrsam nach den Artikeln 3 und 37 Buchstabe b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes in ihrem Interesse ist;
Integration
- 102. fordert eine bessere Koordinierung der nationalen Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige sowie europäische Initiativen in diesem Bereich; betont, dass die gemeinsamen Grundprinzipien für einen kohärenten europäischen Rahmen in diesem Bereich gewährleisten sollten, dass die Integrationspolitik Antidiskriminierungsmaßnahmen einschließt, sich jedoch nicht auf diese beschränkt, sondern zudem eine Reihe anderer Gebiete wie Beschäftigung, Bildung und Berufsausbildung umfasst;
- 103. spricht sich für die Entwicklung von Programmen zur Integration und für den interkulturellen Dialog aus, die geeignet sind, potentielle Spannungen zwischen Migranten in der Gemeinschaft und autochthonen Gemeinschaften im Rahmen der nach den Erweiterungen erfolgten Migration zu verhindern;
- 104. ist der Auffassung, dass die für die Minderheiten mit Migrationshintergrund dringendste Frage darin besteht, sich möglichst rasch in die Gesellschaft des Landes zu integrieren, in dem sie ansässig sind, wobei dafür zu sorgen ist, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht; ist der Auffassung, dass es auch wichtig ist, das Recht jedes Menschen, der in einem Mitgliedstaat geboren ist und dort lebt, anzuerkennen, Zugang zu den bürgerlichen Rechten zu haben; ist der Auffassung, dass das Recht der in einem Staat langfristig wohnenden Personen zur Teilnahme am kommunalen politischen Leben die soziale und politische Integration fördert;
- 105. ist besorgt darüber, dass Hunderttausende von Nicht-EU-Bürgern und Staatenlosen vom beruflichen, sozialen und politischen Leben ausgeschlossen sind, weil keine wirksamen Integrationsmaßnahmen ergriffen werden, wodurch das Ziel der Europäischen Union der Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Wohlstands untergraben wird; erkennt die Gefahr, dass die Ausgrenzung den Menschen in eine schwierige Lage bringen kann, wodurch der Weg zu Radikalisierung, zum Menschenhandel und zu anderen Formen der Ausbeutung geöffnet wird;
Rückkehr
- 106. fordert nachdrücklich, dass eine Rückführung in das Herkunftsland erst nach einer gerechten und gründlichen Prüfung des Asylantrags erfolgt; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Rückführung nicht möglich oder wegen der kritischen Menschenrechtslage im Herkunfts- oder Transitland inhuman ist, gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon Abstand nehmen sollten, die Betreffenden zurückzuführen;
- 107. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Lebensbedingungen und die Umstände der Integration von Personen, die in Herkunfts- und Transitländer rückgeführt wurden, zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Personen eine angemessene Unterstützung erhalten;
Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen
- 108. ist besorgt über die Tatsache, dass sich die Zahl der Einrichtungen für den Gewahrsam von Ausländern in den Mitgliedstaaten und an ihren Grenzen seit einigen Jahren vervielfacht hat; fordert auf der Grundlage zahlreicher Berichte, einschließlich der Berichte der Delegationen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, in denen häufige Menschenrechtsverletzungen angeprangert werden, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- - Gewährleistung des Zugangs von nichtstaatlichen Organisationen, die sich konkret mit dem Schutz der Grundrechte von Migranten und Asylsuchenden befassen, wobei diese Organisationen ein Anrecht auf Anwesenheit in den entsprechenden Einrichtungen haben sollten und dies nicht vom guten Willen der Verantwortlichen abhängen sollte;
- - Schaffung eines unabhängigen Kontrollorgans auf europäischer Ebene, das für die Überwachung der Einrichtungen für den Gewahrsam verantwortlich ist und die Achtung der Menschenrechte dort prüft;
- - Anforderung eines jährlichen Berichts von der Agentur, in dem die Situation der Personen analysiert wird, die sich in diesen Einrichtungen aufhalten müssen, die unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten stehen und sich innerhalb oder außerhalb ihrer Grenzen befinden, sowie Vorlage dieses Berichts beim Parlament;
- 109. ist besorgt über die Tatsache, dass seit 2002 in die meisten bilateralen Abkommen, die die Europäische Union mit Drittstaaten abgeschlossen hat, einschließlich der Handelsabkommen, Rückübernahmeklauseln aufgenommen worden sind, womit die Einwanderungspolitik der Europäischen Union, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene durch eine unzureichende parlamentarische Kontrolle gekennzeichnet ist, zunehmend nach außen verlagert wird; fordert Kommission und Rat deshalb auf, das Parlament bereits in einer frühen Phase der Verhandlungen über ein solches Abkommen einzubeziehen und ihm regelmäßig über die Zahl der Personen, die auf der Grundlage dieser Klauseln aus der Europäischen Union abgeschoben werden, Bericht zu erstatten;
Meinungsfreiheit
- 110. setzt sich für die Meinungsfreiheit als Grundwert der Europäischen Union ein; ist der Auffassung, dass sie im Rahmen der geltenden Gesetze und verantwortungsbewusst wahrgenommen werden und auf der Achtung des Rechts der Mitmenschen beruhen muss;
- 111. begrüßt die insgesamt zufriedenstellende Lage, was die Pressefreiheit in den Mitgliedstaaten betrifft, zumal alle 27 Mitgliedstaaten zu den 56 ersten in der Rangliste zur weltweiten Situation der Pressefreiheit 2007 gehören, die "Reporter ohne Grenzen" aufgestellt hat;
- 112. fordert die Mitgliedstaaten, die in den letzten Jahren mit Hilfe ihrer Justiz gegen das Recht von Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Quellen und von Journalisten sowie Redakteuren, Informationen zu veröffentlichen, verstoßen haben, beziehungsweise planen, ihre Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu ändern, auf, ihre Rechtsvorschriften und ihr Vorgehen gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. März 1996 und der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Recht von Journalisten, ihre Informationsquellen nicht bekanntzugeben1, zu verbessern, da der Verstoß gegen dieses Recht gegenwärtig die größte Gefahr für die Meinungsfreiheit von Journalisten in der Europäischen Union darstellt und in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen waren;
- 113. betrachtet die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Presse als universelle Rechte, die von keiner Einzelperson oder keiner Gruppe, die sich von einer mündlichen oder schriftlichen Meinung angegriffen fühlt, angetastet werden dürfen; betont gleichzeitig, dass die Gerichte das Recht auf Schadenersatz bei Verbreitung falscher Informationen oder bei Verleumdung nach den geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten müssen;
- 114. ist der Auffassung, dass die Pressefreiheit immer im Rahmen der geltenden Gesetze wahrgenommen werden muss; ist jedoch gleichzeitig besorgt darüber, dass die in den letzten Jahren herrschende Tendenz, bestimmte Themen aus der öffentlichen Debatte zu verbannen, in vielen Mitgliedstaaten zu einer inoffiziellen Zensur bzw. zur Selbstzensur in den Medien führt;
Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit
- 115. verurteilt jede Form von Gewalt gegen Kinder und betont insbesondere, dass die in den Mitgliedstaaten am häufigsten auftretenden Formen von Gewalt bekämpft werden müssen: Pädophilie, sexueller Missbrauch, Gewalt in der Familie, körperliche Züchtigung in Schulen und andere Formen des Missbrauchs in Heimen; fordert die Schaffung von sicheren, vertraulichen und zugänglichen Mechanismen, in denen die Kinder in allen Mitgliedstaaten Gewalt anzeigen können; fordert, dass diese Mechanismen eine breite Öffentlichkeit erreichen;
- 116. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zum Verbot der verschiedenen Formen der Ausbeutung von Kindern zu ergreifen, einschließlich Ausbeutung zum Zweck vom Prostitution, Herstellung kinderpornographischen Materials, Drogenhandel, Taschendiebstahl, Bettelei und jede andere Form der Ausbeutung;
- 117. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beendung der Praxis inoffizieller Eheschließungen zwischen Minderjährigen, von der oftmals schon sehr junge Kinder betroffen sind, zu ergreifen; vertritt die Ansicht, dass diese Praxis eine Form von sexuellem Missbrauch darstellt, der die Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und vorzeitigen Schulabbruch begünstigt;
- 118. fordert die 13 Mitgliedstaaten, die noch keine entsprechenden Gesetze erlassen haben, auf, körperliche Züchtigung vollständig zu verbieten und damit der UN-Studie von 2006 über Gewalt gegen Kinder Rechnung zu tragen, wonach körperliche Züchtigung die häufigste Form von Gewalt gegen Kinder darstellt;
- 119. betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei allen Maßnahmen, die auf EU- und auf nationaler Ebene ergriffen werden, zu beachten ist, dass Kinderarbeit in jeder Form beseitigt werden muss; ist der Auffassung, dass Ganztagsschulen die beste Möglichkeit darstellen, dieses Problem zu lösen, d. h. gleichzeitig Kinderarbeit zu verhindern und künftig den Teufelskreis aus Analphabetismus und Armut zu durchbrechen;
- 120. stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten Tausende von Kindern sowohl in Städten als auch in ländlichen Gebieten für härteste Arbeiten eingesetzt werden, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dieses Problem entschlossen anzugehen, dazu die nationalen Gesetze strikt anzuwenden und nationale Aufklärungskampagnen zu organisieren, die sich sowohl an Eltern als auch an Kinder richten;
- 121. verweist darauf, dass nahezu 20 % der Kinder in der Europäischen Union unter der Armutsschwelle leben und dass die am meisten gefährdeten unter ihnen aus Familien mit nur einem Elternteil und/oder im Ausland geborenen Eltern stammen; fordert deshalb nachdrücklich, dass geeignete Maßnahmen für den Zugang zu Rechten ergriffen werden, bei denen die Interessen der Kinder im Mittelpunkt stehen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Familien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem jene mit den höchsten Armutsraten, sich ehrgeizige, aber realisierbare Ziele für die Verringerung der Armut von Kindern und ihren Familien zu setzen;
- 122. fordert die Kommission auf, sich um die Aufnahme der verschiedenen Strategien, die sich gezielt mit Armut von Kindern und ihren Familien, Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Integration von Minderheiten beschäftigen, in alle einschlägigen Entwicklungsstrategien zu bemühen, einschließlich der Strategiedokumente zur Armutsbekämpfung und der Richtprogramme; fordert ferner eindringlich die Mitgliedstaaten auf, sich wirksam gegen Kinderhandel einzusetzen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken, spezielle Schulungsmaßnahmen anzubieten und die einschlägigen rechtlichen Normen umzusetzen;
- 123. hebt die Bedeutung des Schutzes von Kindern hervor; ist der Auffassung, dass die Initiativen im Zusammenhang mit einer Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union, etwa eine Website, die ausschließlich kinderspezifischen Fragen gewidmet ist, spezielle Beratung und Kindernotrufnummern sowie die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für EU-Programme für Maßnahmen zugunsten von Kindern, uneingeschränkt umgesetzt und erweitert werden sollten;
Diskriminierung
- 124. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der vielfältigen Diskriminierung von jungen Menschen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die häufig die verschiedensten Formen annimmt, von der vor allem Kinder, die in Armut leben, Straßenkinder und junge Menschen, die ethnischen Minderheiten oder Migrantengruppen angehören, sowie behinderte Kinder und junge Menschen betroffen sind und die dazu führt, dass ihnen der Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge verwehrt bleibt;
- 125. fordert, dass für Romakinder, vor allem, jedoch nicht nur in den Mitgliedstaaten, in denen die Roma eine wichtige ethnische Minderheit darstellen, besondere Maßnahmen ergriffen werden, damit Diskriminierung, Segregation sowie soziale und schulische Ausgrenzung, denen diese Kinder oft zum Opfer fallen, ein Ende haben; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die vollkommen ungerechtfertigte Überrepräsentation von Romakindern in Heimen für geistig behinderte Kinder beseitigt wird, Kampagnen zu organisieren, die für den Schulbesuch werben, und dafür zu sorgen, dass Romakindern nicht länger die Personalausweise verweigert werden, wie es häufig der Fall ist;
- 126. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass benachteiligte und sozial ausgegrenzte Kinder wirksam bereits in einem sehr frühen Alter sowie später in die Bildungssysteme integriert werden, und zu diesem Zweck den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
- 127. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Diskriminierung im Bildungswesen zu kämpfen, wie etwa gemäß dem vor kurzem gefällten diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg1 gegen die Segregation von Romakindern;
Jugendgerichtsbarkeit
- 128. ist der Auffassung, dass die Inhaftierung von minderjährigen Straftätern nur in Ausnahmefällen und nur für einen möglichst kurzen Zeitraum in Betracht gezogen werden sollte, und fordert deshalb, dass für Minderjährige Alternativen zu Haftstrafen geschaffen werden; fordert, dass pädagogische Maßnahmen wie die Verhängung gemeinnütziger Arbeit ergriffen werden, um die Wiedereingliederung der Betroffenen in Gesellschaft und Berufsleben zu gewährleisten;
- 129. stellt fest, dass nicht in allen Mitgliedstaaten dasselbe Alter für die Strafmündigkeit gilt, und ist besorgt über die Tatsache, dass in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig Erwachsenengerichte über Kinder verhandeln und dass in anderen Mitgliedstaaten Jugendkammern geschlossen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justizsysteme anzugleichen, damit kein Kind von einem Gericht so behandelt wird wie ein Erwachsener;
- 130. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder in allen sie betreffenden gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren effizient und unabhängig vertreten werden und dass sie einen gerichtlich benannten Vormund erhalten, wenn kein Familienmitglied in ihrem Namen tätig werden kann; betont, dass alle Kinder, auch jene, die auf gerichtlichen Beschluss in einem Heim untergebracht wurden, von den Behörden darüber informiert werden sollten, welche Rechtsbehelfe ihnen zur Verfügung stehen;
Unterstützung für Kinder
- 131. fordert die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden, damit das Recht des Kindes auf eine Familie gewährleistet wird, und deshalb dafür zu sorgen, dass wirksame Lösungen gefunden werden, um die Trennung von Eltern und Kindern sowie die Aussetzung von Kindern zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinder nicht länger in großen Heimen unterzubringen und statt dessen die bestehenden Strukturen zu reformieren und wirksame alternative pädagogische Strukturen zu entwickeln und zu fördern, die eine Betreuung in Familien oder Gemeinschaften ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle der Unterbringung die notwendigen Mittel für die Rückkehr des Kindes in seine Familie bereitzustellen;
- 132. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Qualität der Strukturen für die Kinderbetreuung gesichert ist, wozu auch berufliche Weiterbildung, gute Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung für jene gehören, die sich beruflich mit Kinderbetreuung befassen; betont, dass diese Strukturen und die dort Beschäftigten den Kindern solide Grundlagen für deren Zukunft bieten und auch den Eltern nützen, vor allem Eltern, die beruflich sehr belastet sind, oder Alleinerziehenden, und dass sie auch eine Alternative für die Kinder darstellen, deren familiäre Betreuung mangelhaft ist oder nicht existiert;
Teilhabe
- 133. verweist darauf, dass Kinder das Recht haben, je nach Alter und Reife eine eigene Meinung zu äußern, und dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich einer Gruppe von Kindern oder einer Organisation anzuschließen, damit sie in diesem Rahmen andere Kinder kennenlernen und sich ausdrücken können; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden deshalb auf, Projekte zu fördern, in denen Kinder die Möglichkeit haben, sich auszudrücken, und zwar im Rahmen von lokalen Kinderräten oder -parlamenten, wobei zu gewährleisten ist, dass die am meisten ausgegrenzten Kinder einbezogen werden und dass Kinder umfassend über diesbezügliche Aktivitäten informiert werden;
- 134. begrüßt, dass die Kommission ein Forum ins Leben gerufen hat, in dem Vertreter europäischer Institutionen und nationaler und internationaler Organisationen zusammenarbeiten, die für die Rechte des Kindes eintreten; ist der Auffassung, dass die Teilnahme von Kindern eines der wichtigsten Ziele des Forums sein sollte, und fordert die Kommission deshalb auf, die Beteiligung von Kindern in allen Phasen der Arbeit des Forums sicherzustellen;
- 135. hält es für wichtig, dass Kinder in geeigneter Weise über ihre Rechte aufgeklärt werden; fordert die Kommission auf, effiziente Kommunikationsinstrumente zu entwickeln, durch die Kinder besser über ihre Rechte, über die Lage von Kindern in den Mitgliedstaaten sowie über die Aktivitäten der Europäischen Union in diesem Bereich informiert werden;
Soziale Rechte
- 136. ist der Auffassung, dass Armut und soziale Ausgrenzung nur bekämpft werden können, wenn die gesamten Grundrechte, und insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Rechte aller, gewährleistet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, das Jahr 2010 zum europäischen Jahr der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu erklären; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich diesbezüglich ehrgeizige Ziele zu setzen und diese auch zu realisieren;
- 137. betont, dass es einen Grundbestand an Grundrechten gibt, die unteilbar sind und in einer Wechselbeziehung stehen und zu denen der tatsächliche Zugang für alle Menschen gewährleistet sein muss;
Armut
- 138. betont nachdrücklich, dass in Artikel 30 der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung festgelegt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Charta zu ratifizieren;
- 139. betont die zunehmende Bedeutung, die aktiven Integrationsmaßnahmen für Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, zukommt;
- 140. betont nachdrücklich, dass äußerste Armut und soziale Ausgrenzung eine Verletzung sämtlicher Grundrechte darstellen;
- 141. spricht sich für eine echte Einbeziehung der sozialen Dimension und der Grundrechte in sämtliche Politikbereiche der Europäischen Union aus;
- 142. tritt für ein Modell der sozialen und nachhaltigen Entwicklung ein, das einem Ansatz entspricht, der auf den sozialen Rechten beruht und der grundsätzlich auf einen stärkeren sozialen Zusammenhalt abzielt;
- 143. verweist darauf, dass in den Artikeln 34 und 36 der Charta das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung sowie auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anerkannt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Bürger, einschließlich der schwächsten, diese Rechte wahrnehmen können;
- 144. verweist darauf, dass die Bekämpfung von Armut gemeinsam mit den ärmsten Bevölkerungsgruppen zu erfolgen hat, die von diesem Problem am stärksten betroffen sind und die selbst am besten wissen, welche Folgen ein fehlender Zugang zu Rechten hat und wie man dem abhelfen kann; spricht sich für die Schaffung einer partizipativen Demokratie aus, wobei der Teilhabe von Menschen, die von Armut, Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheit betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;
Obdachlosigkeit
- 145. fordert die Kommission auf, eine europäische Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;
- 146. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Winternotfallpläne auszuarbeiten;
Wohnraum
- 147. verweist darauf, dass in Artikel 34 Absatz 3 der Charta das Recht auf Sozialhilfe und auf Wohnungsbeihilfe für alle niedergelegt ist, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um sozialer Ausgrenzung und Armut entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, für die Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu sorgen;
- 148. verweist auf die Feststellungen und Grundsätze in dem Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates über angemessenen Wohnraum1;
Gesundheit
- 149. verweist darauf, dass in Artikel 35 der Charta das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung zuerkannt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung, vor allem für Menschen mit geringem Einkommen und Patienten, die eine lange oder teure intensive Betreuung benötigen, gewährleistet ist;
- 150. fordert die Mitgliedstaaten und die Europäischen Union auf, sicherzustellen, dass Personen, die Suchtstoffe missbrauchen, vollen Zugang zu spezialisierten Gesundheitsdiensten und sonstigen Behandlungsformen haben und nicht als Kriminelle behandelt werden, nur weil sie selbst verbotene Drogen konsumieren;
Arbeitnehmer
- 151. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Transparenz des Arbeitsmarkts verbessert werden muss, und zwar so, dass jede Arbeit (Zeitarbeit, feste Arbeitsplätze, Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit oder Honorararbeit) gemeldet und angemessen entlohnt wird und dass die Rechte der Arbeitnehmer uneingeschränkt gewahrt werden;
- 152. stellt fest, dass es nicht in allen Mitgliedstaaten einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt; fordert Instrumente, mit denen allen ein angemessenes Einkommensniveau gewährleistet wird, so dass alle arbeitenden Menschen in der Europäischen Union so entlohnt werden, dass sie ein würdiges Leben führen können;
- 153. fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer dringend auf, die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ILO bei der Stärkung ihres Systems und ihrer Kontrollmechanismen zu unterstützen;
- 154. ermuntert die Unternehmen, sich Verfahren für die Einstellung und die berufliche Entwicklung zu eigen zu machen, die ihrer Verantwortung gerecht werden und nicht zu Diskriminierungen führen, und so die Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen und Behinderten zu fördern;
- 155. verweist darauf, dass Diskriminierung auch als Beeinträchtigung der vier Grundfreiheiten - insbesondere der Freizügigkeit von Personen - gesehen werden muss und als solche ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes darstellt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Übergangsbestimmungen für die Regulierung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, um eine diesbezügliche Differenzierung zwischen europäischen Bürgern zu beseitigen;
- 156. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften so zu ändern, dass dafür gesorgt ist, dass Sexarbeiter/innen, unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung, nicht von kriminellen Organisationen ausgebeutet werden, dass ihnen ihre Grundrechte garantiert werden und dass sie angemessene Sozial- und Gesundheitsfürsorgedienste in Anspruch nehmen können;
- 157. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die soziale Integration der am schwersten auf dem Arbeitsmarkt Vermittelbaren zu unterstützen und das Phänomen der Erwerbsarmut anzugehen; ist der Auffassung, dass bei solchen Strategien ein faires Gleichgewicht zwischen den Fragen einer gerechten Entlohnung, eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Berufs- und Familienleben, guter Arbeitsbedingungen, des sozialen Schutzes und der Beschäftigungsfähigkeit hergestellt werden sollte;
Nicht gemeldete Arbeitnehmer
- 158. fordert die Mitgliedstaaten auf, das UN-Übereinkommen über die Rechte von Wanderarbeitnehmern1 zu ratifizieren, und weist darauf hin, dass die meisten Arbeitnehmer, die Leistungen erbringen, ohne über die erforderlichen Aufenthaltsdokumente zu verfügen, einer Arbeit nachgehen, die legal und für die europäischen Wirtschaften unabdingbar ist, wie in der Obsternte, auf dem Bau und bei der Sanierung von Gebäuden sowie bei der Versorgung von Kranken, alten Menschen und Kindern;
- 159. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, nicht länger den Begriff "illegale Einwanderer" zu verwenden, der sehr negativ besetzt ist, und statt dessen eher die Begriffe "nicht gemeldeter Arbeitnehmer/Einwanderer" oder "Person ohne gültige Aufenthaltspapiere" zu verwenden;
- 160. bekräftigt, dass das Arbeitsrecht dazu dient, die Arbeitnehmer in einem nicht gleichberechtigten Arbeitsverhältnis zu schützen, wie es bei Arbeitnehmern ohne gültige Aufenthaltspapiere gegeben ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinigungsfreiheit für alle Arbeitnehmer, einschließlich Arbeitnehmern ohne gültige Aufenthaltspapiere, zu schützen;
- 161. fordert die Kommission auf, der sich herausbildenden Einwanderungspolitik und den "Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen" dieselbe Priorität und dieselbe Dringlichkeit einzuräumen und sie deshalb gemeinsam zu behandeln;
- 162. weist auf die Tatsache hin, dass die oberste Aufgabe der Arbeitsaufsicht darin besteht, Arbeitnehmer zu schützen, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf,
- - dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltspapiere gegen einen Arbeitgeber klagen können, der sich gesetzwidrig verhält, ohne dass ihnen die Ausweisung droht;
- - in die Ausbildung von Arbeitsinspektoren sowie von Personen zu investieren, die Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltspapiere unterstützen, und sie über die Möglichkeit aufzuklären, offiziell Klage wegen Verstoßes gegen das Arbeitsrecht zu erheben;
- - ein System von Sanktionen zu schaffen, mit denen nicht die Arbeitnehmer anstelle der Arbeitgeber bestraft werden;
Senioren
- 163. ist der Auffassung, dass die Alterung der Bevölkerung eine Herausforderung darstellt und als Chance betrachtet werden sollte, um Menschen mit langjährigen und wertvollen Erfahrungen enger in die Gesellschaft einzubeziehen, womit ein aktives Altern gefördert wird; vertritt die Auffassung, dass Anstrengungen zur Einbeziehung älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt unternommen werden müssen;
- 164. ist der Auffassung, dass alleinstehenden Seniorinnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die besonders schutzbedürftig sind und oft als erste in Armut geraten, wenn die Wirtschaft stagniert;
- 165. betont, dass gegen die Diskriminierung älterer Frauen vorgegangen werden muss und dass ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt (d.h. durch Programme zum lebenslangen Lernen) gefördert werden muss, da diese Personengruppe besonders schutzbedürftig ist und zahlenmäßig wächst;
- 166. verweist darauf, dass in Artikel 25 der Charta das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben niedergelegt ist; empfiehlt deshalb, dass in Verbindung mit den Artikeln 34 und 35 der Charta Maßnahmen im Bereich der medizinischen Prävention und der sozialen Sicherheit für ältere Menschen ergriffen werden, um ihnen ein Leben in Würde zu ermöglichen;
- 167. fordert, die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Rechtsvorschriften über Patientenverfügungen zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass Artikel 8 der Oviedo-Konvention über Menschenrechte und Biomedizin umgesetzt wird, wonach dann, wenn ein Patient zum Zeitpunkt der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern kann, die Wünsche zu berücksichtigen sind, die er früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäußert hat und die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens garantiert bleibt;
- 168. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union, dem Ministerausschuss, der Parlamentarischen Versammlung und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates sowie den entsprechenden Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 180 vom 19. 7. 2000, S. 22.
- 2 ABl. L 303 vom 2. 12. 2000, S. 16.
- 3 ABl. L 53 vom 22. 2. 2007, S. 1.
- 1 So Jean-Claude Juncker in Council of Europe - European Union: A sole ambition for the European Continent, 11. April 2006, p. 4
- 1 ABl. C 287 E vom 29. 11. 2007, S. 309.
- 2 Jahresbericht 2008 der Agentur für Grundrechte, veröffentlicht am 24. Juni 2008.
- 1 Protokoll Nr. 12 zur EMRK, unterzeichnet am 4. November 2000
- 2 In der Rechtssache C 267/06 Tadao Maruko ./. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 1. April 2008 befand der Europäische Gerichtshof, dass die Verweigerung der Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner eine direkte Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung darstellt, wenn sich überlebende Ehefrauen oder Partnerinnen in Bezug auf die Rente in einer vergleichbaren Situation befinden.
- 1 ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
- 2 ABl C 297 E vom 29.11.2008, S. 125.
- 1 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen am 15. Oktober 1999.
- 1 Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, angenommen am 20. 12. 1993.
- 2 Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29.4.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren und Rahmenbeschluß 2002/629/JI des Rates vom 19.7.2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels
- 1 ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13
- 2 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12
- 3 ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18
- 1 (Empfehlung R (2000)7)
- 1 D.H. und andere ./. Tschechische Republik im Zusammenhang mit Fällen aus früheren Jahren.
- 1 Stellungnahme des Kommissars vom 29. Oktober 2008: Niemand sollte obdachlos sein müssen - jeder hat Anspruch auf angemessenen Wohnraum.
- 1 Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, angenommen durch die Resolution 045/158 vom 18. Dezember 1990 durch die UN-Generalversammlung.