Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004-2008 (2007/2145(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Januar 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nach Artikel 6 des EU-Vertrags auf einer Wertegemeinschaft sowie auf der Achtung der Grundrechte beruht, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben,

B. in der Erwägung, dass das Parlament als direkt gewählte Vertretung der Bürger der Union deren Rechte gewährleistet und davon überzeugt ist, dass es eine herausragende Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze trägt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass nach den gegenwärtig geltenden Vertragsbestimmungen das Recht auf Anrufung der gemeinschaftlichen Gerichte sowie des Europäischen Bürgerbeauftragten durch den Einzelnen nach wie vor sehr begrenzt ist,

C. in der Erwägung, dass es nach der Annahme der Charta am 7. Dezember 2000 erforderlich ist, ein Verfahren zu schaffen, mit dessen Hilfe die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen mit der Charta überprüft werden kann, so wie sie von der Kommission anerkannt wurde, als sie 2001 diesbezügliche Bestimmungen verabschiedete, und worauf es bei der Annahme seiner Entschließung vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung verwiesen hat,

D. in der Erwägung, dass der zur Ratifizierung vorgelegte Vertrag von Lissabon ausdrücklich auf die Charta Bezug nimmt und ihr dasselbe rechtliche Gewicht einräumt wie den Verträgen,

E. in der Erwägung, dass - sollte die Charta in das Primärrecht der Union aufgenommen werden - die darin niedergelegten Rechte durch das abgeleitete Recht, durch das sie umgesetzt werden, verbindlichen Charakter erhalten,

F. in der Erwägung, dass die Charta, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, im Verlauf der Jahre zu einer Quelle der Anregung für die Rechtsprechung der europäischen Gerichte wie des Gerichtshofs erster Instanz, des EuGH, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zahlreicher Verfassungsgerichte geworden ist,

G. in der Erwägung, dass eine echte "Kultur der Grundrechte" in der Europäischen Union die Entwicklung eines umfassenden Systems für die Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte erfordert, das den Rat und die Entscheidungen im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit einschließt, und zwar insofern, als der Schutz der Grundrechte nicht nur die formale Einhaltung der Regeln bedeutet, sondern vor allem deren aktive Förderung sowie ein Einschreiten, wenn die Mitgliedstaaten gegen die Grundrechte verstoßen oder zu ihrer Wahrung nur unzureichende Maßnahmen ergreifen,

Einleitung

Allgemeine Empfehlungen

Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte

Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht

Diskriminierung

Allgemeine Erwägungen

Minderheiten

Roma

Chancengleichheit

Sexuelle Ausrichtung

Fremdenfeindlichkeit

Junge, ältere und behinderte Menschen

Kultur

Streitkräfte

Migranten und Flüchtlinge

Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung

Aufnahme

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

Integration

Rückkehr

Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen

Meinungsfreiheit

Rechte des Kindes

Gewalt, Armut und Arbeit

Diskriminierung

Jugendgerichtsbarkeit

Unterstützung für Kinder

Teilhabe

Soziale Rechte

Armut

Obdachlosigkeit

Wohnraum

Gesundheit

Arbeitnehmer

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

Senioren