830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 5, 7, Abs. 4 BNotO)
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 5 sind nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter "und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen" einzufügen.
- bb) In Satz 7 sind die Wörter "Zeiten nach Absatz 4" durch die Wörter "die in Satz 5 genannten Zeiten" zu ersetzen.
- cc) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Folgeänderungen:
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Begründung zu Absatz 2 Satz 7 ist die Angabe "Absatzes 4" durch die Angabe "Satzes 5" zu ersetzen.
- b) Die Begründung zu Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Absatz 4 enthält die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 4 normierte Anrechungsmöglichkeit für Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit."
Begründung
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 6 Abs. 4 BNotO-E bezieht sich ausweislich des Verweises auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO-E lediglich auf die Bestellung zum Notar im Hauptberuf. Hierfür sind die in Absatz 4 genannten "Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ..." nicht von Bedeutung. Absatz 4 wird durch die Einfügung dieser Zeiten in Absatz 2 Satz 5 bereinigt.B.
- 2. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Ministerin Elisabeth Heister-Neumann (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.