A. Problem und Ziel
Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse, die im Jahr 1997 erlassen und aus fachlichen Gründen zuletzt im Jahr 2001 geändert worden ist, bedarf der Aktualisierung.
Zu berücksichtigen ist die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135 vom 02.06.2010, S. 26), mit der die Vorgaben für die Preismeldungen der Mitgliedstaaten angepasst worden sind. In Anwendung des EU-Rechts soll im Rahmen der erweiterten Preismeldungen neben die Preisnotierung und die repräsentative Preisermittlung, die Regelungsgegenstand der bisher geltenden Preisnotierungsverordnung sind, nunmehr die Preiserhebung treten. Die neue Preiserhebung wird monatlich für Magerquark, Mozzarella und Kasein durchgeführt.
Die Preisnotierungen für Markenbutter und Käse werden wie im bisherigen Recht von Notierungskommissionen vorgenommen. Für Magermilchpulver, Vollmilchpulver und Molkenpulver erfolgt wie bisher eine repräsentative Preisermittlung. Sowohl die repräsentativen Preisermittlungen als auch die Preiserhebungen werden den Notierungseinrichtungen übertragen, die in Hannover und Kempten ansässig sind. Damit übernehmen sie die repräsentativen Preisermittlungen, die früher von der Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH - jetzt in Liquidation - i.L. - (ZMP) durchgeführt wurden.
Mit der Novellierung soll sichergestellt werden, dass für die Preismeldungen weiterhin eine dauerhaft tragfähige Grundlage besteht.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, im Bereich der Milch und Milcherzeugnisse, ausgeschlossen. Insoweit fallen keine zusätzlichen Kosten an.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Durch die Verordnungsänderung entstehen für die betroffenen Unternehmen und die Notierungseinrichtungen zusätzliche Kosten von rund 22.000 € jährlich.
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. März 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 20 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Bekanntgabe an den Bundestag, - des § 15 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden sowie
- - des § 32 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 32 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse".
2. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Notierungskommissionen" die Wörter "mit den erforderlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen)" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissionen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungskommission die Notierung für beide in Absatz 1 genannten Gebiete vornimmt."
- c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Vertreter der Händler" die Wörter "sowie der Verarbeiter und Verpacker" eingefügt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen."
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "frei Händler" durch die Angabe "ab Werk des Herstellers" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter ", ausgenommen die in Anlage II genannten," gestrichen.
7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt:
" § 6 Repräsentative Preisermittlung
- (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage II genannten in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
- (3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen.
- (4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als "repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.
§ 6a Repräsentative Preiserhebung
- (1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.
- (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen."
8. Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt geändert:
- a) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter "und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen" eingefügt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
10. In § 8 wird Satz 3 gestrichen.
11. Die Anlagen I bis III werden wie folgt gefasst:
"Anlage I (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
- 1. Markenbutter
- - geformt in Alu-Folie, 250g lose in 25kg-Blocks
- 2. Käse
- - Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.
- - Edamer 40 % Fett i. Tr.
- - Emmentaler 45 % Fett i. Tr.
Anlage II (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
- 1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität
- 2. Vollmilchpulver
- 3. Molkenpulver
Anlage III (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)
- 1. Käse
- - Magerquark
- - Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr
- 2. Kasein."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Verordnung über Preisnotierungen und Preisermittlungen für Milcherzeugnisse in der vom ... [einsetzen Datum Tag Inkrafttreten] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit der Novellierung der Verordnung soll sichergestellt werden, dass für die EU-rechtlich notwendigen Preismeldungen weiterhin ein verlässlicher Rechtsrahmen besteht.
Bei der Verordnungsänderung ist die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135 vom 02.06.2010, S. 26) zu berücksichtigen, mit der die Vorgaben für die Preismeldungen der Mitgliedstaaten angepasst worden sind. In Anwendung des EU-Rechts soll im Rahmen der erweiterten Preismeldungen neben die Preisnotierung und die repräsentative Preisermittlung, die Regelungsgegenstand der bisher geltenden Preisnotierungsverordnung sind, nunmehr die Preiserhebung treten. Die neue Preiserhebung wird monatlich für Magerquark, Mozzarella und Kasein durchgeführt.
Die Preisnotierungen für Markenbutter und Käse werden wie im bisherigen Recht von Notierungskommissionen vorgenommen. Für Magermilchpulver, Vollmilchpulver und Molkenpulver erfolgt wie bisher eine repräsentative Preisermittlung. Sowohl die repräsentativen Preisermittlungen als auch die Preiserhebungen werden den Notierungseinrichtungen übertragen, die in Hannover und Kempten ansässig sind. Damit übernehmen sie die repräsentativen Preisermittlungen, die früher von der Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH - jetzt in Liquidation -i.L. - (ZMP) durchgeführt wurden.
Ausdrücklich vorgesehen wird die Möglichkeit bundesweiter Preismeldungen (§ 2 Absatz 2a, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6a Absatz 1 Satz 3).
Durch die entsprechenden Änderungen werden die Vorgaben für die Preismeldungen vielfältiger und differenzierter. Dennoch erfolgt in der Verordnung selbst entsprechend dem bisherigen Regelungssystem keine Festlegung zur Aufgabenverteilung zwischen den Notierungskommissionen und den Notierungseinrichtungen bezüglich der einzelnen Milcherzeugnisse, für die eine Preismeldung erforderlich ist. Um so wichtiger ist es daher, dass zwischen den betroffenen Bundesländern, den Notierungseinrichtungen und den Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich Einvernehmen über die Aufgabenverteilung bei den einzelnen Milcherzeugnissen besteht.
Durch die Verordnungsänderung entstehen keine Mehrkosten oder sonstigen finanziellen Auswirkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Diese Aussage bezieht sich sowohl auf die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand als auch diejenigen mit Vollzugsaufwand.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf Einzelpreise wirken könnten, sind nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, im Bereich der Milch und Milcherzeugnisse, ausgeschlossen. Insoweit fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Zu den Bürokratiekosten der Wirtschaft:
Hinsichtlich der Bürokratiekosten der Wirtschaft sind zum einen die Kosten der Erweiterung der Meldepflichten von Unternehmen zu berücksichtigen sowie zum anderen die Kosten für den zusätzlichen Aufwand in den Notierungseinrichtungen. Die gesamten zusätzlichen Kosten belaufen sich nach den aktuellen Abschätzungen insgesamt lediglich auf rund 22.000 Euro jährlich. Folgende Berechnungen liegen diesen Abschätzungen zugrunde:
- - Erweiterung der Meldepflichten von Unternehmen:
Die Meldepflichten von Unternehmen werden ausschließlich im Hinblick auf Preiserhebungen für Magerquark und Mozzarella erweitert. Von den neuen monatlichen Preiserhebungen sind bundesweit etwa 30 Hersteller betroffen.
Die einzelnen Daten über Mengen und Preise liegen den Unternehmen vor und müssen nicht gesondert aufbereitet werden. Der Zeitaufwand für die Erfassung der Daten und die Übersendung der Meldung an die Notierungseinrichtung dürfte mit etwa 15 Minuten je Meldung zu veranschlagen sein. Daraus errechnen sich für jeden Monat 450 Minuten (30 Meldungen x 15 Minuten/Meldung) und für ein Jahr 5.400 Minuten (450 Minuten/ Monat x 12 Monate) bzw. 90 Stunden.
- - Unter Berücksichtigung des Lohnansatzes nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung vom November 2008 für einen Beschäftigten/eine Beschäftigte des "verarbeitenden Gewerbes" mit mittlerem Qualifikationsniveau in Höhe von 33,50 £/Stunde errechnen sich folgende Gesamtkosten für alle betroffenen Unternehmen:
90 Stunden x 33,50 £/Stunde =3.015 £
Zusätzlicher Aufwand in den Notierungseinrichtungen:
Für die Durchführung der monatlichen Preiserhebung wird von den Notierungseinrichtungen ein Zeitbedarf von etwa 2 Stunden pro Notierungseinrichtung und Monat veranschlagt. Dies bedeutet einen jährlichen Zeitbedarf von zusammen 48 Stunden.
Die Übernahme der Preisermittlung für verschiedene Milcherzeugnisse führt in den Notierungseinrichtungen wöchentlich nach grober Schätzung zu einem zusätzlichen Zeitaufwand von zusammen etwa 6 Stunden. Unter Berücksichtigung von 51 Wochen, in denen eine Preisermittlung erfolgen soll, ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Arbeitsaufwand von insgesamt 306 Stunden.
Unter Berücksichtigung des Lohnansatzes nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung vom November 2008 für einen Beschäftigten/eine Beschäftigte des "verarbeitenden Gewerbes" mit mittlerem Qualifikationsniveau in Höhe von 33,50 £/Stunde errechnen sich folgende Gesamtkosten:
48 Stunden + 306 Stunden = 354 Stunden x 33,50 £/Stunden =1 1.859 £
Darüber hinaus entsteht den Notierungseinrichtungen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand u.a. an Telefongebühren von jährlich rund 7. 000 Euro.
Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da der Anpassungsbedarf dauerhafter Natur ist.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnungsänderungen keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Die vorgesehenen Regelungen sind mit Unionsrecht vereinbar.
Die geplanten Verordnungsänderungen stehen mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Einklang.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (Bezeichnung der Verordnung)
Die Bezeichnung der Verordnung sollte geändert werden, um ihren Anwendungsbereich im Hinblick auf die Preisnotierung, die Preisermittlung und die Preiserhebung für Milcherzeugnisse darzustellen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Nummer 3)
Die Änderung wird zur Klarstellung vorgesehen. Die Milcherzeugnisverordnung trifft Regelungen zu Erzeugnissen, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, während es hier auch um die repräsentative Preisermittlung für Magermilchpulver in Futtermittelqualität geht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage II Nummer 1).
Zu Nummer 3 (§ 2)
In Buchstabe a soll eine Klammerdefinition für Notierungseinrichtungen eingefügt werden. Die Notierungseinrichtungen bestehen als Institutionen auf Landesebene am Sitz der Notierungskommissionen in Kempten (für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen) und in Hannover (für das Gebiet der übrigen Länder). Sie unterstehen der Aufsicht des Sitzlandes und unterstützen die Notierungskommissionen bei ihren Aufgaben. Die Notierungseinrichtungen sollen für einen Teil der in den Anlagen aufgeführten Milcherzeugnisse Preisermittlungen und Preiserhebungen durchführen. Dabei gelten die Vorgaben der §§ 6 und 6aneuder Verordnung, die sich u.a. auf die Repräsentativität in diesem Bereich beziehen.
Die Notierungseinrichtungen sollen damit die Preisermittlungen übernehmen, die früher von der ZMP durchgeführt worden sind, und die Preiserhebungen für die gegenüber dem geltenden EU-Recht erweiterten Meldepflichten, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 ergeben. Mit der Differenzierung nach Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung soll den unterschiedlichen Verhältnissen beim Handel einzelner Milcherzeugnisse Rechnung getragen werden.
Mit Buchstabe b erhält eine Notierungskommission die Möglichkeit, mit Zustimmung der Länder alleine den Preis eines Milcherzeugnisses für das gesamte Bundesgebiet zu notieren.
Buchstabe c enthält Folgeänderungen zu Buchstabe b.
Zu Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Satz 1)
Die vorgesehene Regelung dient der Klarstellung und unterstreicht gleichzeitig die Bedeutung der Verarbeiter und Verpacker als Käufer von Milchprodukten. Gemessen am Handelsvolumen stellen Verarbeiter und Verpacker inzwischen eine bedeutende Gruppe der Käufer von Milcherzeugnissen dar. Die Verarbeiter und Verpacker werden bei der Zusammensetzung der Notierungskommissionen im Hinblick auf ihre Rolle als Käufer auf der Seite der Händler berücksichtigt.
Zu Nummer 5 (§ 4 Absatz 1)
In der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sind die Fristen für die Meldung der Preise der einzelnen Milcherzeugnisse festgelegt. Die Neufassung des § 4 Absatz 1 orientiert sich daran und sieht Präzisierungen gegenüber dem geltenden Recht vor.
Die vorgesehene Aussprache der Notierungskommissionen vor der Preisnotierung findet in einer gemeinsamen Sitzung oder in einer Telefonkonferenz statt. Somit haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit zu einem persönlichen direkten Austausch von Information und Meinungen. Diesem Sachverhalt wird in Satz 1 Rechnung getragen.
Zu Nummer 6 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 und 2)
In Buchstabe a ist klargestellt worden, dass die Nettopreise ab Werk des Herstellers zu notieren sind. Damit wird ein Gleichklang mit dem geltenden EU-Recht hergestellt.
In Buchstabe b ist eine Streichung erfolgt, die sich auf eine Angabe hinsichtlich der früheren Preisermittlung der ZMP bezog.
Zu Nummer 7 (§§ 6 und 6aneu)
Der neue § 6 löst den alten § 7 ab, der die Vorschriften über die repräsentative Preisermittlung durch die ZMP enthält. Die Aufgabe der repräsentativen Preisermittlung soll den Notierungseinrichtungen übertragen werden. Das System der repräsentativen Preisermittlung beruht im Wesentlichen auf einer Erfassung der Spotmärkte. Erfasst wird das obere und untere Preisspektrum des Handels von Milcherzeugnissen. In die Erfassung einbezogen werden etwa 1/3 der Handelsgeschäfte, während etwa 2/3 der Handelsmengen nicht erfasst werden. Die repräsentativen Preise sollen ähnlich wie bei der Notierung nach vorheriger Anhörung von Vertretern der Käufer und Verkäufer festgelegt werden. Das System eignet sich vor allem für Märkte mit deutlich volatilen Preisen.
In Absatz 1 sind zunächst die Grundsätze für das Preisermittlungsverfahren aufgeführt. Danach haben die Notierungseinrichtungen auf repräsentativer Basis die Nettopreise ab Werk der Hersteller zu ermitteln. Die Feststellung des repräsentativen Preises erfolgt dann nach einer Aussprache von Vertretern der Käufer und Verkäufer. Es erfolgen konkrete Angaben darüber, zu welchen Zeitpunkten die Marktpreise der in Anlage II aufgeführten Milcherzeugnisse zu erheben sind. Für das Verfahren der Ermittlung der Marktpreise geben sich die Notierungseinrichtungen eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Notierungseinrichtung alleine die Preise für das gesamte Bundesgebiet ermitteln kann. Dies setzt eine Einigung aller Beteiligten voraus.
Die Absätze 2 bis 4 enthalten eine Mindestmengenregelung und Verfahrensregelungen für die Veröffentlichung der festgestellten repräsentativen Preise.
Für die Feststellung der Marktpreise der in Anlage III aufgeführten Milcherzeugnisse soll nach § 6a ein Preiserhebungsverfahren angewandt werden. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass von den Herstellern der jeweiligen Milcherzeugnisse die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers gemeldet werden. Die Notierungseinrichtungen stellen im Vorfeld der Meldungen sicher, dass die Meldungen das jeweilige Marktsegment repräsentativ abbilden. Der repräsentative Marktpreis ist rechnerisch alleine auf der Basis der von den Herstellern gemeldeten Verkaufsdaten zu errechnen. Das Verfahren der Preiserhebung und die Auswertung der Meldedaten soll wie die repräsentative Preisermittlung (§ 6 - neu) - den Notierungseinrichtungen übertragen werden.
§ 6a Absatz 1 enthält grundsätzliche Verfahrensregelungen und benennt mit Hinweis auf Anlage III die Milcherzeugnisse, für die das Verfahren der Preiserhebung anzuwenden ist. Es wird klargestellt, dass sich die Notierungseinrichtungen auch für die Preiserhebung eine Geschäftsordnung geben, die von den zuständigen Stellen zu billigen ist. Nach Absatz 2 sind die Ergebnisse der repräsentativen Preiserhebung als solche zu kennzeichnen und zu melden.
Zu Nummer 8 (§ 7 - neu)
Mit den Ergänzungen wird geregelt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht nur wie bisher aus den von den Notierungskommissionen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet zu ermitteln hat, sondern auch aus den Angaben der Notierungseinrichtungen nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2.
Zu Nummer 9 (§ 7)
Der bisherige § 7, der die früheren Aufgaben der ZMP regelte, ist obsolet und wird aufgehoben.
Zu Nummer 10 (§ 8 Satz 3)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7.
Zu Nummer 11 (Anlagen I bis III)
Die Anlagen I bis III sind neu gefasst worden. Eine neue Struktur der Anlagen ist aus folgenden Gründen erforderlich geworden:
- - In der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird erstmals eine Differenzierung nach wöchentlichen und monatlichen Preismeldungen vorgenommen,
- - die repräsentativen Preisermittlungen durch die ZMP sind entfallen und
- - eine Gliederung in amtliche Preisnotierungen, repräsentative Preisermittlungen und Preiserhebung ist nunmehr vorgesehen.
Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Eine Neubekanntmachung der Verordnung sollte wegen der eingehenden Änderungen vorgesehen werden.
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 sieht das zeitnahe Inkrafttreten der Änderungsverordnung vor.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1611:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Bei der Wirtschaft dürften durch das Regelungsvorhaben nach Darstellung des Ressorts Bürokratiekosten in Höhe von rund 22.000 Euro pro Jahr entstehen. Das Ressort hat diese Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter