A. Problem und Ziel
Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ... 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Guatemala-Stadt am 17. Oktober 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Guatemala schafft.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Guatemala
(im Folgenden "Vertragsparteien" genannt) -
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien zu vertiefen,
- in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Eintritt in Rechte
Artikel 7 Weitere Bestimmungen
Artikel 8 Anwendungsbereich
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung
Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebsha und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhahow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs-, Nutzungs- und Gewinnungskonzessionen für natürliche Ressourcen;
- eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum entstehen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenzha oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- b) in Bezug auf die Republik Guatemala:
- Guatemalteken im Sinne der politischen Verfassung der Republik Guatemala,
- c) in Bezug auf beide Vertragsparteien:
- jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen gebildet worden ist und die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
- Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördem und in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz dieses Vertrags gewähren. Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (4) Die Investoren der Vertragsparteien können internationale Transportmittel für den Transport von Personen und/oder Gütern im direkten Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Vertrags frei wählen.
- (5) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. Als "Betätigung" ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die
- Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im Inha und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung.
- (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beziehen sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt; ebenso wenig beziehen sie sich auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (4) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
- (5) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
Artikel 4 Enteignung und Entschädigung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem marktüblichen Kreditzinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatshanotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Leistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5 Freier Transfer
- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) des ursprünglichen Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
- (2) Die in diesem sowie in Artikel 6 genannten Transferierungen erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Eine Transferierung gilt als unverzüglich erfolgt, wenn sie innerhalb der üblicherweise für die Erledigung der Transfermodalitäten notwendigen Frist ausgeführt wurde. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines formgerechten Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der Währungen der betreffenden Länder in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 6 Eintritt in Rechte
- Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei nach Grund und Umfang den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7 Weitere Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 8 Anwendungsbereich
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. Dies gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die schon vor Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind.
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien in Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien frühestens sechs Monate nach Notifizierung des Beginns der Konsultationen oder Verhandlungen einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 9 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und dass, soweit die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
- (4) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren.
Artikel 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- (4) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
- Geschehen zu Guatemala-Stadt am 17. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. E i c k h o f f
Für die Republik Guatemala
E. G u t i e r r e z
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen lateinamerikanischen Staaten ist.
I I . B e s o n d e r e s
Der Vertrag besteht aus 11 Artikeln. Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investor".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Der Artikel enthält außerdem ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage sowie eine Klarstellung über den territorialen Geltungsbereich des Vertrages.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten ist außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 5
Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 6
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 7
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 8
Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Vertrags. Danach gilt dieser auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgenommen worden sind. Der Vertrag gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können.
Zu Artikel 10
Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.
Zu Artikel 11
Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung. Er enthält außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.