Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30.Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 158/04 (PDF) = AE-Nr. 040591, AE-Nr. 080910 und
Drucksache 117/09 (PDF) = AE-Nr. 090098
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag wird auf den starken Abschwung der europäischen Wirtschaft im Gefolge der Finanzkrise und von Defiziten bei der Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft, die in der Gaskrise ihren Ausdruck fand, reagiert. Mit ihm wird das Europäische Konjunkturprogramm (KOM (2008) 800) umgesetzt, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 gebilligt wurde. Zusammen mit den Vorschlägen im Bereich der Breitband-Infrastruktur und der ländlichen Entwicklung trägt er insbesondere der Forderung des Europäischen Rates nach der Vorlage eines ausführlichen und ausgewogenen Maßnahmenkatalogs Rechnung.
- Allgemeiner Kontext
Im Herbst 2008 begann die Finanzkrise auf die Realwirtschaft überzugreifen. Die Gaskrise, d. h. der Stopp der für die Gemeinschaft bestimmten Lieferungen von russischem Gas, begann im Dezember 2008. Sowohl die Wirtschaftskrise als auch die Gaskrise, die gezeigt hat, dass die Energieverbindungsleitungen in Europa nicht ausreichen, bringen für die europäische Wirtschaft und das Wohlergehen der europäischen Bürger strukturelle Probleme mit sich. Ein umfassendes Konjunkturprogramm ist notwendig und derzeit in Arbeit. Dieser Vorschlag für finanzielle Anreize für Schlüsselbereiche des Energiesektors ist ein wichtiger Bestandteil des Programms.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Energieinfrastrukturkomponente des Programms für transeuropäische Netze soll als Katalysator für den Bau grenzüberschreitender Gas- und Stromverbindungsleitungen dienen. Dies ist auch das Ziel eines der drei Unterprogramme dieses Vorschlags. Die in dieser Verordnung festgelegte Projektliste ergänzt die Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006).
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Mit dem Vorschlag werden Vorhaben im Bereich der Energiepolitik als zentrale Komponente des weiter gefassten EU-Ziels der Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts und der nachhaltigen Entwicklung unterstützt. Der Vorschlag stimmt mit den Zielen der EU-Energiepolitik überein, die in der zweiten Überprüfung der Energiestrategie dargelegt wurden, insbesondere durch die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und die Minderung von Treibhausgasemissionen.
Die Kommission hat bei der Auswahl der Projekte eine Vielzahl von Kriterien berücksichtigt, die insbesondere die Projektreife, eine kohärente geographische Verteilung, das europäische Interesse sowie den europäischen Mehrwert und den technischen Fortschritt betreffen. Alle diese Kriterien stehen im Einklang mit der Energiepolitik, die in den vergangenen Jahren von der EG entwickelt wurde, ebenso wie mit dem aktuellen Kontext der laufenden finanziellen Vorausschau. Dieser Ansatz wird im Rahmen künftiger finanzieller Vorausschauen aller Wahrscheinlichkeit nach unterstützt werden.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Die Dringlichkeit der Wirtschaftskrise erfordert schnellstmögliches Handeln als Signal für Investoren. Dies bedeutet, dass für eine Anhörung keine Zeit war.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Auf externe Experten wurde nicht zurückgegriffen.
- Folgenabschätzung
Wegen der Dringlichkeit der Wirtschaftskrise muss entsprechend den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates schnellstmöglich gehandelt werden.
Dies bedeutet, dass keine Zeit für eine Folgenabschätzung vorhanden war.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Vorgeschlagen wird die Durchführung eines Programms für Investitionsmaßnahmen in den Jahren 2009 und 2010 mit Unterprogrammen in folgenden Bereichen:
- - Gas- und Stromverbindungsvorhaben (Finanzrahmen: EUR 1750 Mio.)
- - Offshore-Windprojekte (EUR 500 Mio.)
- - Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (EUR 1250 Mio.).
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für das Unterprogramm für Gas- und Stromverbindungsleitungsprojekte ist Artikel 156 EG-Vertrag und für die anderen Teile der Maßnahme Artikel 175.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
- - Eine kohärente und wirksame Reaktion auf die Wirtschaftskrise erfordert ein auf EU-Ebene abgestimmtes Investitionskonzept, das sowohl EU-Mittel als auch nationale Gelder umfasst.
- - Viele der in der Verordnung genannten Vorhaben sind grenzüberschreitender Art, vor allem die der Unterprogramme für die Bereiche Offshore-Windenergie und Verbindungsleitungen.
- - Die Förderung von Verbindungsleitungen, erneuerbaren Energiequellen und der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wurde als gemeinsames Ziel der Union bestätigt.
- - Alle Unterprogramme, insbesondere das Unterprogramm für Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, sind so konzipiert, dass sie die Replizierungsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten maximieren.
- - Ein alleiniges Handeln der Mitgliedstaaten würde eine abgestimmte Vorgehensweise verhindern. Die Fertigstellung von Vorhaben von grenzüberschreitender Bedeutung ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Union erreicht werden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
- - Durch das Handeln der EU wird ein Erreichen dieser Ziele ermöglicht.
- - Das Handeln der EU kann das Handeln der einzelnen Staaten dahingehend ergänzen, dass die übergeordneten Ziele der Union erreicht werden, und dem grenzübergreifenden Charakter der Wirtschaftskrise und der Herausforderung der Energiesicherheit Rechnung tragen.
- - Der Geltungsbereich des Vorschlags ist auf solche Vorhaben beschränkt.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- - Da mit dem Vorschlag ein Programm für finanzielle Unterstützung festgelegt wird, kann er nur die Form einer Verordnung annehmen.
- - Der finanzielle Aufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, der europäischen Wirtschaft große Impulse zu verleihen und Lösungen für das Problem der Energiesicherheit zu finden.
- - Der administrative Aufwand wird durch die Entscheidung, den Schwerpunkt auf einige Großprojekte zu legen, minimiert.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
- - Da mit dem Vorschlag ein Programm für finanzielle Unterstützung festgelegt wird, kann er nur die Form einer Verordnung annehmen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für insgesamt drei Unterprogramme ist ein Finanzrahmen von 3 500 Mio. € vorgesehen, der sich aus 1 500 Mio. € für 2009 und 2 000 Mio. für 2010 zusammensetzt.
Der Großteil der Zahlungen wird zwischen 2009 und 2012 geleistet werden, wobei die letzten Zahlungen, vor allem für Projekte zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, für 2014/2015 geplant sind.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 und 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die europäische Wirtschaft ist mit einem starken Abschwung infolge der Finanzkrise konfrontiert.
- (2) Gleichzeitig ist deutlich, dass die europäische Wirtschaft im Hinblick auf ihre langfristige Stärke und Zukunftsfähigkeit so umgestaltet werden muss, dass sie den Anforderungen der Energieversorgungssicherheit und der Notwendigkeit der Minderung der Treibhausgasemissionen Rechnung trägt. Diese Schlussfolgerung bekommt durch die zunehmende Sorge um die Sicherung zuverlässiger Gaslieferungen zusätzliches Gewicht.
- (3) Angesichts dieser Sorge hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 20085 das Europäische Konjunkturprogramm6 verabschiedet, in dem dargelegt ist, wie die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre Politik koordinieren und der europäischen Wirtschaft neue Impulse verleihen können, die auf die langfristigen Ziele der Gemeinschaft ausgerichtet sind.
- (4) Ein wichtiger Bestandteil des Konjunkturprogramms war der Vorschlag, die Ausgaben der Gemeinschaft in bestimmten strategischen Sektoren zu erhöhen, um dem mangelnden Vertrauen der Investoren entgegenzuwirken und den Weg zu einer künftig stärkeren Wirtschaft zu konzipieren. Der Europäische Rat rief die Kommission auf, eine Liste konkreter Projekte unter Berücksichtigung einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vorzulegen, um Investitionen vor allem in Infrastrukturprojekte zu stärken.
- (5) Besonders wichtig ist die Finanzierung von Maßnahmen, die sowohl rasch auf die Wirtschaftskrise als auch auf den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft abstellen.
- (6) Um beträchtliche konkrete Wirkungen erzielen zu können, sollten diese Investitionen auf einige bestimmte Sektoren konzentriert sein. Dabei sollte es sich um Sektoren handeln,
- a) in denen die Maßnahmen einen deutlichen Beitrag zu den Zielen der Energieversorgungssicherheit und der Treibhausgasminderung leisten,
- b) in denen es große, ausgereifte Projekte gibt, die erhebliche Finanzhilfemittel effizient und effektiv verwenden und erhebliche Investitionsmittel aus anderen Quellen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, erschließen können und
- c) in denen ein Tätigwerden auf europäischer Ebene einen Mehrwert schaffen kann.
Die Gas- und Stromverbindungsleitungen, die Offshore-Windenergie und die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sind die Sektoren, die diese Kriterien erfüllen.
- (7) Im Falle der Gas- und Stromverbindungsleitungen sind die Herausforderungen in den letzten Jahren entstanden. Die jüngsten Gaskrisen (Winter 2006 und Winter 2009) sowie der Anstieg des Ölpreises bis Mitte 2008 haben gezeigt, wie verwundbar Europa ist. Die heimischen Energieressourcen, d. h. Gas und Öl, werden weniger, weshalb die Energieversorgung Europas immer mehr von Importen abhängt. Vor diesem Hintergrund wird die Energieinfrastruktur eine entscheidende Rolle spielen.
- (8) Allerdings wird die Durchführung von Energieinfrastrukturvorhaben durch die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise in Mitleidenschaft gezogen. Die Realisierung einiger wichtiger Projekte, darunter Vorhaben von gemeinschaftlichem Interesse, könnte sich wegen der Geldknappheit stark verzögern. Daher sind dringliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in Verbindungsleitungen im Energiesektor angezeigt. Wegen des erheblichen Zeitaufwands, der für die Planung und die anschließende Durchführung solcher Vorhaben notwendig ist, muss die Gemeinschaft umgehend in diese Art von Infrastruktur investieren, damit insbesondere die Realisierung von Projekten beschleunigt wird, die in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit sind. Dies wird entscheidend dafür sein, dass die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft zu Wettbewerbspreisen gewährleistet wird, sobald die Wirtschaft sich erholt und die weltweite Energienachfrage steigt.
- (8a) Unter den Energieinfrastrukturvorhaben müssen die Projekte ausgewählt werden, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarktes und für die Energieversorgungssicherheit wichtig sind und auch zur wirtschaftlichen Erholung beitragen.
- (9) Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie der Offshore-Windenenergie baut diese Verordnung auf dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie7 auf, in dem ein gemeinsamer, strategischer Plan für Forschung und Innovation im Energiebereich in Übereinstimmung mit den energiepolitischen Zielen der EU gefordert und gleichzeitig eine Verpflichtung zur Erarbeitung von sechs europäischen Industrie-Initiativen, insbesondere in diesen beiden Bereichen, enthalten ist. Auf seiner Tagung vom 16. Oktober 20088 rief der Europäische Rat die Kommission dazu auf, die Umsetzung des Technologieplans deutlich zu beschleunigen. Mit diesem Programm beginnt die Finanzierung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung unbeschadet der künftigen Erarbeitung der sechs Industrie-Initiativen für Demonstrationsprojekte im Energiebereich, die im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie umrissen wurden.
- (10) Damit sich diese Verordnung umgehend auf die Wirtschaftskrise auswirkt, müssen in ihr die Vorhaben aufgeführt werden, die vorbehaltlich der Erfüllung der Kriterien zur Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit und der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen eine sofortige finanzielle Unterstützung erhalten können.
- (11) Im Falle der Projekte für Gas- und Stromverbindungsleitungen wird die Liste nach dem Beitrag des Vorhabens zu den Zielen Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung erstellt, die in der jüngsten zweiten Überprüfung der Energiestrategie9 aufgezeigt und vom Europäischen Parlament und dem Rat10 gebilligt wurden. Grundlage für die Auswahl der Projekte ist, dass diese die in der Überprüfung festgestellten Prioritäten umsetzen, eine akzeptable Projektreife aufweisen und einen Beitrag zu Folgendem leisten:
- a) Sicherheit und Diversifizierung der Energie- und Lieferquellen
- b) Optimierung der Netzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte
- c) Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der benachteiligten Gebiete und der Inselregionen der Gemeinschaft
- d) Anbindung erneuerbarer Energiequellen
- e) Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der Verbundnetze und
- f) Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Vorhaben ist, dass sich die nationalen, regionalen und lokalen Behörden verpflichten, die administrativen Verfahren und Genehmigungen zu beschleunigen. Für viele Projekte wird es ohne diese Beschleunigung keine Unterstützung innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens geben.
- (12) Im Falle der Offshore-Windenergie enthält diese Liste Vorhaben, von denen auf der Grundlage von Informationen, die von an der Europäischen Plattform für Windenergietechnologie beteiligten Akteuren, Industriequellen und anderen Quellen eingeholt wurden, von Folgendem ausgegangen wird: sie wurden genehmigt und sind durchführungsreif, sie sind innovativ und bauen gleichzeitig auf bewährten Konzepten auf, sie können durch finanzielle Anreize beschleunigt werden, sie sind von grenzübergreifender Bedeutung, bei ihnen handelt es sich um Großvorhaben und sie können demonstrieren, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte unter Berücksichtigung der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie gebilligten Ziele und Strukturen wirksam verbreitet werden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann.
- (13) Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte diese Liste auf der Grundlage von Informationen erstellt werden, die von am Forum für fossile Brennstoffe und an der Technologieplattform für emissionsfreie fossile Kraftwerke beteiligten Akteuren und von anderen Quellen eingeholt wurden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann.
- (14) Die Projektreife sollte ausgehend von Folgendem bewertet werden: vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzepts für das Kraftwerk, einschließlich seiner Kohlenstoffabscheidungskomponente, vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzeptes für den Transport und die Speicherung des CO₂ und von der erklärten Verpflichtung lokaler Behörden, das Projekt zu unterstützen. Ferner müssen die Vorhaben demonstrieren, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte wirksam verbreitet werden sollen und wie sie das Erreichen der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie festgelegten Ziele beschleunigen werden.
- (15) Unter den in Frage kommenden Projekten wird eine Auswahl getroffen werden müssen. Diese Auswahl sollte unter anderem sicherstellen, dass in jedem Mitgliedstaat nicht mehr als ein Vorhaben für die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gefördert wird, damit gewährleistet ist, dass eine Vielzahl geologischer Speicherbedingungen untersucht und das Ziel der Konjunkturbelebung in ganz Europa unterstützt wird.
- (16) Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarktes in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Netzzugang Dritter und mögliche Ausnahmen hinsichtlich des Netzzugangs Dritter. Bei einer etwaigen weiteren, über diese Gemeinschaftsfinanzierung hinausgehenden nationalen Finanzierung müssen die staatlichen Beihilferegeln beachtet werden. Ungeachtet ihrer Form sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 (die "Haushaltsordnung") und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften12 gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- (17) Wegen der dringlichen Notwendigkeit, Lösungen für die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft zu finden, und unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrads dieser Verordnung kann die finanzielle Unterstützung abweichend von Artikel 75 Absatz 2 und von Artikel 110 der Haushaltsordnung ohne die vorherige Verabschiedung eines Arbeitsprogramms oder einer anderen Form eines Finanzierungsbeschlusses gewährt werden.
- (18) Nach Artikel 160a der Haushaltsordnung können Mittel aus Mittelbindungen, die aufgehoben wurden, weil ein Projekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, in Ausnahmefällen wiederverwendet werden. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Forschungsprojekte. Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel sinnvoll verwendet werden und zu ihren Zielen beitragen, muss diese Möglichkeit auch im Rahmen dieser Verordnung zulässig sein.
- (19) Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften13, der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten14 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)15.
- (20) Da die Ziele dieser Verordnung - Belebung der Konjunktur in der Gemeinschaft, Bewältigung der Anforderungen an die Energieversorgungssicherheit und Minderung der Treibhausgasemissionen durch Ausgabensteigerungen in bestimmten strategischen Sektoren - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht und daher wegen des Geltungsbereichs dieser Verordnung sowie der Art der Sektoren und der ausgewählten Projekte besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (21) In Anbetracht der Thematik der Unterprogramme sollte die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Auswahl der für eine Finanzierung berücksichtigten Vorschläge und für die Festlegung der Höhe der im Rahmen der einzelnen Unterprogramme zu gewährenden Mittel unterstützt werden.
- (22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse16 beschlossen werden.
- (23) Wegen der dringlichen Notwendigkeit, Lösungen für die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft zu finden, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen, das europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (engl.: "European Energy Programme for Recovery", im Folgenden "das EEPR"), mit dem Vorhaben im Energiebereich in der Gemeinschaft gefördert werden sollen, die zur wirtschaftlichen Erholung, zur Energieversorgungssicherheit und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen.
- In ihr sind Unterprogramme festgelegt, um Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele in folgenden Bereichen zu erreichen:
- a) Gas- und Stromverbindungsleitungen
- b) Offshore-Windenergie und
- c) Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.
- In ihr sind Vorhaben aufgeführt, die im Rahmen der einzelnen Unterprogramme finanziert werden sollen, und Kriterien für die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Vorhaben festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- a) "Kohlenstoffabscheidung und -speicherung" bezeichnet ein Verfahren zur Abschwächung der Klimaänderungen, das aus der Abscheidung von Kohlendioxid (CO₂) aus Kraftwerksanlagen, seinem Transport zu einer Lagerstätte und seiner Einbringung in eine geeignete geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung besteht;
- b) "förderfähige Kosten" hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002;
- c) "Gas- und Stromverbindungsleitungen" bezeichnet
- i) alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und unterseeische Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen;
- ii) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;
- iii) Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen;
- iv) an die unter Ziffer iii genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher;
- v) Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand und
- vi) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;
- d) "Teilvorhaben" bezeichnet jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;
- e) "Investitionsphase" bezeichnet die Phase eines Projekts, in der der Bau erfolgt und Kapitalkosten anfallen;
- f) "Offshore-Windenergie" bezeichnet den Strom, der aus Turbinen erzeugt wird, die mit Wind betrieben werden und sich - küstennah oder -fern - im Meer befinden;
- g) "Planungsphase" bezeichnet die Phase eines Projekts, die der Investitionsphase vorausgeht und in der die Projektdurchführung vorbereitet wird, wozu gegebenenfalls die Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.
Artikel 3
Haushalt
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des EEPR in den Jahren 2009 und 2010 beträgt EUR 3 500 Mio. EUR, die wie folgt zugewiesen werden:
- a) Gas- und Stromverbindungsleitungsprojekte: 1 750 Mio. EUR;
- b) Offshore-Windenergieprojekte: 500 Mio. EUR;
- c) Projekte für die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: 1 250 Mio. EUR.
- 2. Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Projekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen in den Jahren 2010 und 2011 wiederverwendet werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des EEPR unbedingt erforderlich ist.
- 3. Für die Zwecke von Absatz 2 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist. Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wieder verwendet werden sollten.
- 4. Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.
- 5. Wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen. Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.
Kapitel II
Unterprogramme
Abschnitt 1
Gas- und Stromverbindungsleitungsprojekte
Artikel 4
Ziele
- Die Gemeinschaft fördert Gas- und Stromverbindungsleitungsprojekte, die den größten Mehrwert für die Gemeinschaft haben und zu den folgenden Zielen beitragen:
- a) Sicherheit und Diversifizierung der Energie- und Lieferquellen
- b) Optimierung der Energienetzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte
- c) Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der benachteiligten Gebiete und der Inselregionen der Gemeinschaft
- d) Anbindung erneuerbarer Energiequellen und
- e) Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Energienetze.
Artikel 5
Prioritäten
- Das EEPR dient der dringlichen Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Gemeinschaft besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu unterstützen, um insbesondere Schwierigkeiten mit Engpässen, bei der Sicherheit und der Diversifizierung der Versorgung zu lösen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Gemeinschaft erforderlich.
Artikel 6
Projektliste
- Eine Liste der Projekte, die den in Artikel 5 festgelegten Kriterien entsprechen, ist im Anhang Teil A enthalten.
Artikel 7
Gewährung von finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft
- 1. Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des EEPR (im Folgenden "EEPR-Unterstützung") für Gas- und Stromverbindungsleitungsprojekte wird für Maßnahmen zur Durchführung der im Anhang Teil A aufgeführten Projekte oder von Teilen dieser Vorhaben geleistet.
- 2. Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen auf, um die Maßnahmen zu ermitteln, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 8 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 9 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien. Die Kommission unterrichtet die Empfänger über jede EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Artikel 8
Förderfähigkeit
- 1. Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die im Anhang Teil A aufgeführten Projekte verwirklichen und den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen.
- 2. Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen durch
- a) einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten;
- b) einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Körperschaften mit der Zustimmung des (der) unmittelbar vom Vorhaben betroffenen Mitgliedstaates (Mitgliedstaaten);
- c) einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten oder
- d) durch ein gemeinsames Unternehmen mit der Zustimmung aller von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.
- 3. Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Artikel 9
Auswahl- und Vergabekriterien
- 1. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:
- a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts
- b) Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme.
- 2. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:
- a) Ausgereiftheit des Projekts, vor allem bezogen auf die Fähigkeit, frühzeitig mit den Arbeiten zu beginnen und die Mittel bis Ende 2010 zu binden;
- b) Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;
- c) Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird;
- d) sozioökonomische Auswirkungen;
- e) ökologische Auswirkungen;
- f) Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität;
- g) Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr;
- h) nachweisliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Projekt voranzubringen, vor allem im Hinblick auf die Verfahren und Prozesse, auf die in Artikel 12 Absatz 2 Bezug genommen wird.
Artikel 10
Finanzierungsbedingungen
- 1. Die EEPR-Unterstützung deckt nur projektbezogene Ausgaben, die von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten getätigt werden.
- 2. Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Artikel 11
Instrumente
- 1. Nach der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission gemäß dem Verfahren, auf das in Artikel 27 Absatz 2 Bezug genommen wird, die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
- 2. Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.
Artikel 12
Pflichten der Mitgliedstaaten in finanzieller Hinsicht
- 1. Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die Höhe der angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen mit dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.
- 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Vorhaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden und die damit verbundenen Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
Abschnitt 2
Offshore-Windenergieprojekte
Artikel 13
Gewährung der EEPR-Unterstützung
- 1. Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergieprojekten wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, die die im Anhang Teil B aufgeführten Projekte verwirklichen.
- 2. Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Durchführung der Maßnahmen auf, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 15 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
- 3. Die Kommission unterrichtet die Empfänger über jede EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Artikel 14
Förderfähigkeit
- 1. Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die im Anhang Teil B aufgeführten Projekte verwirklichen, die dort festgelegten Höchstbeträge für eine EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) der Zeitplan des Projekts muss erhebliche Investitionsaufwendungen in den Jahren 2009 und 2010 umfassen;
- b) das Projekt wird von einem Wirtschaftsunternehmen geleitet.
- 2. Die Vorschläge können von einem oder mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen eingereicht werden.
- 3. Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Artikel 15
Auswahl- und Vergabekriterien
- 1. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 13 Absatz 1 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:
- a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts
- b) Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase des Projekts.
- 2. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 13 Absatz 1 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:
- a) Ausmaß, in dem das Projekt die Größenordnung der bereits im Bau oder in der Planungsphase befindlichen Anlagen und Infrastrukturen verbessert oder steigert;
- b) Ausmaß, in dem das Projekt den Bau von Anlagen und Infrastrukturen im industriellen Maßstab und im Maßstab 1:1 beinhaltet und insbesondere Folgendes betrifft:
- i) Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme;
- ii) große Speichersysteme;
- iii) Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW);
- iv) Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50
- m) befinden als derzeit üblich;
- v) neue Fundamentkonstruktionen oder
- vi) Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Prüfung dieser Verfahren an lebensgroßen Projekten;
- c) innovative Merkmale des Projekts und Ausmaß, in dem es die Realisierung solcher Merkmale demonstrieren wird;
- d) Auswirkungen des Projekts und sein Beitrag zum Offshore-Windnetzsystem der Gemeinschaft, einschließlich seines Replizierungspotenzials;
- e) nachweisliche Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse technischer Fortschritte des Projekts anderen europäischen Wirtschaftsbeteiligten in einer Weise bekannt zu machen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie gebilligten Zielen und Strukturen vereinbar ist.
Artikel 16
Finanzierungsbedingungen
- 1. Die EEPR-Unterstützung trägt zu den mit dem Bau und der Realisierung von Projekten verbundenen Kosten bei.
- 2. Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der in Absatz 1 genannten Kosten. Eine etwaige Kumulierung einer Gemeinschaftsfinanzierung und einer nationalen Finanzierung darf nicht zu einer Überkompensation führen.
Artikel 17
Instrumente
- 1. Nach der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission gemäß dem Verfahren, auf das in Artikel 27 Absatz 2 Bezug genommen wird, die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden Mittel fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
- 2. Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen gewährt.
Abschnitt 3
Kohlenstoffabscheidung und -speicherung
Artikel 18
Gewährung von EEPR-Unterstützung
- 1. EEPR-Unterstützung für Projekte zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der im Anhang Teil C aufgeführten Projekte gewährt.
- 2. Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Durchführung der Maßnahmen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 19 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 20 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
- 3. Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 19 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 20 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.
- 4. EEPR-Unterstützung wird für höchstens fünf Projekte gewährt. Die Finanzierung darf 250 Mio. EUR je Projekt nicht überschreiten.
- 5. Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Artikel 19
Förderfähigkeit
- 1. Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie der Umsetzung der im Anhang Teil C aufgeführten Projekte dienen und sie folgende Bedingungen erfüllen:
- a) die Projekte müssen nachweislich in der Lage sein, mindestens 85 % des CO₂ in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 300 MW oder gleichwertiger Leistung abzuscheiden sowie dieses CO₂ zu transportieren und unterirdisch geologisch sicher zu speichern;
- b) der Zeitplan des Projekts muss erhebliche Investitionsaufwendungen in den Jahren 2009 und 2010 umfassen;
- c) die Projektverantwortlichen müssen verbindlich erklären, dass das durch die Demonstrationsanlage erzeugte generische Wissen der gesamten Industrie zur Verfügung gestellt wird und dass sie einen Beitrag zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie17 leisten werden.
- 2. Vorschläge sind von einem Unternehmen allein oder von mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen einzureichen.
- 3. Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Artikel 20
Auswahl- und Vergabekriterien
- 1. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:
- a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts
- b) Solidität des Finanzierungspakets für die vollständige Investitionsphase des Projekts
- c) Ermittlung aller für die Durchführung des Projekts am/an den vorgeschlagenen Standort(en) erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen und Strategie für deren Beschaffung.
- 2. Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, auf die in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:
- a) beantragter Förderbetrag je t CO₂-Minderung (Gewichtung: 40 %)
- b) Komplexität des Projekts und Innovationsniveau der Anlage insgesamt einschließlich sonstiger begleitender Forschung sowie der nachweislichen Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse der mit dem Projekt erzielten technischen Fortschritte in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie genannten Zielen und Strukturen den übrigen europäischen Betreibern zukommen zu lassen (Gewichtung: 40 %)
- c) Fundiertheit und Angemessenheit des Managementplans, auch in Bezug auf die darin enthaltenen wissenschaftlichen und technischen Angaben und Daten, als Beleg für ein ausgereiftes Konzept, das den Abschluss des Projekts bis zum 31. Dezember 2015 ermöglicht (Gewichtung: 20 %).
Artikel 21
Finanzierungsbedingungen
- Die EEPR-Unterstützung soll einen Beitrag zu den Kosten jener Bestandteile der Investitionsphase des Projekts leisten, die ausschließlich der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung zuzurechnen sind, wobei mögliche operative Gewinne berücksichtigt werden. Sie beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.
Artikel 22
Instrumente
- 1. Nach der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission gemäß dem Verfahren, auf das in Artikel 28 Absatz 2 Bezug genommen wird, die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Vorschläge fest.
- 2. Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.
Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23
Sonstige EEPR-Unterstützung und Instrumente
- 1. Ein Teil der Gemeinschaftsunterstützung für die im Anhang aufgeführten Projekte kann im Wege eines Beitrags zu einem geeigneten Instrument aus den Mitteln der Europäischen Investitionsbank erfolgen. Dieser Beitrag darf 500 Mio. EUR nicht überschreiten. Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument oder ein anderes Finanzierungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Instrument begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen.
- 2. 3. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren über die Höhe der für dieses Instrument zu gewährenden EEPR-Unterstützung. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank legen in einer Vereinbarung die Bedingungen und Methoden für die Umsetzung dieser Entscheidung fest.
Artikel 24
Programmplanung und Durchführungsmodalitäten
- 1. Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 110 der Haushaltsordnung werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie auf der Grundlage der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.
- 2. Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Projektdurchführung zuständigen Empfängern getätigt werden. Die Ausgaben sind ab dem in Artikel 31 genannten Datum förderfähig.
- 3. Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.
- 4. Die nach dieser Verordnung geförderten Projekte und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.
Artikel 25
Reserve
- Bis zu 0,1 % der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel werden für die Durchführung und die Bewertung durch die Kommission zurückgestellt.
Artikel 26
Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
- 1. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Projekte, die EEPR-Unterstützung erhalten, sicherzustellen. Sie treffen insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der von den Projektverantwortlichen zu durchlaufenden Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.
- 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alljährlich bis zum 31. März über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
Artikel 27
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- 2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
- 3. Für alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung wird insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls durch Audits vor Ort, vorgesehen.
Kapitel IV
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 28
Ausschüsse
- 1. Die Kommission wird von folgende Ausschüssen unterstützt:
- a) für Projekte zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates18 eingesetzten Ausschuss
- b) für Offshore-Windenergieprojekte von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates eingesetzten Ausschuss
- c) für Projekte für Gas- und Stromverbindungsleitungen von dem durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss.
- 2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 29
Bewertung
- 1. Die Kommission führt eine Bewertung des EEPR durch, um seinen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Energiepolitik der Gemeinschaft und den wirksamen Einsatz der zugewiesenen Mittel zu prüfen.
- 2. Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine spezifische Evaluierung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Projekte vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Projekte notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des EEPR vor.
Artikel 30
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
- Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.
Artikel 31
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Förderfähige Projekte
A. Verbindungsleitungen
1. Gas-Verbindungsleitungen
Projekt | Standort der unterstützten Projekte | Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) |
---|---|---|
Südlicher Gastransportkorridor | ||
NABUCCO19 | Österreich, Ungarn, Bulgarien, Deutschland, Rumänien | 250 |
ITGI - Poseidon | Italien, Griechenland | 100 |
Ostsee-Verbund | ||
Skanled | Polen, Dänemark, Schweden | 150 |
LNG-Netz | ||
Terminal für verflüssigtes Erdgas an der polnischen Küste im Hafen von Swinoujscie | Polen | 80 |
Mittel- und Südosteuropa | ||
Verbindungsleitung Slowakei-Ungarn (Vel"ký Krtí - Balassagyarmat) | Slowakei-Ungarn | 25 |
Gasfernleitungsnetz in Slowenien zwischen der österreichischen Grenze und Ljubljana (ausgenommen der Abschnitt Rogatec-Kidricevo) | Slowenien | 40 |
Verbund Bulgarien-Griechenland (Haskovo-Komotini) | Bulgarien, Griechenland | 20 |
Gas-Verbindungsleitung Rumänien-Ungarn | Rumänien, Ungarn | 30 |
Ausbau der Gasspeicherkapazität am tschechischen Handelsplatz | Tschechische Republik | 25 |
Infrastruktur und Ausrüstung, die den West-Ost-Gasfluss selbst bei kurzfristigen Lieferunterbrechungen ermöglichen | Alle Mitgliedstaaten | 20 |
Mittelmeerraum | ||
Ausbau des französischen Gasnetzes auf der Achse Afrika-Spanien-Frankreich | Frankreich | 150 |
Nordseegebiet | ||
Fernleitung Deutschland-Belgien-Vereinigtes Königreich | Belgien | 35 |
Verbindung Frankreich-Belgien | Frankreich, Belgien | 100 |
INSGESAMT 1025 |
2. Stromverbindungsleitungen
Projekt | Standort der unterstützten Projekte | Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) |
---|---|---|
Ostsee-Verbund | ||
Estlink-2 | Estland, Finnland | 100 |
Verbindungsleitung Schweden-Baltische Staaten und Ausbau des Netzes in den Baltischen Staaten | Schweden, Lettland, Litauen | 175 |
Mittel- und Südosteuropa | ||
Halle/Saale - Schweinfurt | Deutschland | 50 |
Mittelmeerraum | ||
Ausbau der Verbindungsleitungen Portugal-Spanien | Portugal | 30 |
Verbindungsleitung Frankreich-Spanien (Baixas - Sta Llogaia) | Frankreich, Spanien | 150 |
Neues 380 kV Wechselstrom-Unterseekabel zwischen Sizilien und dem italienischen Festland (Sorgente - Rizziconi) | Italien | 100 |
Nordseegebiet | ||
Verbindungsleitung Republik Irland - Wales | Irland, VK | 100 |
INSGESAMT 705 |
3. Projekte für kleine Inseln
Projekt | Standort der unterstützten Projekte | Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) |
---|---|---|
Initiativen für kleine abgelegene Inseln | Zypern, Malta | 20 |
B. Offshore-Windenergieprojekte
Projekt | Kapazität | Standort der unterstützten Projekte | Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) |
---|---|---|---|
1) Netzintegration der Offshore-Windenergie | |||
1.1.Baltic I und II - Kriegers Flak I, II, III Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Finanzierung dient der Absicherung von Zusatzkosten im Hinblick auf eine gemeinsame Verbundlösung. | 1,5 GW | Dänemark, Schweden, Deutschland, Polen | 150 |
1.2. Nordseenetz Modulare Entwicklung eines Offshore-Netzes, Demonstration eines virtuellen Offshore-Kraftwerks | 1 GW | Vereinigtes Königreich, Niederlande, Deutschland, Irland, Dänemark | 150 |
2) Neue Turbinen, Strukturen und Komponenten, Optimierung der Produktionskapazitäten | |||
2.1 Alpha Ventus/Bard Offshore 1 Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Neue Generation von 6-7 MW-Turbinen und innovative Strukturen, in größerer Entfernung von der Küste (bis zu 100 km) in tieferen Gewässern (bis zu 40 m) gelegen. | 0,5 GW | Deutschland, Polen | 150 |
2.2 Aberdeen Offshore-Windpark (Europäisches Prüfzentrum) Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden - Prüfung von Turbinen für mehrere MW. Entwicklung innovativer Strukturen und eines innovativen Fundaments einschließlich Optimierung der Produktionskapazitäten für die Ausrüstung zur Offshore-Windenergieerzeugung. Ein Ausbau auf 100 MW ist denkbar. | 0,25 GW | VK | 40 |
2.3 Thornton Bank Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Lehren aus dem Downvind-Projekt (kofinanziert aus dem 6. RP). Größere Version der Turbinen der Downvind-Anlage (5 MW) in tiefen Gewässern (bis zu 30) mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (bis zu 30 km). | 90 MW | Belgien | 10 |
Insgesamt 500 |
C. Projekte zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung
Projektname / Standort | Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) | Brennstoff | Kapazität | Abscheidungstechnik | Speicherkonzept | |
---|---|---|---|---|---|---|
Hürth | Deutschland | 250 | Kohle | 450 MW | IGCC | saline Aquifere |
Jänschwalde | Kohle | 500 MW | Oxyfuel | Öl/Gasfelder | ||
Eemshaven | Niederlande | 250 | Kohle | 1200 MW | IGCC | Öl/Gasfelder |
Rotterdam | Kohle | 1080 MW | PC | Öl/Gasfelder | ||
Rotterdam | Kohle | 800 MW | PC | Öl/Gasfelder | ||
Belchatow | Polen | 250 | Kohle | 858 MW | PC | saline Aquifere |
Compostella | Spanien (mit {Portugal) | 250 | Kohle | 500 MW | Oxyfuel | saline Aquifere |
Kingsnorth | VK | 250 | Kohle | 800 MW | PC | Öl/Gasfelder |
Longannet | Kohle | 3390 MW | PC | saline Aquifere | ||
Tilbury | Kohle | 1600 MW | PC | Öl/Gasfelder | ||
Hatfield (Yorkshire) | Kohle | 900 MW | IGCC | Öl/Gasfelder | ||
Insgesamt 1 250 |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 KOM (2008) 800.
- 6 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Tagung in Brüssel am 11./12. Dezember 2008), 17271/08, Punkt 9.
- 7 Ein Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) - "Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft" (KOM (2007) 723.
- 8 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Tagung in Brüssel am 11./12. Dezember 2008), [genauer Verweis].
- 9 KOM (2008) 781.
- 10 [Quellenangaben]
- 11 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 12 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 13 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 14 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 15 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 16 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 17 KOM (2007) 723.
- 18 ABl. L 162 vom 22.6.2007.
- 19 Diese Unterstützung kann neben der Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank bereitgestellt werden.