Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Punkt 8 der

828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG einzuberufen:

Zu Artikel 7 Nr. 3 (§ 17 Abs. 2a EnWG)

Artikel 7 Nr. 3 ist zu streichen.

Begründung:

Durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wird das Energiewirtschaftsgesetz geändert, indem nach § 17 Abs. 2 EnWG ein neuer Absatz 2a eingefügt wird, der die Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone eine Offshore-Windenergieanlage betrieben wird, verpflichtet, für diese auf ihre Kosten einen Netzanschluss herzustellen und zu betreiben. Dabei soll hinsichtlich der Kosten ein horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.

Dies stellt einen zusätzlichen, über das Erneuerbare-Energien-Gesetz hinausgehenden Subventionstatbestand dar, der die Netzkosten bis 2011 bundesweit um bis zu 3 Mrd. Euro erhöhen und damit die Strompreise weiter in die Höhe treiben wird. Die Frage einer weiteren Förderung der Offshore-Windenergie sollte im Rahmen der ohnehin anstehenden EEG-Novelle geklärt werden.