Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/12612 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) - Drucksache 18/11286 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 780/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

17. Folgender § 30j wird eingefügt:

" § 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind." `

2. In Artikel 2 Nummer 1 wird § 82 wie folgt geändert:

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 8 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

6. In Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 100 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

8. Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel 15 und 16 eingefügt:

"Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kollektivlebensversicherungen" durch das Wort "Lebensversicherungen" ersetzt.

Artikel 16
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

§ 1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.

§ 2

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:

An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

§ 3

§ 4

§ 5

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes."

9. Der bisherige Artikel 15 wird Artikel 17 und wird wie folgt geändert: