Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/12612 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) - Drucksache 18/11286 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 780/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 1a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "(§ 1b Abs. 3)" die Wörter "oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart." `
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Entgeltumwandlung" die Wörter "einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a" eingefügt.`
- c) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
- d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
,10. § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "pflichtversichert" durch das Wort "versichert" ersetzt.
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,"
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:"
- bbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002" eingefügt.
- aaa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
- cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen."
- dd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007."
- ee) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2 a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung."
- ff) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Zusatzrente" die Wörter "nach Absatz 2" eingefügt.
- gg) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht." `
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wird wie folgt geändert:
- aa) In § 20 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tarifvertrag" die Wörter "oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung" eingefügt.
- bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend."
- bb) § 21 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 21 Tarifvertragsparteien".
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen insbesondere prüfen, ob auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwendet werden dürfen."
- ccc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. Der durchführenden Versorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden."
- ddd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- cc) Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden."
- dd) In § 23 Absatz 2 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
- aa) In § 20 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- f) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:,12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022." `
- g) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 13 und 14.
- h) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:,15. In § 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt."
16. § 30d wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "31. Dezember 2000" die Wörter "und vor dem 2. Januar 2002" eingefügt.
- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln."
17. Folgender § 30j wird eingefügt:
" § 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind." `
- i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 18.
2. In Artikel 2 Nummer 1 wird § 82 wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
- b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
,2. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- e) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- f) In Buchstabe f wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
- g) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen sowie" `.
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
4. Artikel 8 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) § 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist."
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- b) § 38 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur insoweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird."
- bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. § 10a wird wie folgt geändert:
- h) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt," durch die Wörter "Beitragsjahres (§ 88)" ersetzt.
- i) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden." `
- b) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,aa) In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die Wörter "ein gesondertes Merkmal" durch die Wörter "zwei gesonderte Merkmale" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.`
- c) In Nummer 9 werden in § 84 Satz 1 zweiter Halbsatz die Wörter "165 Euro" durch die Wörter "175 Euro" ersetzt.
- d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "dritten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird Satz 2 des neu eingefügten Absatzes 3a wie folgt gefasst:
"Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht."
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:,c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt." `
- e) Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende Wörter angefügt:
"; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt."
- bb) In Satz 7 werden vor dem Wort "mitzuteilen" die Wörter "spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt," eingefügt.`
- aa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende Wörter angefügt:
- f) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- cc) In Satz 1 werden nach dem Wort "Auszahlungsphase" die Wörter "oder im darauffolgenden Jahr" eingefügt.
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
- 2. nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und
- 3. sich dadurch die Rente verringert." `
- g) In Nummer 18 wird § 100 wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "2017" durch die Angabe "2016" und das Wort "leistet" durch die Wörter "geleistet hat" ersetzt.
- bb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 werden die Buchstaben a bis d wie folgt gefasst:
- "a) 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
- b) 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- c) 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
- d) 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;".
- bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist;".
- ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- cc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen."
- ee) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
- aaa) In Nummer 3 werden die Buchstaben a bis d wie folgt gefasst:
6. In Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 100 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Wörtern "abgefunden wird" ein Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt:
"wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann".
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen."`
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:,3a. In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
"bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen" `.
- d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 bis 4 muss die Information für Verträge, die längstens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleiben in diesen Fällen unberührt." `
- e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:,4a. In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
"bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben" `.
8. Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel 15 und 16 eingefügt:
"Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kollektivlebensversicherungen" durch das Wort "Lebensversicherungen" ersetzt.
Artikel 16
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
§ 1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.
§ 2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:
- 1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) geändert worden ist, und
- 2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 315) geändert worden ist.
An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
§ 3
- (1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Artikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.
- (2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine auf Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet werden.
- (3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.
- (4) § 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
- (1) Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. Ihre Zahl bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer bestätigt.
- (2) Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird. Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar.
Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verwaltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen Nummern 9 und 10 beschließt.
§ 5
Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes."
9. Der bisherige Artikel 15 wird Artikel 17 und wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der nachfolgenden Absätze" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
"Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft."
- c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft."
- d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
- e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12, Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Nummer 16 treten am 1. Januar 2019 in Kraft."