Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998 und 2002 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen.

Diese Ziele werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter verfolgt. Der Gesetzentwurf dient

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin , den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Mit dem 1989 geschaffenen und 1992 in seinem Anwendungsbereich erweiterten Agrarstatistikgesetz (Agr Stat G) verfügt Deutschland über eine weitgehend kodifizierte Rechtsgrundlage für diesen Bereich der Bundesstatistik. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998 und 2002 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen.

Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die nun vorgesehenen Änderungen im Agrarstatistikgesetz sowie im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz dienen folgenden Zielen:

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Im Agrarstatistikgesetz sind vor allem folgende Änderungen vorgesehen (Artikel 1):

Gesetzesfolgen

Durch die Vereinfachung und Straffung agrarstatistischer Erhebungen wird der Verwaltungsaufwand in den Statistikbehörden verringert. Zugleich werden die auskunftsgebenden Personen bzw. Stellen von statistischen Berichtspflichten entlastet. Dies gilt in besonderem Maße für die Erhebung über die Viehbestände, sobald für diese hinsichtlich der Rinderbestände Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) genutzt werden und somit die Befragung von Auskunftspersonen insoweit durch die Verwendung von Verwaltungsdaten ersetzt wird.

Durch die Streichung von Erhebungsmerkmalen entstehen gewisse Informationsverluste, die jedoch vor dem Hintergrund der genannten Verringerung des Erhebungsaufwands akzeptabel sind.

Mit den Änderungen bei der Besonderen Ernteermittlung wird aktuellem Informationsbedarf entsprochen und der gestiegene Stellenwert der Qualitäts- und Rückstandsuntersuchungen deutlich gemacht.

Das Gesetz erweitert ferner die Verwendungsmöglichkeiten erhobener agrarstatistischer Daten.

Im Hinblick auf die gleichstellungsrelevanten Auswirkungen des Gesetzesvorhabens wurde der Gesetzentwurf gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Von den zur Streichung vorgesehenen Merkmalen ist lediglich die im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhobene Angabe der Stellung im Beruf (Auszubildende/ Auszubildender, Arbeiter/Arbeiterin, Angestellte/Angestellter, Beamter/Beamtin, Gesellschafter/ Gesellschafterin, Sonstige) potenziell gleichstellungsrelevant. Dabei handelt es sich jedoch um ein bisher nur in sehr geringem Maße nachgefragtes Erhebungsmerkmal. Deshalb ist die mit der Streichung des Merkmals verbundene Verringerung des Erhebungsaufwands höher zu bewerten als der Informationsverlust.

Im Übrigen ist der Gesetzentwurf gleichstellungspolitisch neutral.

B. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

1.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand

Keine

1.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern

1.3 Kosten der Kommunen

Durch die Vereinfachung der Flächenerhebung entfällt nach Angaben der kommunalen Spitzenverbände beiden Kommunen ein Aufwand von jährlich rd. 800 000 €.

2. Kosten für die Wirtschaft

Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Vielmehr wird der Aufwand für die Abgabe statistischer Meldungen bei zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben durch die Straffung von Erhebungen in unterschiedlichem Umfang reduziert.

3. Preiswirkung Unmittelbare

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau , sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.

C. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 20a, siehe Begründung zu Nummer 3.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13

Die Bezeichnung der Besonderen Ernteermittlung wird in "Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung" geändert siehe Begründung zu Nummer 6.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung, die bisher in vierjährlicher Periodizität durchgeführt wurde, wird gestrichen. Damit verbunden ist eine erhebliche Entlastung der für diese Erhebung auskunftspflichtigen Kommunen, die die Erhebungsmerkmale aus den Angaben in Flächennutzungsplänen zu ermitteln haben.

Mit der 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde die vierjährliche Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung ergänzt um den jährlichen Nachweis der Siedlungs- und Verkehrsfläche.

Dies geschah zur Erfüllung eines Datenbedarfs für eine Reihe von umwelt- und raumordnungspolitischen Zwecken. Unter anderem beruht der Indikator "Flächeninanspruchnahme" der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf dieser jährlichen Datenbasis.

Dieser Weg der Prioritätensetzung wird nun mit der Streichung der Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung fortgesetzt. Das Interesse an den Ergebnissen dieser Erhebung ist auf vergleichsweise wenige Nutzer begrenzt. Zudem besteht ein Missverhältnis zwischen Erhebungsaufwand und Auswertungsmöglichkeiten der erhobenen Daten. Die Streichung soll dazu dienen, den Einsatz der knappen Ressourcen in den statistischen Ämtern auf die weitere Qualitätsverbesserung der Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung ausrichten zu können.

Durch den Wegfall entfällt bei den auskunftspflichtigen Kommunen ein Aufwand von jährlich rd. 800 000 €.

Mit der Neufassung von § 4 wird zugleich die mittlerweile gegenstandslose Übergangsregelung in Absatz 2 der geltenden Fassung aufgehoben und die verbleibende Regelung redaktionell überarbeitet.

Zu den Nummern 3 (§ 20a) und 9 Buchstabe c (§ 93 Abs. 10)

Bisher werden zwei Mal jährlich (Mai und November) auf der Grundlage des Agrarstatistikgesetzes Erhebungen über die Viehbestände durchgeführt, alle vier Jahre im Mai (2003, 2007 usw.) als Vollerhebung, zu den übrigen Zeitpunkten als Stichprobenerhebungen. Diese von den statistischen Landesämtern durchgeführten Erhebungen dienen der Erfüllung EG-rechtlicher Verpflichtungen , u.a. nach der Richtlinie 093/24/EWG.

Bereits mit der 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde mit § 93 Abs. 10 Agr Stat G eine Regelung mit dem Ziel eingefügt, im Rahmen der Viehbestandserhebung die Befragung von Auskunftspersonen teilweise durch die Verwendung von Verwaltungsdaten zu ersetzen. Dabei geht es konkret um Angaben aus der Datenbank, die Bestandteil des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) ist.

Das Statistische Bundesamt hat in Abstimmung mit den statistischen Ämtern der Länder ein statistikfachliches Nutzungskonzept erarbeitet. Danach ist es möglich, die Viehbestandserhebung bei Rindern durch die Nutzung von HIT-Daten zu ersetzen; erstmals ist dies für November 2006 vorgesehen. Da einige zur Umsetzung dieses Konzepts benötigte Angaben nicht auf Grund von EG-rechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren erteilt werden, sondern auf Grund bestimmter nationaler Rechtsvorschriften , müssen in § 93 Abs. 10 Agr Stat G weitere einschlägige Rechtsbereiche benanntwerden.

Auch aus EG-rechtlichen Gründen müssen in der Viehbestandserhebung weibliche Rinder nach dem Nutzungszweck (u.a. Schlachtfärsen/Nutzfärsen, Milchkühe/andere Kühe) unterschieden werden. Da diese Angaben nicht einzeltierbezogen in der HIT-Datenbank vorliegen, soll bezüglich der abgekalbten Tiere insbesondere die betriebliche Produktionsrichtung der Rinderhalter (z.B. reiner Milchkuhbetrieb, reiner Mutterkuhbetrieb usw.) als eine Hilfsgröße verwendet werden. Dazu wird auf Informationen zur Nutzungsart der Rinder aus der nach § 24b Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung erforderlichen Betriebsanzeige zurückgegriffen. Auf diesem Wege kann der Nutzungszweck der Tiere (§ 20 Nr. 1 Agr Stat G), der mit der Produktionsrichtung des Betriebes eng zusammenhängt, mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden.

Mit § 20a werden besondere Vorschriften zur Erhebung der Merkmale über die Rinderbestände eingefügt. Sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, wird die Viehbestandserhebung für Rinder auf die Verwendung von Verwaltungsdaten umgestellt. Weiterhin werden besondere Regelungen über Erhebungseinheiten, Erhebungsart und Erhebungsmerkmale getroffen. Die besonderen Regelungen sind erforderlich, um aus fachlicher Sicht nicht erforderlichen Aufwand beider Verwendung der Verwaltungsdaten zu vermeiden und die Ergebnisqualität zu wahren.

Im Einzelnen:

Zu Nummer 4 (§ 29)

Um die Agrarstrukturerhebung zu vereinfachen und zu straffen, werden folgende Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms gestrichen:

Durch den Wegfall dieser Erhebungsmerkmale entstehen jeweils gewisse Informationsverluste, die jedoch vor dem Hintergrund der angestrebten Entlastung von Berichtspflichtigen und Statistikbehörden akzeptabel sind.

Zu Nummer 5 (§ 46)

Die Regelung zielt darauf ab, den Aufwand für die Ernteberichterstattung über Reben und Wein zu verringern. Dazu wird auf die Erhebung einiger Merkmale der Ernteberichterstattung verzichtet.

Die Regelung knüpft an Artikel 1 des vom Deutschen Bundestag beschlossenen, aber nicht in Kraft getretenen Statistikabbaugesetzes (BT-Drs. 015/3306) an.

Die Berichterstattung über den Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende Faktoren bei Reben wird eingestellt. Trotz ihrer Bedeutung für die Einschätzung der kommenden Mosternte kann auf diese Merkmale jedoch im Hinblick auf die Reduzierung des Berichtsumfanges verzichtet werden.

Auch auf die Erhebung der Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Säuregehalt und Erlöse für Mostverkäufe kann verzichtet werden. Die Erhebung der Merkmale Mostausbeute und Säuregehalt ist bereits durch die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 ausgesetzt worden.

Zu Nummer 6 (§ 47)

Die Bezeichnung der Besonderen Ernteermittlung (BEE) wird in "Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung" geändert, um den gestiegenen Stellenwert der Qualitäts- und Rückstandsuntersuchungen deutlich zu machen. Zudem wird die durch Errichtungserlass mit Wirkung vom 1. Januar 2004 vorgenommene Änderung der Bezeichnung der zuständigen Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel nachvollzogen.

Im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen werden im Rahmen der BEE Daten nicht durch Befragung Betroffener gewonnen, sondern dadurch, dass bei auskunftspflichtigen Landwirten auf repräsentativ ausgewählten Feldern Ernteproben gezogen werden. Die Höchstzahl an Feldern, die bisher nicht ausgeschöpft wurde, wird von 14 000 auf 10 000 reduziert.

Mit den Änderungen in Absatz 2 wird Raps in die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale einbezogen um der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fruchtart Rechnung zu tragen. Ferner werden die Merkmalsbezeichnungen aktuellen Gegebenheiten angepasst. Damit ist keine Ausweitung des Erhebungsumfangs verbunden. Dies gilt auch mit Blick auf die Änderung in Satz 4, wonach die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale nunmehr die Untersuchung der Belastung mit "gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen" umfasst. Der dabei gebrauchte Begriff "gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe" greift den Sprachgebrauch von § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs auf. Bei den angesprochenen Untersuchungen stehen Risiken für die menschliche Gesundheit im Mittelpunkt; daneben werden Aspekte der tierischen Gesundheit berücksichtigt.

Mit den Ergänzungen in Absatz 3 wird klargestellt, dass die Bundesforschungsanstalt für ihre Untersuchungen wie bisher lediglich pseudonymisierte Proben (§ 3 Abs. 6a des Bundesdatenschutzgesetzes) erhält da ein direkter Personenbezug für die Tätigkeit der Bundesforschungsanstalt nichter forderlich ist. Ferner wird ausdrücklich geregelt, dass die Bundesforschungsanstalt pseudonymisierte Einzeldaten der Untersuchungsergebnisse zur Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen an die statistischen Ämter der Länder übermittelt. Dies erschließt den Ländern besonders weitgehende Informationen über die Qualität der jeweiligen Ernte.

Zu Nummer 7 (§ 91)

Mit der Ergänzung der Betriebsdefinition soll klargestellt werden, dass auch in den agrarstatistischen Erhebungen die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Bestimmungen der ab 2005 geltenden Prämienregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt.

Zu Nummer 8 (§ 92)

Die Ergänzung der Hilfsmerkmale um von Verwaltungsbehörden vergebene Kennzeichen zur Identifikation ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung von Verwaltungsdaten.

Hierbei geht es um die zutreffende Abgrenzung der Berichtskreise und die Ergänzung statistischer Primärerhebungen.

Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 93 Abs. 2 Nr. 2)

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 93 Abs. 2 Nr. 6)

Rechtsförmliche Anpassung.

Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 93 Abs. 8 und 9)

Folgeänderung zur Einführung des Begriffs "Verwaltungsdaten" im neuen § 20a Abs. 1.

Zu Nummer 10 Buchstabe a (§ 94a Nr. 1)

Die zeitliche Beschränkung der Ermächtigung hat sich als hinderlich erwiesen und ist nicht erforderlich. Sie wird deshalb gestrichen.

Zu Nummer 11 (§ 97)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 12 (§ 98)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zentralstelle nach Artikel 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung hat die Aufgabe, jährlich den Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) nach Artikel 5 der Richtlinie auszuarbeiten. Der NRKP ist ein Programm zur Kontrolle spezifischer Gruppen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe und Kontaminanten in Tieren und deren Erzeugnissen.

Die Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 12) verlangen die Festlegung der Probenzahlen auf Grundlage der jährlichen Schlacht- und Produktionszahlen und der Größe der Tierbestände. Mit der Regelung wird deshalb eine spezielle Rechtsgrundlage für die Übermittlung von öffentlich nicht zugänglichen Daten, insbesondere von statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen über Viehbestände an Geflügel, von Daten der Geflügelstatistik, der Schlachtungsstatistik und der Milchstatistik, vom Statistischen Bundesamt an das BVL geschaffen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes)

§ 93 Abs. 10 Satz 1 Agr Stat G in der vorliegenden Entwurfsfassung sieht vor, dass für die Erhebung über die Viehbestände auch Angaben verwendet werden dürfen, die den jeweils zuständigen Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, ferner bestimmte Hilfsmerkmale und das Identifikationskennzeichen.

Mit dem neuen § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden im Rahmen der oben genannten tierseuchenrechtlichen Vorschriften mitgeteilt werden müssen, auch zu agrarstatistischen Zwecken verarbeitet und genutzt werden können. Die Regelung führt zu einer Entlastung der Landwirte von bürokratischem Aufwand, da doppelte Angaben zu gleichen Sachverhalten zukünftig überflüssig werden.

Die Verarbeitung der Daten dient der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 10 Satz 2 Agr Stat G. Um die Auskünfte unter Verwendung des HIT verwaltungsökonomisch und mit möglichst geringem Aufwand für die Datenübermittlung durchführen zu können, empfiehlt sich eine Übermittlung der Angaben in bestimmter aufbereiteter Form. Besondere Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung der übermittelten Daten bei den statistischen Ämtern sind angesichts der statistikrechtlichen Vorschriften über den Daten- und Geheimnisschutz (insbesondere §§ 1, 16 Bundesstatistikgesetz) nicht erforderlich.

Zu Artikel 3 (Neufassung des Agrarstatistikgesetzes)

Da das Agrarstatistikgesetz mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgesehen.