Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten(Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte/Sonstige Kosten)

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Übergangsvorschrift

In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 ( § 48 Abs. 1 VwGO)

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Satz 1 Nr. 5)

Der Wegfall der Einschränkung auf die jährliche Durchsatzleistung von mehr als 100 000 Tonnen bei Verbrennungsanlagen bzw. thermischen Zersetzungsanlagen schaltet Abgrenzungsprobleme aus, die bei der Feststellung der effektiven Durchsatzleistung im Rechtsstreit stehender Anlagen auftreten.

Durch die weitere Streichung entfällt die Begrenzung auf Sondermülldeponien.

Nach der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) muss die Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle auf Deponien spätestens zum 31. Mai 2005 eingestellt werden. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Zulassungen für die erforderlichen Anlagen zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen nicht durch lange Rechtsstreitigkeiten hinausgezögert werden. Für Abfallverbrennungsanlagen ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG bereits vorgesehen. Sie soll um größere Anlagen zur mechanischbiologischen Behandlung von Vorbehandlung ergänzt werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (Satz 1 Nr. 6)

Die Erweiterung erfasst nunmehr auch alle Sonderflughäfen, Sonderlandeplätze,

Verkehrslandeplätze ohne beschränkten Bauschutzbereich sowie Segelfluggelände und konzentriert die gesamte Fachmaterie in einer Zuständigkeit.

Außerdem wird die in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortete

Frage geklärt, ob die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

auch dann gegeben ist, wenn die Streitigkeit die Auswahl der Anbieter von Leistungen (etwa Bodenabfertigungsdienste) zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach mit dem Betrieb von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen in Zusammenhang stehen und für ihn auch notwendig sind, im konkreten Fall jedoch nicht zwingend erforderlich sind, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (Satz 1 Nr. 8)

Planfeststellungsverfahren für den Bau und die Änderung von Straßen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, sind für die Gerichte mit einem erheblichen Prüfungsaufwand verbunden. Ihre Einbeziehung in den Katalog des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkürzt die Verfahrensdauer.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Zu Satz 1 Nr. 10

Die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten um die Genehmigung von Flächennutzungsplänen und genehmigungspflichtigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch lässt Synergieeffekte erwarten, da die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO ohnehin dem Oberverwaltungsgericht obliegt.

Zu Satz 1 Nr. 11

Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserrecht im Sinne des § 31 WHG, soweit sie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind mit einem erheblichen Prüfungsaufwand verbunden. Auch für diese Vorhaben kann durch eine Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an das Oberverwaltungsgericht eine deutliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden.

Zu Satz 1 Nr. 12

Bei dem Rechtsgebiet des Eisenbahnkreuzungsrechts handelt es sich um eine sehr komplexe Materie. Daher ist der Einarbeitungsaufwand für die Verwaltungsgerichte sehr hoch, insbesondere in Anbetracht der geringen Fallzahlen in diesem Rechtsbereich.

Durch eine Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zum Oberverwaltungsgericht kann der Arbeitsaufwand konzentriert und optimiert werden.

Zu Satz 1 Nr. 13

Vorhaben, die dem Bergrecht unterliegen, sind regelmäßig mit einem größeren Investitionsvolumen gepaart. Eine Verfahrensbeschleunigung ist daher wünschenswert.

Zu Satz 1 Nr. 14

Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die wesentliche Änderung für Anlagen und für sonstige Maßnahmen des Küstenschutzes, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, sind für die Gerichte ebenfalls mit einem erheblichen Prüfungsaufwand verbunden. Auch für diese Vorhaben kann durch eine Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an das Oberverwaltungsgericht eine deutliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Die Verfahrensbeschleunigung für diese Vorhaben ist von besonderem Interesse, da diese planfeststellungspflichtigen Maßnahmen dem Schutz der Menschen und von Sachgütern dienen.

Zu Nummer 2 (Satz 2)

Die Rechtsprechung hat Schutzansprüche nach erfolgter Planfeststellung oder - genehmigung mangels anderweitiger Regelung den Verwaltungsgerichten erster Instanz zugewiesen. Dies betrifft Streitigkeiten um die nachträgliche Änderung oder Aufhebung von Planfeststellungen und -genehmigungen, Streitigkeiten um die Änderung oder Aufhebung damit in Sachzusammenhang stehender Genehmigungen und Erlaubnisse sowie Streitigkeiten um das Außerkrafttreten und die Verlängerung von Plänen. Eine Zusammenführung der Zuständigkeit für diese Streitigkeiten mit der Zuständigkeit für Verwaltungsstreitverfahren, die die Ausgangsentscheidungen zum Gegenstand haben, erscheint in systematischer Hinsicht sinnvoll und dient zudem der Verfahrensbeschleunigung.

Zu Nummer 3 (Satz 3)

Bisher wurden von der Öffnungsklausel nur Besitzeinweisungen erfasst, nicht aber die sachnahen Enteignungsverfahren.

Die Erweiterung auch auf Straßenvorhaben, die der Planfeststellung bedürfen, ist zweckdienlich da solche Vorhaben einen erheblichen Ermittlungsaufwand mit sich bringen.

Zu Artikel 2 (Übergangsvorschrift)

Für die Anwendung der bisherigen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit oder der Beginn der Klagefrist maßgeblich.

Zu Artikel 3 (Inkraftreten)

Artikel 3 sieht vor, dass die Neuregelungen nach einer angemessenen Vorbereitungszeit in Kraft treten.