Punkt 50 der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anlage 1 (Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1))
In Artikel 1 ist die Nummer 11 wie folgt zu fassen:
'11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen und Stromverbrauch
A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch
- 1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A 4).
- 2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
- 3. Nach der Überschrift "Information über Kraftstoffverbrauch, CO₂- Emissionen und Stromverbrauch i.S.d. Pkw-EnVKV" sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ, Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.
- 4. Nach Nummer 3 ist unter der Überschrift "CO₂-Effizienz" und dem in fett hervorgehobenen Hinweis "Auf der Grundlage der gemessenen CO₂- Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO₂-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO₂-Effizienzklassen zu verwenden:
A+, A 100% Cyan, 100% Gelb
B 70% Cyan, 100% Gelb
C 30% Cyan, 100% Gelb
D 100% Gelb
E 30% Magenta, 100% Gelb
F 70% Magenta, 100% Gelb
G 100% Magenta, 100% Gelb.Die CO₂-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarzweiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO₂-Effizienzklasse trägt. Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO₂-Effizienzklasse genau gegenüber stehen. Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO₂-Effizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
Rechts des Pfeils sind jeweils untereinander "Kraftstoffverbrauch" (kombiniert) in 0"l/100 km" sowie "CO₂-Emmission" (kombiniert) in "g/km" gemäß Nummer 7 anzugeben. Schrifthöhe und Schriftgrad dieser Angaben entsprechen der Schriftgröße des Pfeils.
- 5. Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO₂- Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 7 beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 7 kursiv hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zu Grunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.
- 6. Darunter ist die Angabe "Erstellt am:" einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-, Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen.
- 7. Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind unter "Kraftstoff" sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen (z.B. Super/Super Plus/E85), wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO₂- Emissionen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen eine "0" eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraftstoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung "entfällt" im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 7 Satz 1 durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
- 8. Den Angaben nach Nummer 7 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:
- a) "Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nummern 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt."
- b) "CO₂-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energieträger entstehen, werden bei Ermittlung der CO₂-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt."
- c) "Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen."
- 9. Darunter sind unter der Überschrift "Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG" folgende Informationen aufzunehmen:
"Der Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO₂ ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂- Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden."
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch*
- *. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch
- 1. Es gelten die Anforderungen des Teil A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- 2. Unter der Überschrift "CO₂-Effizienz" und dem in fett hervorgehobenen Hinweis "Auf der Grundlage der gemessenen CO₂-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt" ist eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO₂- Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO₂-Effizienzklassen zu verwenden:
A++, A + 100% Cyan, 100% Gelb
A 70% Cyan, 100% Gelb
B, C 30% Cyan, 100% Gelb
D 100% Gelb
E 70% Magenta, 100% Gelb
F, G 100% Magenta, 100% Gelb.Bei Einführung der Klasse A+++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A++ und A+++ sind die folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO₂-Effizienzklassen zu verwenden:
A+++, A ++ 100% Cyan, 100% Gelb
A+ 70% Cyan, 100% Gelb
A, B 30% Cyan, 100% Gelb
C 100% Gelb
D 70% Magenta, 100% Gelb
E, F, G 100% Magenta, 100% Gelb.
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A++*
- *. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A+++*
- *. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. '
Begründung:
Die Anlage 1 wird wegen zahlreicher Änderungen neu gefasst. Hierzu zählt zunächst die Unterscheidung der Anforderungen für die Gestaltung des Hinweises gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 im Zeitpunkt seiner Einführung (Anlage 1 Teil A) sowie die Gestaltung nach Einführung der nächst höheren Stufen A ++ und später oder gleichzeitig des A +++ (Anlage 1 Teil B).
In Teil A Abschnitt I Nummer 3 wird die Überschrift des Hinweises angepasst und nimmt nunmehr Bezug auf die angepasste Kurzbezeichnung dieser Verordnung.
In Teil A Abschnitt I sind in Nummern 3 und 4 ferner die erforderlichen Regelungen zur Aufnahme der Effizienzskala in den Hinweis vorgenommen und in Nummer 3 die Angaben zur Masse und zum Energieträger hinzugefügt worden. Zugleich wird in Nummer 3 der Begriff "Kraftstoffart" durch den Begriff "Kraftstoff" ersetzt, um in Übereinstimmung mit § 2 Nummer 6 Buchstabe d klarzustellen, dass auf dem Hinweis unter dem Begriff "Kraftstoff" die Bezeichnung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen zu Grunde zu legen ist. Ebenfalls der Klarstellung dient die Konkretisierung des Begriffs "Modell". Da der Hinweis i.S.d. Anlage 1 sich in seinen Angaben auf das konkret ausgestellte Fahrzeug beziehen muss, ist auch die Modellbezeichnung durch die Angabe des Typs, der Variante und der Version näher zu bestimmen. Administrative Angaben zur Typgenehmigung, wie beispielsweise die Typschlüsselnummer oder der Versionsschlüssel, sind hiervon nicht erfasst und müssen auf dem Hinweis nicht angegeben werden.
Nummer 4 wird neu hinzugefügt und dient der Konkretisierung des § 3a. Die vorgesehenen Ergänzungen in Nummer 4 sind eng am Wortlaut der europäischen Richtlinien zur Energieverbrauchskennzeichnung elektrischer Haushaltsgeräte und Produkte orientiert (so z.B. Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG vom 8. Mai 2002 betreffend die Energieetikettierung von Elektrobacköfen, ABL 128 vom 15.5.2002, S. 45). Entsprechend der Zielsetzung dieser Verordnung soll damit eine möglichst große Nähe zu den bereits vorhandenen europäischen Kennzeichnungssystemen gesucht werden, um den Wiedererkennungswert für den Verbraucher und damit die Wirkung des Instruments zu erhöhen. In Übereinstimmung mit Nummer 7 wird auch in Nummer 4 klargestellt, dass sich die jeweilige CO₂-Effizienzklasse auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht.
Neben der grafischen Eingruppierung in die entsprechend farbig gestaltete Effizienzklasse werden die für die Verbraucher wichtigsten Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zur CO₂-Emmission, die in Nummer 7 ausführlich dargestellt werden, in Nummer 4 nochmals in herausgehobener Weise abgedruckt und sind damit auf einen Blick zu erfassen.
Mit der neu geschaffenen Nummer 5 wird die Angabe der Jahressteuer sowie der durchschnittlichen Jahresenergieträgerkosten (Kraftstoffkosten und Stromkosten) für das jeweilige Fahrzeug als weitere Angabe auf dem Hinweis hinzugefügt. Die dabei angesetzte Fahrleistung von 20.000 km entspricht in etwa der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von Diesel-Pkw. Um dauerhaft aussagekräftige Angaben über die Jahreskraftstoffkosten und -stromkosten zu erlangen, bedarf es eines Aktualisierungsmechanismus für die zu Grunde zu legenden Kraftstoffpreise. Hierzu wird zukünftig das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einmal jährlich die für die Angabe der Energieträgerkosten zugrunde zu legenden Kraftstoff- bzw. Strompreise im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die erstmalige Veröffentlichung der Liste zu den Kraftstoffpreisen im Bundesanzeiger erfolgt zeitgleich mit der Verkündung dieser Verordnung. In allen Folgejahren erfolgt die Veröffentlichung zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger. Die Preisangaben beziehen sich auf Preise für Kraftstoffe i.S.d. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und Preise für Strom. Hinsichtlich der Angabe der konkreten Preise handelt es sich lediglich um indikative Preisangaben zur ergänzenden Information des Verbrauchers. Preisangaben können zudem nur für diejenigen Preise erfolgen, bei denen ein gängiger Marktpreis bereits existiert. Sollte ein marktgängiger Preis für einige alternative Kraftstoffe bzw. Strom derzeit nicht feststellbar sein, so wird ein entsprechender Preis in Abhängigkeit von der Marktentwicklung später hinzugefügt. Die Pflicht zur Ausweisung der Energieträgerkosten i.S.d. Nummer 5 bezieht sich damit jeweils nur auf diejenigen Kraftstoffe bzw. anderen Energieträger, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Preisangabe im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Nummer 6 wird neu hinzugefügt und regelt die Angabe eines Erstellungsdatums auf dem Hinweis. Eine solche Angabe ist für den Verbraucher, insbesondere vor dem Hintergrund der jährlich im Bundesanzeiger aktualisierten Angaben zu den Kraftstoff- und Strompreisen und der sich damit ändernden Angaben zu den Energieträgerkosten erforderlich. Mit der Hinzufügung eines Erstellungsdatums wird klargestellt, dass ein bereits vor der jährlichen Aktualisierung ausgestellter oder zum Kauf oder Leasing angebotener neuer Personenkraftwagen nicht jährlich mit einem neuen Hinweis zu versehen ist.
In Nummer 7 Satz 1 wird durch den Begriff Fahrzeug klargestellt, dass sich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO₂-Emissionen und zum Stromverbrauch auf das konkret ausgestellte Fahrzeug beziehen müssen und den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung i.S.d. Verordnung (EG) 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) entsprechen müssen. Für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung verfügen, sind die in den Genehmigungsdokumenten i. S .d. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten Werte anzugeben. Diese Klarstellung gilt beispielsweise für Einzelgenehmigungen und Kleinserien, aber auch für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vor dem 29. April 2010 nach Maßgabe des bisherigen Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wurde.
Die Aufnahme des Stromverbrauchs in Nummer 7 Satz 1 erweitert vor dem Hintergrund der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen die bereits bisher existierenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Emissionen. Die Angabe des Stromverbrauchs besitzt im Rahmen dieser Verordnung Bedeutung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird gemäß Nummer 7 Satz 5 bei der Angabe der CO₂-Emissionen eine "0" eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind gem. Nummer 7 Satz 6 Angaben zum Kraftstoff- und Stromverbrauch anzuführen sowie für den jeweiligen Kraftstoff die entsprechenden CO₂-Emissionen anzugeben. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind diese Angaben vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Struktur der Testzyklen im Typgenehmigungsverfahren i.S.d. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) jeweils nur im kombinierten Testzyklus anzugeben. Klarstellend wird daher in Nummer 7 Satz 6, 2. Halbsatz hinzugefügt, dass in den Feldern "Kraftstoffverbrauch innerorts" und "Kraftstoffverbrauch außerorts" im Formblatt i.S.d. Anlage 1 Teil A Abschnitt II das Wort "entfällt" einzutragen ist. Zugleich wird in Nummer 7 Satz 4 klarstellend ergänzt, dass sich bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Kraftstoff die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO₂- Emissionen auf den Kraftstoff mit den geringsten CO₂-Emissionen beziehen.
Die Nummern 8 und 9 bleiben weitgehend unverändert, wobei in Nummer 8 Buchstabe b ein zusätzlicher Hinweis hinzugefügt wird, dass die angegebenen CO₂-Werte, die durch Produktion und Bereitstellung der Kraftstoffe bzw. anderen Energieträger entstandenen CO₂-Emissionen (Vorkette) sowie Minderungen von CO₂-Emissionen durch Biokraftstoffe nicht berücksichtigen. Die bisherige Nummer 8 Buchstabe. b wird daher zu Nummer 8 Buchstabe c.
Der in Nummer 8 Buchstabe b neu hinzugefügte Hinweis auf die die Emissionen der so genannten Vorkette und auf CO₂-Reduzierungen durch Biokraftstoffe stellt eine über die Richtlinie 1999/94/EG hinausgehende, zusätzliche Verbraucherinformation dar, die lediglich aussagen soll, dass mögliche weitere CO₂-Emissionen anfallen können, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Verbrauchers abspielen. Die dieser Verordnung zu Grunde liegende Richtlinie 1999/94/EG wählt mit Blick auf die aus dem Typgenehmigungsverfahren stammenden CO₂-Emissionswerte ganz bewusst keine vollständige Prozesskettenbetrachtung ("welltowheel"), sondern bezieht sich richtigerweise auf die unmittelbaren Verbrennungsprodukte bei Betrieb des Fahrzeugs ("tanktowheel"). Die Aufnahme des Hinweises ist insbesondere vor dem Hintergrund der Aufnahme von Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Biokraftstoffen in die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstehen. Bisher existieren weder auf nationaler noch europäischer Ebene harmonisierte Vorgaben über die Berücksichtigung und Bestimmung von CO₂- Emissionen aus Produktion und Bereitstellung, so dass der in Nummer 8 Buchstabe. b aufgenommene Hinweis nur Bedeutung für diese Verordnung besitzt und keine präjudizierenden Wirkungen für andere Regelungen entfaltet.
In Teil A Abschnitt II ist das Formblatt für den neu gestalteten Hinweis geregelt, der nun entsprechend der neu geschaffenen Regelung des § 3a eine grafische Darstellung der CO₂-Effizienz in Form einer 8-teiligen Effizienzskala enthält.
In Teil B Abschnitt I werden die Anforderungen an das Kennzeichen geregelt für die sukzessive beziehungsweise gleichzeitige Aufnahme der besseren Effizienzstufen A ++ und A +++. Der Katalog des Abschnitt I verweist daher in Nummer 1 auf die grundsätzliche Geltung des Teil A Abschnitt I, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Teil B Abschnitt e II und III enthalten das Formblatt für den Hinweis mit der Darstellung der zusätzlichen Effizienzklassen.